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BSV 2026: Wie sich Gemeinden auf die neuen Vorschriften vorbereiten

Die Totalrevision der Schweizer Brandschutzvorschriften betrifft Gemeinden als Gebäudeeigentümerinnen, Betreiberinnen und je nach Kanton als Bewilligungs- oder Kontrollstellen. Während zentrale Einzelregelungen noch überarbeitet werden, gelten bereits neue Pyrotechnikbestimmungen. Der Beitrag ordnet den Stand vom 8. September 2026 ein und zeigt, wie Gemeinden Organisation, Bauprojekte und Ressourcen vorausschauend planen können.

10 Min. Lesezeit BSV 2026, Brandschutzvorschriften, Gemeindeverwaltung, Crans-Montana, Gebäudesicherheit, Brandschutzkontrollen, Pyrotechnik, Liegenschaftsverwaltung, Risikoorientierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die BSV 2026 sollen am 1. Oktober 2027 in Kraft treten; zum Beitragsstand ist dies eine Planung, während die geltenden BSV 2015 verbindlich bleiben.
  • Die Revision hält an risikoorientiertem Brandschutz fest. Nach Crans-Montana werden Lockerungen überprüft; künftige Kontrollpflichten und Übergangsregeln sind noch offen.
  • Seit April 2026 gelten bereits differenzierte Pyrotechnikregeln: F1 ist in öffentlich zugänglichen Innenräumen verboten, F2–F4 generell im Innern; T1/T2 sind dort bewilligungspflichtig.
  • Gemeinden sollten Zuständigkeiten, Gebäudedossiers, Mängelbehebung und Vermietungsunterlagen prüfen sowie Weiterbildung vorbereiten; zusätzlicher Personalbedarf hängt von endgültigen Vorgaben und kantonaler Aufgabenverteilung ab.

Die neuen Brandschutzvorschriften sind für Oktober 2027 vorgesehen. Was Crans-Montana an der Revision verändert hat, welche Regeln bereits gelten und wie Gemeinden ihre Organisation vorbereiten können.

Weshalb die Brandschutzrevision Gemeinden betrifft

Für Gemeinden ist Brandschutz sowohl eine Frage der Gebäudesicherheit als auch der Organisation. Sie besitzen und betreiben Liegenschaften, vermieten Veranstaltungsräume und übernehmen je nach kantonaler Zuständigkeitsordnung Aufgaben bei Bewilligungen und Kontrollen. Die Totalrevision der Schweizer Brandschutzvorschriften (BSV) betrifft deshalb nicht nur die Bauverwaltung, sondern ebenso die Liegenschaftsverwaltung, den Gebäudebetrieb und die politische Ressourcenplanung.

Eine kommunale Mehrzweckhalle verdeutlicht diese verschiedenen Rollen: Neben dem baulichen Schutz sind auch die Nutzung, die Informationen an Veranstaltende und die Nachverfolgung von Mängeln zu berücksichtigen. Die Vorbereitung sollte diese Aufgaben gemeinsam betrachten, statt die Revision ausschliesslich als technische Angelegenheit zu behandeln.

Zum Stand vom 8. September 2026 sind die totalrevidierten Vorschriften noch nicht verabschiedet. Zu unterscheiden sind geltendes Recht, die angekündigte Ausrichtung der Revision und noch offene Einzelregelungen. Diese Trennung ist für Projektentscheide ebenso wichtig wie für die Kommunikation gegenüber Behördenmitgliedern und Nutzenden.

BSV 2026: Inkrafttreten für Oktober 2027 vorgesehen

«BSV 2026» bleibt die Projektbezeichnung. Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) nennt im Projektbericht vom Mai 2026 den 1. Oktober 2027 als vorgesehenen Termin für das Inkrafttreten. Der Termin ist Teil der Planung und noch keine abschliessend beschlossene Rechtsänderung.

Verbindlich bleiben die Brandschutzvorschriften 2015 in ihrer geltenden Fassung. Sie bestehen aus Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien und wurden durch das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse, kurz IOTH, verbindlich erklärt. Dazu gehören auch zwischenzeitliche Änderungen. Eine angekündigte Erleichterung aus einem Entwurf ist deshalb noch keine Grundlage für einen heutigen Bewilligungsentscheid.

ZeitpunktGeplanter Schritt
Bis Ende Herbst 2026Überarbeiteter Entwurf
Februar bis April 2027Politische Vernehmlassung
September 2027Genehmigung durch die IOTH-Plenarversammlung
1. Oktober 2027Inkrafttreten

Die technische Vernehmlassung, also die fachliche Konsultation des Entwurfs, lief vom 15. September 2025 bis 11. Januar 2026. Die damalige Mitteilung zum Vernehmlassungsstart beschreibt die Ziele und Neuerungen. Aus der Konsultation gingen über 11’000 Rückmeldungen ein. Das IOTH begründete den zusätzlichen Zeitbedarf mit deren Bearbeitung und der Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse aus Crans-Montana.

Crans-Montana: Überprüfung der Liberalisierung, kein Neustart

Die VKF arbeitet seit 2018 im Auftrag des IOTH an der Revision. Der Brand in Crans-Montana hat das Projekt nicht ausgelöst. Er führte jedoch zu einer erneuten Bewertung geplanter Lockerungen: In der Mitteilung vom 5. Januar 2026 kündigten das IOTH und die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) einen Marschhalt bei den Liberalisierungsbestrebungen sowie eine Überprüfung des Entwurfs an.

Auch die Verschiebung auf 2027 war nicht erst eine Folge des Brandereignisses. Bereits 2025 hatte die VKF eine zusätzliche Konsolidierungsphase angekündigt und die Behandlung des Genehmigungsantrags auf März 2027 verschoben. Die damalige Projektinformation hielt zugleich am Namen «BSV 2026» fest. Dieser frühere Zeitplan ist inzwischen überholt; für die Einordnung der Entwicklung bleibt er wichtig.

Das IOTH bestätigte am 6. März 2026, dass es am risikobasierten Ansatz und an einem einheitlicheren Vollzug festhält. Vollzug bedeutet hier die praktische Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften durch die zuständigen Stellen. Bei höheren Risiken sollen stärkere Schutzmassnahmen und intensivere Kontrollen greifen. Die Revision wurde somit nicht aufgehoben.

Für Gemeinden steht damit eine zentrale Organisationsfrage im Raum: Wie greifen Eigenverantwortung und behördliche Kontrolle ineinander? Diese redaktionelle Einordnung ist von Aussagen über die Ursachen des Brandes zu trennen. Die Projektverantwortlichen wollen gesicherte Erkenntnisse berücksichtigen. Daraus lässt sich keine individuelle Verantwortlichkeit für das Ereignis ableiten.

Welche Änderungen weiterhin vorgesehen sind

Schutzmassnahmen stärker am tatsächlichen Risiko ausrichten

Risikoorientierung ist nicht völlig neu. Im Gespräch mit der Berner Fachhochschule erläuterte die Projektleiterin bereits 2025, dass die BSV 2015 entsprechende Elemente enthalten. Die Totalrevision soll diesen Ansatz konsequenter verfolgen. Massnahmen sollen zur konkreten Gefährdung passen und einen nachvollziehbaren Sicherheitsnutzen erbringen.

Für kommunale Umbauten und Umnutzungen kann dies zusätzliche Lösungsmöglichkeiten eröffnen. Im damaligen Entwurf waren beispielsweise flexiblere Fluchtweglösungen bei Bestandesbauten vorgesehen. Ob und in welcher Form solche Erleichterungen bestehen bleiben, ist aber offen. Eine Gemeinde sollte deshalb weder Einsparungen noch bauliche Vereinfachungen vorwegnehmen, bevor die anwendbaren Anforderungen geklärt sind.

Drei Wege zum Nachweis der Sicherheit

Der veröffentlichte Entwurfsaufbau sieht drei Verfahren vor, mit denen das erforderliche Sicherheitsniveau nachgewiesen werden kann:

  • Präskriptiv: Vorgegebene Standardmassnahmen werden umgesetzt.
  • Leistungsbasiert: Ein fachlicher Nachweis zeigt, dass definierte Sicherheits- und Leistungsziele erreicht werden.
  • Risikobasiert: Das objektspezifische Risiko wird ermittelt und an festgelegten Akzeptanzkriterien gemessen.

Das Standardverfahren soll damit nicht verschwinden. Ergänzende Verfahren sind insbesondere für komplexe Situationen interessant. Für kommunale Auftraggebende folgt daraus als Empfehlung: Nicht jede Verwaltung muss selbst solche Nachweise berechnen. Sie sollte jedoch geeignete Fachpersonen beiziehen und die Bedeutung ihrer Nachweise für Planung, Bewilligung und Betrieb nachvollziehen können.

Dokumentation und Gebäudebetrieb stärker verbinden

Die VKF betonte bereits zum Vernehmlassungsstart die Qualitätssicherung über den gesamten Gebäudelebenszyklus. Gemeint ist die Sicherstellung der Anforderungen von der Planung über den Betrieb bis zum Rückbau. Zugleich soll das Vorschriftenwerk in einem Hauptdokument mit zugeordneten Erläuterungen zusammengeführt werden.

Die geplante Risikoorientierung bedeutet keine allgemeine Lockerung. Die Projektkommunikation nannte neben Vereinfachungen auch punktuelle Verschärfungen, etwa bei Blitzschutzsystemen. Für Gemeinden ist daher eine objektbezogene Betrachtung zweckmässiger als die Erwartung, Brandschutz werde künftig generell günstiger oder strenger.

Kontrollen und Übergangsregeln sind noch nicht abschliessend geklärt

Nach dem VKF-Projektbericht werden zusätzliche Abnahmen für weitere Gebäudekategorien, häufigere Kontrollen und eine kürzere Übergangsfrist zur Vollzugsharmonisierung geprüft. Bei Vollzug und technischem Brandschutz sind grössere Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf zu erwarten. Prüfaufträge sind jedoch noch keine neuen Kontrollpflichten.

Frühere Entwurfsmodelle sollten deshalb nicht in kommunale Weisungen übernommen werden. Auch beim Übergangsrecht sind verschiedene Fragen auseinanderzuhalten: Eine mögliche Wahl zwischen altem und neuem Vorschriftenwerk bei Baugesuchen ist nicht dasselbe wie eine Frist zur Anpassung kantonaler Vollzugsregelungen. Die definitive Ausgestaltung steht noch aus.

Die praktische Umsetzbarkeit bleibt ein wichtiger Massstab. Die Feuerwehr Koordination Schweiz betont in ihrem Geschäftsbericht 2025 verständliche Begriffe und die Abstimmung mit der bestehenden Feuerwehrorganisation. Anforderungen müssten auch in ländlichen und peripheren Regionen anwendbar sein. Für Gemeinden ist das ein Hinweis, neben den fachlichen Zielen auch die verfügbaren Kompetenzen und Abläufe frühzeitig zu prüfen.

Bereits geltendes Recht: Pyrotechnik in Innenräumen

Unabhängig vom Abschluss der Totalrevision wurden die bestehenden Vorschriften per 1. April 2026 angepasst. Die Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen zeigt die notwendige Differenzierung. F1 bis F4 bezeichnen Kategorien von Feuerwerkskörpern; für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 gilt eine gesonderte Regelung.

KategorieRegelung im Innern von Bauten und Anlagen
F1Abbrennen in öffentlich zugänglichen Räumen verboten; im privaten Bereich nach dieser Bestimmung weiterhin erlaubt.
F2 bis F4Abbrennen im Innern verboten.
T1 und T2Verwendung im Innern bewilligungspflichtig.

Die Sorgfaltspflichten und vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind ebenfalls zu beachten. Ein ausnahmsloses Verbot sämtlicher Pyrotechnik in allen Innenräumen wäre deshalb eine unzutreffende Zusammenfassung.

Für Gemeinden besonders wichtig ist die VKF-Auslegung zu öffentlich zugänglichen Räumen. Dazu zählen beispielsweise Publikumsbereiche von Mehrzweckhallen und Aulen sowie Schalterhallen in Verwaltungsgebäuden. Eintrittsgelder oder ein Mindestalter ändern daran nichts. Sitzungszimmer in Verwaltungsgebäuden und Klassenzimmer gelten dagegen nach dieser Auslegung nicht als öffentlich zugänglich. Ansonsten private Räume können für die Dauer einer öffentlichen Veranstaltung darunterfallen.

Entscheidend ist folglich nicht allein, wem das Gebäude gehört. Für die Vermietung kommunaler Räume empfiehlt sich eine Prüfung der tatsächlichen Nutzung. Eine Einstufung als nicht öffentlich zugänglich bedeutet dabei keine pauschale Freigabe pyrotechnischer Gegenstände; die übrigen Anforderungen bleiben zu beachten.

Wie Gemeinden die Vorbereitung schrittweise angehen können

Die folgenden Schritte sind organisatorische Empfehlungen. Sie beschreiben keine zusätzlichen, bereits beschlossenen Pflichten aus der Totalrevision. Ihr Zweck ist, geltende Anforderungen verlässlich umzusetzen und die spätere Umstellung vorzubereiten.

1. Zuständigkeiten und Objekte klären

Zunächst empfiehlt sich eine gemeinsame Bestandsaufnahme von Bauverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und Gebäudebetrieb. Welche Objekte und Nutzungen sind erfasst? Welche Aufgaben liegen bei der Gemeinde, welche bei kantonalen Stellen oder externen Fachpersonen? Wer vertritt die Eigentümerschaft, wer den Betrieb?

Als Ergebnis sollte eine nachvollziehbare Zuständigkeitsübersicht vorliegen. Sie sollte auch festhalten, wer Kontrollen organisiert, Mängel bearbeitet und bei personellen Wechseln die Unterlagen übernimmt. Für Gemeinden mit extern vergebenen Fachaufgaben ist besonders wichtig, die Übergaben zwischen interner Bearbeitung und externer Unterstützung eindeutig zu regeln.

2. Gebäudedossiers und Mängelbearbeitung überprüfen

Im nächsten Schritt sollten vorhandene Brandschutzkonzepte, Bewilligungen, Abnahmeprotokolle und Wartungsnachweise den jeweiligen Gebäuden zugeordnet werden. Zu prüfen ist nicht nur, ob Unterlagen existieren, sondern ob die verantwortlichen Stellen sie finden und nutzen können. Fehlende Dokumente und ungeklärte Sachverhalte sollten getrennt ausgewiesen werden.

Bei offenen Mängeln empfiehlt sich eine übersichtliche Bearbeitung mit zuständiger Person oder Stelle, Frist und Erledigungsnachweis. Ein Kontrollprotokoll allein beantwortet noch nicht, ob der Befund behoben wurde. Wo eine Nachkontrolle erforderlich ist, sollte deren Organisation nachvollziehbar festgehalten sein. Die fachliche Beurteilung bleibt bei den dafür zuständigen Personen.

3. Vermietung und Veranstaltungen mit dem geltenden Recht abgleichen

Parallel dazu sollten Benutzungsordnungen, Mietbedingungen und Veranstaltungsinformationen auf die geltenden Pyrotechnikbestimmungen überprüft werden. Die Formulierungen müssen zur tatsächlichen Raumnutzung passen. Unklare Einzelfälle sind mit der zuständigen Brandschutzstelle zu klären, statt aus einer allgemeinen Informationsvorlage eine rechtliche Freigabe abzuleiten.

Zur organisatorischen Umsetzung gehört auch die Information der Mitarbeitenden, die Reservationen bearbeiten oder Räume übergeben. Empfehlenswert ist eine abgestimmte Auskunftspraxis: Nutzende sollten unabhängig von der zuständigen Person dieselben Hinweise zu Verboten, Bewilligungen und Ansprechstellen erhalten. Damit wird aus einer angepassten Regelung ein nachvollziehbarer Ablauf.

4. Laufende Projekte und Ressourcen realistisch planen

Bei Bauvorhaben mit längerer Planungsdauer sollte frühzeitig mit der zuständigen Brandschutzbehörde besprochen werden, welche Grundlage für das Verfahren massgebend ist und welche späteren Entscheide nochmals geprüft werden müssen. Eine erhoffte Erleichterung sollte nicht als gesicherte Projektannahme in Kosten- oder Terminentscheidungen einfliessen.

Für die Ressourcenplanung empfiehlt sich eine Trennung zwischen heute begründbaren Vorbereitungen und möglichen späteren Zusatzaufgaben. Die Bereinigung von Dossiers, die Klärung der Organisation und Weiterbildungen lassen sich bereits prüfen. Ein zusätzlicher Personalbedarf aufgrund künftiger Kontrollintervalle bleibt dagegen von den endgültigen Regelungen und der kantonalen Aufgabenverteilung abhängig.

Aus dem veröffentlichten Projektstand lässt sich kein belastbarer pauschaler Mehrbedarf in Franken oder Stellenprozenten für Gemeinden ableiten. Ein zweckmässiger Ansatz wäre, den eigenen Bestand und die heutigen Abläufe als Ausgangspunkt zu dokumentieren. Sobald die Anforderungen feststehen, können daraus konkrete Ressourcenanträge statt vorsorglicher Pauschalannahmen entwickelt werden.

5. Fachwissen aufbauen und kommunale Anliegen einbringen

Die VKF hat bereits Einführungsschulungen für 2027 ausgeschrieben. Das Grundlagenmodul zu Dokumentation, Qualitätssicherung und Vollzug richtet sich ausdrücklich auch an Fachpersonen aus Kontrolle und Verwaltung in den Bereichen Bau und Sicherheit. Mehrere Einführungstermine werden bereits als ausgebucht geführt. Es empfiehlt sich deshalb, den Weiterbildungsbedarf rechtzeitig zu prüfen.

Die Auswahl sollte sich an den Aufgaben orientieren: Mitarbeitende mit Bewilligungs- oder Kontrollaufgaben benötigen andere Vertiefungen als Personen, die Veranstaltungen organisieren oder Gebäude betreiben. Ergänzend empfiehlt sich eine interne Wissensweitergabe, damit Erkenntnisse aus Schulungen auch bei den übrigen beteiligten Stellen ankommen.

Eine zweite technische Vernehmlassung ist nicht vorgesehen; zur politischen Vernehmlassung werden die kantonalen Baudirektionen eingeladen. Gemeinden sollten ihre praktischen Anliegen deshalb frühzeitig mit den kantonalen Stellen und ihren Verbänden abstimmen. Besonders hilfreich sind konkrete Fragen zu Zuständigkeiten, Dokumentation und Umsetzbarkeit.

Weiterführende Informationen und nächste Schritte

Für die weitere Beobachtung bieten die Projektinformationen der VKF, die Entscheide des IOTH und die geltenden Brandschutzvorschriften unterschiedliche Orientierung: Projektinformationen erläutern den Arbeitsstand, verbindliche Bestimmungen bilden die Grundlage der Anwendung. Auch Schulungsunterlagen zu Entwürfen ersetzen keine verabschiedeten Vorschriften.

Ein weiteres Projektupdate ist im Programm der VKF-Brandschutzfachtagung vom 15. September 2026 vorgesehen. Zum Redaktionsstand dieses Beitrags liegt dieser Anlass noch in der Zukunft. Für spätere Projektentscheide sollten deshalb die danach verfügbaren Informationen berücksichtigt werden, ohne aus der Ankündigung bereits neue Beschlüsse abzuleiten.

Die wichtigste Vorbereitung liegt nicht darin, vorläufige Entwurfsregeln möglichst früh anzuwenden. Gemeinden sollten vielmehr ihre Zuständigkeiten klären, Gebäudedossiers und Mängelbearbeitung überprüfen sowie Veranstaltungsunterlagen mit dem geltenden Recht abgleichen. Weiterbildung und Ressourcenplanung können parallel anlaufen. Über konkrete Anpassungen an künftige Kontroll- und Bewilligungsanforderungen ist zu entscheiden, sobald deren verbindlicher Inhalt und die kantonale Umsetzung feststehen.

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