Orientierung für Schweizer Gemeinden
FinanzenFinanzplanung

Finanzplanung bis 2030: Wie Gemeinden ihre Annahmen prüfen

Bei der Finanzplanung 2027–2030 zählt nicht nur das erwartete Jahresergebnis. Ebenso wichtig ist, welche Einnahmen gesichert sind, wann Investitionszahlungen anfallen und wie sich Abweichungen auswirken. Ausgehend von den aktuellen Bundesprognosen und kantonalen Vollzugshilfen zeigt der Beitrag, wie Gemeinden ihre Grundlagen überprüfen und mit nachvollziehbaren Szenarien arbeiten können.

11 Min. Lesezeit Gemeindefinanzen, Finanzplanung, Budgetierung, Steuererträge, Investitionsplanung, Liquidität, Risikomanagement, Selbstfinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Nationale Prognosen bieten Orientierung, ersetzen aber keine lokale Prüfung von Steuererträgen, Aufgaben und Finanzierungsregeln. Kantonale Beispiele sind nicht schweizweit verbindlich.
  • Ein positives Jahresergebnis sichert weder die Investitionsfinanzierung noch die Zahlungsfähigkeit. Ergebnis, Selbstfinanzierung und Liquidität sollten deshalb getrennt erläutert und zusammen geplant werden.
  • Bei Investitionen sollten Zahlungsplan, Nutzungsbeginn und spätere Betriebsbelastungen sichtbar werden. Ein zusätzlich dargestelltes volles Betriebsjahr kann Folgen über den Finanzplan hinaus verdeutlichen.
  • Basis-, Belastungs- und Entlastungsszenarien können zeigen, welche Annahmen den Handlungsspielraum bestimmen. Dokumentierte Grundlagen und festgelegte Überprüfungstermine erleichtern die Nachführung.

Wie verändern tiefere Steuererträge, höhere Betriebskosten oder verschobene Investitionen den Finanzplan? Der Beitrag zeigt, wie Gemeinden Annahmen prüfen und finanzielle Abhängigkeiten sichtbar machen können.

Eine Prognose ist nur so belastbar wie ihre Annahmen

Die Finanzplanung bis 2030 soll Gemeinden helfen, heutige Entscheidungen mit ihren späteren finanziellen Folgen zu verbinden. Dafür reicht eine einzige erwartete Entwicklung nicht immer aus. Entscheidend ist auch, welche Voraussetzungen hinter den Zahlen stehen und was geschieht, wenn sie sich verändern.

Einen aktuellen Anlass liefern die am 22. September 2026 veröffentlichten Prognosen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). Im Basisszenario erwarten sie für die öffentlichen Haushalte insgesamt eine Verschlechterung des Finanzierungsergebnisses, also des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben, 2026 und 2027 gegenüber 2025 und eine Verbesserung ab 2028. Eingerechnet sind jedoch unter anderem Mehrwertsteuererhöhungen ab 2028 und jährliche Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank von drei Milliarden Franken für 2027–2030.

In einem alternativen Szenario ohne diese Ausschüttungen und Mehrwertsteuererhöhungen, aber mit den vorgesehenen AHV- und Armeeausgaben, resultiert 2030 ein gesamtstaatliches Defizit von rund 4,3 Milliarden Franken. Die EFV bezeichnet diese Rechnung als illustrativ. Sie berücksichtigt zudem nicht sämtliche geopolitischen und handelspolitischen Risiken. Die Aussagen betreffen Bund, Kantone, Gemeinden und Sozialversicherungen zusammen; sie sichern der einzelnen Gemeinde keine bestimmten Einnahmen zu.

Für Gemeinden lässt sich daraus eine methodische Frage ableiten: Welche Annahmen beeinflussen den eigenen Handlungsspielraum besonders stark? Die Antwort ist vor Ort zu erarbeiten; die Bundesprognose liefert dafür keine fertige kommunale Planung.

Bundeswerte einordnen, kantonale Regeln beachten

Die volkswirtschaftlichen Eckwerte der EFV vom 17. September 2026 enthalten Annahmen zu Wachstum, Teuerung, Löhnen und Zinsen. Für 2027 werden beispielsweise 0,6 Prozent Konsumentenpreisteuerung und 1,3 Prozent nominales Lohnwachstum, also ohne Teuerungsbereinigung, ausgewiesen. Solche Grössen eignen sich als Vergleichsbasis. Sie sind weder ein kommunaler Lohnbeschluss noch eine Prognose für die Steuererträge einer bestimmten Gemeinde.

Auch Vergleiche mit anderen Gemeinden benötigen Einordnung. Nach den Erläuterungen der EFV zur Finanzstatistik sind Gemeindedaten verschiedener Kantone trotz Harmonisierung nur eingeschränkt direkt vergleichbar. Insbesondere die Aufgabenteilung bei Bildung, Gesundheit und sozialer Sicherheit unterscheidet sich.

Bei Verfahren und Zuständigkeiten sind die kantonalen Regelungen zu beachten. Das Zürcher Handbuch zum Finanz- und Aufgabenplan sieht eine jährliche Aktualisierung für mindestens vier folgende Jahre vor; das erste entspricht der Budgetvorlage. Der Gemeindevorstand beschliesst den Plan, Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament erhalten ihn zur Kenntnis.

Das Luzerner Handbuch zum Aufgaben- und Finanzplan verbindet das Budgetjahr mit mindestens drei weiteren Planjahren. Es unterscheidet den verbindlichen Budgetbeschluss von der Kenntnisnahme der Planjahre und erläutert deren Behandlung durch die Stimmberechtigten oder das Parlament. Diese Beispiele sind keine schweizweit einheitlichen Verfahrensregeln.

Die nachfolgenden Prüfschritte sind methodische Empfehlungen. Sie ersetzen weder die geltenden Budgetverfahren noch erforderliche Ausgabenbewilligungen. Für einzelne Investitionsphasen erläutert dies etwa das Zürcher Investitionshandbuch anhand der notwendigen Kreditbewilligungen.

Die Ausgangsbasis entscheidet über die Prognose

Eine Wachstumsrate ist nur zusammen mit ihrem Ausgangswert aussagekräftig. Die Luzerner Budgetinformationen vom 1. Juli 2026 verdeutlichen dies: Die Steuerwachstumsannahmen für 2027 beziehen sich auf die aktualisierte Hochrechnung 2026, also die neu eingeschätzten Jahreserträge, nicht auf das ursprüngliche Budget. Das angenommene Bevölkerungswachstum ist bereits enthalten. Die kantonalen Parameter werden ausdrücklich nicht als verbindliche Gemeindevorgaben bezeichnet.

Für die eigene Planung empfiehlt es sich deshalb, letzte Jahresrechnung, laufendes Budget und aktuelle Hochrechnung nebeneinanderzustellen. Vor jeder Fortschreibung sollte geklärt werden, welche Sondereffekte im Ausgangswert stecken und welche Entwicklungen bereits eingerechnet sind. Sonst kann beispielsweise derselbe Bevölkerungseffekt zweimal berücksichtigt werden. Bei der Verwendung älterer kantonaler Hinweise ist zusätzlich deren zwischenzeitliche Aktualisierung zu prüfen.

Aus Abweichungen lernen, ohne sie zu verallgemeinern

Wie deutlich Planung und Abschluss auseinanderliegen können, zeigt die Nidwaldner Gemeindefinanzstatistik 2025, veröffentlicht am 3. Juni 2026. Die elf Gemeinden erzielten zusammen ein positives operatives Ergebnis von 20,6 Millionen Franken, 22,1 Millionen mehr als budgetiert. Der Kanton nennt höhere Steuererträge sowie geringere Aufwendungen oder weitere Mehrerträge als Ursachen. Die Nettoinvestitionen – Investitionsausgaben abzüglich Investitionseinnahmen – lagen mit 33,6 Millionen Franken zugleich um 28,6 Millionen unter dem Budget.

Dieser kantonale Befund belegt keine allgemeine Fehlplanung Schweizer Gemeinden. Er gibt aber Anlass, eigene Abweichungen systematisch zu erklären. Wurden Projekte verschoben, Kosten dauerhaft reduziert oder einmalige Mehrerträge erzielt? Weniger realisierte Investitionen sind weder automatisch eine dauerhafte Einsparung noch eine gleich hohe Verbesserung der Erfolgsrechnung, welche Aufwände und Erträge gegenüberstellt.

Fünf Prüffelder für die kommunale Finanzplanung

Steuererträge und Transfers nachvollziehbar aufbauen

Für die Steuerplanung empfiehlt sich eine Trennung der Erträge von natürlichen Personen, also Privatpersonen, und juristischen Personen, etwa Unternehmen. Ebenso sollten laufende Erträge, Nachträge und erkennbare Sondereffekte auseinandergehalten werden. Bei grossen Einnahmequellen sollte intern geprüft werden, wie stark das Gesamtergebnis von ihnen abhängt. Entscheidend ist, dauerhafte und einmalige Entwicklungen nicht gleich zu behandeln.

Auch Rechtsänderungen können die Planjahre betreffen. Der Bundesrat hat am 18. September 2026 das Inkrafttreten der verlängerten Verlustverrechnung auf den 1. Januar 2028 festgelegt: Unternehmen können Verluste künftig während zehn statt sieben Jahren mit steuerbaren Gewinnen verrechnen; die neue Frist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Gemeinden sollten mit der kantonalen Steuerverwaltung klären, ob dies in ihren Prognosen berücksichtigt ist. Ein pauschaler kommunaler Minderertrag lässt sich aus der Mitteilung nicht ableiten.

Bei Transfers, also etwa Beiträgen und Ausgleichszahlungen anderer Gemeinwesen, empfiehlt sich eine getrennte Dokumentation von Anspruch, Berechnung und Zahlungstermin. Die Luzerner Budgetinformationen zeigen dies bei Gemeindeanteilen an der OECD-Ergänzungssteuer: Nachzahlungen können erst im Folgejahr erfolgen, während der Ertrag dem richtigen Rechnungsjahr zuzuordnen ist. Ein verbuchter Ertrag bedeutet somit nicht zwingend einen gleichzeitigen Geldeingang.

Aufwand nach Mengen, Preisen und Leistungen erklären

Statt den gesamten Aufwand mit einem einzigen Teuerungsfaktor fortzuschreiben, sollten Gemeinden dessen Ursachen getrennt betrachten. Bei der Schule sind etwa Schülerzahlen, Klassenorganisation und Leistungsumfang zu prüfen; bei Betreuung und Pflege die Fallzahlen, anwendbaren Ansätze und kommunalen Finanzierungsanteile.

Für den Personalaufwand empfiehlt das Zürcher Orientierungsschreiben 2026, die effektiven Löhne per Juli 2026 auf ein Jahr hochzurechnen und als Grundlage für 2027 zu verwenden. Gemeindeeigene Personalverordnungen können zu abweichenden Entwicklungen führen.

Für die kommunale Planung bietet sich ergänzend eine Aufteilung nach bestehenden Stellen, vorgesehenen Stellenveränderungen, Lohnentwicklung und Arbeitgeberbeiträgen an. Bei Gebäuden und Informatik wären laufende Verträge, neue Nutzungen und zusätzlicher Betriebsaufwand separat auszuweisen. So wird erkennbar, ob mehr Leistungen, höhere Preise oder andere Finanzierungsschlüssel den Aufwand verändern.

Investitionen bis in den Betrieb hinein verfolgen

Bei grösseren Projekten sollte neben dem Gesamtkredit ein realistischer Zahlungsplan stehen. Empfehlenswert sind Angaben zu Projektstand, nächsten Entscheiden, erwarteten Beiträgen Dritter und Nutzungsbeginn. Die spätere Erfolgsrechnung ist mitzudenken: Nach dem Zürcher Investitionshandbuch beginnen planmässige Abschreibungen mit der Nutzung. Abschreibungen verteilen den bilanzierten Wert einer Anlage über ihre Nutzungsdauer auf die Rechnungsjahre.

Für ein neues Gebäude empfiehlt sich deshalb eine Gegenüberstellung zusätzlicher und wegfallender Betriebsaufwände. Dazu gehören beispielsweise Reinigung, Unterhalt, Energie, Personal und Informatik. Hinzu kommen Abschreibungen und Zinsen. Damit lässt sich unterscheiden, was die Erstellung kostet und welche jährlichen Belastungen nach der Eröffnung verbleiben.

Bei einer Fertigstellung gegen Ende des Finanzplans sollte ergänzend ein volles Betriebsjahr dargestellt werden. Wird eine Anlage erst 2030 eröffnet, kann ein Ausblick über 2030 hinaus deren jährliche Folgen besser zeigen. Das ist eine methodische Ergänzung, keine schweizweit vorgeschriebene Planungslänge.

Jahresergebnis, Selbstfinanzierung und Liquidität verbinden

Über das Ergebnis der Erfolgsrechnung hinaus ist für die Investitionsfinanzierung die Selbstfinanzierung relevant. Diese wird aus dem Jahresergebnis durch Korrektur bestimmter nicht zahlungswirksamer Positionen ermittelt, darunter Abschreibungen. Der Selbstfinanzierungsgrad setzt sie ins Verhältnis zu den Nettoinvestitionen. Die Berechnungsgrundlagen erläutert das Zürcher Handbuch zu den Finanzkennzahlen.

Davon zu unterscheiden ist die Liquidität: die Verfügbarkeit von Zahlungsmitteln. Die Geldflussrechnung zeigt deren Herkunft und Verwendung. Ein positives Jahresergebnis beantwortet deshalb nicht die Frage, ob zu jedem Fälligkeitstermin genügend Mittel vorhanden sind. Für die Planung sollten insbesondere grössere Investitionszahlungen, erwartete Einnahmen und Rückzahlungstermine aufeinander abgestimmt werden.

Für Zinsrisiken empfiehlt sich ein Verzeichnis aller Finanzierungen mit Betrag, Vertragszins, Zinsbindung und Fälligkeit. Unter der Annahme unveränderter Festzinsverträge betrifft ein höherer Marktzins zunächst variable, neue oder zu erneuernde Finanzierungen, nicht automatisch den gesamten Schuldenbestand. Ein Belastungsszenario sollte entsprechend nur die jeweils betroffenen Beträge und Zeiträume verändern.

Zweckgebundene Mittel und ausgelagerte Aufgaben mitprüfen

Ein Gesamtüberblick sollte die Finanzierung einzelner Aufgaben nicht verdecken. Das Zürcher Handbuch zu Eigenwirtschaftsbetrieben beschreibt solche Verwaltungsbereiche als geschlossene Einheiten innerhalb der Gemeinderechnung. Ihre Betriebsreserven werden im zweckgebundenen Eigenkapital geführt und dürfen nur den jeweiligen Betrieb entlasten.

Für die eigene Prüfung empfiehlt sich daher eine getrennte Sicht auf allgemeinen Haushalt und Spezialfinanzierungen, also zweckgebundene Finanzierungen bestimmter Aufgaben. Zusätzlich sollten Beteiligungen und Zweckverbände berücksichtigt werden: Welche Beiträge sind zugesagt, welche weiteren Verpflichtungen bestehen, und welche geplanten Investitionen könnten spätere Gemeindezahlungen auslösen?

Mit Szenarien Abhängigkeiten sichtbar machen

Ein praktikabler Ansatz ist, zunächst einzelne Annahmen zu verändern. Was bewirkt ein tieferer Steuerertrag? Wie verändert eine spätere Beitragszahlung die Liquidität? Anschliessend können zusammenhängende Entwicklungen zu Szenarien verbunden werden:

  • Basisszenario: die lokal überprüfte Haupterwartung mit offengelegten Grundlagen und Entscheidvorbehalten.
  • Belastungsszenario: konkret begründete Mindererträge, Mehrkosten oder ungünstige Zahlungstermine.
  • Entlastungsszenario: nachvollziehbare günstigere Entwicklungen, getrennt nach einmaligen und dauerhaften Effekten.

Diese Struktur ist ein methodischer Vorschlag, keine amtliche Vorgabe. Die Bandbreiten sollten aus lokalen Erfahrungen, Fachinformationen und konkreten Risiken abgeleitet werden. Pauschale Abschläge auf alle Positionen können Zusammenhänge verdecken. Ebenso sollte derselbe wirtschaftliche Effekt nicht mehrfach als Belastung erscheinen.

Für jedes Szenario empfiehlt sich eine jährliche Darstellung von Ergebnis, Selbstfinanzierung, Nettoinvestitionen, ungedecktem Finanzierungsbedarf sowie Liquiditäts- und Schuldenentwicklung. Die Szenarien zeigen mögliche Folgen, nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeit. Politische Entscheide über Leistungen, Einnahmen oder Projekte werden dadurch vorbereitet, aber nicht vorweggenommen.

Rechenbeispiel: Kleine Abweichungen wirken zusammen

Das folgende vereinfachte Modell beschreibt keine reale Gemeinde. Sämtliche Zahlen sind illustrative Annahmen und keine empfohlenen Standardwerte.

Eine Gemeinde plant einen Ertragsüberschuss von 0,40 Millionen Franken. Mit Abschreibungen von 2,00 Millionen und ohne weitere Korrekturposten beträgt die Selbstfinanzierung 2,40 Millionen Franken. Die Nettoinvestitionen werden auf 8,00 Millionen Franken angesetzt.

Für ein einzelnes Belastungsjahr werden drei Prozent weniger Steuerertrag auf 25 Millionen Franken angenommen, entsprechend 750’000 Franken. Dazu kommen ein Prozent zusätzlicher Personalaufwand auf 12 Millionen und zwei Prozent zusätzlicher Transferaufwand auf sechs Millionen, jeweils 120’000 Franken. Ein um einen Prozentpunkt höherer Zins auf acht Millionen betroffener Finanzierung verursacht für ein volles Jahr weitere 80’000 Franken. Zusammen ergibt dies eine Ergebnisbelastung von 1,07 Millionen Franken. Zusätzlich steigen die Nettoinvestitionen im Modell auf 8,80 Millionen Franken.

Grösse, in Millionen FrankenBasisBelastungsjahr
Ergebnis der Erfolgsrechnung+0,40−0,67
Selbstfinanzierung2,401,33
Nettoinvestitionen8,008,80
Nicht durch Selbstfinanzierung gedeckte Nettoinvestitionen5,607,47

Die Deckungslücke steigt um 1,87 Millionen Franken. Davon entfallen 1,07 Millionen auf die schwächere Selbstfinanzierung und 0,80 Millionen auf höhere Investitionen. Diese Lücke entspricht nicht automatisch der neuen Kreditaufnahme: Dafür wären insbesondere vorhandene liquide Mittel und fällige Rückzahlungen einzubeziehen.

Das Beispiel hält die Abschreibungen unverändert; die zusätzlichen Investitionen werden im betrachteten Jahr als noch nicht abschreibungswirksam angenommen. Weitere Zahlungsverschiebungen und Rückwirkungen fehlen. Für eine reale Gemeinde wäre die Rechnung über die gesamte Planperiode fortzuführen.

Die Überprüfung in den Planungsprozess integrieren

Die Umsetzung kann an bestehende Budget- und Hochrechnungstermine anknüpfen. Für einen Einstieg bietet sich folgendes Vorgehen an:

Grundlagen in einem Annahmenregister festhalten

Eine einfache Tabelle kann die wesentlichen Annahmen bündeln: Ausgangswert, Veränderungsrate, betroffene Jahre, Quelle, Datenstand und zuständige Stelle. Rechtlich oder vertraglich gesicherte Grundlagen sollten von Prognosen und Vorhaben mit Entscheidvorbehalt unterschieden werden. Zusätzlich lässt sich festhalten, welche neue Information eine Überarbeitung auslösen würde. Das kann beispielsweise eine kantonale Mitteilung, eine neue Kostenschätzung oder ein veränderter Nutzungsbeginn sein. Der Umfang des Registers sollte sich an der Bedeutung der Annahmen für die eigene Gemeinde orientieren.

Fachliche Verantwortung und Gesamtmodell verbinden

Empfehlenswert ist, die fachlichen Grundlagen mit Schule, Sozialbereich, Infrastruktur, Personal und weiteren betroffenen Stellen abzustimmen. Die Finanzverwaltung kann daraus das rechnerisch zusammenhängende Gesamtmodell erstellen. Für grössere Projekte sollte eindeutig festgelegt werden, wer Kosten, Termine und Folgebelastungen liefert und nachführt.

Der Exekutive konkrete Entscheidungsfragen vorlegen

Zu den Zahlen gehört eine kurze Erläuterung: Welche Annahmen verändern das Ergebnis besonders stark? Wann entsteht Finanzierungsbedarf? Welche Folgen hätten unterschiedliche Handlungsvarianten für Leistungen und Finanzen? Auch sollte erkennbar sein, bei welcher Entwicklung eine erneute Behandlung nötig wäre. Die zuständigen Organe und Verfahren richten sich weiterhin nach dem anwendbaren Recht.

Nachführung und Rückschau verbinden

An den vorgesehenen Überprüfungsterminen sollten neue Fachinformationen und aktualisierte Projektstände eingearbeitet werden. Mit dem nächsten Abschluss lässt sich untersuchen, welche Annahmen tragfähig waren und weshalb andere abwichen. Wiederkehrende Terminverschiebungen und einmalige Sondereffekte sollten dabei getrennt erklärt werden.

Auch Kennzahlen benötigen vergleichbare Grundlagen. Das Zürcher Orientierungsschreiben kündigt ab Budget und Jahresrechnung 2027 eine geänderte Berechnung bestimmter Kennzahlen an: Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen und Fonds des Eigenkapitals werden beim laufenden Aufwand und Ertrag nicht mehr berücksichtigt. Für Zeitvergleiche sollte deshalb der verwendete Definitionsstand dokumentiert werden; eine veränderte Kennzahl muss nicht ausschliesslich eine veränderte Finanzlage bedeuten.

Vom erwarteten Ergebnis zur nachvollziehbaren Entscheidung

Als nächster Schritt bietet sich an, im bestehenden Finanzplan die wenigen Annahmen mit dem grössten Einfluss zu kennzeichnen und mit den zuständigen Fachbereichen zu überprüfen. Danach können gezielte Szenarien und ein abgestimmter Zahlungsplan folgen. So bleibt die Überarbeitung auf entscheidungsrelevante Fragen ausgerichtet.

Eine belastbare Finanzplanung muss nicht jede Entwicklung richtig vorhersagen. Sie sollte aber zeigen, worauf sie beruht, welche Abweichungen ins Gewicht fallen und wann weitere Entscheide vorzubereiten sind. Die verlinkten Bundesinformationen und kantonalen Handbücher liefern dafür Grundlagen; ihre Anwendung ist auf die Verhältnisse und Regeln der jeweiligen Gemeinde abzustimmen.