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Bundesmeldungen vom 16. September: Was Gemeinden prüfen können

Am 16. September 2026 wurden neue Informationen zum Wohnungsmarkt, ein Datenschutzleitfaden für Pflegeeinrichtungen und der Umsetzungsstand des Aktionsplans Doubs veröffentlicht. Dabei handelt es sich nicht um neue Bundesratsbeschlüsse. Für Gemeinden stellen sich dennoch konkrete Fragen zu Wohnraumplanung, betrieblicher Verantwortung und Infrastrukturfinanzierung.

9 Min. Lesezeit Bundesmeldungen, Gemeindeentwicklung, Wohnungsmarkt, Datenschutz, Pflegeeinrichtungen, Gewässerschutz, Aktionsplan Doubs, Finanzplanung, kommunale Infrastruktur

Das Wichtigste in Kürze

  • Die drei Bundesmeldungen vom 16. September 2026 sind keine neuen Bundesratsbeschlüsse; sie betreffen Planungsgrundlagen, Datenschutz und ein regionales Gewässerprogramm.
  • Der Wohnungsmarkt ist regional unterschiedlich angespannt. Gemeinden können die Befunde mit ihrer Wohnraumversorgung und den laufenden Bauvorhaben abgleichen.
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen benötigen für Überwachung eine kantonale Rechtsgrundlage. Eine Einwilligung ersetzt diese nicht; auch eine allfällige Datenschutz-Folgenabschätzung richtet sich nach kantonalem Recht.
  • Der Aktionsplan Doubs läuft bis 2030 weiter. Er betrifft die Region und begründet keine neue allgemeine Förderzusage für Gemeinden.
  • Für die weitere Bearbeitung empfiehlt sich, Zuständigkeiten, offene Abklärungen und finanzielle Voraussetzungen projektbezogen festzuhalten.

Wohnraumversorgung, Überwachung in Pflegeheimen und Gewässerprojekte: Drei Bundesmeldungen geben Gemeinden Anlass, lokale Entwicklungen, betriebliche Voraussetzungen und die Finanzplanung zu überprüfen.

Aktuelles aus dem Bund: unterschiedliche Aufgaben für Gemeinden

Die Bundesmeldungen vom 16. September 2026 betreffen drei unterschiedliche Bereiche der kommunalen Arbeit: die Wohnraumversorgung, den Datenschutz in Pflegeeinrichtungen und die Umsetzung von Gewässerschutzmassnahmen. Im Nachrichtenportal des Bundes erscheinen dazu ein aktualisierter Wohnungsmarktbericht, ein gemeinsamer Datenschutzleitfaden sowie eine Mitteilung zur Weiterführung des Aktionsplans Doubs. Die drei Veröffentlichungen sind nicht als neue Sachbeschlüsse des Bundesrates ausgewiesen.

Für Gemeinden liegt ihr Nutzen deshalb nicht in einer gemeinsamen neuen Umsetzungspflicht. Sie bieten vielmehr Anlass, laufende Planungen und betriebliche Entscheidungen zu überprüfen. Dabei ist zu unterscheiden: Welche Informationen beschreiben eine Entwicklung? Welche erläutern bestehende rechtliche Anforderungen? Und welche betreffen ein regional begrenztes Programm? Die nachfolgenden Handlungshinweise sind Empfehlungen für diese kommunale Einordnung, keine zusätzlichen Vorgaben des Bundes.

Wohnungsmarkt: Regionale Befunde mit der lokalen Planung abgleichen

Nach der Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) hat sich die Lage auf dem Schweizer Wohnungsmarkt 2025 und im ersten Halbjahr 2026 weiter verschärft. Besonders betroffen sind Wohnungssuchende mit tiefer und mittlerer Kaufkraft. Der Wohnungsbestand wächst nicht ausreichend, um mit der zunehmenden Zahl der Haushalte Schritt zu halten. Die Analyse berücksichtigt neben dem Bevölkerungswachstum auch Einkommen und Wohnungsangebot als Einflussgrössen der Mietentwicklung.

Ein nationaler Befund ersetzt kein lokales Lagebild

Der ausführliche Wohnungsmarkt-Monitor zeigt regionale Unterschiede. Angespannte Verhältnisse bestehen unter anderem im Aargau, in der Zentralschweiz, im Raum Zürich, in Teilen der Ostschweiz und in Bergregionen. Der Jura wird dagegen weiterhin als gut versorgt beschrieben. Bei Wohnungssuchenden mit geringer Kaufkraft nennt der Bericht insbesondere die Städte Zürich und Genf sowie weitere Regionen um Zürich, Zug und Luzern.

Für Gemeinden empfiehlt sich deshalb zunächst ein Abgleich mit der eigenen Situation. Bauverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und Sozialbereich könnten ihre vorhandenen Erkenntnisse zusammenführen: Welche Haushalte suchen Wohnungen? Welche Angebote stehen tatsächlich zur Verfügung? Und welche Veränderungen zeichnen sich durch laufende Bauvorhaben ab? Dabei sollten lokale Beobachtungen und regionale Kennzahlen getrennt erkennbar bleiben.

Eine solche Bestandsaufnahme kann zunächst auf vorhandenen Informationen beruhen. Wo Aussagen zur örtlichen Versorgung fehlen, sollte dieser Informationsbedarf benannt werden. Aus einer regionalen Wohnungsknappheit lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, welche Wohnungsgrössen, Preissegmente oder Standorte in einer bestimmten Gemeinde fehlen. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, allen Gemeinden dieselbe wohnpolitische Massnahme zu empfehlen.

Neubauzahlen und zusätzlichen Wohnraum unterscheiden

Das BWO weist darauf hin, dass 2025 rund 18 Prozent der neu erstellten Wohnungen Ersatzneubauten waren. Sie entstehen anstelle bisheriger Gebäude. Für die kommunale Bestandsrechnung folgt daraus: Neben den neuen Wohnungen sind auch die wegfallenden zu berücksichtigen. Die Zahl von 18 Prozent ist kein pauschaler Abzug vom Wohnungszuwachs; entscheidend bleibt die Zahl der tatsächlich ersetzten Wohnungen. Grundlage dieser Einordnung ist die BWO-Veröffentlichung zum begrenzten Wohnungsangebot.

Für die weitere Entwicklung erwartet der Monitor aufgrund gestiegener Baugesuche und Baubewilligungen ab 2027 wieder ein stärkeres Wachstum des Wohnungsbestandes. Das ist eine Einschätzung, keine Zusicherung einer baldigen Entspannung. Für die kommunale Planung empfiehlt es sich, bewilligte, im Bau befindliche und lediglich erwartete Vorhaben entsprechend auseinanderzuhalten.

Als nächster Schritt bietet sich eine kurze Entscheidungsgrundlage an, die den örtlichen Versorgungsbedarf mit den laufenden Planungen vergleicht. Bei gemeindeeigenen Grundstücken und Liegenschaften kann dabei auch deren vorgesehene Rolle in der Wohnraumversorgung geklärt werden. Ob daraus eine Anpassung bestehender Ziele oder ein konkretes Projekt entstehen soll, bleibt eine örtliche Entscheidung. Der Bericht selbst enthält weder einen neuen kommunalen Vollzugsauftrag noch ein neues Förderprogramm.

Digitale Überwachung in Pflegeeinrichtungen: Voraussetzungen vor der Beschaffung klären

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) und privatim, die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, haben einen Leitfaden zur Überwachung betreuter Personen veröffentlicht. Er behandelt unter anderem Kameras, Infrarotsensoren und Radarsysteme, etwa zur Sturzerkennung. Es handelt sich um eine fachliche Orientierung, nicht um eine neue Verordnung.

Der kommunale Bezug besteht dort, wo eine Gemeinde eine Einrichtung selbst betreibt, in deren Trägerschaft vertreten ist oder entsprechende Investitionsentscheidungen vorbereitet. Für diese Aufgaben kann das Merkblatt als Grundlage dienen, um Pflegebedarf, technische Ausgestaltung und rechtliche Voraussetzungen gemeinsam zu betrachten.

Bei öffentlichen Einrichtungen ist das kantonale Recht massgebend

Laut gemeinsamer Mitteilung benötigen öffentliche Einrichtungen eine tragfähige Grundlage im kantonalen Recht. Eine Einwilligung ersetzt diese nicht. Die betreuten Personen müssen über Zweck und Auswirkungen der Überwachung informiert werden.

Das ausführliche Merkblatt präzisiert, dass die Einordnung als öffentliche Einrichtung vom Auftrag und nicht allein von der Rechtsform abhängt. Auch eine allfällige Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung richtet sich bei öffentlichen Einrichtungen nach den anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Eine solche Abschätzung dient dazu, Datenschutzrisiken einer vorgesehenen Datenbearbeitung zu erkennen und zu bewerten.

Für die kommunale Entscheidungsvorbereitung empfiehlt es sich daher, zuerst die rechtliche Einordnung der konkreten Einrichtung zu klären. Ein gemeindeübergreifend verwendetes Beschaffungsmuster sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Zweckmässig wäre eine dokumentierte Rückmeldung der zuständigen Datenschutzfachstelle dazu, welche Abklärungen vor Ort erforderlich sind. Damit bleibt erkennbar, welche Anforderungen geklärt sind und welche Fragen vor einem Entscheid noch beantwortet werden müssen.

Den Betreuungsbedarf statt den Funktionsumfang zum Ausgangspunkt nehmen

Die Datenschutzbehörden verlangen ein konkretes Ziel im Interesse der betreuten Person. Rein organisatorische Erwägungen reichen nicht aus. Zudem sind mildere Massnahmen zu prüfen. Eine ereignisbezogene Meldung ist anders zu beurteilen als eine dauernde Bildübertragung; auch Sensoren ohne klassische Videobilder sind datenschutzrechtlich zu prüfen.

Für eine Beschaffung empfiehlt sich eine gemeinsame Beurteilung durch Pflege, IT und Datenschutz. Ausgangspunkt sollte eine klar beschriebene Betreuungssituation sein. Darauf aufbauend könnte die Entscheidungsunterlage darlegen, welchen Beitrag das System leisten soll, welche Alternativen geprüft wurden und welche Daten für den vorgesehenen Zweck benötigt werden.

Vom Anbieter sollten dazu verständliche Angaben zur Funktionsweise und zu den Datenflüssen eingeholt werden. Eine mögliche Prüffrage lautet: Welche Informationen werden lediglich technisch verarbeitet, und welche erhält das Personal tatsächlich? Die Antworten sollten der zuständigen Trägerschaft ermöglichen, den Zusammenhang zwischen Betreuungsziel und gewählter Technik nachzuvollziehen, ohne selbst sämtliche technischen Einzelheiten beurteilen zu müssen.

Verantwortung und Ressourcen über die Einführung hinaus planen

Beim Beizug externer Anbieter bleibt die Einrichtung für die Datenbearbeitung verantwortlich. Das gilt auch für Cloud-Lösungen, also ausgelagerte IT-Dienste. Das Merkblatt zur Überwachung betreuter Personen ist zudem auf diesen Anwendungsbereich begrenzt: Es behandelt nicht die allgemeine Kameraüberwachung von Eingängen oder Gängen.

Für eine Kostenschätzung sollten deshalb neben der Anschaffung auch die fachliche Prüfung, die Schulung und die laufende Kontrolle berücksichtigt werden. Die Behörden nennen in ihrer Mitteilung die Dokumentation, die regelmässige Neubewertung und die Schulung als Bestandteile eines verantwortlichen Betriebs. Für bereits eingesetzte Systeme bietet sich entsprechend eine Überprüfung an, nicht nur für neue Beschaffungen.

Eine kommunale Trägerschaft könnte sich die vorgesehenen Zuständigkeiten und den Überprüfungsrhythmus vorlegen lassen. Welche Aufgaben bei der Heimleitung und welche beim Trägerschaftsgremium liegen, sollte dabei ausdrücklich festgehalten werden. Aus dem Leitfaden allein lässt sich weder eine konkrete Kostenhöhe noch die Zulässigkeit eines bestimmten Produkts ableiten.

Aktionsplan Doubs: Infrastruktur, Finanzierung und Unterhalt zusammen betrachten

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) berichtet über die Weiterführung des nationalen Aktionsplans für den Doubs. Nach dem ausgewiesenen Stand Ende 2025 waren von 51 Massnahmen 34 abgeschlossen und neun in Umsetzung. Das BAFU und die Kantone Jura und Neuenburg haben den Aktionsplan bis 2030 verlängert. Die Mitteilung vom 16. September 2026 beschreibt unter anderem Fortschritte bei der ökologischen Sanierung der Wasserkraft und der Revitalisierung von Nebenflüssen, also der Wiederherstellung naturnäherer Gewässerabschnitte.

Für betroffene Gemeinden geht es damit um konkrete Vorhaben in ihrem regionalen Umfeld. Für Gemeinden ausserhalb dieses Gebiets bietet der Bericht ein Umsetzungsbeispiel. Daraus ergeben sich jedoch weder zusätzliche örtliche Pflichten noch automatisch anwendbare Zuständigkeitsregeln.

Programmlaufzeit und Projekttermine sind nicht dasselbe

Der französischsprachige Umsetzungsbericht mit Stand Ende 2025 hält fest, dass zusätzliche Abwasseranschlüsse und Trennsysteme für die getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser auf kommunaler Ebene umgesetzt werden und von der Finanzplanung der Gemeinden abhängen. Für die neue Abwasserreinigungsanlage (ARA) Le Locle nennt er eine Inbetriebnahme frühestens 2034. Diese Angabe beschreibt den damaligen Planungsstand, keinen bestätigten Fertigstellungstermin.

Damit wird eine für die Projektkommunikation wichtige Unterscheidung sichtbar: Die Weiterführung des Aktionsplans bis 2030 bedeutet nicht, dass sämtliche damit verbundenen Infrastrukturvorhaben bis dahin fertiggestellt sind. In kommunalen Berichten empfiehlt es sich deshalb, die Laufzeit des übergeordneten Programms und die Termine des einzelnen Projekts gesondert auszuweisen. Ebenso sollte erkennbar bleiben, auf welchen Informationsstand eine Terminannahme zurückgeht.

Finanzierungsinstrumente ersetzen keine Projektfinanzierung

Der Bund unterstützt die Verbesserungen am Doubs im Rahmen bestehender Instrumente für Revitalisierungen, ökologische Sanierung der Wasserkraft und den Ausbau von Abwasserreinigungsanlagen. Ein neues allgemeines Förderprogramm kündigt die BAFU-Mitteilung nicht an. Aus dem Hinweis auf diese Instrumente lässt sich keine Beitragszusage für ein bestimmtes Gemeindeprojekt ableiten.

Für betroffene Gemeinden bietet sich ein Abgleich der offenen Massnahmen mit dem eigenen Finanz- und Projektplan an. Eine mögliche Übersicht sollte den nächsten Projektschritt, die dafür verantwortliche Stelle und noch offene Finanzierungsfragen enthalten. Vor einer Budgetierung von Beiträgen wäre projektbezogen zu klären, welche Unterstützung tatsächlich zugesichert ist und welche erst geprüft wird.

Der Umsetzungsbericht beschreibt zudem die Verantwortung der Gemeinden im Kanton Jura für den Gewässerunterhalt. Ufervegetation und Unterhalt werden als längerfristige Aufgaben behandelt. Diese kantonale Zuständigkeit darf nicht auf sämtliche Schweizer Gemeinden übertragen werden.

Als übertragbarer Planungshinweis bleibt, Investitionen und späteren Unterhalt zusammen zu betrachten. In der Entscheidungsvorbereitung könnte deshalb neben den Baukosten auch dargestellt werden, wer die Anlage oder den Gewässerabschnitt anschliessend betreut und welche Ressourcen dafür vorgesehen sind. Offene Zuständigkeitsfragen sollten benannt werden, statt sie mit dem Abschluss eines Bauprojekts als erledigt zu betrachten.

Ein mögliches Vorgehen für Verwaltung und Exekutive

Aus den drei Themen lässt sich ein gemeinsames Vorgehen für die interne Bearbeitung ableiten. Es ist als organisatorischer Vorschlag zu verstehen und sollte auf die tatsächlichen Aufgaben der Gemeinde beschränkt bleiben:

  1. Die eigene Betroffenheit festhalten. Zunächst sollte geklärt werden, welcher Bezug zur Gemeinde besteht: eine lokale Wohnungsmarktfrage, eine Funktion in der Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung oder ein konkretes Gewässerprojekt. Wo kein entsprechender Bezug besteht, kann eine Kenntnisnahme genügen. Ein eigener Prüfauftrag ist nicht allein deshalb erforderlich, weil eine Meldung auf Bundesebene veröffentlicht wurde.
  2. Die zuständigen Stellen zusammenbringen. Für die Bearbeitung empfiehlt sich eine verantwortliche Stelle, die benötigte Beiträge anderer Fachbereiche einholt. Beim Wohnungsmarkt kann dies der Abgleich von Bau-, Liegenschafts- und Sozialthemen sein; bei Pflegeeinrichtungen die Verbindung von Betreuung, Technik und Datenschutz. Die Aufgabe des Trägerschaftsgremiums sollte dabei von der betrieblichen Umsetzung getrennt bleiben.
  3. Tatsachen, Annahmen und offene Fragen trennen. Eine Entscheidungsgrundlage sollte erkennen lassen, welche Aussagen belegt sind und welche auf Prognosen beruhen. Erwartetes Wohnungswachstum, ein geplanter Inbetriebnahmetermin oder eine noch ungeklärte Beitragsmöglichkeit sollten nicht als gesicherte Rahmenbedingungen in weitere Planungen eingehen. Fehlende Informationen können als konkrete Abklärungsaufträge formuliert werden.
  4. Den nächsten Entscheid vorbereiten. Als Ergebnis bietet sich eine kurze Übersicht an: Was ist vor Ort geklärt, was muss noch untersucht werden und welches Gremium benötigt danach welche Entscheidungsgrundlage? Für betriebliche Fragen sollte zusätzlich festgehalten werden, wie die weitere Überprüfung organisiert wird. So bleibt aus einer allgemeinen Information ein nachvollziehbarer, begrenzter Arbeitsauftrag.

Fazit: gezielt prüfen statt pauschal neue Massnahmen ableiten

Für Gemeinden besteht der nächste Schritt darin, die Veröffentlichungen mit bereits laufenden Aufgaben zu verbinden. Beim Wohnungsmarkt empfiehlt sich ein örtlicher Lageabgleich. Kommunale Trägerschaften von Pflegeeinrichtungen können geplante oder bestehende Überwachungssysteme fachlich und rechtlich überprüfen lassen. Bei betroffenen Gewässerprojekten bietet sich die Abstimmung von Projektstand, Finanzierung und späterem Unterhalt an.

Entscheidend ist eine belastbare Entscheidungsgrundlage: Sie sollte nicht nur Handlungsmöglichkeiten benennen, sondern auch offene Fragen und Grenzen sichtbar machen. So können Verwaltung und Exekutive beurteilen, ob weitere Abklärungen nötig sind, bestehende Arbeiten fortgeführt werden können oder ein konkreter Entscheid vorbereitet werden soll.

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