Kommende Änderungen bei Ortsbildschutz und Steuern sowie neue Aufträge zur Krisenvorsorge: Der Überblick zeigt, was Gemeinden vorbereiten, mit dem Kanton klären oder vorerst beobachten können.
Beschlossene Änderungen und offene Vorlagen auseinanderhalten
Die Bundesratsgeschäfte vom 18. September 2026 berühren mehrere Bereiche der Gemeindearbeit: die Beurteilung von Bauvorhaben, die Planung künftiger Steuererträge, die Krisenvorsorge und die Wohnraumentwicklung. Daneben stehen Berichte und Informationen, die kommunalen Fachstellen Orientierung geben können, ohne bereits neue Vollzugsaufgaben auszulösen.
Für die praktische Bearbeitung ist deshalb der jeweilige Verfahrensstand entscheidend. Bei einer beschlossenen Verordnungsänderung stellt sich die Frage nach der Anwendung ab dem Inkrafttreten. Bei einem Kreditantrag bleibt die parlamentarische Behandlung abzuwarten. Ein Bericht wiederum kann Anlass für eine fachliche Prüfung sein, ersetzt aber keine neue Rechtsgrundlage. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich, welche Geschäfte eine Gemeinde vorbereiten, mit dem Kanton klären oder vorerst weiterverfolgen sollte.
ISOS: Die Planungs- und Bewilligungspraxis überprüfen
Der Bundesrat hat Änderungen der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) beschlossen. Das Inventar, kurz ISOS, bezeichnet schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Laut der Medienmitteilung zur Revision sollen die präzisierten Bestimmungen Planungs- und Bewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Sie treten am 1. November 2026 in Kraft.
Abweichungen setzen eine Interessenabwägung voraus
Der neue Artikel 11 Absatz 3 VISOS hält fest: Kantone und Gemeinden können in ihren Planungen von Erhaltungszielen abweichen, wenn aufgrund einer Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV andere Interessen überwiegen. Eine generelle Vorrangregel zugunsten des Bauens enthält diese Bestimmung nicht. Grundlage bleibt die Beurteilung des konkreten Falls, wie der beschlossene Verordnungstext zeigt.
Für die kommunale Praxis empfiehlt sich deshalb, in Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen, welche Erhaltungsziele betroffen sind, welche Interessen ihnen gegenüberstehen und wie das Ergebnis begründet wird. Die präzisierte Regelung ist ein Anlass, vorhandene Vorlagen zu überprüfen, nicht auf die fachliche Auseinandersetzung mit dem Ortsbild zu verzichten.
Erleichterungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen
Eine weitere Bestimmung betrifft Eingriffe innerhalb der Bauzonen, bei denen eine Bundesaufgabe allein durch eine bundesrechtliche Bewilligung ausgelöst wird. Hat das mit dieser Bewilligung zu beurteilende Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild, ist der Eingriff aus Sicht des Ortsbildschutzes zulässig. Für solche Fälle entfällt die Pflicht zur Begutachtung durch eine eidgenössische Kommission.
Präzisiert wird auch die Behandlung von Solaranlagen, die zusammen mit Neu- oder Ersatzbauten in bestimmten ISOS-Ortsbildteilen erstellt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Meldeverfahren greifen. Kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten; die Bewilligungspflicht der Neu- oder Ersatzbaute selbst wird damit nicht aufgehoben. Massgeblich sind die Voraussetzungen des geänderten Artikels 32b RPV.
Empfehlung für Bauverwaltungen: Vor dem Inkrafttreten lohnt sich eine Abstimmung mit den kantonalen Fachstellen zu laufenden Planungen, Bewilligungsabläufen und Beratungsunterlagen. Dabei sollte für jedes betroffene Verfahren geklärt werden, welche Bestimmung tatsächlich anwendbar ist. Pauschale Aussagen, wonach ISOS-Vorgaben generell entfallen oder Solaranlagen in geschützten Ortsbildern durchgehend bewilligungsfrei werden, wären durch die Revision nicht gedeckt.
Regional kommt eine Inventaränderung hinzu: Hinterrhein, Jenaz und Vals-Platz werden neu aufgenommen, Roveredo wird gestrichen. Die neuen Ortsbildaufnahmen werden ebenfalls am 1. November 2026 rechtsgültig. Betroffene Bündner Gemeinden können dies zum Anlass nehmen, ihre Planungsgrundlagen und Auskünfte zum Inventarstand zu überprüfen.
Verlustverrechnung: Steuerertragsprognosen ab 2028 klären
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Erstreckung der Verlustverrechnung auf den 1. Januar 2028 festgelegt. Unternehmen können Verluste bei den direkten Steuern künftig während zehn statt sieben Jahren mit steuerbaren Gewinnen verrechnen. Die neue Frist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Dies geht aus der Mitteilung zur Inkraftsetzung hervor.
Für Gemeinden ist die Änderung dort finanzplanerisch relevant, wo ihre Einnahmen von steuerbaren Unternehmensgewinnen abhängen. Als mögliche Folge kann eine längere Verlustverrechnung den Zeitpunkt oder die Höhe solcher Einnahmen beeinflussen. Wie stark eine einzelne Gemeinde betroffen ist, lässt sich aus der Bundesmitteilung jedoch nicht beziffern.
Empfehlung für Finanzverantwortliche: Mit der kantonalen Steuerverwaltung sollte geklärt werden, ob und wie die Änderung bereits in den verfügbaren Ertragsprognosen berücksichtigt wird. Auf dieser Grundlage lassen sich Annahmen für die mehrjährige Finanzplanung überprüfen. Ein pauschaler Abschlag auf Unternehmenssteuererträge wäre aus der vorliegenden Information allein ebenso wenig begründbar wie die Annahme, dass die Änderung folgenlos bleibt. Zweckmässig ist, offene Fragen und verwendete Prognosegrundlagen in den Planungsunterlagen festzuhalten.
Krisenvorsorge: Zusammenarbeit und sichere Kommunikation im Blick
Die Sicherheitsstrategie bezieht Gemeinden ein
Die verabschiedete Sicherheitspolitische Strategie 2026 verbindet zivile und militärische Handlungsfelder. Sie umfasst die Stärkung der Widerstandsfähigkeit, den Schutz von Bevölkerung und kritischen Infrastrukturen sowie die Verteidigungsfähigkeit. Gemeinden werden ausdrücklich als Partner der Umsetzung genannt. Zu den behandelten Risiken gehören auch Cyberangriffe, Naturgefahren und Pandemien.
Die Koordination liegt beim Staatssekretariat für Sicherheitspolitik. Bis Ende 2028 soll dem Bundesrat über den Umsetzungsstand berichtet werden. Für Gemeinden ist die Strategie damit ein übergeordneter Bezugsrahmen für die Zusammenarbeit. Aus der Medienmitteilung lässt sich hingegen kein einheitliches, unmittelbar auszuführendes kommunales Massnahmenprogramm ableiten.
Eine Übung zeigt Lücken im Informationsaustausch
Daneben hat der Bundesrat den Bericht zur Integrierten Übung 2025 zur Kenntnis genommen und Weiterentwicklungsaufträge erteilt. Beteiligt waren unter anderem alle 26 Kantone, fünf Städte und Betreiber kritischer Infrastrukturen. Die Übung prüfte das Zusammenwirken verschiedener Institutionen und Staatsebenen in einer Krisenlage.
Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates zum Übungsbericht erschwerten technische Ausfälle zeitweise den Informationsaustausch. Sichere Kommunikationskanäle waren nicht durchgehend verfügbar. Der Bundesrat lässt deshalb verbleibende Lücken prüfen und rasch umsetzbare Zwischenlösungen für sichere Kommunikation und Dokumentenaustausch erarbeiten.
Laut Medienmitteilung sollen dafür bis Ende 2026 Lösungen gefunden werden; die Kantone werden einbezogen. Dieser Auftrag ist nicht mit der bereits erfolgten Bereitstellung eines flächendeckend nutzbaren Systems gleichzusetzen.
Was sich auf Gemeindeebene überprüfen lässt
Als organisatorische Empfehlung bietet sich an, die eigenen Schnittstellen zur regionalen oder kantonalen Krisenorganisation zu überprüfen. Sind Ansprechpersonen und Stellvertretungen bekannt? Wie erfolgt die Kommunikation bei einem Ausfall der üblichen Systeme? Welche Unterlagen werden im Ereignisfall benötigt, und wie sind sie dann zugänglich?
Die Antworten sollten gemeinsam mit den zuständigen Führungsorganen und IT-Verantwortlichen geklärt werden. Vor einer technischen Beschaffung empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Kanton, damit Anschlüsse, Zuständigkeiten und Schulungsbedarf berücksichtigt werden. Die Bundesgeschäfte liefern dafür einen Prüfimpuls; sie begründen für sich allein keine Pflicht zur Beschaffung eines bestimmten kommunalen Kommunikationsprodukts.
Budgetnachtrag: Beantragte Mittel sind noch keine kommunalen Einnahmen
Mit dem Nachtrag II zum Voranschlag 2026 beantragt der Bundesrat zusätzliche Kredite beim Parlament. Für die Gemeindeebene sind insbesondere die ausserordentlichen Schutzaufgaben sowie die Bevölkerungsalarmierung von Interesse.
Für Sicherheitskosten im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel in Evian und der OSZE-Ministerratskonferenz in Lugano sind 20 Millionen Franken beantragt. Der Bundesrat hat beschlossen, 80 Prozent der massgeblichen Sicherheitskosten zu übernehmen. Diese Regelung betrifft die genannten ausserordentlichen Ereignisse und darf nicht als allgemeiner Bundesbeitrag an kommunale Sicherheitsausgaben verstanden werden.
Zusätzlich werden 15,8 Millionen Franken als Verpflichtungskredit für die Einführung der Alarmierungstechnologie Cell Broadcast beantragt. Ein solcher Kredit ermöglicht Verpflichtungen über das laufende Rechnungsjahr hinaus. Die parlamentarische Behandlung bleibt abzuwarten; die Mitteilung legt keinen kommunalen Umsetzungstermin fest.
Für betroffene Gemeinden empfiehlt sich daher, finanzielle Erwartungen mit den zuständigen kantonalen Stellen abzugleichen. Bei der Alarmierung ist zunächst die weitere Planung zu verfolgen. Eine neue kommunale Ausgabe oder Einnahme lässt sich aus dem Kreditantrag allein nicht ableiten.
Wohnraumentwicklung: Förderwirkung und Mitnahmeeffekte prüfen
Der Bundesrat hat den Bericht «Wohneigentumsförderung: eine Auslegeordnung» verabschiedet. Er untersucht mögliche Förderinstrumente und deren Wirkungen. Der Bericht weist darauf hin, dass finanzielle Unterstützung die Immobilienpreise erhöhen kann, wenn sie die Kaufkraft steigert, ohne zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Ein Teil der Förderung könnte dadurch in höheren Preisen aufgehen.
Weiter geprüft wird die bestehende Förderung im ländlichen Raum. Dabei sollen Doppelspurigkeiten zwischen Darlehen über die Schweizerische Stiftung zur Förderung von Wohneigentum und den Strukturhilfen des Bundesamtes für Landwirtschaft beseitigt werden. Ein neues allgemeines Förderprogramm für Gemeinden wurde mit dem Bericht nicht beschlossen.
Für die kommunale Wohnpolitik ergeben sich daraus Prüffragen, keine pauschale Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Instrument. Bei der Vorbereitung einer Förderung empfiehlt sich zu klären, welche Haushalte erreicht werden sollen, ob zusätzlicher Wohnraum entsteht und welcher finanzielle Aufwand damit verbunden wäre. Zu prüfen ist auch das Risiko von Mitnahmeeffekten: Eine Unterstützung könnte Personen zugutekommen, die ihr Vorhaben ohnehin realisiert hätten.
Bei einer vergünstigten Landabgabe wäre entsprechend zu untersuchen, wie eine mögliche Vergünstigung wirkt und wem sie längerfristig zugutekommt. Solche Abklärungen helfen, die angestrebte Wirkung von einer blossen Verschiebung finanzieller Vorteile zu unterscheiden. Die Beurteilung eines konkreten kommunalen Vorhabens ersetzt der Bundesbericht nicht.
Asyl und Schengen/Dublin: Verfahrensstand statt vorschneller Vollzugsänderung
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Grenzschutzinitiative verabschiedet. Er beantragt dem Parlament, die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Zudem verabschiedete er einen Bericht über die Auswirkungen der Schengen-/Dublin-Assoziierung.
Die kommunale Bedeutung liegt bei möglichen Folgen für Unterbringung, Betreuung und Integration sowie für Grenzregionen. Der Bundesrat verweist unter anderem auf zusätzliche Asylverfahren bei einem Wegfall der Dublin-Zusammenarbeit. Im Zusammenhang mit der Initiative nennt er mögliche Belastungen der kantonalen Nothilfestrukturen. Dabei handelt es sich um seine Einschätzungen zu möglichen Entwicklungen, nicht um bereits eingetretene Veränderungen.
Für Gemeinden, die nach kantonalem Recht Aufgaben im Asylbereich übernehmen, empfiehlt sich, den weiteren Verfahrensgang und kantonale Informationen zu verfolgen. Aus den beiden Geschäften folgt noch keine neue kommunale Unterbringungspflicht oder Finanzierungsregel. Die vorliegenden Bundesmitteilungen sind entsprechend nicht als Grundlage für eine unmittelbare Änderung der örtlichen Vollzugspraxis zu verstehen.
Weitere Grundlagen für kommunale Fachstellen
Beschaffungsdaten: Anregungen für die eigene Übersicht
Der zur Kenntnis genommene Beschaffungsbericht 2025 stellt die Auswertungen des Bundes neu in zwei digitalen, grafisch aufbereiteten Übersichten bereit. Hinzu kommt die maschinenlesbare Liste der Beschaffungen ab 50'000 Franken.
Kommunale Beschaffungsstellen können die Darstellung als Anregung nutzen, um die Übersicht über eigene Vergaben und Verträge zu prüfen. Die Veröffentlichung betrifft jedoch die Bundesverwaltung. Sie ändert keine kommunalen Vergabevorschriften; insbesondere ist der genannte Betrag nicht als neuer kommunaler Schwellenwert zu verstehen.
Künstliche Intelligenz: Bundesinterne Planung, kein Gemeindeangebot
Über die angepasste Umsetzung seiner Strategie für künstliche Intelligenz (KI) wurde der Bundesrat informiert. Sechs von acht Massnahmen werden weitergeführt. Auf ein KI-Handbuch wird verzichtet; anstelle eines eigenen Marktplatzes soll die bestehende Projektdatenbank ausgebaut werden. Vorgesehen bleiben ein bundesinternes generatives KI-System, das Inhalte erzeugen kann, und Grundlagen zum rechtlichen Rahmen.
Die veröffentlichten Arbeiten können kommunalen Digitalisierungsverantwortlichen fachliche Orientierung bieten. Sie sind weder eine neue verbindliche KI-Regel für Gemeinden noch die Zusage eines für Gemeinden verfügbaren Systems. Bei eigenen Vorhaben bleibt daher gesondert zu klären, welche Grundlagen und Lösungen für die betreffende Verwaltung tatsächlich nutzbar sind.
Berggemeinden: Bericht zur Alltagsversorgung liegt vor
Der Bundesrat hat auch den Bericht zum Rückgang von Alltagsdienstleistungen in Berggemeinden gutgeheissen. Der verfügbare Publikationshinweis bestätigt diesen Beschluss, enthält aber keine näheren Untersuchungsergebnisse.
Für betroffene Gemeinden und regionale Entwicklungsorganisationen ist damit eine weiterführende Quelle benannt. Aussagen zu konkreten Ursachen, Massnahmen oder zusätzlichen Fördermitteln lassen sich aus dem Hinweis allein nicht ableiten. Solche Schlussfolgerungen erfordern die Prüfung des vollständigen Berichts.
Nächste Schritte: Zuständigkeiten und Abklärungen festhalten
Für die interne Weiterbearbeitung bietet sich ein kurzes, nach Aufgabenbereichen gegliedertes Vorgehen an. Die folgenden Schritte sind eine organisatorische Empfehlung, keine zusätzliche Vorgabe des Bundes:
- Betroffenheit feststellen: Bauverwaltung, Finanzverwaltung und die für Krisenvorsorge zuständigen Stellen prüfen, welche Geschäfte ihre laufenden Aufgaben berühren. Wohnraum-, Beschaffungs- und Digitalisierungsverantwortliche können die jeweiligen Berichte gezielt für anstehende Fragestellungen heranziehen.
- Offene Fragen mit dem Kanton klären: Dazu gehören die Anwendung der ISOS-Änderungen im Einzelfall, die Berücksichtigung der Verlustverrechnung in Steuerprognosen und die Schnittstellen zu sicheren Krisenkommunikationssystemen. Festzuhalten ist auch, welche Informationen noch fehlen.
- Bearbeitung und Wiedervorlage vereinbaren: Eine verantwortliche Stelle hält fest, ob Unterlagen angepasst werden sollen, eine fachliche Prüfung nötig ist oder der weitere Verfahrensgang beobachtet wird. Beantragte Kredite, mögliche finanzielle Folgen und bereits beschlossene Änderungen sollten dabei getrennt dokumentiert bleiben.
So lässt sich aus einem breiten Bundesratsüberblick ein überschaubarer kommunaler Arbeitsauftrag entwickeln. Entscheidend ist nicht, zu jedem Geschäft sofort ein neues Projekt zu starten, sondern die tatsächlich betroffenen Verfahren und Planungen mit belastbaren Grundlagen weiterzuführen.
