Schnelles Internet, weniger Statistikdaten und ein zugänglicher digitaler Schalter: Die Bundesratsgeschäfte vom 9. September zeigen, wo Gemeinden Vorhaben vorbereiten und bestehende Abläufe prüfen sollten.
Bundesratsgeschäfte nach ihrer Wirkung auf Gemeinden einordnen
Ein Förderprogramm kann neue Infrastruktur ermöglichen. Eine gestrichene Statistik kann dagegen eine Planungsgrundlage entfallen lassen. Und ein Bericht ohne zusätzliche Finanzmittel kann Anlass sein, den digitalen Gemeindeschalter zu überprüfen. Die Bundesratsgeschäfte vom 9. September 2026 betreffen Gemeinden auf unterschiedlichen Ebenen: als mögliche Projektträgerinnen, als Nutzerinnen von Daten und als Anbieterinnen öffentlicher Dienstleistungen.
Für die kommunale Umsetzung zählt deshalb nicht allein das Thema, sondern ebenso der Stand des Geschäfts. Eine Botschaft ist der Bericht mit Antrag des Bundesrates an das Parlament, noch kein beschlossenes Gesetz. Ein verabschiedeter Bericht schafft für sich allein ebenfalls keine neuen Pflichten. Anders liegen die hier behandelten Verordnungsänderungen, deren Inkrafttreten bereits festgelegt ist.
Die folgende Übersicht konzentriert sich auf die Geschäfte mit einem erkennbaren kommunalen Bezug. Die Handlungshinweise sind redaktionelle Empfehlungen. Sie ersetzen weder die Prüfung der örtlichen Zuständigkeiten noch die späteren Ausführungsbestimmungen zu den angekündigten Vorhaben.
Breitbandförderung: Gemeinden sollen Ausbauprojekte anstossen
Mit der Botschaft zum Breitbandfördergesetz schlägt der Bundesrat ein Programm für feste Internetanschlüsse mit mindestens 1 Gigabit pro Sekunde beim Herunterladen von Daten vor. Es soll dort greifen, wo der Markt den Ausbau nicht trägt. Laut der Übersicht des Bundesamts für Kommunikation sind bis zu 730 Millionen Franken Fördermittel vorgesehen. Für den Bundesanteil sind 365 Millionen Franken für 2030 bis 2037 geplant. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Gemeinden erhalten eine aktive Rolle
Die Mittel sollen an Gemeinden oder Gemeindeverbünde fliessen, nicht unmittelbar an Netzbetreiberinnen. Vorgesehen sind zwei Modelle: Die Gemeinde wird selbst Netzeigentümerin und vergibt den Betrieb. Oder sie leitet die Unterstützung an eine wettbewerblich ausgewählte Betreiberin weiter. Beide Modelle beschreibt das BAKOM. Die Teilnahme bleibt freiwillig, setzt für eine Bundesförderung aber die finanzielle Beteiligung des Kantons voraus.
Für Gemeinden empfiehlt sich zunächst eine Bestandesaufnahme statt eines vorgezogenen Bauentscheids. Welche Ortsteile benötigen bessere Anschlüsse? Welche Ausbauabsichten bestehen bereits? Und liesse sich die Aufgabe gemeinsam mit Nachbargemeinden bearbeiten? Auf dieser Grundlage kann eine erste Rücksprache mit dem Kanton klären, ob eine weitere Projektvorbereitung zweckmässig erscheint.
Förderanteil und Gesamtkosten auseinanderhalten
Die Finanzierung ist genauer zu lesen als eine pauschale Kostenaufteilung zwischen Bund und Kanton. Nach den Artikeln 4 bis 6 des Gesetzesentwurfs wird die wirtschaftliche Finanzierungslücke gefördert. Der Förderbeitrag besteht je zur Hälfte aus einem Bundes- und einem Kantonsanteil. Der Bundesanteil darf höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Eine allfällige Gemeindebeteiligung wird dem Kantonsanteil zugerechnet. Bund und Kanton übernehmen somit nicht einfach sämtliche Ausbaukosten.
Für eine kommunale Vorprüfung sollten deshalb die gesamten Projektkosten, die erwarteten Förderbeiträge und die verbleibenden Verpflichtungen getrennt dargestellt werden. Beim Eigentumsmodell wären insbesondere die langfristigen Aufgaben und Risiken zu klären. Beim Weiterleitungsmodell wäre zu prüfen, wie die Gemeinde die verlangte Leistung vertraglich absichert. Die Recherche erlaubt keine belastbare Bezifferung des kommunalen Aufwands.
Auch das Verfahren spricht für eine koordinierte Vorbereitung: Der Entwurf sieht eine Prüfung des Gesuchs durch den Kanton und anschliessend den Entscheid des BAKOM vor. Ausschreibung und Nachweis der Fördervoraussetzungen gehören zum vorgesehenen Ablauf. Daraus ergibt sich noch keine Möglichkeit, gestützt auf den Beschluss vom 9. September bereits eine verbindliche Förderzusage zu erhalten.
Bundesstatistik: Verfügbarkeit von Daten und Meldepflichten getrennt prüfen
Bei der Bundesstatistik liegt eine beschlossene Verordnungsänderung vor. Sie setzt das bereits 2025 beschlossene Sparpaket des Bundesamts für Statistik auf Verordnungsebene um. Gestrichen werden unter anderem die Schweizerische Bibliothekenstatistik sowie die Ergänzungs- und Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung. Weitere Befragungen und Erhebungen werden reduziert oder seltener durchgeführt. Dies hält die Medienmitteilung des Bundesrates fest.
Die Verordnungsänderung tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft. Für die Arealstatistik, welche die Bodennutzung und Bodenbedeckung erfasst, nennt sie einen Neunjahresrhythmus. Wer diese Daten für die räumliche Entwicklung nutzt, sollte deshalb prüfen, für welche Fragestellungen sie künftig ausreichend aktuell sind.
Weniger Erhebungen bedeuten nicht automatisch weniger Registerarbeit
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Bau- und Wohnungsbaustatistik: Die Medienmitteilung nennt sie ebenfalls bei den Anpassungen. Der veröffentlichte Verordnungstext führt die Erhebung unter Ziffer 9.24 jedoch weiterhin jährlich und mit obligatorischer Auskunftspflicht auf. Daraus lässt sich kein allgemeiner Wegfall der Datenlieferung oder der Pflege des Gebäude- und Wohnungsregisters ableiten. Welche Teilbefragungen konkret betroffen sind, sollten zuständige Verwaltungsstellen beim BFS beziehungsweise bei der kantonalen Statistikstelle klären.
Empfehlenswert ist eine kleine Bestandesaufnahme in zwei getrennten Teilen: Welche Bundesdaten verwendet die Gemeinde für Planung, Berichterstattung und Vergleiche? Welche Daten liefert sie selbst? Für jede wichtige Datenreihe sollten Quelle, Erhebungsjahr und erwartete Aktualisierung vermerkt werden.
Bei einer Gemeindebibliothek könnte anschliessend geprüft werden, welche eigenen Kennzahlen weiterhin benötigt werden. Für die Raumplanung wäre zu klären, ob eine Fragestellung mit den verfügbaren Daten beantwortet werden kann oder ergänzende kantonale beziehungsweise kommunale Informationen nötig sind. Eigene Erhebungen sollten nicht vorschnell aufgebaut werden: Zuerst sind Bedarf, Vergleichbarkeit und Aufwand zu beurteilen.
Digitale Teilhabe: Den Gemeindeschalter aus Sicht der Bevölkerung prüfen
Der verabschiedete Bericht «Die digitale Kluft in der Schweiz» behandelt Unterschiede beim Zugang zu digitalen Angeboten und bei deren Nutzung. Besonders gefährdet sind unter anderem ältere Menschen sowie Personen mit geringer Bildung oder knappen finanziellen Mitteln. Nicht zugängliche Anwendungen können auch Menschen mit Behinderungen ausschliessen.
Der Bundesrat setzt auf zugängliche Dienstleistungen und die Stärkung digitaler Grundkompetenzen. Eine neue nationale Strategie, zusätzliche Massnahmen oder weitere Mittel plant er derzeit nicht. Die Digitale Verwaltung Schweiz will im Rahmen ihrer Planung 2028 bis 2031 prüfen, wie sie digitale Teilhabe in ihre Arbeit einbezieht. Der Bericht schafft keine neuen kommunalen Pflichten.
Für Gemeinden empfiehlt sich ein konkreter Praxistest. Ein häufig genutztes Onlineformular könnte von der Suche auf der Website bis zur Bestätigung der Eingabe durchgespielt werden. Dabei wären die Verständlichkeit der Fragen, die Orientierung im Ablauf und erreichbare Hilfestellungen zu prüfen. Rückfragen am Schalter könnten ergänzend zeigen, welche Arbeitsschritte besondere Schwierigkeiten verursachen.
Als nächster Schritt bietet sich an, persönliche Unterstützung und bestehende Angebote im Umfeld der Gemeinde zusammenzustellen. Bibliotheken, Altersorganisationen oder Beratungsstellen könnten dabei einbezogen werden. Vor einem neuen Angebot sollten Zuständigkeit, Betreuungsaufwand und Finanzierung geklärt werden. Aus dem Bericht lässt sich dafür keine neue Finanzierungszusage des Bundes ableiten.
Orientierungstag für Schweizerinnen: Eine Perspektive für den Zivilschutz
Der Bundesrat hat die Botschaft zum obligatorischen Orientierungstag für Schweizerinnen verabschiedet. Informiert werden soll über Armee und Zivilschutz. Der eigentliche Dienst bleibt für Frauen freiwillig. Der Bundesrat erwartet, dass sich durch die verbindliche Information mehr Frauen für einen freiwilligen Einsatz entscheiden.
Das Vorhaben setzt eine Verfassungsänderung mit Volksabstimmung und weitere gesetzliche Anpassungen voraus. Die Abstimmung ist voraussichtlich 2028 vorgesehen; eine Einführung wäre bei Zustimmung und rechtzeitiger Umsetzung Anfang 2030 möglich. Die jährlichen Mehrkosten von rund 3,3 Millionen Franken sollen nach dem Vorschlag die Kantone tragen.
Für kommunale und regionale Verantwortliche im Bevölkerungsschutz ist damit vor allem eine mögliche spätere Entwicklung angesprochen. Ob tatsächlich zusätzliche Freiwillige gewonnen werden, ist noch offen. Ein höherer Personalbestand sollte deshalb nicht bereits als gesicherte Entlastung in die Planung eingehen.
Eine zweckmässige Vorbereitung wäre der Austausch mit der zuständigen Zivilschutzorganisation. Welche Funktionen könnten für neue Interessierte infrage kommen? Wie würden diese informiert und begleitet? Welche organisatorischen Voraussetzungen wären zu prüfen? Gleichzeitig bleibt abzuklären, wie der jeweilige Kanton die Finanzierung ausgestalten würde. Die Bundesmitteilung belegt keine automatische Mehrbelastung sämtlicher Gemeinden.
Klimaschutz: Neue Vorgaben nicht pauschal auf Gemeinden übertragen
Die beschlossene Änderung der Klimaschutz-Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft. Sie konkretisiert die Vorbildfunktion von Bund und weiteren öffentlichen Akteuren. Für die zentrale Bundesverwaltung gilt das Netto-Null-Ziel 2040. Verbleibende Emissionen müssen dabei durch die Entfernung von CO2 aus der Atmosphäre und dessen dauerhafte Speicherung ausgeglichen werden.
Die Bundesverwaltung muss auch vor- und nachgelagerte Emissionen berücksichtigen, beispielsweise aus Herstellung, Transport und Entsorgung beschaffter Produkte. Die zentralen kantonalen Verwaltungen, bundesnahen Betriebe und der ETH-Bereich sollen das Ziel ebenfalls bereits 2040 erreichen. Sie bestimmen ihre Umsetzung selbst.
Eine allgemeine neue Netto-Null-Pflicht 2040 für sämtliche Gemeinden folgt daraus nicht. Für die örtliche Beurteilung ist vielmehr zu klären, welche kantonalen oder kommunalen Grundlagen die konkrete Gemeinde betreffen. Die Änderung auf Bundesebene ersetzt diese Prüfung nicht.
Als fachliche Orientierung eignet sich insbesondere die Frage, welche Emissionen ein eigener Klimafahrplan überhaupt erfassen soll. Bei einer kommunalen Standortbestimmung könnten Liegenschaften, Fahrzeuge und Beschaffung gemeinsam betrachtet werden. Vor zusätzlichen Zielen wären verfügbare Daten, Zuständigkeiten und der Aufwand der Erfassung zu klären. Ein Zieljahr sollte nicht übernommen werden, ohne gleichzeitig festzulegen, was gemessen werden soll und wer die Umsetzung verantwortet.
Weitere Geschäfte gezielt beobachten
Wohnungspolitische Beratung
Die Botschaft zur Neuordnung ausserparlamentarischer Kommissionen schlägt unter anderem die Auflösung der Eidgenössischen Kommission für Wohnungswesen vor. Ausserparlamentarische Kommissionen sind Gremien ausserhalb des Parlaments; hier geht es um die Neuordnung solcher Strukturen, nicht um einen beschlossenen Wegfall der Wohnraumförderung.
Für Gemeinden mit wohnungspolitischen Anliegen wäre zu beobachten, wie ihre Erfahrungen und Bedürfnisse künftig in die Beratung auf Bundesebene einfliessen. Daraus lässt sich aber kein Anlass ableiten, laufende kommunale Wohnraumprojekte allein wegen dieser Vorlage neu auszurichten.
Handel, Klima und öffentliche Versorgung
Beim Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen. Das Abkommen betrifft unter anderem Umweltgüter und Umweltdienstleistungen sowie Subventionen für fossile Energien. Die Rückmeldungen zeigen breite Unterstützung, aber auch Befürchtungen zu Auswirkungen auf die öffentliche Versorgung und den energiepolitischen Handlungsspielraum.
Diese Befürchtungen sind Positionen aus der Vernehmlassung, keine nachgewiesenen Folgen für einzelne Gemeindewerke. Für Gemeinden mit eigenen Versorgungsunternehmen empfiehlt sich deshalb eine gezielte weitere Prüfung der einschlägigen Vertragsbestimmungen. Aus dem Beschluss vom 9. September lässt sich weder eine neue kommunale Privatisierungspflicht noch eine konkrete betriebliche Anpassung ableiten.
Sprachförderung auch ausserhalb der traditionellen Sprachgebiete
Der verabschiedete Bericht zu Regional- und Minderheitensprachen behandelt unter anderem die Förderung des Italienischen und Rätoromanischen ausserhalb ihrer angestammten Gebiete. Die entsprechende Sprachenverordnung ist bereits seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Am 9. September wurde somit kein völlig neues Förderangebot geschaffen.
Für kommunale Kulturstellen, Bibliotheken oder Schulen kann der Bericht dennoch ein Anlass sein, passende Vorhaben und deren Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen. Ob ein bestimmtes Projekt gefördert werden kann, muss anhand der konkreten Voraussetzungen abgeklärt werden; der Bericht allein begründet keinen Anspruch.
Empfohlenes Vorgehen: Aus dem Überblick konkrete Prüfaufträge ableiten
Für die Verwaltungsleitung empfiehlt sich kein umfassendes Sonderprojekt zu sämtlichen Geschäften. Zweckmässiger wäre eine kurze interne Zuordnung: Welches Thema betrifft die Gemeinde tatsächlich, welche Stelle übernimmt die Abklärung und wann soll sie darüber berichten?
- Betroffenheit und Dringlichkeit bestimmen. Zuerst sollten die zuständigen Stellen prüfen, ob beschlossene Änderungen laufende Arbeiten berühren. Politische Vorhaben sind davon getrennt zu verfolgen. Bei der Statistik wären Datenverfügbarkeit und Meldepflichten ausdrücklich auseinanderzuhalten.
- Eine klar begrenzte Vorprüfung beauftragen. Beim Breitband kann dies eine Übersicht der Versorgungslücken sein, beim digitalen Schalter ein Test eines bestehenden Ablaufs. Der Auftrag sollte ein konkretes Ergebnis verlangen, nicht bereits eine umfassende Umsetzung vorwegnehmen.
- Abhängigkeiten und Ressourcen klären. Bevor Mittel beantragt oder Projekte verbindlich geplant werden, sollten kantonale Zuständigkeiten, mögliche Partner, interner Aufwand und offene Finanzierungsfragen festgehalten werden. Unbestätigte Förderbeiträge oder erhoffte Personalgewinne gehören nicht zu den gesicherten Annahmen.
Für einen späteren Antrag an den Gemeinderat wäre eine überschaubare Entscheidungsgrundlage hilfreich: Was ist verbindlich? Wo besteht eine Wahlmöglichkeit? Welche Angaben fehlen noch? Und welcher nächste Schritt ist unter diesen Voraussetzungen vertretbar? Wo entscheidende Grundlagen ausstehen, kann auch ein bewusstes Weiterverfolgen des Geschäfts mit festgelegtem Prüftermin das angemessene Vorgehen sein.
Fazit: Vorbereiten, ohne politische Vorhaben als geltendes Recht zu behandeln
Die wichtigste kommunale Aufgabe liegt zunächst in der Priorisierung. Gemeinden mit möglichen Breitbandlücken sollten den Bedarf und die Zusammenarbeit mit dem Kanton prüfen. Datennutzende Stellen sollten ihre Grundlagen und Lieferpflichten überprüfen. Für die Digitalisierung bietet sich ein praktischer Blick auf die Zugänglichkeit bestehender Dienstleistungen an.
Bei Zivilschutz, Klimaschutz und den weiteren Geschäften sind dagegen vor allem Zuständigkeiten, tatsächlicher Geltungsbereich und nächste politische Schritte sorgfältig zu verfolgen. So lassen sich sinnvolle Vorbereitungen treffen, ohne Fördermittel, neue Pflichten oder erwartete Wirkungen vorwegzunehmen.
