Orientierung für Schweizer Gemeinden
Aktuelle EntscheideBundesrat

Bundesrat am 2. Oktober 2026: Was Gemeinden vorbereiten sollten

Die Bundesratsgeschäfte vom 2. Oktober 2026 betreffen Gemeinden als Arbeitgeberinnen, Beratungsstellen und Eigentümerinnen von Versorgungsunternehmen. Neben Änderungen ab 2027 stehen die Sistierung des Leitungskatasters sowie Berichte zu Trinkwasser, KI und Pandemievorsorge. Der Überblick unterscheidet verbindliche Änderungen von strategischen Hinweisen und zeigt, welche Abklärungen sich auf Gemeindeebene anbieten.

11 Min. Lesezeit Bundesrat, Gemeindeverwaltung, Sozialversicherungen, Berufliche Vorsorge, Energieversorgung, Leitungskataster, Trinkwasser, Künstliche Intelligenz, Pandemievorsorge, Wasserkraft

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Januar 2027 gelten neue Sozialversicherungsbeträge. Gemeinden sollten Beratung, Fachanwendungen und Personaladministration entsprechend ihren Zuständigkeiten auf Anpassungsbedarf prüfen.
  • Die neuen Energiegrosshandelsregeln betreffen Gemeinden insbesondere als Eigentümerinnen von Energieversorgern. Registrierung und Übergangsfristen sind unternehmensbezogen zu klären.
  • Der nationale Leitungskataster ist sistiert. Eine Wiederaufnahme hängt von gesicherter Finanzierung ab; ein Neustart ist nicht zugesichert.
  • Der Bundesrat hält keine zusätzliche Strategie zur Eigentumssicherung der Wasserversorgung für nötig. Fragen von Wasserqualität und Versorgung bleiben davon getrennt.
  • Die KI-Leitlinien richten sich an die Bundesverwaltung. Sie bieten Gemeinden Orientierung für Prozessverbesserungen, aber keine neue Rechtsgrundlage für automatisierte Entscheide.

Neue Sozialversicherungsbeträge, Regeln für Energieversorger und ein sistierter Leitungskataster: Die Beschlüsse vom 2. Oktober 2026 zeigen, wo Gemeinden Anpassungen prüfen sollten und wo keine neuen Pflichten entstehen.

Für die kommunale Arbeitsplanung lohnt sich bei den Bundesratsgeschäften vom 2. Oktober 2026 eine klare Unterscheidung: Einige Entscheide verändern Beträge oder setzen neue Regeln in Kraft. Andere halten den Stand eines Vorhabens fest oder formulieren die Schlussfolgerungen aus einem Bericht. Daraus ergeben sich nicht dieselben Aufgaben für eine Gemeindeverwaltung.

Der folgende Überblick behandelt sieben Geschäfte mit Bezug zur Gemeindeebene. Die Hinweise zur Umsetzung sind redaktionelle Empfehlungen. Sie ersetzen weder die Prüfung der kantonalen Zuständigkeiten noch die Abklärung, welche Bestimmungen für ein bestimmtes kommunales Unternehmen gelten.

Sozialversicherungen: Neue Beträge ab Januar 2027 vorbereiten

Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) auf den 1. Januar 2027 um rund 1,59 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig ändern sich Beträge bei den Ergänzungsleistungen (EL), den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Mitteilung zur Anpassung der Sozialversicherungsbeträge betrifft deshalb auch kommunale Beratungsstellen und Gemeinden als Arbeitgeberinnen.

Für die Vorbereitung sind unter anderem folgende Werte relevant. Bei den Renten handelt es sich um Monatsbeträge bei voller Beitragsdauer; die übrigen Angaben sind Jahresbeträge.

GrösseBisher, in FrankenAb 1. Januar 2027, in Franken
Minimale AHV-/IV-Rente, monatlich1’2601’280
Maximale AHV-/IV-Rente, monatlich2’5202’560
Allgemeiner Lebensbedarf EL/ÜL, alleinstehende Person, jährlich20’67021’000
Allgemeiner Lebensbedarf EL/ÜL, Ehepaar, jährlich31’00531’500
Eintrittsschwelle obligatorische berufliche Vorsorge, jährlich22’68023’040
Koordinationsabzug obligatorische berufliche Vorsorge, jährlich26’46026’880

Die Eintrittsschwelle bezeichnet die gesetzliche Einkommensgrenze für die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird bei der Bestimmung des darin versicherten Lohnes berücksichtigt. Für die konkrete Umsetzung ist zusätzlich der Vorsorgeplan der jeweiligen Gemeinde zu beachten.

Auch die anrechenbaren Mietzinshöchstbeträge bei EL und ÜL steigen. Für einen Einpersonenhaushalt betragen sie jährlich 19’260 Franken in Region 1, 18’600 Franken in Region 2 und 16’980 Franken in Region 3. Für andere Haushaltsgrössen gelten andere Werte. Die amtliche Betragsübersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen enthält die vollständige Staffelung.

Beratung und Personaladministration getrennt prüfen

Empfehlenswert ist eine kurze Umstellungsplanung bis zum Jahreswechsel. Sozialdienste und Beratungsstellen sollten entsprechend ihrer kantonal geregelten Aufgaben prüfen, welche Berechnungshilfen, Fachanwendungen und Informationsblätter anzupassen sind. Dabei sollte festgelegt werden, wer die neuen Werte übernimmt und ihre Verwendung kontrolliert.

Die Personalverantwortlichen sollten mit Lohnverarbeitung und Pensionskasse klären, welche Änderungen im eigenen Vorsorgeplan und in der Abrechnung erforderlich sind. Aus den neuen gesetzlichen Grenzbeträgen lässt sich nicht ohne Weiteres eine bestimmte Anpassung jedes kommunalen Vorsorgeverhältnisses ableiten.

Eine pauschale Mehrbelastung aller Gemeindekassen ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Die Bundesmitteilung beziffert Kosten für Bund und Kantone, liefert aber keine allgemeingültige kommunale Kostenrechnung. Für die Finanzplanung empfiehlt sich deshalb die Abstimmung mit den zuständigen kantonalen Stellen.

Energiegrosshandel: Die Betroffenheit kommunaler Werke klären

Das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) und die zugehörige Verordnung (VATE) treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat die Verordnung am 2. Oktober 2026 genehmigt. Die neuen Ausführungsbestimmungen konkretisieren unter anderem die Registrierung bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), die Veröffentlichung nicht öffentlicher, preisrelevanter Informationen (Insiderinformationen) sowie Meldungen zu Handelsgeschäften und Handelsaufträgen.

Für Gemeinden ist die Rolle als Eigentümerin eines Versorgungsunternehmens entscheidend. Der erläuternde Bericht zur VATE hält fest, dass die Verordnung keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden hat, diese jedoch als Eigentümer von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen indirekt betroffen sind. Es entstehen somit nicht unterschiedslos neue Meldepflichten für jede Gemeindeverwaltung.

Ob ein Gemeindewerk betroffen ist, muss anhand seiner Tätigkeiten und Verträge geklärt werden. Die Grenze einer jährlichen Verbrauchskapazität von 600 Gigawattstunden betrifft bestimmte Verträge zur Versorgung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern für deren tatsächlichen Verbrauch. Sie ist keine pauschale Ausnahme für kleinere Werke. Die Beschaffung und weitere Handelsgeschäfte eines Versorgers sind gesondert zu betrachten.

Die Übergangsfristen sind nicht einheitlich

Artikel 39 der veröffentlichten Verordnungsfassung enthält eine wichtige Übergangsregelung: Teilnehmer am Schweizer Markt dürfen entsprechende Handelsgeschäfte bis zum Entscheid der ElCom über ihre Registrierung fortführen, sofern sie das Registrierungsgesuch spätestens am 28. Februar 2027 eingereicht haben. Diese Bedingung betrifft die Weiterführung während des Registrierungsverfahrens, nicht eine allgemeine Registrierungspflicht aller Gemeinden.

Für weitere Pflichten gelten unterschiedliche Übergangsbestimmungen. Teilweise reichen Aufschubmöglichkeiten bis Ende 2027; für Akteure, die bereits nach europäischen Vorgaben publizieren oder melden, bestehen teilweise frühere Termine. Ein allgemeines Zuwarten bis Ende 2027 lässt sich daraus nicht ableiten.

Als organisatorischer Schritt bietet sich eine schriftliche Rückmeldung der Werkleitung an das zuständige kommunale Eigentümerorgan an. Darin sollten die Betroffenheit, die anwendbaren Pflichten, die massgeblichen Fristen und die verantwortlichen Personen nachvollziehbar festgehalten werden.

Ergänzend empfiehlt sich eine Übersicht über notwendige Datenschnittstellen, interne Abläufe und externe Dienstleistungen. So lässt sich abschätzen, welche personellen und technischen Ressourcen benötigt werden. Die kommunale Eigentümerseite sollte dabei die Umsetzung begleiten, ohne die operative Zuständigkeit der Unternehmensleitung mit einer neuen Regulierungsaufgabe der Gemeinde zu verwechseln.

Leitungskataster: Die nationale Lösung ist vorerst ausgesetzt

Der Bundesrat hat die unmittelbare Realisierung des Leitungskatasters Schweiz sistiert, also vorläufig ausgesetzt. Als Gründe nennt er die finanzpolitische Lage und veränderte Prioritäten. Dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo fehlen die notwendigen Mittel. Eine Wiederaufnahme soll geprüft werden, sobald die Finanzierung gesichert werden kann. Einen zugesicherten Neustart enthält der Beschluss zur Sistierung nicht.

Ein Leitungskataster dokumentiert die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen. Das nationale Vorhaben sollte die bisher uneinheitliche Dokumentation und den Zugang zu diesen Informationen harmonisieren. Für den Aufbau waren rund 34 Millionen Franken und für den Betrieb jährlich rund 7 Millionen Franken veranschlagt. Die vorgesehene Bundesbeteiligung von 50 Prozent bezog sich auf zusätzliche Kosten aufgrund neuer bundesrechtlicher Vorgaben, nicht auf sämtliche kommunalen Katasterkosten.

Die kommunale Sicht auf die geplante Umsetzung war differenziert. Gemäss Vernehmlassungsbericht unterstützte der Schweizerische Gemeindeverband das Grundprinzip, äusserte jedoch Vorbehalte zu Finanzierung, Dokumentationsaufwand und Datenzusammenführung. Der Schweizerische Städteverband verwies ebenfalls auf bestehende kommunale Systeme und verlangte, dass diese weiterhin möglich bleiben.

Bestehende Systeme als Planungsgrundlage verwenden

Für Bauverwaltungen, Tiefbau und Werke empfiehlt es sich, notwendige Arbeiten an den eigenen Leitungsdaten nicht im Vertrauen auf eine bald verfügbare Bundeslösung zurückzustellen. Stattdessen sollten Datenmodelle, Schnittstellen und Verantwortlichkeiten mit dem Kanton und den beteiligten Werken abgestimmt werden.

Bei laufenden Projekten für geografische Informationssysteme, kurz GIS, bietet sich eine Prüfung der bisherigen Annahmen an: Hängt ein Arbeitsschritt vom nationalen Kataster ab? Wurden Bundesbeiträge vorausgesetzt? Welche Verbesserungen sind unabhängig davon notwendig? Nicht gesicherte Beiträge sollten in Entscheidungsgrundlagen nicht als zugesagte Finanzierung dargestellt werden.

Die Sistierung beantwortet somit nicht die Frage, welche kommunalen Datenarbeiten entbehrlich sind. Sie verändert vielmehr die Rahmenbedingungen, unter denen Gemeinden ihre bestehenden Systeme weiterentwickeln und mit anderen Beteiligten abstimmen können.

Trinkwasser: Eigentumssicherung und Versorgung getrennt betrachten

Der Bundesrat hat den Bericht zur Sicherung der Schweizer Trink- und Mineralwasserquellen sowie der Wasserversorgungsanlagen gutgeheissen. Laut Publikationshinweis des Bundes befindet sich die Wasserversorgung nahezu vollständig in öffentlicher Hand. Weil der Bundesrat keine Anzeichen für eine grundlegende Veränderung erkennt und die vorhandenen Instrumente als ausreichend beurteilt, hält er eine zusätzliche Strategie zur Eigentumssicherung nicht für notwendig.

Das ist eine Schlussfolgerung aus einem Bericht, kein neues Privatisierungsverbot und kein Förderprogramm. Ebenso wenig bedeutet sie, dass Fragen der langfristigen Versorgung erledigt wären.

Der Bericht zur Wasserversorgung beschreibt unter anderem Herausforderungen durch sommerliche Trockenheit, Bedarfsspitzen und konkurrierende Nutzungsansprüche. Er verweist auch auf belastetes Grundwasser und darauf, dass Trinkwasserfassungen wegen nicht gesetzeskonformer Grundwasserschutzzonen aufgehoben werden müssen. Eigentumsverhältnisse, Wasserqualität und betriebliche Versorgungssicherheit sind deshalb getrennt zu beurteilen.

Für Gemeinden bietet sich eine gemeinsame Standortbestimmung von Eigentümerorgan, Wasserversorgung und zuständigen Fachstellen an. Als Prüffragen eignen sich die rechtliche Absicherung von Fassungen und Nutzungsrechten, der Schutz im Einzugsgebiet sowie die langfristige Erhaltung der Anlagen. Dabei sollte erkennbar bleiben, welche Fragen bereits geklärt sind und wo vertiefte Abklärungen benötigt werden.

Eine solche Prüfung ist eine kommunale Handlungsmöglichkeit, keine durch den heutigen Bericht neu eingeführte Pflicht. Sie kann helfen, die strategische Diskussion über die Trägerschaft mit der technischen und finanziellen Versorgungsplanung zu verbinden, ohne beides gleichzusetzen.

Künstliche Intelligenz: Prozesse prüfen, nicht nur Werkzeuge auswählen

Mit dem Bericht zur Effizienzsteigerung durch Prozessautomatisierung und künstliche Intelligenz (KI) legt der Bundesrat Leitlinien für die Bundesverwaltung fest. Im Mittelpunkt stehen fünf Anwendungsbereiche: Geschäftsverwaltung, technologiegestützte Übersetzungsarbeit, Prüfung von Gesuchen und Fällen, Datenmanagement sowie Finanz- und Beschaffungsabläufe. Die Mitteilung zu Automatisierung und KI beschreibt ausserdem eine bessere Übersicht über bestehende Systeme und eine stärkere gemeinsame Nutzung von Lösungen.

Für Gemeinden entstehen daraus keine unmittelbaren Umsetzungspflichten. Die Ansätze können jedoch als Orientierung dienen, wenn eigene Verwaltungsabläufe überprüft werden. Denkbare Prüfvorhaben wären etwa die Unterstützung bei Vollständigkeitskontrollen von Gesuchen, die strukturierte Übernahme von Angaben aus Dokumenten oder unterstützende Rechnungsprüfungen. Dies sind mögliche kommunale Anwendungen, keine vom Bundesrat angeordneten Projekte.

Rechtliche und organisatorische Voraussetzungen zuerst klären

Der ausführliche Bericht zu Prozessautomatisierung und KI zeigt, dass der Übergang von einem Versuchsbetrieb zur dauerhaften Nutzung mehr als eine technische Lösung verlangt. Erforderlich sind unter anderem geeignete Daten, klare Zuständigkeiten, organisatorische Abstimmung und ein geklärter Rechtsrahmen. Bei Anwendungen, die Entscheide gegenüber Betroffenen automatisieren, können neue oder angepasste gesetzliche Grundlagen erforderlich sein.

Der Bundesratsbeschluss ist keine allgemeine Ermächtigung für automatisierte kommunale Behördenentscheide. Für eine konkrete Anwendung bleiben deren rechtliche Zulässigkeit und die Anforderungen an Datenbearbeitung und fachliche Kontrolle gesondert zu klären.

Als Vorgehen empfiehlt sich ein begrenzter Einstieg: Zuerst wird ein wiederkehrender Ablauf beschrieben und das zu lösende Problem festgehalten. Danach werden Datenqualität, Zuständigkeiten, Schutzbedarf und technische Einbindung geprüft. Erst auf dieser Grundlage sollte ein abgegrenzter Versuch mit messbaren Zielen erfolgen.

Für die Bewertung könnten beispielsweise Bearbeitungsaufwand und erforderliche Nachkontrollen vor und während des Versuchs gegenübergestellt werden. Ein Entscheid über die dauerhafte Nutzung sollte sowohl den erwarteten Nutzen als auch Betriebsaufwand und fachliche Verantwortung berücksichtigen. Damit bleibt die Verbesserung des Verwaltungsprozesses das Ziel und nicht die Einführung eines bestimmten Werkzeugs.

Pandemievorsorge: Nationale Abstimmung ohne sofortigen Systemwechsel

Der Bundesrat zieht aus seiner Bilanz zum Contact Tracing, der systematischen Identifikation von Erkrankten und ihren Kontaktpersonen, den Schluss, dass ein harmonisiertes nationales System erforderlich ist. Er unterstützt rechtliche, organisatorische und technische Anpassungen sowie eine dauerhafte Koordination zwischen Bund und Kantonen. Die operative Verantwortung soll bei den Kantonen bleiben.

Gemäss Mitteilung zum Contact Tracing soll die technische Umsetzung des Moduls für ein Pandemieszenario ab 2032 als Erweiterung der nationalen Plattform NASURE zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erfolgen. Dies steht unter dem Vorbehalt der Revision des Epidemiengesetzes. Der Zeitpunkt ist deshalb nicht als bereits gesicherter Einführungstermin zu verstehen.

Für Gemeinden mit Aufgaben in der Krisenorganisation oder Gesundheitskoordination empfiehlt sich, die weitere Entwicklung über die kantonalen Stellen zu verfolgen. Im Vordergrund stehen mögliche spätere Schnittstellen und Zuständigkeitsfragen. Eine unmittelbare Verpflichtung zum Aufbau eines eigenen kommunalen Contact-Tracing-Systems ergibt sich aus diesem Bericht nicht.

Historische Wasserkraft: Eine Datengrundlage, keine Projektbewilligung

Der Bundesrat hat den Bericht zum Inventar der historischen Wasserkraftanlagen zur Kenntnis genommen. Die Bestandsaufnahme ergänzt die heutige Wasserkraftstatistik um historische Standorte. Erfasst sind 1’107 Objekte mit einer ursprünglichen Leistung von mindestens 10 Kilowatt; rund die Hälfte ist ausser Betrieb.

Das Inventar und der zugehörige Bericht enthalten unter anderem Informationen zu Standort, Betriebsstatus, denkmalpflegerischer Bedeutung und Wasserrechten. Die Daten sind nicht für sämtliche Anlagen vollständig. Teilweise ist nur noch ein ehemaliges Betriebsgebäude oder ein anderer baulicher Rest vorhanden. Daraus lässt sich nicht automatisch auf ein Reaktivierungspotenzial schliessen.

Für Gemeinden mit historischen Mühlen oder Kraftwerksstandorten kann die Bestandsaufnahme eine zusätzliche Grundlage für Energie-, Umnutzungs- oder Schutzabklärungen sein. Empfehlenswert ist, vorhandene Angaben mit den lokalen Unterlagen und den zuständigen Fachstellen abzugleichen. Das Inventar ersetzt weder die Prüfung der Wasserrechte noch eine konkrete Projektbewilligung und begründet für sich allein keinen Förderanspruch.

Nächste Schritte: Zuständigkeiten und Abklärungsbedarf festhalten

Für die verwaltungsinterne Bearbeitung bietet sich eine kurze, fachbereichsübergreifende Übersicht an. Sie sollte nicht alle sieben Geschäfte automatisch in neue Projekte übersetzen, sondern zwischen konkreter Umsetzung, notwendiger Abklärung und weiterer Beobachtung unterscheiden.

  1. Betroffenheit zuordnen: Für Sozialversicherungen, Energieversorgung und Leitungsdaten festhalten, welche Verwaltungsstelle oder welches kommunale Unternehmen die Auswirkungen prüft. Bei den Berichten klären, ob sie an bereits laufende Arbeiten anknüpfen.
  2. Termine und Voraussetzungen dokumentieren: Die Umstellung auf neue Sozialversicherungsbeträge vorbereiten und beim Energieunternehmen einen eigenen Fristenplan verlangen. Offene Voraussetzungen wie Finanzierung oder Gesetzesrevision ausdrücklich kennzeichnen.
  3. Ressourcen und Entscheidungen vorbereiten: Benötigte Facharbeiten, technische Anpassungen und externe Unterstützung zusammentragen. Anschliessend festlegen, welche Fragen auf Verwaltungsebene geklärt werden können und welche dem zuständigen Führungs- oder Eigentümerorgan vorzulegen sind.

Ein solcher Arbeitsstand macht sichtbar, wo bis zum Jahreswechsel konkrete Vorbereitungen sinnvoll sind und wo vorerst eine fachliche Standortbestimmung genügt. Die verlinkten Bundesmitteilungen, Betragsübersichten und Berichte bieten dafür die Ausgangsbasis. Für den Einzelfall bleiben die kantonale Aufgabenteilung, der jeweilige Vorsorgeplan und die tatsächlichen Tätigkeiten eines Gemeindewerks ausschlaggebend.

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Aktuelle Entscheide

Alle anzeigen