Mit einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft können Gemeinden Solarstrom von einem kommunalen Dach zeitgleich anderen eigenen Liegenschaften zuordnen. Besonders interessant wird das Modell, wenn keine Endkundenabrechnung nötig ist.
Ausgangslage: Ein neues Instrument für kommunale Stromportfolios
Seit 2026 können sich Endverbraucher, Produzenten erneuerbarer Elektrizität und Speicherbetreiber zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft, kurz LEG, zusammenschliessen. Innerhalb der Gemeinschaft lässt sich lokal erzeugter Strom über das öffentliche Verteilnetz austauschen. Für Gemeinden eröffnet dies eine neue Möglichkeit, Photovoltaikproduktion und Stromverbrauch über mehrere räumlich getrennte Liegenschaften hinweg zusammenzuführen.
Das ist insbesondere dort interessant, wo geeignete Solardächer und grosse Stromverbraucher nicht am selben Standort liegen. Ein Schulhaus kann beispielsweise mittags mehr Solarstrom produzieren, als es selbst benötigt, während gleichzeitig das Gemeindehaus, der Werkhof, eine Sportanlage oder eine Anlage der Wasserversorgung Strom bezieht. Die LEG ordnet die zeitgleich produzierte und verbrauchte Energie rechnerisch innerhalb der Gemeinschaft zu.
Wichtig ist die begriffliche Abgrenzung: Der innerhalb einer LEG ausgetauschte Strom gilt nicht als Eigenverbrauch im engeren rechtlichen Sinn, weil dafür das öffentliche Verteilnetz genutzt wird. Der praktische Nutzen bleibt dennoch vergleichbar: Ein grösserer Anteil der kommunalen Solarproduktion kann innerhalb des eigenen Liegenschaftsportfolios eingesetzt werden, anstatt vollständig zum Rückliefertarif ins Netz zu fliessen.
Warum Gemeinden besonders gut von einer LEG profitieren können
Viele Gemeinden verfügen über ein heterogenes Liegenschafts- und Anlagenportfolio. Dazu gehören Verwaltungsgebäude, Schulen, Turnhallen, Werkhöfe, Feuerwehrgebäude, Freizeitanlagen, Pumpwerke, Abwasseranlagen, öffentliche Ladepunkte oder weitere technische Einrichtungen. Diese Verbrauchsstellen weisen unterschiedliche Lastprofile auf.
Gerade diese Vielfalt kann ein Vorteil sein. Wenn eine Liegenschaft wenig Strom benötigt, kann an einer anderen gleichzeitig Bedarf bestehen. Die Gemeinde ist dadurch weniger stark darauf angewiesen, dass Produktion und Verbrauch am selben Gebäude zusammenfallen. Photovoltaikanlagen können stärker nach Dachzustand, Flächeneignung, Ertrag, Investitionsplanung und baulichen Rahmenbedingungen geplant werden.
Die LEG ist jedoch nicht automatisch die beste Lösung für jede Gebäudegruppe. Wo ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch oder ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, kurz vZEV, möglich ist, sollte dieses Modell ebenfalls geprüft werden. Beim vZEV werden benachbarte Gebäude innerhalb eines engeren Netzperimeters zusammengefasst; für den intern ausgetauschten Strom fallen grundsätzlich keine gewöhnlichen Netzgebühren an. Die LEG reicht räumlich weiter, nutzt dafür aber das öffentliche Verteilnetz und gewährt lediglich einen reduzierten Netznutzungstarif. Eine Übersicht zum vZEV bietet die Plattform LokalerStrom.
Die wichtigsten rechtlichen und technischen Voraussetzungen
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den Artikeln 17d und 17e des Stromversorgungsgesetzes sowie in den Artikeln 19e bis 19h der Stromversorgungsverordnung. Die Branchenempfehlung von VSE und Swissolar erläutert die praktische Umsetzung.
| Voraussetzung | Bedeutung für Gemeinden |
|---|---|
| Räumlicher Perimeter | Alle teilnehmenden Verbrauchsstätten, Produktionsanlagen und Speicher müssen innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. |
| Netzgebiet und Netzebene | Die Teilnehmenden müssen demselben Verteilnetzbetreiber und derselben Netzebene zugeordnet sein. Spannungsebenen über 36 kV dürfen für den Austausch nicht beansprucht werden. |
| Produktionsleistung | Die eingebrachte Leistung aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen muss mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der teilnehmenden Endverbraucher erreichen. |
| Messung | Alle Teilnehmenden benötigen intelligente Messsysteme. Produktion und Bezug werden anhand von Viertelstundenwerten ermittelt. |
| Organisation | Die Gemeinschaft muss eine Vertretung gegenüber dem Verteilnetzbetreiber bestimmen und ihre internen Verhältnisse schriftlich regeln. |
| Exklusivität | Eine Verbrauchsstätte, Produktionsanlage oder ein Speicher kann jeweils nur einer LEG zugeordnet werden. |
Die Gemeindegrenze allein bestimmt den möglichen Perimeter nicht. Je nach Netztopologie kann eine LEG nur einen Teil des Gemeindegebiets umfassen. Der Verteilnetzbetreiber muss interessierten Personen die für die Planung relevanten Angaben zur Netztopologie und Anschlusssituation innerhalb von 15 Arbeitstagen bereitstellen. Die Branchenempfehlung zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften beschreibt zudem die Meldefristen: Bildung und Auflösung sind grundsätzlich drei Monate im Voraus, Änderungen im Teilnehmerkreis einen Monat im Voraus anzumelden.
Der Netztarifabschlag ist nicht gleichbedeutend mit 40 Prozent tieferen Stromkosten
Für den innerhalb der LEG zeitgleich erzeugten und verbrauchten Strom wird ein Abschlag auf den Netznutzungstarif gewährt. Er beträgt 40 Prozent, wenn für den Austausch keine Spannungstransformation erforderlich ist. Muss aufgrund der Netztopologie eine Transformation beansprucht werden, reduziert sich der Abschlag für die Gemeinschaft auf 20 Prozent.
Der Abschlag gilt nur für die tatsächlich innerhalb der LEG ausgetauschte Strommenge und nicht für den gesamten Stromverbrauch. Er wird auf die betroffenen Grund-, Arbeits- und Leistungskomponenten des Netznutzungstarifs angewendet. Nicht reduziert werden unter anderem Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag, Abgaben an das Gemeinwesen, Messtarife und Kosten der Datenplattform.
Für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung reicht es deshalb nicht, pauschal mit 40 oder 20 Prozent der gesamten Stromrechnung zu rechnen. Benötigt werden die konkreten Tarife des Netzbetreibers, die Viertelstundenwerte der beteiligten Messpunkte und die Information, welche Netztopologie für den vorgesehenen Perimeter gilt.
Der allgemeine Nachteil: Verwaltung, Verrechnung und Inkasso
Bei einer klassischen LEG mit verschiedenen Produzenten und Endverbrauchern muss geregelt werden, zu welchem Preis der Strom verkauft wird, wie Produzenten vergütet werden, wer Rechnungen erstellt und wer Zahlungsausfälle trägt. Hinzu kommen Stammdatenpflege, Ein- und Austritte, Kundenanfragen sowie gegebenenfalls Mahn- und Inkassoprozesse.
Diese Aufgaben können selbst wahrgenommen oder an einen Dienstleister übertragen werden. Dass die Abrechnung einen relevanten Kostenfaktor darstellt, zeigt ein veröffentlichtes Angebot von EKZ: Für die LEG-Abrechnung wird ein Dienstleistungsentgelt von 1,5 Rappen pro intern ausgetauschter Kilowattstunde erhoben. EKZ stellt den Endverbrauchern quartalsweise Rechnung und vergütet die Produzenten. Dieser Preis ist ein konkretes Anbieterbeispiel und kein allgemeiner Marktmittelwert.
Für kleine Gemeinschaften oder geringe Strommengen können solche Kosten einen erheblichen Teil des wirtschaftlichen Vorteils beanspruchen. Eine eigene Abrechnung ist allerdings ebenfalls nicht kostenlos: Sie erfordert geeignete Prozesse, Datenverarbeitung, Kontrollen, personelle Ressourcen und klare Verantwortlichkeiten.
Der kommunale Sondervorteil: keine eigentliche Endkundenlogik
Umfasst eine LEG ausschliesslich Produktions- und Verbrauchsstätten derselben kommunalen Rechtsperson, verändert sich die Ausgangslage. Die produzierende Schulliegenschaft und der verbrauchende Werkhof sind dann nicht zwei voneinander unabhängige Marktteilnehmer mit echtem Zahlungsverkehr. Auf Ebene der Gesamtgemeinde handelt es sich um dieselbe Eigentümerin und dasselbe Gemeinwesen.
Die gesetzlichen Regeln knüpfen die Teilnahme an einzelne Verbrauchsstätten, Produktionsanlagen und Speicher. Daraus spricht viel dafür, dass eine Rechtsperson mehrere eigene Messpunkte in eine LEG einbringen kann. Eine ausdrückliche aktuelle Vollzugsaussage, wonach eine einzige kommunale Rechtsperson mit mehreren eigenen Messpunkten allein bereits eine LEG bilden kann, liegt in den ausgewerteten Quellen jedoch nicht vor. Gemeinden sollten diese Konstellation deshalb vorab durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber bestätigen lassen.
Unter dieser Voraussetzung können wesentliche Bestandteile einer gewöhnlichen LEG-Abrechnung entfallen oder stark vereinfacht werden:
- keine Rechnungsstellung an externe Endkundinnen und Endkunden;
- kein Inkasso und kein Mahnwesen innerhalb derselben Rechtsperson;
- keine Verhandlung über die Verteilung des Vorteils zwischen unabhängigen Produzenten und Verbrauchern;
- weniger Mutationen bei einem stabilen kommunalen Liegenschaftsbestand;
- kein Kundendienst für private Teilnehmende.
Entscheidende Einordnung: Eine rein kommunale LEG ist nicht vollständig administrierungsfrei. Möglich ist aber eine LEG ohne separate Endkundenabrechnung. Gesetzliche Messung, Berechnung der LEG-Mengen, Rechnungen des Netzbetreibers, interne Regelungen und buchhalterische Zuordnungen bleiben bestehen.
Die Teilnehmenden müssen schriftlich festlegen, wer die Gemeinschaft vertritt, welche internen Elektrizitätsvergütungssätze gelten, wie die Kosten für Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung getragen werden und unter welchen Bedingungen Ein- und Austritte erfolgen. Zudem ermittelt der Verteilnetzbetreiber die LEG-Mengen weiterhin für jede Viertelstunde und berechnet die geschuldeten Beträge.
Ob in einer rein kommunalen Konstellation ein interner Nulltarif, ein Selbstkostenansatz oder lediglich eine periodische Kostenverteilung verwendet werden kann, ist in den ausgewerteten aktuellen Vollzugsunterlagen nicht ausdrücklich für diesen Sonderfall geklärt. Die früheren amtlichen Erläuterungen zur Verordnungsänderung hielten fest, dass eine LEG den Preis der intern erzeugten Elektrizität frei bestimmen kann. Daraus lässt sich eine vereinfachte kommunale Lösung ableiten; sie sollte vor der Umsetzung aber vom Verteilnetzbetreiber, der Finanzverwaltung und bei Bedarf durch eine steuerliche Fachstelle bestätigt werden.
Gleiche Eigentümerschaft bedeutet nicht immer gleiche Rechtsperson
Der vereinfachte Ansatz eignet sich am besten, wenn sämtliche Stromverträge und Produktionsanlagen unmittelbar der politischen Gemeinde zugeordnet sind. Schwieriger wird die Beurteilung bei rechtlich selbstständigen Gemeindewerken, Aktiengesellschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten, Zweckverbänden, Schulverbänden, privaten Mietparteien oder Vereinen. Solche Teilnehmenden sind nicht allein deshalb interne Einheiten, weil sie öffentliche Aufgaben erfüllen oder der Gemeinde nahestehen.
Auch innerhalb derselben Gemeinde kann eine interne Kostenverteilung notwendig bleiben. Das betrifft insbesondere gebührenfinanzierte Spezialfinanzierungen wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Abfallwirtschaft. Das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor hält in seiner Auslegung zu internen Verrechnungen fest, dass Transaktionen zwischen Einheiten desselben Gemeinwesens rein buchhalterisch verrechnet werden können. Solche Verrechnungen verändern das Gesamtergebnis nicht, beeinflussen aber die Ergebnisse einzelner Funktionen und sind für eine korrekte Kostendeckung relevant.
Für die kommunale LEG folgt daraus: Eine vollständige Stromrechnung mit Zahlungslauf kann innerhalb derselben Rechtsperson entbehrlich sein. Eine nachvollziehbare Zuordnung der Kosten und Vorteile kann dennoch erforderlich sein, etwa damit die Gebührenrechnung eines Eigenwirtschaftsbetriebs nicht durch Leistungen des allgemeinen Haushalts verzerrt wird.
Wovon der finanzielle Nutzen tatsächlich abhängt
Der wirtschaftliche Vorteil entsteht nicht allein durch den Netztarifabschlag. Für jede innerhalb der LEG genutzte Kilowattstunde sind mehrere Wirkungen zusammen zu betrachten:
- vermiedene Kosten für den externen Energiebezug;
- entgangene Rückliefervergütung für den nicht mehr eingespeisten Überschussstrom;
- Wert beziehungsweise Vergütung der Herkunftsnachweise;
- Abschlag auf die berechtigten Netztarifkomponenten;
- zusätzliche Mess-, Projekt-, Verwaltungs- und Abrechnungskosten.
Der intern festgelegte Strompreis beeinflusst bei derselben Rechtsperson in erster Linie die Ergebnisse der beteiligten Funktionen. Auf konsolidierter Ebene heben sich interner Aufwand und interner Ertrag grundsätzlich auf. Anders ist dies bei rechtlich unabhängigen Teilnehmenden: Dort entscheidet der Strompreis darüber, wie der Vorteil zwischen Produzenten und Verbrauchern verteilt wird.
Besonders wichtig ist die zeitliche Übereinstimmung. Der Netzbetreiber stellt für jede Viertelstunde die gesamten Einspeisungen und Bezüge der LEG gegenüber. Nur die kleinere der beiden Mengen gilt als intern ausgetauschter LEG-Strom. Jahresproduktion und Jahresverbrauch dürfen deshalb nicht einfach miteinander verrechnet werden.
Eine belastbare Simulation benötigt Viertelstundenwerte. Gemeinden können zusätzlich prüfen, ob steuerbare Lasten wie Pumpen, Ladeinfrastruktur, Warmwasserbereitung, Wärmepumpen oder Speicher stärker in Zeiten hoher Solarproduktion betrieben werden können. Ob dies technisch und betrieblich sinnvoll ist, muss für jede Anlage separat beurteilt werden.
Risiken und Herausforderungen frühzeitig klären
- Ungeeigneter Perimeter: Gemeindegebiet, Netzgebiet und Netztopologie stimmen nicht zwingend überein. Einzelne Liegenschaften können ausserhalb des zulässigen LEG-Perimeters liegen.
- Zu geringe Gleichzeitigkeit: Hohe Jahresverbräuche garantieren noch keinen hohen LEG-Austausch. Entscheidend sind die Viertelstundenprofile.
- Überschätzter Tarifvorteil: Der Abschlag betrifft nur bestimmte Netztarifbestandteile und nur den LEG-Strom.
- Unklare Organisationsgrenzen: Spezialfinanzierungen und rechtlich selbstständige Einheiten erfordern eine gesonderte finanz- und gegebenenfalls steuerrechtliche Prüfung.
- Administrationskosten: Externe Dienstleistungen können den Nutzen schmälern; eine interne Lösung benötigt trotzdem Ressourcen und Kontrollen.
- Begrenzte Praxiserfahrung: LEG werden erst seit 2026 umgesetzt. Langjährige Erfahrungswerte und standardisierte kommunale Buchungsmodelle liegen noch kaum vor.
Erste Praxisbeispiele zeigen unterschiedliche Zielsetzungen
Die bisherigen Projekte bestätigen, dass eine LEG nicht automatisch zu einem hohen finanziellen Gewinn führt. In Mettmenstetten wurde eine Gemeinschaft mit Liegenschaften der politischen Gemeinde und der Sekundarschulpflege vorbereitet. Gemäss dem Projektupdate vom 20. Februar 2026 entschied man sich für ein Dienstleistungsmodell von EKZ. Bei den damaligen Strompreisen erwarteten die Beteiligten ein Nullsummenspiel ohne Mehrkosten, aber auch ohne zusätzliche Erträge. Das Beispiel zeigt zugleich, dass mehrere öffentliche Rechtsträger eine standardisierte externe Lösung attraktiver machen können.
In Rickenbach wurde eine gemischte LEG mit kommunalen, privaten und gewerblichen Beteiligten aufgebaut. Die Darstellung von EKZ zeigt, wie eine Gemeinde den Aufbau unterstützen und eigene Liegenschaften einbringen kann. Für den hier beschriebenen Sonderfall ist Rickenbach jedoch kein Beispiel einer rein internen kommunalen LEG, weil unabhängige Produzenten und Endverbraucher beteiligt sind.
Ein mögliches Vorgehen in acht Schritten
- Ziel und Projektauftrag klären: Soll der Anteil der lokal genutzten eigenen Produktion erhöht, die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen verbessert oder die Grundlage für neue Photovoltaikanlagen geschaffen werden?
- Messpunkte und Rechtsverhältnisse erfassen: Für jede Liegenschaft sind Eigentümerschaft, Stromvertragspartner, Organisationseinheit, Anschlussleistung, Netzebene und allfällige Spezialfinanzierung zu dokumentieren.
- Produktions- und Verbrauchsdaten beschaffen: Benötigt werden Viertelstundenwerte, aktuelle Tarife, Rückliefervergütungen, Herkunftsnachweise und Angaben zu geplanten Anlagen.
- Netzbetreiber einbeziehen: Der mögliche Perimeter, die erforderliche Transformation, der Abschlag von 40 oder 20 Prozent und die Messausstattung sind verbindlich zu klären.
- Modelle vergleichen: Direkter Eigenverbrauch, ZEV, vZEV, eine grosse LEG und mehrere kleinere LEG sollten anhand derselben Datengrundlage verglichen werden.
- Wirtschaftlichkeit simulieren: Die Rechnung muss Viertelstundenwerte, entgangene Rückliefererlöse, Netztarifabschläge, Messkosten und interne oder externe Administrationskosten berücksichtigen.
- Abrechnungsmodell festlegen: Zu entscheiden ist, ob eine separate Fakturierung nötig ist oder eine schlanke interne Zuordnung genügt. Spezialfinanzierungen und rechtlich unabhängige Einheiten sind gesondert zu behandeln.
- Pilot starten und auswerten: Ein stabiler Perimeter mit wenigen, klar zugeordneten kommunalen Messpunkten erleichtert den Einstieg. Nach dem ersten Betriebsjahr sollten Austauschmenge, Einsparung und Verwaltungsaufwand ausgewertet werden.
Checkliste für den Grundsatzentscheid
- Gehören sämtliche vorgesehenen Anlagen und Verbrauchsstätten derselben Rechtsperson?
- Liegen alle Messpunkte in derselben Gemeinde, im selben Netzgebiet und auf der zulässigen Netzebene?
- Erreicht die erneuerbare Produktionsleistung mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung?
- Sind Smart Meter vorhanden und Viertelstundenwerte verfügbar?
- Wie hoch ist die zeitgleiche Produktion und der zeitgleiche Verbrauch?
- Gilt für den geplanten Perimeter der Abschlag von 40 oder 20 Prozent?
- Welche Rückliefer- und Herkunftsnachweiserlöse entfallen?
- Welche internen Funktionen oder Spezialfinanzierungen benötigen eine Kostenverteilung?
- Kann die Endkundenabrechnung entfallen, ohne Transparenz und Kostenzuordnung zu verlieren?
- Wer übernimmt Vertretung, Datenkontrolle, Buchung und jährliche Erfolgskontrolle?
Fazit: Besonders interessant als internes Portfoliomodell
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann Gemeinden helfen, Solarstrom über mehrere eigene Liegenschaften hinweg besser zu nutzen. Ihr besonderer Vorteil liegt nicht nur im reduzierten Netznutzungstarif. Bei einer Gemeinschaft, die ausschliesslich Messpunkte derselben kommunalen Rechtsperson umfasst, kann auch ein wesentlicher Kostentreiber wegfallen: die klassische Endkundenabrechnung mit Rechnungsversand, Inkasso und Produzentenvergütung.
Vollständig ohne Organisation funktioniert die LEG dennoch nicht. Die Gemeinde benötigt Smart-Meter-Daten, eine Vertretung, schriftliche interne Regeln, die Abrechnung des Netzbetreibers und gegebenenfalls eine buchhalterische Kostenverteilung. Der belastbare Grundsatz lautet deshalb: keine separate Endkundenrechnung, aber eine schlanke und nachvollziehbare interne Steuerung.
Als nächster Schritt empfiehlt sich eine Vorprüfung mit dem Verteilnetzbetreiber und der Finanzverwaltung. Erst wenn Perimeter, Viertelstundenprofile, Rechtsträger und interne Buchungsbedürfnisse geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob die kommunale LEG einen dauerhaften finanziellen Mehrwert schafft.
