Alte Kugelfänge können Böden und Gewässer mit Blei und Antimon belasten. Der Beitrag zeigt, wie Gemeinden Sanierungsbedarf, Finanzierung und Projektablauf klären und VASA-Beiträge rechtzeitig sichern.
Alte Schiessanlagen sind für Gemeinden weit mehr als ein technisches Sanierungsthema. In belasteten Kugelfängen treffen Umwelt- und Gewässerschutz, Eigentums- und Nutzungsfragen, Finanzplanung, Bewilligungsverfahren und öffentliches Beschaffungsrecht aufeinander. Wer zu spät mit den Abklärungen beginnt, riskiert nicht nur Verzögerungen, sondern auch Unsicherheiten bei der Finanzierung und bei möglichen Bundesbeiträgen.
Ein aktueller Fall mit breiter kommunaler Relevanz
Die Stadt Illnau-Effretikon hat die Schwermetallsanierung der ehemaligen 300-Meter-Schiessanlage Grossriet im offenen Verfahren ausgeschrieben. Gemäss der Publikation zur Ausschreibung umfasst das Vorhaben die Sanierung des belasteten Kugelfangs, den Aushub und die Entsorgung belasteten Materials, den Abbruch des früheren Zeigerstands sowie die Modellierung und Rekultivierung des Geländes.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie aus einer früheren kommunalen Infrastrukturaufgabe ein anspruchsvolles Altlastenprojekt wird. Die konkreten Verhältnisse unterscheiden sich zwar von Anlage zu Anlage. Wiederkehrend sind jedoch dieselben Kernfragen: Wie gross ist die Belastung? Welche Schutzgüter sind betroffen? Wer ist zuständig? Welche Kosten sind anrechenbar? Welche Verfahrensschritte müssen vor der Ausführung abgeschlossen sein?
Warum alte Kugelfänge zum Altlastenthema werden
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nennt rund 4'000 Standorte bei Schiessanlagen, die in den kantonalen Katastern der belasteten Standorte eingetragen sind. Über Jahrzehnte gelangten durch den Schiessbetrieb Blei und Antimon in den Boden. Am stärksten belastet ist in der Regel der unmittelbare Einschussbereich. Geschossreste können sich aber auch in der Umgebung, in früheren Zeigergräben oder in verschobenem Kugelfangmaterial befinden.
Blei und Antimon sind nicht nur ein Bodenproblem. Nach Angaben des BAFU und des Kantons Zürich können Schadstoffe über den Boden, das Grundwasser oder Oberflächengewässer weitergetragen werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein Standort im Kataster eingetragen ist, sondern ob von ihm eine Gefährdung ausgeht und welche Schutzgüter betroffen sind. Besteht eine Gefahr für Grundwasser oder Oberflächengewässer, kann eine Sanierung besonders dringlich werden.
Das BAFU-Dossier zu Schiessanlagen hält fest, dass bis 2025 bereits mehr als 1'200 sanierungsbedürftige Standorte im Rahmen des VASA-Verfahrens saniert worden sind. Schätzungsweise ungefähr nochmals so viele Standorte sollen in den kommenden Jahren folgen. Damit handelt es sich nicht um einzelne Sonderfälle, sondern um eine längerfristige Aufgabe mit erheblicher kommunaler Breitenwirkung.
Rechtlicher Rahmen und Frist bis Ende 2045
Die altlastenrechtliche Sanierung von Schiessanlagen richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz und der Altlasten-Verordnung. Das BAFU beschreibt als Grundsatz: Gefährden Emissionen aus belasteten Kugelfängen den Boden, das Grundwasser oder Gewässer, sind Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich.
Für Gemeinden ist zusätzlich die zeitliche Vorgabe wichtig. Damit Beiträge aus dem Altlastenfonds nach der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) gewährt werden können, müssen die Massnahmen nach den Angaben des BAFU spätestens am 31. Dezember 2045 abgeschlossen sein. Die Frist darf nicht mit einem empfohlenen Planungsbeginn verwechselt werden. Abklärungen, Projektierung, Finanzierung, Bewilligungen, Ausschreibung und Ausführung benötigen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf.
Die Beitragsberechtigung hängt zudem von weiteren formalen Voraussetzungen ab. Das BAFU nennt unter anderem Bedingungen zur Stilllegung des Standorts oder zum rechtzeitigen Einbau künstlicher Kugelfangsysteme. Kommerziell betriebene Standorte und Standorte, die ausschliesslich militärisch genutzt werden oder wurden, sind von den beschriebenen VASA-Abgeltungen für Schiessanlagen ausgenommen. Gemeinden sollten deshalb nicht allein aufgrund eines Katastereintrags oder einer geplanten Sanierung mit einem Bundesbeitrag rechnen, sondern die Voraussetzungen standortbezogen prüfen lassen.
VASA-Beiträge: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten
Der Bund beteiligt sich über den VASA-Altlastenfonds unter bestimmten Voraussetzungen an notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. Bei Schiessanlagen betragen die Abgeltungen gemäss BAFU 40 Prozent der anrechenbaren Gesamtkosten einschliesslich Mehrwertsteuer.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesamten Projektkosten und anrechenbaren Kosten. Nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entsteht, wird automatisch mitfinanziert. Die Übersicht des Kantons Zürich nennt als grundsätzlich anrechenbare Bestandteile beispielsweise Untersuchungen, das Sanierungs- und Entsorgungskonzept, Probenahmen, fachliche Projekt- und Baubegleitung, notwendige Bauarbeiten, Transporte, Behandlung und Entsorgung des belasteten Materials sowie die im Sanierungskonzept vorgesehene Rekultivierung.
Als nicht anrechenbar führt der Kanton Zürich unter anderem interne Umtriebe, Pacht- oder Ernteausfälle, Landerwerb, Minderwerte, juristische Abklärungen, Versicherungen, Massnahmen für eine nicht altlastenrechtlich erforderliche Folgenutzung und den Einbau künstlicher Kugelfangsysteme auf. Auch Mehrkosten für ein freiwillig strengeres Sanierungsziel können ausserhalb der Abgeltung liegen. Diese Aufzählung ist für andere Kantone nicht als vollständige Verfahrensanweisung zu verstehen. Sie verdeutlicht jedoch, weshalb eine getrennte Kostenplanung erforderlich ist.
Die Kostenschwelle beeinflusst das Verfahren
Übersteigen die prognostizierten Massnahmenkosten 250'000 Franken, sind nach den Angaben des BAFU zunächst ein Anhörungsgesuch und anschliessend ein Zusicherungsgesuch der zuständigen kantonalen Fachstelle beim BAFU notwendig. Bei tieferen Kosten kann das Gesuch nach erfolgreichem Abschluss der Massnahmen gestellt werden; Kantone können kleinere Fälle auch bündeln.
Für die kommunale Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Die kantonale Altlastenfachstelle sollte vor der definitiven Projektfreigabe und insbesondere vor der Ausführung einbezogen werden. Selbst wenn bei kleineren Projekten eine nachträgliche Gesuchstellung möglich ist, schafft eine frühe Klärung mehr Sicherheit über Anrechenbarkeit, Unterlagen und Zahlungsablauf.
Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 den Verpflichtungskredit des Altlastenfonds für die Periode 2024 bis 2029 um 180 Millionen auf insgesamt 445 Millionen Franken erhöht. Gemäss der Medienmitteilung des BAFU sollen damit notwendige Sanierungen weitergeführt und Verzögerungen vermieden werden. Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der Altlastenbearbeitung, ersetzt aber keine projektbezogene Beitragszusicherung.
Rollen und Zuständigkeiten frühzeitig ordnen
Bei Schiessanlagen können mehrere Beteiligte zusammenkommen: Gemeinde, Grundeigentümerschaft, Schützenverein, kantonale Fachstellen, Fachplanende, Entsorgungsunternehmen und je nach Nutzung weitere Stellen. Hat auch militärisches Schiessen stattgefunden, kann zusätzlich das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport relevant werden.
Die Gemeinde sollte deshalb zu Beginn nicht nur die technische Projektleitung bestimmen, sondern auch die organisatorischen und finanziellen Rollen dokumentieren. Zu klären sind insbesondere Eigentum, frühere und heutige Nutzung, Betriebsgeschichte, vorhandene Vereinbarungen, bekannte Untersuchungen, Schusszahlen und die Zuständigkeit für politische sowie finanzielle Entscheide.
Die Kostenverteilung ist vom Einzelfall und vom kantonalen Vollzug abhängig. Im Kanton Zürich finanzieren Gemeinden die Sanierung nach Angaben des AWEL in der Regel vor; nach Abschluss kann ein Kostenverteilungsverfahren durchgeführt werden. Dieses Modell darf nicht ungeprüft auf andere Kantone übertragen werden. Es zeigt aber, dass Gemeinden neben dem Nettoaufwand auch Liquidität, Vorfinanzierung und den zeitlichen Abstand bis zu Rückerstattungen berücksichtigen müssen.
Ein mögliches Vorgehen in neun Schritten
- Standort und Aktenlage erfassen: Zunächst ist zu prüfen, wie der Standort im kantonalen Kataster eingestuft ist und welche Berichte, Pläne, Messungen oder frühere Verfügungen vorhanden sind. Auch Eigentumsverhältnisse, Nutzungsdauer und heutiger Betriebszustand gehören zur Bestandesaufnahme.
- Kantonale Fachstelle kontaktieren: Die zuständige Altlastenfachstelle kann das erforderliche Verfahren, die Untersuchungsstufe, die Fördervoraussetzungen und die notwendigen Gesuche erläutern. Dieser Schritt sollte erfolgen, bevor Leistungsumfang und Kredit abschliessend festgelegt werden.
- Projektorganisation festlegen: Eine verantwortliche Stelle innerhalb der Gemeinde koordiniert Fachplanung, Finanzen, Liegenschaften, Bauverfahren, Kommunikation und Beschaffung. Externe Fachpersonen sollten klare Aufträge und Berichtswege erhalten.
- Belastung fachgerecht untersuchen: Das Sanierungsprojekt muss auf einer belastbaren Schadstofferhebung beruhen. Der Kanton Zürich verlangt beispielsweise eine fachliche Dokumentation der Messungen, eine räumliche Darstellung des Belastungsbilds und Schätzungen der belasteten Materialmengen. Zusätzlich sind mögliche Auswirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer zu beurteilen.
- Sanierungsziel und Perimeter bestimmen: Die zuständige Behörde legt auf Basis der Gefährdungsabschätzung fest, welche Bereiche zu behandeln sind und welches Ziel erreicht werden muss. Ein weitergehendes kommunales Ziel kann möglich sein, muss aber hinsichtlich Zusatzkosten und Beitragsfähigkeit gesondert beurteilt werden.
- Entsorgung und Rekultivierung planen: Aushub, Behandlung, Verwertung, Transport und Entsorgung sind ebenso Teil des Projekts wie der spätere Bodenaufbau. Erforderliche Profilierungen, Anpflanzungen oder Wiederherstellungen sollten bereits im Sanierungsprojekt beschrieben und kostenmässig abgegrenzt werden.
- Finanzierung und Kredit sichern: Die Kostenschätzung sollte anrechenbare und nicht anrechenbare Bestandteile trennen. Zusätzlich sind Reserven für mengenabhängige Risiken, die Vorfinanzierung sowie mögliche Kostenanteile weiterer Beteiligter transparent auszuweisen. Bei Projekten über 250'000 Franken ist das VASA-Verfahren vor der Ausführung besonders zu beachten.
- Bewilligung und Ausschreibung koordinieren: Das Sanierungsprojekt ist in das kantonal vorgesehene Bewilligungsverfahren einzubringen. Im Kanton Zürich erfolgt dies als Baugesuch bei der kommunalen Baubehörde, worauf die Fachstellen im koordinierten Verfahren Stellung nehmen. Anschliessend sind die Leistungen so auszuschreiben, dass Sanierung, Entsorgung, Dokumentation und Rekultivierung eindeutig abgegrenzt sind.
- Ausführung, Nachweis und Abschluss sichern: Während der Arbeiten braucht es fachliche Begleitung, Mengen- und Entsorgungsnachweise sowie eine nachvollziehbare Kostenkontrolle. Nach Abschluss folgen Sanierungsbericht, Nachkontrollen, Rechnungs- und Zahlungsnachweise, Beitragsgesuche, gegebenenfalls die Kostenverteilung und die Anpassung des Katastereintrags.
Worauf es bei der Ausschreibung besonders ankommt
Die Grossriet-Publikation zeigt, dass eine Schiessanlagensanierung mehrere Leistungsbereiche verbinden kann: Aushub und Entsorgung, Rückbau bestehender Anlagen, Geländemodellierung und Rekultivierung. Für Gemeinden empfiehlt es sich, diese Schnittstellen bereits in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig zu beschreiben.
Insbesondere sollten vorhandene Untersuchungsdaten, vorgesehene Sanierungsziele, erwartete Materialkategorien, Zuständigkeiten für Messungen und Nachweise sowie Anforderungen an Schlussdokumentation und Abrechnung klar festgelegt werden. Wo Mengen erst während des Aushubs abschliessend bestimmt werden können, braucht es nachvollziehbare Regeln für Ausmass, Vergütung und Freigabe von Mehrmengen.
Auch die Beitragsabrechnung sollte bereits bei der Beschaffung mitgedacht werden. Rechnungen und Leistungsnachweise müssen später erkennen lassen, welche Arbeiten altlastenrechtlich notwendig und damit möglicherweise anrechenbar waren. Eine pauschale oder unklare Vermischung mit nicht anrechenbaren Folgearbeiten erschwert die Prüfung.
Typische Projektrisiken und mögliche Gegenmassnahmen
| Risiko | Mögliche kommunale Gegenmassnahme |
|---|---|
| Belastete Materialmenge ist höher als angenommen | Untersuchungsdichte und Mengenschätzung vor der Ausschreibung prüfen; vergütungsrelevante Mengen und Freigabeprozesse klar regeln. |
| VASA-Beiträge fallen tiefer aus als budgetiert | Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten separat darstellen; Voraussetzungen und Gesuchsablauf früh mit dem Kanton klären. |
| Zuständigkeiten zwischen Gemeinde, Verein und Eigentümerschaft sind unklar | Rollen, Aktenlage, frühere Nutzungen und mögliche Kostenanteile zu Projektbeginn dokumentieren. |
| Bewilligung, Finanzierung und Ausschreibung laufen zeitlich auseinander | Einen Gesamtterminplan mit politischen Entscheiden, kantonalen Prüfungen, Vergabe und Ausführung erstellen. |
| Sanierung und spätere Nutzung werden vermischt | Altlastenrechtlich notwendige Massnahmen und zusätzliche Gestaltungs- oder Nutzungsmassnahmen fachlich sowie finanziell trennen. |
| Bevölkerung oder Nachbarschaft verwechseln Katastereintrag und akute Gefahr | Sachlich über Untersuchungsstand, Schutzgüter, behördliche Beurteilung, geplante Massnahmen und verbleibende Unsicherheiten informieren. |
Fragen für den politischen und finanziellen Entscheid
Bevor Exekutive, Kommission oder Gemeindeversammlung über einen Kredit entscheidet, sollten mindestens folgende Punkte beantwortet sein:
- Welche behördliche Einstufung und welcher Sanierungsbedarf liegen vor?
- Welche Schutzgüter sind betroffen und wie dringlich ist das Projekt?
- Welche Untersuchungen fehlen noch und welche Unsicherheiten verbleiben?
- Welches Sanierungsziel ist rechtlich erforderlich und welche zusätzlichen Ziele sind politisch gewünscht?
- Welche Projektbestandteile sind voraussichtlich VASA-anrechenbar?
- Welche formalen Gesuche oder Zusicherungen müssen vor dem Baustart vorliegen?
- Wer trägt die Vorfinanzierung und wann sind Rückzahlungen zu erwarten?
- Welche weiteren Verursacher oder Kostenträger sind einzubeziehen?
- Welche Bewilligungen, Ausschreibungen und politischen Beschlüsse sind erforderlich?
- Wie werden Kostenentwicklung, Entsorgungsnachweise und Zielerreichung kontrolliert?
Eine solche Entscheidungsgrundlage schafft Transparenz, ohne eine Genauigkeit vorzutäuschen, die vor Abschluss der Untersuchungen nicht erreichbar ist. Gerade bei Altlastenprojekten sollten bekannte Risiken und Bandbreiten offen ausgewiesen werden.
Fazit: Früh beginnen und Verfahren miteinander verzahnen
Die Sanierung alter Kugelfänge wird zahlreiche Gemeinden noch über Jahre beschäftigen. Der Fall Grossriet macht sichtbar, dass es dabei nicht nur um belasteten Boden geht. Gefordert sind eine koordinierte Projektorganisation, fachlich belastbare Untersuchungen, klare Zuständigkeiten, eine realistische Finanzplanung und eine beschaffungsreife Leistungsbeschreibung.
Für Gemeinden ergeben sich fünf vorrangige nächste Schritte: den Kataster- und Aktenstand prüfen, die kantonale Fachstelle früh einbeziehen, eine Altlasten-Fachperson mandatieren, anrechenbare und übrige Kosten trennen sowie Bewilligung, Finanzierung und Ausschreibung in einem gemeinsamen Terminplan führen. Die Frist bis Ende 2045 sollte dabei nicht zum Aufschub verleiten. Sie markiert den spätesten Abschluss für VASA-Abgeltungen und macht eine vorausschauende kommunale Planung umso wichtiger.
