Eine Auslandsadresse entscheidet nicht über den Steuerwohnsitz. Ein Waadtländer Fall zeigt, welche tatsächlichen Bindungen zählen und wie Gemeinden Hinweise für eine Abklärung durch die zuständige Steuerbehörde dokumentieren können.
Eine kommunale Rückfrage bringt den Fall ins Rollen
Die Gemeinde verfügte über Hinweise auf wiederholte Aufenthalte eines Ehepaars in der Schweiz. Das Paar hatte sich Jahre zuvor ins Ausland abgemeldet, besass aber weiterhin eine Villa in der Waadtländer Gemeinde. Auf deren Anfrage eröffnete das zuständige Bezirkssteueramt am 15. September 2022 ein Verfahren zur Bestimmung des Steuerwohnsitzes. Der Fall zeigt damit bereits in seinem Ausgangspunkt eine kommunale Aufgabe: Konkrete Unstimmigkeiten zwischen gemeldeter Adresse und tatsächlichen Aufenthalten können Anlass sein, die zuständige Steuerbehörde einzubeziehen.
Das Schweizer Ehepaar hatte einen grossen Teil seines Erwerbslebens im Ausland verbracht, die Villa 2003 erworben und 2007 den Wegzug nach New York gemeldet. Im Verfahren berief es sich auf einen dauerhaften Wohnsitz in Panama. Dort bestanden eine Aufenthaltsbewilligung, eine frei verfügbare Wohnung und persönliche Beziehungen. Im Frühling 2020 war das Paar jedoch während der Pandemie in die Schweiz gekommen. Für 2021 waren mindestens 323 Aufenthaltstage in der Schweizer Villa festgestellt. Die einzige Tochter wohnte in unmittelbarer Nähe.
Die kantonale Steuerverwaltung legte den Steuerwohnsitz ab 1. Januar 2021 in der Gemeinde fest. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Mit dem Urteil 9C_448/2025 vom 9. September 2026 wies auch das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde am 16. Oktober 2026 veröffentlicht.
Beurteilt wurden ausschliesslich die Steuerperioden 2021 bis 2023. Das Bundesgericht grenzte 2024 ausdrücklich vom Streitgegenstand aus. Gegenstand war die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Das Urteil beziffert keine Steuernachforderung und enthält keine Feststellung einer Steuerhinterziehung.
Der erkennbare Lebensmittelpunkt ist entscheidend
Nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) setzt ein steuerrechtlicher Wohnsitz einen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens voraus. Diese Absicht wird anhand der nach aussen erkennbaren Lebensverhältnisse beurteilt. Ausschlaggebend ist, wo die Person tatsächlich den Mittelpunkt ihrer persönlichen Interessen hat. Bei Beziehungen zu mehreren Orten sind die Verbindungen insgesamt zu gewichten (Erwägung 5.1).
Die Erklärung, nur vorübergehend in der Schweiz bleiben zu wollen, entscheidet deshalb nicht für sich über den Steuerwohnsitz. Ebenso wenig lässt sich aus einer ausländischen Adresse, einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Abmeldung allein auf die steuerliche Zuordnung schliessen. Im Waadtländer Fall standen den Verbindungen nach Panama ein sehr langer Aufenthalt in der Schweiz, die nutzbare eigene Villa und die Nähe zur Tochter gegenüber. Das Kantonsgericht sah den Schweizer Lebensmittelpunkt dadurch als erstellt an (Erwägung 5.4).
Für Gemeinden ist damit eine Trennung hilfreich: Die melderechtliche Erfassung und die steuerrechtliche Beurteilung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Ein Registereintrag liefert Informationen für die Abklärung; die steuerliche Schlussfolgerung erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Der vorliegende Entscheid rechtfertigt weder, jede Auslandsabmeldung anzuzweifeln, noch, aus dem Besitz einer Schweizer Wohnung unmittelbar auf einen Schweizer Lebensmittelpunkt zu schliessen.
2021 und die Folgejahre folgen unterschiedlichen Begründungen
Für 2021 war der Schweizer Wohnsitz positiv festgestellt
Die mindestens 323 Tage bezogen sich auf das Jahr 2021. Zusammen mit den weiteren Umständen trugen sie die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt in diesem Jahr in der Schweiz lag. Diese Zahl ist weder eine neue gesetzliche Schwelle noch ein Nachweis gleich langer Aufenthalte in den Folgejahren. Für 2022 und 2023 liessen sich die Aufenthaltstage gerade nicht vollständig bestimmen.
Für 2022 und 2023 fehlte der Nachweis einer anschliessenden Verlegung
Bei einem feststehenden Schweizer Steuerwohnsitz ist für einen späteren Wegzug ins Ausland zu prüfen, ob dort ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der bisherige Steuerwohnsitz bis dahin fort (Erwägung 5.2). Für 2022 und 2023 mussten die Eheleute deshalb überwiegende Beziehungen zu einem neuen Lebensmittelpunkt nachweisen.
Sie hatten Aufenthalte in der Schweiz von Januar bis April 2022 sowie im Sommer eingeräumt. Nach der Rückkehr nach Panama am 11. September 2022 fehlten genaue Angaben zu den weiteren Aufenthalten. Zudem verweigerten sie verlangte Kreditkartenabrechnungen, welche Hinweise auf den Ort der alltäglichen Ausgaben hätten liefern können. Die vorgelegten Belege reichten insgesamt nicht aus, um die spätere Verlegung des Wohnsitzes nachzuweisen. Auf dieser Grundlage bestätigte das Bundesgericht das Steuerdomizil auch für 2022 und 2023 (Erwägung 5.8).
Diese Fortdauer bedeutet nicht, dass Auswandernde sämtliche Schweizer Beziehungen aufgeben müssten. Das Bundesgericht hat ausdrücklich präzisiert: Ein Wohnsitzwechsel ist anzuerkennen, wenn die Beziehungen zum neuen Ort in einer Gesamtbetrachtung überwiegen, obwohl Verbindungen zum bisherigen Ort bestehen bleiben. Das aktuelle Urteil übernimmt diese Klarstellung aus BGE 150 II 244, Erwägung 5.6.5. Angehörige oder Grundeigentum in der Schweiz dürfen deshalb nicht isoliert als Ausschlussgrund für einen ausländischen Steuerwohnsitz behandelt werden.
Indizien brauchen einen zeitlichen Zusammenhang
Für eine belastbare Abklärung kommt es darauf an, welchen Zeitraum eine Information tatsächlich erhellt. Im Verfahren lagen unter anderem Angaben zu Wohnmöglichkeiten, Familienbeziehungen, Arztbesuchen sowie Wasser- und Stromrechnungen vor. Solche Belege entfalten ihre Aussagekraft im Zusammenhang mit den übrigen Umständen. Ein einzelner Termin oder ein einzelner Verbrauchswert bildet den Lebensmittelpunkt noch nicht vollständig ab.
Das Bundesgericht behandelte Arztbesuche in Panama durchaus als mögliche Anhaltspunkte. Die Termine im Jahr 2023 lagen allerdings ausschliesslich zwischen Oktober und Dezember. Daraus liess sich der Aufenthaltsort in den ersten neun Monaten nicht ableiten (Erwägung 4.3.2).
Auch die Absicht, die Schweizer Villa 2023 zu verkaufen, belegte für sich weder die tatsächliche Anwesenheit in Panama noch einen vollzogenen Wegzug (Erwägung 4.4.2).
Für die Fallbearbeitung lässt sich daraus empfehlen, Aufenthalt und behauptete Veränderungen chronologisch darzustellen. Zu jedem Beleg sollten der betroffene Zeitraum und die damit beantwortete Frage erkennbar sein. Offene Monate bleiben als Lücke sichtbar; sie sollten nicht stillschweigend mit den Verhältnissen eines anderen Zeitabschnitts gleichgesetzt werden. Ebenso gehören belegte Beziehungen im Ausland in die Würdigung.
Die Pandemie war im konkreten Fall kein Gegenargument
Die Eheleute erklärten den Schweizer Aufenthalt mit den Einschränkungen in Panama und dem Zugang zum Schweizer Gesundheitssystem. Das Bundesgericht hielt fest, dass sie sich selbst für den Aufenthalt in der Schweiz entschieden hatten. Ein tatsächlich erzwungener Verbleib während der Pandemie hätte andere Fragen aufwerfen können; diese Konstellation war hier nicht gegeben und ihre Folgen blieben offen. Die Entscheidung erlaubt daher keine pauschale Aussage über alle pandemiebedingt verlängerten Aufenthalte (Erwägung 5.7.2).
Wohnsitz, Aufenthalt und Grundeigentum unterscheiden
Für die kommunale Einordnung ist relevant, aus welchem Grund eine Steuerpflicht überhaupt entsteht. Die Begriffe bezeichnen unterschiedliche Anknüpfungen. Bei der direkten Bundessteuer ergibt sich folgende Unterscheidung aus den Artikeln 3, 4 und 6 DBG:
| Anknüpfung | Massgebendes Kriterium | Bedeutung für die Abklärung |
|---|---|---|
| Steuerrechtlicher Wohnsitz | Aufenthalt mit der anhand objektiver Umstände erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens. | Der Lebensmittelpunkt ist zu bestimmen. Dafür besteht keine allgemeine 183-Tage-Regel. |
| Steuerrechtlicher Aufenthalt | Aufenthalt während mindestens 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit oder mindestens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung. | Diese gesetzlichen Fristen betreffen einen eigenständigen Anknüpfungsgrund. Sie sind keine Mindestfristen für einen Wohnsitz. |
| Wirtschaftliche Zugehörigkeit wegen Grundeigentums | Schweizer Grundeigentum kann auch bei Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland eine beschränkte Steuerpflicht begründen. | Die steuerliche Erfassung einer Liegenschaft beweist noch keinen persönlichen Steuerwohnsitz. |
Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhalten: Sie begründen dadurch nach Artikel 3 Absatz 4 DBG keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.
Wohnsitz oder steuerrechtlicher Aufenthalt führen grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht. Bei natürlichen Personen erfasst die direkte Bundessteuer das Einkommen; eine Vermögenssteuer erhebt der Bund nicht. Artikel 6 DBG nimmt ausländische Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit bleibt die Steuerpflicht auf die gesetzlich erfassten Einkünfte beschränkt. Die Abgrenzung zur kantonalen und kommunalen Vermögensbesteuerung erläutert auch das Dossier «Subjektive Steuerpflicht», Ziffer 2.1.
Für Kantons- und Gemeindesteuern ist die Wohnsitzdefinition durch Artikel 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) harmonisiert. Im Waadtländer Fall führte auch das kantonale Recht zum bestätigten Ergebnis (Erwägung 8). Daraus folgt jedoch keine schweizweit identische Zuständigkeits- oder Verfahrensordnung: Die kommunalen Aufgaben richten sich nach der jeweiligen kantonalen Organisation.
Bei internationalen Sachverhalten ist zudem zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen den schweizerischen Besteuerungsanspruch begrenzt. Für den beurteilten Fall hielt das Bundesgericht fest, dass zwischen der Schweiz und Panama kein solches Abkommen in Kraft war. Eine abkommensrechtliche Begrenzung stellte sich deshalb nicht (Erwägung 6). Diese Ausgangslage lässt sich nicht auf Wegzüge in andere Staaten übertragen.
Kommunale Abklärungen gezielt vorbereiten
Im konkreten Verfahren gab die Gemeinde den Anstoss. Das Bezirkssteueramt verlangte Auskünfte und Unterlagen; die kantonale Steuerverwaltung entschied über das Domizil. Für andere Gemeinden ist zunächst zu klären, welche Stelle gemäss kantonalem Recht Hinweise entgegennimmt, Sachverhalte untersucht und Entscheide erlässt. Das Urteil verleiht Einwohnerdiensten keine allgemeine Befugnis, eigenständig steuerliche Untersuchungen durchzuführen.
Untersuchung und Mitwirkung gehören zusammen
Die Steuerbehörde muss den erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Die betroffenen Personen müssen an seiner Feststellung mitwirken. Fehlen direkte Beweise oder wären sie nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich, können ausreichend aussagekräftige Indizien eine tatsächliche Vermutung begründen. Gegenbeweise bleiben möglich. Eine verweigerte Mitwirkung darf in die Beweiswürdigung einfliessen; sie ersetzt die Würdigung des gesamten Sachverhalts nicht. Diese Grundsätze legt das Bundesgericht in Erwägung 5.3 dar.
Zum Untersuchungsauftrag gehört auch, Umstände zugunsten der betroffenen Personen zu berücksichtigen. In einem Verfahren, das ausschliesslich die Steuerhoheit klärt, muss sich die verlangte Mitwirkung auf die dafür erheblichen Tatsachen beziehen. Diese Begrenzung erläutert BGE 148 II 285, Erwägung 3.1.1. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb, jede Unterlagenanforderung mit einer konkreten Frage zum Wohnsitz und einem klaren Zeitraum zu verbinden. Der Hinweis auf die im Urteil verlangten Kreditkartenabrechnungen begründet keine pauschale kommunale Befugnis zum Zugriff auf Bankdaten.
Informationen zweckbezogen weitergeben
Die Zusammenarbeit zwischen Stellen benötigt eine gesetzliche Grundlage. Bei der direkten Bundessteuer regeln die Artikel 110 bis 112 DBG das Steuergeheimnis sowie die Amtshilfe zwischen Steuerbehörden und durch andere Behörden. Artikel 112 erfasst auch Gemeindebehörden: Sie erteilen der mit dem Vollzug betrauten Behörde auf Ersuchen erforderliche Auskünfte. Besteht die Vermutung einer unvollständigen Veranlagung, können sie diese auch von sich aus aufmerksam machen. Für die harmonisierten kantonalen Steuern enthält Artikel 39 StHG entsprechende Regelungen.
Organisatorisch spricht dies für einen festgelegten Meldeweg mit klaren Zugriffsrechten. Sinnvoll ist, dokumentierte und für die Steuerfrage erforderliche Hinweise an die zuständige Stelle zu übermitteln. Das Steuergeheimnis und die einschlägigen Datenschutzvorgaben sind dabei zu beachten. Ein Anlass zur Wohnsitzabklärung ist kein Anlass für eine unbeschränkte Weitergabe persönlicher Informationen innerhalb der Verwaltung.
Bestehende Abläufe an konkreten Fällen überprüfen
Aus dem Urteil lässt sich keine neue flächendeckende Kontrollpflicht für Gemeinden ableiten. Es bietet jedoch einen Anlass, bestehende Schnittstellen zwischen Einwohnerdiensten und Steuerbehörden zu prüfen. Als redaktionelle Empfehlung bietet sich bei konkreten, dokumentierten Widersprüchen folgendes Vorgehen an:
- Den Anlass festhalten: Die mit dem Hinweis befasste Stelle dokumentiert, welche Beobachtung oder vorhandene Information die Frage nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt aufwirft und welchen Zeitraum sie betrifft.
- Die Zuständigkeit klären: Die nach kantonalem Recht zuständige Steuerstelle erhält die erforderlichen Hinweise. Sie bestimmt die weiteren Abklärungen und die dafür benötigten Unterlagen.
- Den zeitlichen Verlauf ordnen: Ausgangslage, behaupteter Wohnsitzwechsel, bekannte Aufenthalte und offene Zeiträume werden nachvollziehbar getrennt. Belegte Auslandsbeziehungen werden ebenso berücksichtigt wie Schweizer Anknüpfungen.
- Das Ergebnis präzise zurückführen: Für die weitere Bearbeitung muss erkennbar sein, über welche Steuerperioden und welche Art der Steuerpflicht entschieden wurde. Davon sind allfällige nachfolgende Veranlagungen und melderechtliche Schritte zu unterscheiden.
Für die fachliche Vorbereitung steht ergänzend das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erarbeitete und von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebene Dossier «Subjektive Steuerpflicht», Ausgabe Oktober 2026, zur Verfügung. Es erläutert persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht; sein ausgewiesener Gesetzgebungsstand ist der 1. Januar 2026. Zusammen mit den kantonalen Zuständigkeitsregeln kann es dazu dienen, interne Arbeitshilfen auf klare Begriffe, gezielte Auskunftsbegehren und eine nachvollziehbare zeitliche Abgrenzung zu überprüfen.
