Neue Tempo-30-Regeln, Beschlüsse zur Pflege und Vorgaben für Energieversorger: Der Wochenrückblick zeigt, was Gemeinden bereits umsetzen sollten und wo rechtliche oder finanzielle Fragen offenbleiben.
Eine Woche zwischen Inkrafttreten, Umsetzung und offenen Fragen
Der Übergang vom September zum Oktober bringt unterschiedliche Aufgaben auf die kommunale Agenda. Bei Tempo 30 ist eine beschlossene Änderung inzwischen wirksam. Bei der Angehörigenpflege hat das Parlament Aufträge für weitere Regelungen erteilt. Für die Vorbereitung des Jahreswechsels liegen neue Sozialversicherungsbeträge vor. Hinzu kommen Informationen zur Zugänglichkeit von Bushaltestellen, zur Wasserversorgung und zum Umgang mit digitalen Risiken.
Dieser Rückblick berücksichtigt ausgewählte Entwicklungen vom 28. September bis 3. Oktober 2026. Für ihre Übertragung auf die eigene Gemeinde ist entscheidend, ob bereits geltendes Recht, eine beschlossene künftige Änderung oder erst ein politischer Auftrag vorliegt. Ebenso wichtig bleibt die Frage, ob die Gemeinde selbst zuständig ist oder als Eigentümerin, Arbeitgeberin beziehungsweise Partnerin einer kantonalen Stelle betroffen sein kann.
Verkehr: Zugänglichkeit prüfen und neue Tempo-30-Anforderungen beachten
Bushaltestellen: Spontan benutzbar ist nicht gleich selbstständig zugänglich
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat am 29. September erstmals einen Standbericht veröffentlicht, der auch die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Bushaltestellen umfasst. Die Auswertung im Standbericht 2026 erfasst rund 25’000 Haltestellen mit rund 48’000 Haltekanten. Gemeint sind damit die Bereiche zwischen Fahrbahn und Wartefläche. Die Angaben zur Benutzbarkeit beruhen auf Daten vom 31. März 2026, nicht auf einer Erhebung Ende September.
Die Unterscheidung zwischen selbstständigem Einstieg und Unterstützung durch das Fahrpersonal ist für die Einordnung wesentlich:
| Benutzbarkeit der Bushaltekanten | Anteil |
|---|---|
| Selbstständig nutzbar | 13 Prozent |
| Mit Unterstützung, ohne Voranmeldung nutzbar | 37 Prozent |
| Mit Unterstützung nach Voranmeldung nutzbar | 2 Prozent |
| Weder selbstständig noch mit Personalhilfe nutzbar | 42 Prozent |
| Keine gesicherten beziehungsweise vollständigen Daten | 6 Prozent |
Damit kann die Hälfte der Haltekanten spontan benutzt werden. Nur ein Teil davon ermöglicht jedoch eine selbstständige Nutzung. Eine Aussage wie «Die Hälfte der Bushaltestellen ist vollständig barrierefrei» würde diese Unterschiede verwischen.
Die Mitteilung des BAV erinnert zudem an die Zuständigkeit der Strasseneigentümer: Je nach Standort sind dies Kantone, Städte oder Gemeinden. Die Anpassungsfrist für verhältnismässige Umbauten endete bereits Ende 2023. Der Bericht schafft somit keine neue Pflicht. Er dokumentiert den Stand einer bestehenden Aufgabe. Enge Platzverhältnisse, Hanglagen, Nutzungskonflikte und komplexe Verfahren werden als Herausforderungen genannt.
Für die kommunale Praxis empfiehlt sich eine Überprüfung des eigenen Inventars. Neben dem baulichen Zustand sollten die tatsächliche Benutzbarkeit und die zuständige Stelle nachvollziehbar sein. Anpassungen lassen sich mit anstehenden Strassen- oder Werkleitungsprojekten abstimmen. Wo der Kanton Strasseneigentümer ist, empfiehlt sich eine gemeinsame Termin- und Projektklärung statt einer pauschalen Zuordnung an die Gemeinde.
Tempo 30: Zusätzlicher Nachweis auf verkehrsorientierten Strassen
Am 1. Oktober trat die am 12. August beschlossene Änderung der Signalisationsverordnung in Kraft. Bei Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen muss das Gutachten zusätzlich nachweisen, dass kein unerwünschter Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen entsteht. Verkehrsorientierte Strassen dienen vor allem dem übergeordneten Motorfahrzeugverkehr; siedlungsorientierte Strassen sind primär auf die Bedürfnisse der Anwohnenden ausgerichtet.
Die Änderung bedeutet kein generelles Tempo-30-Verbot. Für siedlungsorientierte Strassen, etwa Quartierstrassen, bleiben die bisherigen Erleichterungen bestehen. Auch eine allgemeine Pflicht, vor einer Temporeduktion zuerst einen lärmmindernden Belag einzubauen, wurde nicht eingeführt.
Bei laufenden Projekten empfiehlt es sich, die Strassenfunktion und den Inhalt der vorhandenen Gutachten zu überprüfen. Für hängige Verfahren sollte die zuständige kantonale Stelle einbezogen werden. Eine pauschale Aussage, alle bisherigen Planungen müssten neu begonnen werden, lässt sich aus der Änderung nicht ableiten. Vertiefende Informationen enthält der Gemeindekompass-Beitrag zu den neuen Tempo-30-Regeln.
Pflege und Sozialversicherungen: Kostenwirkungen und Termine auseinanderhalten
Angehörigenpflege: Aufträge für klarere Leistungen und Qualitätsanforderungen
Am 29. September wurden zwei Motionen zur Pflege durch angestellte Angehörige an den Bundesrat überwiesen. Eine Motion beauftragt den Bundesrat, eine Regelung auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen; sie ersetzt die anschliessend erforderlichen Rechtsänderungen nicht.
Die Motion 26.3012 verlangt eine klarere Definition der Grundpflege, die Angehörige zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen können. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Abgrenzung zur familiären Unterstützung und Anforderungen an die Ausbildung. Vorgesehen werden sollen zudem tiefere Versicherungsbeiträge für diese Leistungskategorie. Die Motion 26.3013 zielt auf verbindliche Qualitätskriterien für Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, und auf stärkere kantonale Steuerungsmöglichkeiten bei deren Zulassung.
Neue unmittelbar anwendbare Tarife entstehen durch diese Überweisungen noch nicht. Für Gemeinden mit Aufgaben in der Pflegefinanzierung bleibt insbesondere die spätere Kostenverteilung offen. Die Restfinanzierung bezeichnet den Teil der anerkannten Pflegekosten, der nach den anderen vorgesehenen Beiträgen noch zu decken ist. Die kommunale Beteiligung ist im jeweiligen kantonalen System zu beurteilen.
Für die Finanzplanung lässt sich deshalb noch keine gesicherte Entlastung ableiten. Werden Versicherungsbeiträge reduziert, ohne dass die anerkannten Gesamtkosten entsprechend sinken, kann sich rechnerisch die Belastung anderer Finanzierungsträger erhöhen. Das ist eine mögliche Folge, keine bereits beschlossene Kostenverschiebung. Als Vorbereitung empfiehlt sich, die Entwicklung der Fallzahlen, die verrechneten Leistungen und die vorhandenen Qualitätsinformationen zusammenzuführen und die weitere Umsetzung mit den kantonalen Stellen zu verfolgen.
AHV, IV und Ergänzungsleistungen: Neue Werte ab Januar 2027
Bei den Sozialversicherungsbeträgen besteht dagegen ein konkreter Umsetzungstermin. Der Bundesrat hat am 2. Oktober Anpassungen auf den 1. Januar 2027 beschlossen. Bei voller Beitragsdauer steigt die monatliche Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) von CHF 1’260 auf CHF 1’280, die Maximalrente von CHF 2’520 auf CHF 2’560. Bei den Ergänzungsleistungen erhöht sich der anerkannte allgemeine Lebensbedarf für Alleinstehende von CHF 20’670 auf CHF 21’000 jährlich. Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt von CHF 22’680 auf CHF 23’040.
Gemeinden können die verbleibende Zeit nutzen, um betroffene Berechnungsgrundlagen, Merkblätter und Auskünfte zu überprüfen. Als Arbeitgeberinnen sollten sie die Umsetzung mit ihrer Pensionskasse und der Personaladministration abstimmen. Dabei ist zu unterscheiden, welche Werte zentral durch kantonale Stellen oder Systemanbieter gepflegt werden und welche lokal hinterlegt sind. Aus den Anpassungen folgt keine gleichmässige prozentuale Erhöhung sämtlicher kommunaler Personalkosten.
Grundversorgung: Verlängerung einer kantonalen Zulassungsausnahme beschlossen
Am 2. Oktober hat das Parlament die Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen ärztlichen Tätigkeitspflicht verabschiedet. Bei einer Unterversorgung sollen Kantone in bestimmten Fachgebieten weiterhin von der grundsätzlich erforderlichen dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte abweichen können. Die bisher bis Ende 2027 befristete Regelung soll bis Ende 2032 gelten. Erfasst sind bestimmte Bereiche der Grundversorgung sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie, nicht sämtliche Fachrichtungen.
Für Gemeinden, die eine Praxisnachfolge begleiten, ist dies ein Anlass zur Abstimmung mit der kantonalen Zulassungsbehörde. Der parlamentarische Abschluss ist von der Inkraftsetzung zu unterscheiden. Weder entsteht eine kommunale Zulassungskompetenz noch garantiert die Verlängerung, dass eine konkrete Praxisnachfolge gelingt.
Schutzstatus S: Noch kein abgeschlossenes Gesetz
Nach dem Sessionsrückblick des Schweizerischen Gemeindeverbands hat der Nationalrat am 30. September Änderungen zur Arbeitsintegration von Personen mit Schutzstatus S angenommen. Dazu gehören erleichterte Kantonswechsel für Erwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen und die Anmeldung arbeitsloser Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Die Vorlage geht an den Ständerat. Kommunale Sozialdienste können mögliche Auswirkungen auf ihre Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen prüfen; eine Umstellung bestehender Abläufe allein aufgrund dieses Einzelratsentscheids wäre verfrüht.
Budgetplanung: Septemberteuerung nicht pauschal übertragen
Die am 1. Oktober veröffentlichten Zahlen des Bundesamts für Statistik zeigen für September unveränderte Konsumentenpreise gegenüber dem Vormonat. Gegenüber September 2025 betrug die Teuerung 1,0 Prozent. Hinter dem Gesamtwert stehen gegenläufige Preisbewegungen.
Für die kommunale Budgetarbeit empfiehlt sich eine differenzierte Verwendung: Der Landesindex der Konsumentenpreise ist ein Orientierungswert, keine vollständige Prognose für den Gemeindehaushalt. Die jeweiligen Kostentreiber sollten separat geprüft werden. Ein einheitlicher Zuschlag auf alle Aufwandpositionen würde diese Unterschiede nicht abbilden.
Energie und Leitungsdaten: Zuständigkeiten und Umsetzung vorbereiten
Energiegrosshandel: Neue Pflichten betreffen auch kommunale Unternehmen
Der Bundesrat hat am 2. Oktober die Verordnung zur Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten genehmigt. Sie tritt zusammen mit dem entsprechenden Bundesgesetz am 1. Januar 2027 in Kraft. Für erfasste Marktteilnehmer werden unter anderem Registrierung, Veröffentlichung bestimmter Informationen und Meldungen an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) geregelt. Dazu gehören Angaben über Transaktionen, Handelsaufträge und Risikopositionen.
Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit des Unternehmens. Kommunales Eigentum allein begründet weder sämtliche Pflichten noch eine Ausnahme. Für Gemeinden mit eigenen oder beteiligten Versorgungsunternehmen empfiehlt sich deshalb zunächst eine Abklärung des Geltungsbereichs.
Die Einführung erfolgt schrittweise. Die publizierte Übergangsbestimmung in Artikel 39 nennt für Teilnehmer am Schweizer Markt den 28. Februar 2027: Wird das Registrierungsgesuch spätestens dann eingereicht, dürfen sie die erfassten Handelsaktivitäten bis zur Mitteilung des Registrierungsentscheids weiterführen. Diese Regel ist nicht mit einem einheitlichen Beginn sämtlicher Meldepflichten gleichzusetzen. Der publizierte Verordnungstext ist als provisorische Fassung gekennzeichnet; für die Umsetzung ist die definitive Fassung massgebend.
Aus Sicht der kommunalen Eigentümervertretung sind vor allem organisatorische Fragen zu klären: Wer verantwortet die Umsetzung? Welche Daten und technischen Schnittstellen werden benötigt? Und wie wird über Fortschritt, Aufwand und Risiken berichtet? Eine gemeinsame Planung mit der Geschäftsleitung hilft, gesetzliche Fristen von internen Vorbereitungsmeilensteinen zu trennen.
Netzexpress: Parlamentarischer Abschluss ist noch keine Projektbewilligung
Auch die Vorlage zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus wurde am 2. Oktober parlamentarisch abgeschlossen, wie der Sessionsrückblick des Gemeindeverbands festhält. Für Gemeinden mit betroffenen Planungs- oder Infrastrukturvorhaben bleibt die Abstimmung zwischen Netzplanung, Raumplanung und Schutzinteressen relevant. Aus dem Abschluss allein lässt sich noch keine Bewilligung eines konkreten Projekts ableiten. Dafür sind die endgültigen Bestimmungen, ihre Inkraftsetzung und das jeweilige Verfahren massgebend.
Nationaler Leitungskataster: Sistierung ohne verbindlichen Neustart
Der Bundesrat hat am 2. Oktober die sofortige Realisierung des nationalen Leitungskatasters sistiert. Der Kataster soll Informationen zu Ver- und Entsorgungsleitungen vereinheitlichen und besser zugänglich machen. Aufgrund der finanziellen Lage und der Prioritätensetzung des Bundes fehlen swisstopo die erforderlichen Mittel. Eine Wiederaufnahme wird geprüft, wenn die Finanzierung gesichert werden kann; ein verbindlicher neuer Zeitplan liegt nicht vor.
Für die lokale Planung empfiehlt es sich, nationale Vereinheitlichung und laufende Datenpflege getrennt zu behandeln. Gemeinden sollten klären, wo ihre massgebenden Leitungsinformationen liegen, wer Änderungen nach Bauarbeiten nachführt und wie beauftragte Planungsbüros auf aktuelle Daten zugreifen können. Kantonale Vorgaben bleiben dabei gesondert zu berücksichtigen.
Ebenso sollten erwartete Leistungen oder Beiträge aus dem sistierten Bundesprojekt nicht als gesicherte Grundlage eigener Vorhaben behandelt werden. Das spricht dafür, bestehende Abhängigkeiten in Projekt- und Finanzplänen sichtbar zu machen, statt sämtliche Verbesserungen bis zu einem unbestimmten Neustart aufzuschieben.
Wasser: Eigentumsverhältnisse, Schadstoffe und Verfügbarkeit getrennt betrachten
PFAS: Aus abgelehnten Vorstössen entsteht keine neue Finanzierung
In der letzten Sessionswoche scheiterten Vorstösse zu einer Quellenabgabe, zur Beschränkung auf wesentliche Verwendungen und zu sektorspezifischen Reduktionsmassnahmen für PFAS. Das sind per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, eine Gruppe schwer abbaubarer synthetischer Stoffe. Die Motion 25.3746 zur Quellenabgabe wollte einen Fonds für langfristige Folgekosten finanzieren.
Der Bundesrat verwies in seiner ablehnenden Stellungnahme unter anderem auf administrativen Aufwand und Nachteile gegenüber dem Ausland. Der Schweizerische Gemeindeverband kritisiert die Ablehnungen mit Blick auf die Herausforderungen für Gemeinden und Wasserversorger. Diese Einschätzungen sind auseinanderzuhalten; fest steht, dass aus den genannten Vorstössen keine neue gesicherte Finanzierung entsteht.
Für die kommunale Planung empfiehlt sich, konkrete Belastungen, erforderliche Massnahmen und deren Finanzierung getrennt zu dokumentieren. Weder lässt sich aus den Entscheiden ein allgemeiner sofortiger Anlagenbaubedarf ableiten noch dürfen lediglich diskutierte Finanzierungsbeiträge bereits als verfügbar behandelt werden.
Öffentliche Wasserversorgung: Bericht beantwortet eine begrenzte Frage
Der am 2. Oktober verabschiedete Bundesratsbericht zur Sicherung der Wasserquellen und Versorgungsanlagen kommt zum Schluss, dass die Wasserversorgung nahezu vollständig in öffentlicher Hand liegt. Hinweise auf eine grundlegende Veränderung sieht der Bundesrat nicht. Eine zusätzliche Strategie zur Sicherung dieser Eigentumsverhältnisse hält er deshalb nicht für erforderlich.
Dieser Befund beantwortet die Eigentumsfrage. Er ist keine allgemeine Entwarnung hinsichtlich Schadstoffen, Trockenheit oder Erneuerungsbedarf. Für einen kommunalen Lagebericht wäre es deshalb sinnvoll, Eigentümerschaft, Wasserqualität, Verfügbarkeit und Finanzierung als unterschiedliche Aspekte auszuweisen.
Zürichsee: Trockenheit betrifft auch Bauabläufe und Einsatzmöglichkeiten
Das BAFU hat am 30. September eine weitere vorübergehende Reduktion des Zürichsee-Abflusses bekannt gegeben. Vom 1. Oktober bis vorerst Ende Oktober wird dieser von 30 auf 20 Kubikmeter pro Sekunde gesenkt. Die abgestimmte Massnahme soll unter anderem Einschränkungen für Schifffahrt und Seerettung begrenzen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen auf die Limmat, ihre Ökologie und die Wasserkraftproduktion zu berücksichtigen.
Ein konkreter kommunaler Bezug besteht bei der Erneuerung der Zürcher Rathausbrücke. Bei zu tiefem Wasserstand können die benötigten Schwimmpontons nicht mehr eingesetzt werden. Ein Baustopp würde Verzögerungen und zusätzliche Kosten verursachen.
Das regionale Beispiel belegt keine schweizweite Trinkwasserkrise. Es zeigt jedoch einen Ansatz für die eigene Risikoprüfung: Welche Bauprojekte, Einsatzmöglichkeiten oder Dienstleistungen hängen von Wasserständen ab? Für solche Vorhaben empfiehlt es sich, betriebliche Abhängigkeiten und mögliche Ausweichlösungen frühzeitig mit den zuständigen Stellen zu klären.
Digitalisierung: Prozessnutzen und Informationsschutz gemeinsam planen
KI-Bericht des Bundes liefert Anknüpfungspunkte, keinen kommunalen Auftrag
Der Bundesrat hat am 2. Oktober einen Bericht zur Prozessautomatisierung und künstlichen Intelligenz verabschiedet. Für die Bundesverwaltung nennt er unter anderem Geschäftsverwaltung, Übersetzungen, Gesuchsprüfung, Datenbewirtschaftung sowie Finanz- und Beschaffungsprozesse als Anwendungsbereiche. Angestrebt werden eine bessere Koordination und die stärkere Wiederverwendung bestehender Lösungen.
Der Bericht richtet sich an die Bundesverwaltung. Er ist weder ein Einführungsauftrag an Gemeinden noch eine neue Rechtsgrundlage für automatisierte kommunale Entscheide. Als organisatorische Anregung lässt sich daraus ableiten, zuerst einen konkreten Verbesserungsbedarf zu bestimmen und erst anschliessend über eine Anwendung zu entscheiden.
Für ein begrenztes kommunales Vorhaben empfiehlt sich, den erwarteten Nutzen, die erlaubten Datenkategorien und die menschliche Kontrolle vorab festzulegen. Zur Beurteilung gehören neben eingesparter Bearbeitungszeit auch Fehler und Nachbearbeitungsaufwand. So wird überprüfbar, ob sich ein Prozess tatsächlich verbessert.
Cyberhinweise: Unbedachte Datenweitergabe und vermeintliche Reparaturanleitungen
Zum Start des Cybersecurity-Monats am 1. Oktober thematisiert das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) das unbedachte Teilen von Informationen, auch als «Oversharing» bezeichnet. Persönliche oder vertrauliche Angaben können für gezielte Angriffe genutzt werden. Einen Schwerpunkt bildet die Eingabe solcher Informationen in KI-Anwendungen im Berufsalltag.
Für Verwaltungen ist dies ein Anlass, zugelassene Anwendungen, zulässige Inhalte und Ansprechstellen für Zweifelsfälle verständlich festzuhalten. Eine reine Aufforderung, vorsichtig zu sein, ersetzt keine Klärung, welche Informationen in welchem Arbeitsablauf verarbeitet werden dürfen.
Bereits am 29. September erläuterte das BACS zudem Angriffe über sogenannte ClickFix-Verfahren. Dabei täuschen manipulierte Webseiten ein technisches Problem vor und verleiten Personen zu einer Handlung, durch die Schadsoftware ausgeführt wird. Für die Mitarbeitendenschulung lässt sich daraus ein konkreter Hinweis ableiten: Aufforderungen zu ungewöhnlichen Reparaturschritten, zur Ausführung von Befehlen oder zum Abschalten von Schutzfunktionen sollten nicht ungeprüft befolgt, sondern der zuständigen IT-Stelle vorgelegt werden.
Erdbeben: Eigene Absicherung bleibt eine separate Prüfaufgabe
Am 30. September scheiterte die vorgeschlagene nationale Finanzierungslösung für schwere Erdbeben endgültig. Laut der SDA-Meldung zum Parlamentsentscheid folgte der Nationalrat dem ablehnenden Entscheid des Ständerats. Vorgesehen war eine nach einem schweren Ereignis ausgelöste finanzielle Beteiligung der Gebäudeeigentümer. Zur diskutierten Beitragshöhe enthalten die SDA-Meldung und der Sessionsbericht des Gemeindeverbands unterschiedliche Angaben. Für die aktuelle Planung entscheidend ist, dass die Vorlage keinen neuen Finanzierungsmechanismus schafft.
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sämtliche kommunalen Gebäude unversichert wären. Vielmehr empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme: Welche Deckung besteht für Schulhäuser, Verwaltungsgebäude und Werkbetriebe? Welche Selbstbehalte oder Ausschlüsse gelten? Welche Einrichtungen sind für den Gemeindebetrieb besonders wichtig? Neben dem Versicherungsschutz sollten auch die organisatorische Vorbereitung und kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten getrennt betrachtet werden.
Nächste Schritte: Aus Wochenmeldungen bearbeitbare Aufgaben machen
Die Themen dieser Woche müssen nicht alle zu neuen Projekten führen. Für Verwaltungsleitungen bietet sich zunächst eine kurze gemeinsame Sichtung mit den betroffenen Fachbereichen an. Daraus lässt sich ein überschaubarer Arbeitsstand erstellen:
- Betroffenheit zuordnen: Für jedes relevante Thema festhalten, ob die Gemeinde selbst zuständig ist, eine Eigentümerrolle wahrnimmt oder eine kantonale Umsetzung abwarten muss.
- Termine unterscheiden: Geltendes Recht, beschlossene künftige Änderungen und politische Aufträge getrennt führen. Interne Vorbereitungstermine ergänzen, ohne sie mit gesetzlichen Fristen zu vermischen.
- Grundlagen nachführen: Haltestelleninventar, Berechnungswerte, Leitungsdaten und interne Regeln zur Informationsverarbeitung dort überprüfen, wo die neuen Informationen einen konkreten Anlass geben.
- Offene Punkte dokumentieren: Ungeklärte Kostenfolgen und nicht gesicherte Finanzierungen sichtbar halten. Für die weitere Beobachtung jeweils eine zuständige Stelle und einen nächsten Prüftermin bestimmen.
So entsteht aus dem Wochenrückblick eine Arbeitsgrundlage für die Gemeinde: mit nachvollziehbaren Zuständigkeiten, konkreten nächsten Schritten und einer klaren Trennung zwischen dem, was bereits gilt, und dem, was noch entschieden oder ausgestaltet werden muss.
