Orientierung für Schweizer Gemeinden
SicherheitBevölkerungsschutz

Alertswiss in Leichter Sprache: Was Gemeinden vorbereiten können

9 Min. Lesezeit
In diesem Beitrag (10 Abschnitte)

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat am 20. Oktober 2026 Meldungen in Leichter Sprache für die Alertswiss-App bekanntgegeben. Für Gemeinden bietet die schrittweise Einführung Anlass, ihre Ereigniskommunikation zu überprüfen. Der Beitrag zeigt, wie fachlich korrekte Vorlagen, abgestimmte Meldewege und Informationen über mehrere Kanäle vorbereitet werden können und wo die Grenzen automatischer Vereinfachung liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alertswiss verbindet fachlich vereinfachte Vorlagen mit einer angekündigten KI-Anwendung für Freitexte. Der Ausbau erfolgt schrittweise; einzelne Passagen können im Original erscheinen.
  • Gemeinden sollten ihre Meldewege zum Kanton klären und lokale Angaben fachlich prüfen. Ein eigener Publikationszugang zu Alertswiss kann nicht vorausgesetzt werden.
  • Bei der Vereinfachung müssen Orte, Zeiten, Ausnahmen und die Verbindlichkeit einer Anweisung erhalten bleiben. Verständlichkeit und fachliche Richtigkeit erfordern unterschiedliche Prüfungen.
  • Die neue Funktion schafft für sich allein keine zusätzliche kommunale Übersetzungspflicht. Vorbereitete Texte und ergänzende Informationswege unterstützen die Umsetzung bestehender Aufgaben.

Eine Warnung hilft, wenn Betroffene erkennen, was sie tun müssen. Für Gemeinden stellt sich deshalb die Frage, wie sie verständliche Texte, klare Zuständigkeiten und ergänzende Informationswege vorbereiten.

Eine Warnmeldung muss zu einer Handlung führen

Bei einer Störung der Wasserversorgung genügt die Nachricht, dass ein Problem besteht, für die betroffene Bevölkerung noch nicht. Entscheidend sind die nächsten Fragen: Betrifft es meine Strasse? Welche Nutzung ist eingeschränkt? Ab wann gilt die Anweisung, und wo erhalte ich weitere Informationen? Dieses beispielhafte Szenario zeigt, weshalb sprachliche Verständlichkeit zur Vorbereitung auf Ereignisse gehört.

Alertswiss ist auch für örtlich begrenzte Situationen vorgesehen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) nennt auf seiner Informationsseite zu Alertswiss ausdrücklich verunreinigtes Trinkwasser in einer Gemeinde. Die Plattform kann Angaben zu Ereignis, Ort, Auswirkungen und Verhalten vermitteln. Für kommunale Fachstellen stellt sich damit eine praktische Aufgabe: Ihre Informationen müssen fachlich stimmen und für die angesprochenen Menschen nutzbar sein.

Dafür empfiehlt sich ein Blick auf drei zusammenhängende Fragen: Erreicht die Information die betroffenen Personen? Verstehen diese, was sie tun sollen? Können sie die verlangte Handlung selbständig ausführen oder benötigen sie Unterstützung?

Was die Einführung in Alertswiss umfasst

Gemäss der BABS-Mitteilung vom 20. Oktober 2026 haben Fachpersonen des Kompetenzzentrums Leichte Sprache des Bundes vordefinierte Textbausteine auf Deutsch, Französisch und Italienisch vereinfacht. Ereignisabhängige Freitexte sollen künftig vor der Veröffentlichung mit einer Anwendung der künstlichen Intelligenz (KI) automatisch umformuliert werden.

Der Ausbau erfolgt schrittweise. Kann das System eine Passage nicht vereinfacht bereitstellen, wird der Originaltext angezeigt. Ein Prototyp wurde mit sieben Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen getestet; ihre Rückmeldungen flossen in die Weiterentwicklung ein. Dieser Nutzungstest belegt keine repräsentative Wirkung.

Leichte Sprache hat eine bestimmte Aufgabe

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beschreibt Leichte Sprache als Hilfsmittel für Menschen mit geringen Lesekompetenzen. Dazu gehören einfache Wörter, erklärte Begriffe, ein verständlicher Aufbau und eine geeignete Gestaltung. Das EDI ordnet Leichte Sprache den Niveaus A1–A2 des europäischen Referenzrahmens zu. Die weniger stark vereinfachte Einfache Sprache liegt demnach eher auf Niveau B1.

Diese Unterscheidung ist für die Beschaffung und Beurteilung von Texten wichtig. Eine sprachlich geglättete Verwaltungsmitteilung erfüllt nicht automatisch die Anforderungen an Leichte Sprache. Ebenso löst eine Übersetzung in eine andere Sprache nicht jede Verständnishürde. Zielgruppe und gewünschte Textform sollten deshalb bereits bei der Auftragserteilung feststehen.

Die PIAAC-Erhebung 2022/2023 zur Kompetenz von Erwachsenen, deren erste Ergebnisse das Bundesamt für Statistik 2024 veröffentlichte, weist für die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz im Alter von 16 bis 65 Jahren rund 22 Prozent mit geringen Lesekompetenzen aus. Hochgerechnet entspricht dies etwa 1,25 Millionen Personen. Die Zahl bezeichnet weder Menschen, die überhaupt nicht lesen können, noch ausschliesslich Menschen mit Behinderungen.

Für die Gemeindepraxis folgt daraus, dass unterschiedliche Verständnishürden berücksichtigt werden sollten. Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, ungeübte Leserinnen und Leser sowie Personen mit geringen Kenntnissen einer Landessprache benötigen nicht zwingend dieselbe Unterstützung.

Zuständigkeiten und bestehende Anforderungen klären

Die Verantwortung für die technische Plattform und jene für den Inhalt einer Meldung sind zu unterscheiden. Das BABS betreibt Alertswiss; die zuständigen Behörden geben die Ereignismeldungen heraus. Nach der BABS-Fachinformation zur Alarmierung verfügen insbesondere kantonale Polizeieinsatzzentralen sowie bestimmte Bundesstellen über Einrichtungen zur Veröffentlichung. Eine Gemeinde kann einen eigenen unmittelbaren Publikationszugang deshalb nicht voraussetzen.

Der rechtliche Rahmen besteht bereits: Art. 9 Abs. 5 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG), Stand 1. Januar 2026, verpflichtet den Bund, die erfassten Alarmierungs- und Informationssysteme auch Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen. Art. 16 weist den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Bund Aufgaben bei Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation zu.

Daneben sind die Anforderungen des Behindertengleichstellungsrechts zu beachten. Wie das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) erläutert, erfasst das Behindertengleichstellungsgesetz auch Dienstleistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die konkreten Anforderungen sind unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen und kommunalen Vorgaben zu bestimmen.

Eine fachliche Orientierung bietet der Accessibility Standard eCH-0059, Version 3.0: Er zählt Informationen über Verhalten in Notsituationen zu den zentralen Lebensbereichen, für die Leichte Sprache und Gebärdensprache vorgesehen sind. Die eCH-Standards haben grundsätzlich Empfehlungscharakter und können verbindlich erklärt werden. Für die Bundesverwaltung bezeichnet das EBGB eCH-0059 in seinen Hilfsmitteln zur digitalen Kommunikation als verbindliche Vorgabe; die konkrete Übernahme auf kantonaler oder kommunaler Ebene ist gesondert zu prüfen.

Die neue Alertswiss-Funktion begründet für sich allein keine zusätzliche, schweizweit einheitliche kommunale Übersetzungspflicht. Bestehende Aufgaben zur zugänglichen Information werden dadurch jedoch nicht aufgehoben. Für die praktische Umsetzung sollten Gemeinden mit der zuständigen kantonalen Stelle klären, wer eine Meldung entgegennimmt, fachlich freigibt, veröffentlicht, aktualisiert und aufhebt.

Den Schutzinhalt bei der Vereinfachung erhalten

Ein Warntext muss die konkrete Situation erklären. Die Alertswiss-FAQ nennt als Bestandteile einer Meldung das Ereignis, das betroffene Gebiet, Verhaltensempfehlungen oder Anweisungen, weitere Informationsmöglichkeiten und den behördlichen Absender. Daraus lässt sich für kommunale Texte ein kurzer Prüfraster ableiten:

  • Betroffenheit: Können die angesprochenen Personen erkennen, ob die Meldung für ihren Aufenthaltsort gilt?
  • Handlung: Ist eindeutig, was sie tun sollen und welche Einschränkungen bestehen?
  • Zeit: Sind Beginn, Geltungsdauer oder der nächste Informationszeitpunkt verständlich?
  • Unterstützung: Ist erklärt, wo geeignete Hilfe und verlässliche weitere Informationen erhältlich sind?

Die Regeln des Kantons Zürich für Leichte Sprache empfehlen unter anderem, wichtige Angaben voranzustellen, Personen direkt anzusprechen, geläufige Wörter zu verwenden und Fachbegriffe zu erklären. Gleiche Sachverhalte sollen gleich benannt werden. Für Warnungen bedeutet dies beispielsweise, eine schwer verständliche Gebietsbezeichnung durch eindeutig zuordenbare Ortsangaben zu erläutern.

Bei der Überarbeitung dürfen Bedingungen nicht verloren gehen. Aus einer Anweisung für einen einzelnen Ortsteil darf keine Aussage für die gesamte Gemeinde werden. Eine bestimmte Uhrzeit darf nicht durch «später» ersetzt werden, wenn der Zeitpunkt für die Handlung entscheidend ist. Sprachliche Bearbeitung sollte auch keine zusätzlichen Schutzmassnahmen erfinden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verbindlichkeit. Das BABS unterscheidet Informationen über bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse, Warnungen vor möglichen Gefahren mit Verhaltensempfehlungen und Alarme bei unmittelbarer Gefahr mit zwingenden Anweisungen. Diese Abstufung muss in jeder Fassung erkennbar bleiben. Eine Empfehlung darf durch die Vereinfachung nicht zum Verbot werden.

Fachliche Richtigkeit und Verständlichkeit getrennt prüfen

Der EBGB-Leitfaden für Verwaltungen, Version 1.1 vom Juni 2026, unterscheidet die inhaltliche Prüfung durch die herausgebende Stelle von der Prüfung auf Verständlichkeit durch Angehörige der Zielgruppe. Bei wichtigen Gesundheits- und Rechtstexten sollen Prüfgruppen eingeplant werden. Dafür ist zeitlicher Vorlauf erforderlich.

Für eine Gemeinde empfiehlt sich deshalb, wiederkehrende Grundtexte bereits während der Vorbereitung prüfen zu lassen. Die zuständige Fachstelle kontrolliert den Inhalt. Sprachfachpersonen bearbeiten die Form. Rückmeldungen der vorgesehenen Nutzerinnen und Nutzer zeigen, welche Begriffe, Erklärungen oder Handlungsschritte noch unklar bleiben. Die konkreten Angaben eines späteren Ereignisses müssen zusätzlich überprüft werden.

Eine Studie von Carrer, Säuberli, Kappus und Ebling aus dem Jahr 2024 verdeutlicht den Nutzen dieser Unterscheidung: Bei automatisch vereinfachten Texten unterschieden sich wahrgenommene Einfachheit und tatsächliches Verständnis. Die Studie ist keine Evaluation der neuen Alertswiss-Funktion. Sie stützt jedoch die Empfehlung, bei vorbereiteten Texten zu prüfen, welche Handlung Menschen nach dem Lesen tatsächlich ableiten.

Automatische Vereinfachung braucht einen geklärten Prüfprozess

Das EBGB empfiehlt auf seiner Seite zu Kommunikationsbarrieren bei kognitiven Behinderungen professionelle Übersetzungen und beurteilt die Qualität KI-generierter Informationen kritisch. Sein Icon für Leichte Sprache soll nicht zur Kennzeichnung rein KI-generierter Texte verwendet werden. Es ist zudem kein Gütesiegel.

Daraus folgt kein Nachweis eines Mangels der besonderen Alertswiss-Lösung. Die öffentliche Einführungsmitteilung erläutert allerdings nicht, ob jede automatisch vereinfachte Freitextmeldung vor ihrer Veröffentlichung von einer Person geprüft wird. Für kommunale Stellen, die selbst KI zur Textbearbeitung einsetzen, empfiehlt sich ein ausdrücklich festgelegter Kontrollschritt: Orte, Zeiten, Zahlen, Verneinungen, Ausnahmen und Verbindlichkeit mit dem fachlich freigegebenen Ausgangstext abgleichen.

Eine leicht lesbare Formulierung ist damit ein Qualitätsmerkmal unter mehreren. Entscheidend bleibt, dass die Aussage erhalten wird und die vorgesehenen Personen daraus die richtige Handlung ableiten können.

Verständlichkeit mit erreichbaren Informationswegen verbinden

Die Multikanalstrategie des BABS setzt auf verschiedene Wege zur Information und Alarmierung. Für Gemeinden ist diese Kombination auch bei verständlich formulierten Texten relevant: Eine gute Meldung hilft nur, wenn sie die betroffene Person erreicht.

Push-Mitteilungen von Alertswiss benötigen eine aktive Datenverbindung und passende Einstellungen auf dem Mobilgerät. Der lokal gespeicherte persönliche Notfallplan kann dagegen nach Angaben des BABS auch bei Störungen des Mobilnetzes zugänglich bleiben. Daraus folgt keine Möglichkeit, neue Warnungen ohne Datenverbindung zu empfangen.

Beim Allgemeinen Alarm verweist das BABS auf Radio oder Alertswiss und die Befolgung der behördlichen Anweisungen. Beim Wasseralarm ist unmittelbar höher gelegenes Gebiet aufzusuchen. Bei Stromunterbrüchen kommen ergänzend beispielsweise Lautsprecher, persönliche Information durch Einsatzkräfte oder Flugblätter infrage. Eine kommunale Standardinformation sollte diese unterschiedlichen Situationen berücksichtigen.

Notfalltreffpunkte verständlich erklären

Nach der BABS-Beschreibung der Notfalltreffpunkte werden diese im Ereignisfall durch die Behörden in Betrieb genommen; die Bevölkerung wird darüber informiert. Dort können Lageinformationen vermittelt und bei Ausfall üblicher Kommunikationsmittel Notrufe abgesetzt werden. Weitere Leistungen bestimmen die Kantone.

Die Gemeinde Steinhausen im Kanton Zug verbindet in ihrer Information konkrete Standorte mit Angaben zur Unterstützung und Aktivierung. Ihre Treffpunkte sind nach Inbetriebnahme rund um die Uhr besetzt; über deren Einrichtung entscheidet je nach Lage die Gemeinde oder die kantonale Stabsstelle Notorganisation. Das ist ein örtliches Beispiel, keine schweizweite Zuständigkeitsregel.

Für andere Gemeinden bietet sich dieselbe Grundfrage an: Sind Standort, Verfügbarkeit, angebotene Hilfe und Aktivierung verständlich erklärt? Eine kartierte Anlaufstelle darf nicht mit einem ständig besetzten Angebot verwechselt werden. Auch eine pauschale Aufforderung, bei jedem Sirenensignal zum Notfalltreffpunkt zu gehen, würde den unterschiedlichen Gefahrenlagen nicht gerecht.

Mit wenigen geprüften Vorlagen beginnen

Als vorbereitender Schritt empfiehlt sich eine gemeinsame Sichtung durch die für Kommunikation zuständige Stelle, die Führungsorganisation und die betroffenen Fachbereiche. Ausgangspunkt können örtliche Szenarien sein, bei denen wiederkehrende Informationen nötig werden. Für jedes ausgewählte Szenario sollte feststehen, welche Fachstelle den Inhalt liefert und wie die Abstimmung mit dem Kanton erfolgt.

Ein überschaubares Vorlagenpaket kann Grundtexte für eine Versorgungsstörung, eine örtliche Einschränkung oder die Aktivierung einer Anlaufstelle enthalten. Ergänzend braucht es eindeutig bezeichnete Angaben zu Gebiet, Zeit, Anweisung und Informationsstand. Kleine Gemeinden können prüfen, welche Grundtexte sie mit der regionalen Führungsorganisation oder Nachbargemeinden gemeinsam erarbeiten. Lokale Angaben und Zuständigkeiten müssen dabei eigenständig nachvollziehbar bleiben.

Der EBGB-Leitfaden nennt als Orientierung für Übersetzungsaufträge CHF 150–300 je Normseite von 1’650 Zeichen einschliesslich Leerzeichen und je Sprache, inklusive Zielgruppenprüfung. Zusätzliche Projektleistungen können hinzukommen. Diese Angaben sind eine Planungshilfe und kein verbindlicher Tarif. Neben dem Auftrag sollte die Verwaltung Zeit für die fachliche Mitarbeit und spätere Pflege berücksichtigen.

Ebenso wichtig ist der Umgang mit Änderungen. Sinnvoll ist eine Übersicht, auf welchen kommunalen Kanälen eine Ereignisinformation erscheint und wer sie aktualisiert. Eine Entwarnung oder geänderte Anweisung sollte auch bei Aushängen und örtlichen Informationsstellen nachvollzogen werden. Sonst können parallel unterschiedliche Handlungsaufforderungen bestehen bleiben.

Der nächste konkrete Schritt kann deshalb eine kurze gemeinsame Prüfung einer vorhandenen Vorlage sein: Sind Betroffenheit, Handlung, Zeitpunkt und Hilfsangebot klar? Ist die Freigabe geregelt? Und lässt sich eine Änderung über alle vorgesehenen Informationswege weitergeben? Daraus entsteht eine belastbare Grundlage, die im Ereignisfall mit den aktuellen fachlichen Angaben ergänzt werden kann.

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Sicherheit

Alle anzeigen