Eine Absperrung schützt nicht automatisch vor Abstürzen oder einstürzenden Grabenwänden. Die überarbeiteten Suva-Regeln geben Gemeinden Anlass, Sicherungsmittel, Instruktionen und die Zusammenarbeit auf Baustellen zu prüfen.
Eine Leitungsreparatur braucht mehr als einen gesicherten Aushub
Ein Tiefbauunternehmen hebt einen Graben aus, anschliessend soll ein Mitarbeiter der kommunalen Wasserversorgung darin einen Anschluss herstellen. Dieses beispielhafte Zusammenspiel zeigt, weshalb mehrere Sicherheitsfragen gleichzeitig geklärt sein müssen: Bleiben die Grabenwände stabil? Ist der Zugang geeignet? Können Personen oder Fahrzeuge über den Rand geraten? Und wer veranlasst eine Korrektur, bevor die nächste Arbeitsphase beginnt?
Die Bauarbeitenverordnung, kurz BauAV, erfasst nicht nur Neubauten. Auch Instandstellung, Unterhalt und Kontrolle von Bauwerken gehören zu ihrem Anwendungsbereich. Massgebend ist die Tätigkeit. Damit sind die Anforderungen auch für kommunale Werkdienste relevant, soweit sie solche Arbeiten ausführen. Die Suva-Erläuterungen zum Geltungsbereich und zur Arbeitgeberverantwortung bieten dafür die Grundlage. Für Verwaltungsleitungen steht die Organisation im Vordergrund; Werkhof- und Betriebsleitungen müssen die Anforderungen auf die konkreten Einsätze übertragen.
Was sich im August 2026 geändert hat
Die Suva hat die lebenswichtigen Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau im August 2026 umfassend überarbeitet. Nach ihrer Mitteilung zur Revision ergänzen eine zusätzliche Regel zum Sichern von Absturzstellen und die neu aufbereitete Regel zu Gräben und Baugruben die bisherigen Unterlagen. Aktualisiert wurden Präventions- und Instruktionsmittel; daraus entstehen nicht zehn zusätzliche gesetzliche Pflichten. Die Schutzanforderungen sind insbesondere in der BauAV verankert.
Die neue Regel 7 behandelt Absturzstellen für Personen und Fahrzeuge. Die bisherigen Regeln 7 bis 9 werden zu den Regeln 8 bis 10. Die überarbeitete Regel 9 trägt nun die allgemeine Überschrift zur Sicherung von Gräben und Baugruben, ohne Tiefenangabe. Das Suva-Plakat mit der aktuellen Nummerierung zeigt das gesamte Regelset. Die folgende Übersicht fasst die Inhalte sinngemäss zusammen.
| Regel | Schwerpunkt |
|---|---|
| 1 | Einsätze vorausschauend vorbereiten |
| 2 | Beschäftigte gegenüber dem Verkehr schützen |
| 3 | Sichtbarkeit und eigene Wahrnehmung sicherstellen |
| 4 | Mit der Maschinenbedienung in Blickkontakt bleiben |
| 5 | Baumaschinen nach den geltenden Vorgaben einsetzen |
| 6 | Gefahren beim Bewegen von Lasten vermeiden |
| 7 – zusätzlich | Abstürze von Personen und Fahrzeugen verhindern |
| 8 | Arbeitsorte gefahrlos zugänglich machen |
| 9 – überarbeitet | Für sichere Gräben und Baugruben sorgen |
| 10 | Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung benutzen |
Regel 7: Eine sichtbare Absperrung ist nicht automatisch ein Absturzschutz
Für die Anwendung im Werkdienst empfiehlt sich eine funktionale Unterscheidung: Eine Abgrenzung macht den Arbeitsbereich erkennbar. Ein Seitenschutz soll Personen vor einem Absturz bewahren. Bei Fahrzeugen und Baumaschinen sind zusätzlich Fahrwege, Tragfähigkeit und Sicherungen gegen das Überfahren von Kanten zu beurteilen. Diese Schutzaufgaben sollten bei der Einsatzplanung einzeln geprüft werden, statt vorhandenes Absperrmaterial ungeprüft für alle Zwecke einzusetzen.
Die Ausführung muss zur Gefährdung passen
Artikel 23 der Bauarbeitenverordnung verlangt Seitenschutz unter anderem an ungeschützten Stellen mit mehr als zwei Metern Absturzhöhe sowie bei Böschungen über zwei Metern Höhe und mehr als 45 Grad Neigung. Für Gewässer gelten zusätzliche Vorgaben. Eine pauschale Aussage, unter zwei Metern brauche es keine Sicherung, wäre falsch: Artikel 25 regelt beispielsweise den Schutz bei Bodenöffnungen eigenständig.
Auch die Ausnahme für Werkleitungsgräben ist eng umschrieben: Auf Seitenschutz kann verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmenden am Grabenrand aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für ungesicherte Grabenränder. Die Vorschrift betrifft den Arbeitnehmerschutz; sie beantwortet nicht abschliessend die Anforderungen zum Schutz vorbeigehender Personen.
Ein klassischer Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Seine Bauteile müssen stabil verbunden und die Pfosten verankert sein. Die Suva-Anforderungen an die Seitenschutzbauteile erläutern die konstruktiven Voraussetzungen. Für Beschaffungen zählt deshalb nicht allein, ob ein Produkt wie eine Baustellenabsperrung aussieht, sondern für welche Schutzfunktion es geeignet ist.
Rot-weisse Latten können Bestandteil eines Seitenschutzes sein, wenn Material, Befestigung und Gesamtaufbau die Anforderungen erfüllen. Im Factsheet über Absperrlatten im Seitenschutz nennt die Suva unter anderem intakte Massivholzlatten und gegen Verschieben gesicherte Bauteile. Gummisockel sind für diese Konstruktion wegen der Kippgefahr unzulässig. Das ist kein generelles Verbot sämtlicher Verkehrsabsperrungen mit Gummifüssen. Für Werkhöfe bietet sich an, Material zur Verkehrsführung und Material zur Absturzsicherung im Bestand klar zu unterscheiden.
Fahrzeuge brauchen eine gesonderte Beurteilung
Die Suva-Checkliste «Gräben und Baugruben» behandelt sichere Baustellenfahrbahnen, deren Tragfähigkeit, Massnahmen gegen Fahrzeugabstürze und getrennte Gefahrenbereiche. Ein Geländer zum Personenschutz ist daher nicht ohne Weiteres als Fahrzeugrückhaltesystem anzusehen.
Bei einer kommunalen Leitungsbaustelle empfiehlt sich, die Standorte von Bagger, Lastwagen und Materialdepot bereits in der Vorbereitung festzulegen. Passt ein Fahrzeug nur unmittelbar neben den Aushub, ist dies eine zu klärende Planungsbedingung. Der Hinweis auf vorsichtiges Fahren ersetzt die Beurteilung nicht. Dabei hängen Fahrzeugschutz und Grabensicherheit zusammen: Was oberhalb der Kante belastet oder bewegt wird, muss auch bei der Sicherung des Aushubs berücksichtigt werden.
Regel 9: Die Grabentiefe allein sagt zu wenig
Die neue Überschrift ohne Tiefenangabe hebt die bisherige gesetzliche Grenze nicht auf. Für Gräben, Schächte und Baugruben mit mehr als 1,5 Metern Tiefe verlangt die BauAV eine Spriessung, eine geeignete Böschung oder andere Sicherungsmassnahmen. Eine Spriessung stützt die Wände mit einer dafür ausgelegten Konstruktion ab. Die Suva-Fachinformationen zu Gräben, Schächten und Baugruben erläutern diese weiterhin geltende Anforderung.
Unabhängig von der Tiefe dürfen Mitarbeitende nach Artikel 68 BauAV nicht durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden. Ein flacherer Graben ist somit nicht allein wegen seiner Tiefe sicher. Umgekehrt schützt eine Absperrung am Rand nicht vor nachrutschendem Erdreich. Absturzschutz und Sicherung gegen Einsturz sind unterschiedliche Aufgaben.
Wann Fachwissen für die Böschung nötig ist
Für Böschungen mit mehr als vier Metern Höhe ist ein Sicherheitsnachweis erforderlich. Auch niedrigere Böschungen können nachweispflichtig sein, beispielsweise bei zusätzlichen Belastungen durch Fahrzeuge, Maschinen oder Materialdepots, bei bestimmten Wasserverhältnissen oder zu steiler Ausbildung. Die Vier-Meter-Grenze ist deshalb kein allgemeiner Freipass. Das Suva-Formular «Sicherheitsnachweis: Böschungen, Baugrubensicherungen» nennt die Voraussetzungen und sieht die Bearbeitung durch eine Fachingenieurin, einen Fachingenieur oder eine geotechnische Fachperson vor.
Eine Gemeinde sollte solche Abklärungen dort vorsehen, wo die konkrete Baustellensituation sie erfordert. Ein eng begrenzter Strassenraum kann beispielsweise Anlass sein, die erforderliche Sicherung fachlich planen zu lassen, bevor über den Maschinenstandort entschieden wird. Das Formular ersetzt die Beurteilung nicht, sondern unterstützt deren Dokumentation.
Starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten und Erschütterungen können die Standfestigkeit beeinträchtigen. Für die Einsatzorganisation empfiehlt sich deshalb, konkrete Anlässe für eine erneute Prüfung festzulegen: etwa nach starkem Regen oder bevor zusätzliche Lasten näher an den Aushub gelangen.
Arbeitsraum und Zugang gehören zur Vorbereitung
Ein für Leitungsarbeiten zu betretender Graben muss bei mehr als einem Meter Tiefe mindestens 60 Zentimeter lichte Breite aufweisen; abhängig von den Rohrdimensionen gelten weitere Anforderungen. Gemeint ist der tatsächlich verfügbare freie Abstand zwischen den Wänden beziehungsweise den Spriesswänden. Verbau, Rohr und Arbeitsverfahren sollten deshalb gemeinsam geplant werden, nicht nacheinander.
Bei Zugängen unterscheidet die BauAV: In Gräben und Schächten dürfen Leitern bis fünf Meter Tiefe eingesetzt werden. Für Baugruben gilt dies nur, wenn Treppen technisch nicht möglich sind. Diese Unterscheidung ist in den Suva-Hinweisen zu Arbeitsraum und Zugang erläutert. Sie begründet weder ein allgemeines Leiterverbot noch die Eignung jeder vorhandenen Leiter. Der Zugang sollte auch für Personen vorbereitet sein, die nur kurz für Montage oder Kontrolle hinuntersteigen.
Eigene Mitarbeitende und beauftragte Unternehmen: Verantwortung auseinanderhalten
Beschäftigt die Gemeinde eigenes Personal auf der Baustelle, trägt sie dafür die Arbeitgeberverantwortung. Ein beauftragtes Tiefbauunternehmen bleibt seinerseits für seine Mitarbeitenden verantwortlich. Die Suva-Antworten zur Arbeitgeberrolle halten fest, dass Beschäftigte nur an sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden dürfen. Ein übergeordnetes Sicherheitskonzept kann genutzt werden; die beteiligten Arbeitgeber müssen jedoch prüfen, ob ihre eigenen Arbeiten ausreichend berücksichtigt sind.
Für die eingangs beschriebene Leitungsreparatur folgt daraus: Die kommunale Wasserversorgung sollte sich nicht allein darauf verlassen, dass der Aushub von einer Fachfirma erstellt wurde. Vor dem Einsatz des eigenen Mitarbeiters ist zu klären, ob der Arbeitsplatz für dessen Tätigkeit geeignet und sicher ist. Das bedeutet nicht, dass die Gemeinde automatisch sämtliche Pflichten des Unternehmens übernimmt.
Für die Abstimmung empfiehlt sich eine konkrete Aufgabenzuordnung: Wer erstellt die Sicherung? Wer kontrolliert sie während der Nutzung? Wer darf Änderungen vornehmen? An wen werden Mängel gemeldet? Die Suva-Arbeitshilfe zur Zusammenarbeit mit Fremdfirmen behandelt Ansprechpartner, vertragliche Regelungen, Unterweisungen und Überwachungsaufgaben. Diese Fragen sollten möglichst vor Arbeitsbeginn geklärt und für die Beteiligten nachvollziehbar festgehalten werden.
Als Auftraggeberin kann die Gemeinde entsprechende Schnittstellen in Leistungsbeschreibung und Bauablauf berücksichtigen. Gerade gemeinsam genutzte Zugänge und Schutzmassnahmen sollten nicht zwischen zwei Aufträgen offenbleiben. Für Verwaltungs- und Projektleitungen ist dies eine organisatorische Aufgabe; die fachliche Bemessung einer Baugrubensicherung gehört zu den dafür qualifizierten Personen.
Auch kleine Einsätze lassen sich systematisch vorbereiten
Nach Artikel 4 BauAV muss vor Arbeitsbeginn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegen, einschliesslich Notfallorganisation. Es muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erstellt sein. Für die Umsetzung erläutert die Suva, dass die baustellenrelevanten Punkte festzuhalten sind; eine vollständige betriebliche Risikobeurteilung muss nicht jedes Mal wiederholt werden.
Als bestehendes Hilfsmittel bietet die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit beim Schweizerischen Baumeisterverband ein dreiseitiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Kleinprojekte im Verkehrsweg- und Tiefbau an. Es behandelt unter anderem Verantwortliche, Ausbildungen, Werkleitungen, Verkehrsabsicherung und Notfälle. Vorausgesetzt wird ein betriebliches Sicherheitssystem. Das Dokument ist deshalb eine Planungshilfe, keine Vollständigkeitsgarantie für jede Baustelle und keine neue Vorgabe der Regelrevision.
Für wiederkehrende kommunale Einsätze bietet sich ein vorbereitetes Grundgerüst an, das um die konkrete Situation ergänzt wird. Bei einer nächtlichen Reparatur könnten insbesondere Beleuchtung, Verkehrsführung, Zugang, verfügbare Sicherungsmittel und Alarmierung zu klären sein. Sinnvoll ist auch, vorab festzulegen, wann eigenes Personal ausreicht und wann zusätzliche Fachunterstützung benötigt wird. So lässt sich eine dringliche Einsatzvorbereitung organisieren, ohne die Sicherheitsfragen erst am offenen Graben zu stellen.
Instruktionen erneuern, nicht nur Aushänge austauschen
Die aktuelle Suva-Instruktionshilfe 88820.D vom August 2026 enthält Erläuterungen und Formulare für Instruktionsnachweise. Die Suva empfiehlt, die Regeln einzeln und an einem passenden Ort auf einer aktiven Baustelle zu behandeln. Für Werkdienste bietet sich an, die Regeln 7 und 9 anhand eines bevorstehenden Einsatzes zu besprechen. Dabei sollte deutlich werden, welche Einrichtung welchen Schutz bietet und unter welchen Umständen die Arbeit zu unterbrechen ist.
Ein Aushang ersetzt diese Auseinandersetzung nicht. Für eine nachvollziehbare Dokumentation empfiehlt sich, neben Datum und Teilnehmenden auch die verwendete Fassung, das praktische Beispiel und offene Massnahmen festzuhalten. Die Reihenfolge der Instruktionen sollte sich an den bevorstehenden Tätigkeiten orientieren; notwendiges Wissen darf nicht erst nach dem entsprechenden Einsatz vermittelt werden.
Die bisherigen Videos sind noch nicht auf dem Stand der neuen Regeln. Die Suva weist darauf ausdrücklich hin und kündigt überarbeitete Filme für Frühjahr 2027 an. Bestehende Schulungen sollten daher mit den aktuellen schriftlichen Unterlagen abgeglichen werden. Der Versionshinweis auf der Suva-Videoseite ist kein Aufschub für erforderliche Schutzmassnahmen.
Die Regelinstruktion ersetzt zudem keine erforderliche Maschinenausbildung. Nach den Suva-Informationen zur Ausbildung für Baumaschinen besteht für Maschinen mit Fahrersitz grundsätzlich eine Ausbildungspflicht, unabhängig vom Gewicht. Für mitgängergeführte Maschinen und solche mit blossem Mitfahrtritt genügt eine Instruktion. Je nach Kanton bestehen zusätzliche Bestimmungen. Werkdienste sollten deshalb auch die Qualifikation der tatsächlich eingesetzten Personen prüfen.
Vom aktualisierten Regelset zum nächsten sicheren Einsatz
Für Werkhof- und Betriebsleitungen empfiehlt sich als nächster Schritt eine gemeinsame Durchsicht mit der für Arbeitssicherheit zuständigen Person: Welche Einsätze stehen an, welche Unterlagen werden dafür verwendet und welche Sicherungsmittel sind vorhanden? Daraus lassen sich konkrete Massnahmen ableiten, statt pauschal neue Formulare für sämtliche Gemeindebereiche einzuführen.
Priorität sollten festgestellte Sicherheitsmängel sowie unmittelbar bevorstehende gefährliche Arbeiten erhalten. Danach können ältere Schulungsverweise und die Zusammenarbeit mit Auftragnehmenden systematisch bereinigt werden. Die Suva-Checkliste bietet eine Grundlage für die Prüfung; benötigte Fachabklärungen sind auf die tatsächliche Baustellensituation auszurichten.
Der aktuelle Faltprospekt 84051.D hält am STOPP-Prinzip fest: Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, wird die Arbeit unterbrochen, die Gefahr beseitigt und erst danach weitergearbeitet. Damit dieser Grundsatz auch unter Zeitdruck funktioniert, sollte die Betriebsleitung festlegen, wer erreichbar ist, wer Abhilfe organisiert und wer die sichere Weiterarbeit beurteilt. Der wichtigste nächste Schritt ist damit nicht das neue Plakat, sondern ein geklärter Ablauf für den nächsten konkreten Einsatz.
