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Veranstaltungen: Wann Gemeinden betroffene Nachbarn beteiligen müssen

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In diesem Beitrag (11 Abschnitte)

Im Urteil 1C_247/2025 vom 15. September 2026 zum SummerDays Festival in Arbon beanstandet das Bundesgericht den Ausschluss einer unmittelbar betroffenen Nachbarin vom Bewilligungsverfahren. Die Baubewilligungspflicht des Festivals bleibt dagegen offen. Für Gemeinden stehen die Beteiligung Dritter, die Gesamtprüfung der Auswirkungen und die Abstimmung notwendiger Verfahren im Vordergrund.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besonders betroffene Dritte können auch bei einer Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Grundes Parteistellung haben. Ein fehlendes Bauverfahren schliesst ihre Beteiligungsrechte nicht aus.
  • Ob eine temporäre Veranstaltung baubewilligungspflichtig ist, hängt von ihren gesamten Auswirkungen ab. Konzertdauer, Auf- und Abbau, Verkehr und Standortempfindlichkeit sind gemeinsam zu beurteilen.
  • Das Bundesgericht hat im Arboner Fall eine Neubeurteilung angeordnet, nicht das Festival verboten. Die Baubewilligungspflicht bleibt zu klären.
  • Gemeinden sollten Bewilligungswege und mögliche Drittbetroffene frühzeitig klären. Akteneinsicht und die Behandlung von Einwänden lassen sich nicht durch eine allgemeine Nachbarschaftsinformation ersetzen.

Eine Bewilligung für ein Fest auf öffentlichem Grund ist nicht zwingend nur Sache der Gemeinde und des Veranstalters. Das Bundesgericht zeigt, wann besonders betroffene Dritte am Verfahren beteiligt werden müssen.

Ein Festivalverfahren mit Folgen für die Gemeindepraxis

Die Stadt Arbon hatte die Durchführung des SummerDays Festival 2023 auf ihren Quaianlagen am Bodensee genehmigt, ohne ein öffentliches Auflageverfahren durchzuführen. Die Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit Hotel und Restaurant verlangte Akteneinsicht und ein Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage. Die kantonalen Instanzen verneinten sowohl ihre Parteistellung im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren als auch die Notwendigkeit einer Baubewilligung.

Mit dem Urteil 1C_247/2025 vom 15. September 2026 zum SummerDays Festival korrigiert das Bundesgericht dieses Vorgehen. Es hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau wegen formeller Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Nachbarin müssen die Verfahrensakten zugänglich gemacht und ihre Einwände gegen die Rechtmässigkeit und Vollständigkeit der Bewilligung behandelt werden.

Das Ergebnis ist kein Festivalverbot. Das Bundesgericht entscheidet auch nicht abschliessend, ob der Anlass zusätzlich eine Baubewilligung benötigt. Es trennt vielmehr zwei Fragen: Wer darf sich am Veranstaltungsverfahren beteiligen, und welche Bewilligungsverfahren sind aufgrund der Auswirkungen des Anlasses erforderlich? Erst auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die konkrete Veranstaltung zulässig ist. Massgeblich sind insbesondere die Erwägungen 2.8 sowie 3.1 und 3.2 des Urteils.

Auch ohne Bauverfahren können Nachbarn Verfahrensparteien sein

Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund geht es nicht nur um die Beziehung zwischen der Gemeinde und dem Veranstalter. Eine intensive Nutzung kann zugleich die Nutzungsmöglichkeiten anderer Personen einschränken. Das rechtliche Instrument hierfür ist die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch: Sie erlaubt eine Nutzung öffentlicher Sachen, die über den gewöhnlichen, mit anderen Nutzungen verträglichen Gebrauch hinausgeht.

Eine solche Bewilligung dient nicht allein der Sicherheit und Ordnung. Sie koordiniert auch unterschiedliche Ansprüche an Strassen, Plätze oder Uferanlagen. Deshalb haben die Interessen unmittelbar betroffener Anstösserinnen und Anstösser sowie Gewerbetreibender im Verfahren Gewicht. Das Bundesgericht hält in Erwägung 2.5 des SummerDays-Urteils fest, dass eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten Parteistellung begründen können, wenn die Veranstaltung die betreffende Person unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betrifft und ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung oder Aufhebung der Bewilligung besteht.

Die Grundlage bilden Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 111 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich auch an den vorgelagerten kantonalen Verfahren als Partei beteiligen können. Das umfasst nach Erwägung 2.2 bereits das erstinstanzliche Verfügungsverfahren und damit auch ein entsprechendes kommunales Bewilligungsverfahren. Der Parteibegriff darf dort nicht enger gefasst werden als vor Bundesgericht.

Damit erhält nicht die gesamte Bevölkerung ein allgemeines Beschwerderecht. Erforderlich bleiben eine besondere Nähe zum Streitgegenstand, eine spezifische Beeinträchtigung und ein praktischer Nutzen einer möglichen Änderung. Eine allgemeine Ablehnung eines Festes oder das Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung genügt nicht. Die konkrete Betroffenheit lässt sich weder allein aus einer Postadresse noch aus einer pauschalen Distanz zum Festgelände ableiten.

Im Arboner Fall waren die unmittelbare Nachbarschaft sowie erhebliche Licht- und Lärmimmissionen entscheidend. Der Einwand der Veranstalterin, die lärmschutzrechtlichen Vorschriften und Richtwerte würden eingehalten, schloss die Parteistellung nicht aus. Die Nachbarin musste also nicht zuerst eine rechtswidrige Lärmbelastung beweisen, um ihre Verfahrensrechte wahrnehmen zu können. Ob die Belastung zulässig ist, gehört zur nachfolgenden inhaltlichen Prüfung. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Erwägungen 2.4 und 2.7 des Urteils.

Information ersetzt weder Akteneinsicht noch die Behandlung von Einwänden

Parteistellung bedeutet mehr als die Möglichkeit, eine Reklamation einzureichen. Artikel 29 der Bundesverfassung schützt vor formeller Rechtsverweigerung und gewährleistet das rechtliche Gehör. Im konkreten Fall verlangt das Bundesgericht, der Nachbarin sämtliche mit der Durchführung des Festivals zusammenhängenden Unterlagen als Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Es geht um das Akteneinsichtsrecht einer berechtigten Partei, nicht um eine generelle Veröffentlichung aller Unterlagen für die gesamte Öffentlichkeit.

Die Vorinstanz hatte sich zudem auf den pauschalen Hinweis beschränkt, die Veranstaltungsbewilligung enthalte zahlreiche Nebenbestimmungen und ein Verstoss gegen die angeführten Vorschriften sei nicht ersichtlich. Das genügte nicht. Sie muss sich mit den Einwänden gegen die Rechtmässigkeit und Vollständigkeit der Bewilligung befassen. Erwägung 2.8 macht damit deutlich: Umfangreiche Auflagen ersetzen keine nachvollziehbare Prüfung der konkret aufgeworfenen Fragen.

Für die kommunale Organisation folgt daraus eine praktische Unterscheidung. Eine frühzeitige Nachbarschaftsinformation über Musik, Sperrungen und Kontaktpersonen kann die Verständigung unterstützen. Sie ersetzt aber keine Akteneinsicht, keine Gelegenheit zur Stellungnahme und keine formelle Behandlung erheblicher Einwände. Umgekehrt vermittelt die Parteistellung kein Vetorecht gegen den Anlass. Sie gewährleistet die Beteiligung am Entscheid, nicht dessen Ausgang.

Eine kurze Veranstaltungsdauer ist keine pauschale Befreiung

Die Baubewilligungspflicht ist von diesen Parteirechten getrennt zu prüfen. Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG) unterstellt das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen einer behördlichen Bewilligung. Bei temporären Veranstaltungen reicht der Blick auf feste Gebäude oder Fundamente jedoch nicht aus. Nach der im SummerDays-Urteil herangezogenen wirkungsbezogenen Betrachtung sind die Auswirkungen der Nutzung auf Raum und Umwelt entscheidend.

Selbst ein kurzer Anlass kann deshalb baubewilligungspflichtig sein. Das Bundesgericht verlangt in Erwägung 3.2 eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Umstände und betroffenen Interessen. Ein einseitiges Abstellen auf einzelne Kriterien ist nicht zulässig. Zwei Konzerttage beantworten die Verfahrensfrage beispielsweise noch nicht, wenn der Anlass darüber hinaus Aufbauarbeiten, Verkehrseinschränkungen und Belastungen an einem empfindlichen Standort verursacht.

Abklärungen für die Beurteilung einer temporären Veranstaltung
PrüffeldEntscheidungsrelevante Fragen
Dauer und WiederholungWie lange wird das Gelände beansprucht? Findet der Anlass jährlich oder anderweitig regelmässig statt?
NutzungsintensitätWelche Besucherzahlen, Betriebszeiten und temporären Installationen sind vorgesehen?
Auf- und AbbauWelche zusätzlichen Immissionen und Einschränkungen entstehen vor und nach dem eigentlichen Programm?
Nachbarschaft und VerkehrWelche Licht- und Lärmbelastungen, Sperrungen, Umleitungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind zu erwarten?
StandortempfindlichkeitSind Natur- und Gewässerschutz betroffen? Liegt das Gelände möglicherweise innerhalb des Gewässerraums?

Die Tabelle bündelt die im Urteil und in den Zürcher Hinweisen zur Baubewilligungspflicht von Veranstaltungen genannten Gesichtspunkte. Die Zürcher Vollzugspraxis betont ebenfalls das Zusammenspiel zwischen Nutzungsintensität und Standortempfindlichkeit. Sie hält zugleich fest, dass nicht jede temporäre Veranstaltung ein Bauverfahren benötigt. Wo keine Baubewilligung erforderlich ist, können raum- und umweltbezogene Auflagen im verwaltungspolizeilichen Verfahren genügen. Daraus folgt jedoch keine Befugnis, ein gesetzlich erforderliches Bauverfahren durch Veranstaltungsauflagen zu ersetzen.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt ein empfindlicher Standort. In Arbon war eine Lage innerhalb des Gewässerraums potenziell betroffen, aber nicht abschliessend festgestellt. Ebenso blieb unklar, ob die zuständige kantonale Umweltbehörde den Standort hinsichtlich Natur- und Gewässerschutz bereits geprüft hatte. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine vorgängige fachbehördliche Prüfung und die Ergänzung der tatsächlichen Grundlagen. Das ist nicht mit der pauschalen Anordnung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für Festivals gleichzusetzen.

Auflage und Koordination richten sich nach dem erforderlichen Verfahren

Wird die Baubewilligungspflicht im Arboner Fall bejaht, ist das Baugesuch nach den vom Bundesgericht angeführten Paragrafen 102 und 103 des thurgauischen Planungs- und Baugesetzes öffentlich aufzulegen und ein Einspracheverfahren durchzuführen. Der Entscheid begründet damit keine neue schweizweite öffentliche Auflagepflicht für jedes Dorffest. Die konkrete Verfahrensgestaltung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht. Bundesrechtlich geschützte Parteirechte bleiben auch dort zu wahren, wo kein Bauverfahren stattfindet.

Mehrere Bewilligungen können nebeneinander erforderlich sein. Im SummerDays-Verfahren sind unter anderem Einwände zum Strassen- und Wegerecht, zum Lärm- und Umweltschutz sowie zum Gewässerschutz zu behandeln. Das Bundesgericht stellt damit nicht fest, dass der Anlass gegen sämtliche genannten Vorschriften verstossen habe. Es verlangt ihre sachgerechte Prüfung; massgeblich sind Erwägungen 2.8 und 3.2.

Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, greift Artikel 25a RPG über die Verfahrenskoordination. Eine bezeichnete Behörde sorgt dann insbesondere für die gemeinsame öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen, umfassende Stellungnahmen und die inhaltliche Abstimmung. Die Verfügungen sollen möglichst gemeinsam oder gleichzeitig eröffnet werden und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Vorgaben gelten in ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich, nicht pauschal für jede Veranstaltung.

Beim Lärm sind Publikum und Nachbarschaft getrennt zu schützen

Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Beschallung. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) schützt die Gesundheit des Veranstaltungspublikums. Sie regelt nicht den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigung. Darauf weist das Bundesamt für Gesundheit auf seiner Informationsseite zu Schall ausdrücklich hin. Für die Nachbarschaft sind die Vorgaben des Umweltschutz- und Lärmschutzrechts massgebend.

Die Einhaltung der Schallvorgaben im Publikumsbereich belegt deshalb nicht automatisch, dass die Immissionen bei benachbarten Wohnungen oder Hotels zulässig sind. Gemeinden sollten bei entsprechenden Unterlagen unterscheiden, welcher Schutzbereich untersucht wurde und welche Fragen noch offen sind. Gerade bei Beschwerden genügt der allgemeine Verweis auf eingehaltene «Schallgrenzwerte» nicht, solange unklar bleibt, welche Vorgaben und Messorte gemeint sind.

Die BAFU-Vollzugshilfe «Beurteilung Alltagslärm» von 2014 behandelt in Abschnitt 3.14 eine Veranstaltung im Freien. Sie berücksichtigt neben dem Programm auch den zuzurechnenden Besucherlärm. Als mögliche Massnahmen nennt sie unter anderem eine gezieltere Ausrichtung der Beschallung, betriebliche Einschränkungen und die Überwachung von Beginn und Ende des Anlasses. Finden am gleichen Ort weitere Veranstaltungen im Jahresverlauf statt, sind diese in die Beurteilung einzubeziehen. Das Fallbeispiel ist eine Vollzugshilfe, keine pauschale Bewilligungsvorlage für jedes Openair.

Kulturelle Interessen stehen dabei nicht ausserhalb der Betrachtung. Die Vollzugshilfe erläutert für zweckbestimmte Geräusche und Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition die Abwägung zwischen Ruhebedürfnis und Interesse an der Tätigkeit. Daraus lässt sich für die Praxis ableiten: Eine gesellschaftlich erwünschte Veranstaltung und wirksamer Nachbarschaftsschutz sind gemeinsam zu bearbeiten. Weder Zustimmung zum Anlass noch Beschwerden allein ersetzen die rechtliche Beurteilung.

Vier Ansatzpunkte für die kommunale Organisation

Aus dem Urteil und den ergänzenden Vollzugshinweisen lassen sich die folgenden organisatorischen Empfehlungen ableiten. Sie begründen keine zusätzlichen pauschalen Bewilligungspflichten. Welche kommunale Stelle einen Schritt übernimmt und wann kantonale Fachstellen einzubeziehen sind, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeitsordnung und dem betroffenen Fachrecht.

Den Gesamtanlass erfassen und die Bewilligungswege festhalten

Die Stelle, welche Veranstaltungsanmeldungen entgegennimmt, sollte ein vollständiges Bild der Nutzung erhalten: Flächen, Infrastruktur, Besucherzahlen, Betriebszeiten und gesamte Belegungsdauer einschliesslich Auf- und Abbau. Bei Anzeichen für erhebliche Auswirkungen empfiehlt sich eine frühe Abstimmung mit der zuständigen Baubewilligungsstelle und den betroffenen Fachstellen. Eine Übersicht über erforderliche Entscheide, Zuständigkeiten und fehlende Unterlagen hilft, eine Flächenreservation nicht mit einer abschliessenden Bewilligung zu verwechseln.

Bestehen bereits Bewilligungen für einen Veranstaltungsstandort, sollte geprüft werden, ob sie den vorgesehenen Anlass tatsächlich erfassen. Kapazität, Zeiten, Beschallung oder räumliche Ausdehnung können dafür entscheidend sein. Das ist eine Prüfung des konkreten Bewilligungsumfangs, kein Anlass für ein automatisches neues Bauverfahren.

Betroffenheit und rechtliches Gehör frühzeitig einplanen

Bei erkennbaren Konflikten sollte die verfahrensführende Stelle prüfen, welche Personen durch Beschallung, Sperrungen oder eingeschränkte Zugänge besonders betroffen sein könnten. Entscheidend ist ihre tatsächliche Beziehung zum Anlass. Erhebliche Einwendungen dürfen nicht allein deshalb als informelle Reklamationen behandelt werden, weil das Gesuch unter der Bezeichnung «Veranstaltungsbewilligung» geführt wird.

Für berechtigte Parteien sind Akteneinsicht, Stellungnahmen, die Behandlung der Einwände und die korrekte Eröffnung des Entscheids einzuplanen. Ein nachvollziehbares Gesamtdossier erleichtert diese Aufgabe. Verständigungsgespräche und Nachbarschaftsinformationen können das Verfahren unterstützen, sollten aber nicht an die Stelle der geschützten Beteiligungsrechte treten.

Auflagen mit dem Vollzug verbinden

Bei absehbaren Belastungen empfiehlt es sich, nicht nur Schutzmassnahmen zu bestimmen, sondern auch deren Umsetzung zu klären. Dazu gehören je nach Anlass konkrete Betriebszeiten, verantwortliche Kontaktpersonen, Kontrollen und das Vorgehen bei Abweichungen. Die Zürcher Hinweise für kommunale Bewilligungsbehörden nennen beispielsweise Beschränkungen von Betriebszeiten oder Veranstaltungstagen sowie die Optimierung von Platzierung und Ausrichtung der Beschallungsanlagen. Solche Instrumente sind auf den Einzelfall und die jeweilige Rechtsgrundlage abzustimmen.

Wiederkehrende Anlässe nicht jedes Jahr bei null beurteilen

Nach einer Veranstaltung sollten zuständige Stellen Beschwerden, Kontrollergebnisse und festgestellte Abweichungen für die nächste Ausgabe auswerten. Bei mehrfach belegten Standorten kann eine gemeinsame Übersicht über die Veranstaltungen helfen, die Belastung über das Jahr zu beurteilen. Bewährte Unterlagen lassen sich weiterverwenden; veränderte Nutzungen oder neue Erkenntnisse sollten dabei sichtbar nachgeführt werden.

Dass ein Anlass bereits vorbei ist, erledigt grundsätzliche Verfahrensfragen nicht zwingend. Das Bundesgericht beurteilte das Festival von 2023 trotz fehlenden aktuellen praktischen Interesses, weil sich die Fragen bei weiteren Ausgaben erneut stellen, eine rechtzeitige Überprüfung kaum möglich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung besteht. Diese in Erwägungen 1.1 und 1.2 erläuterte Ausnahme eröffnet keine unbegrenzte nachträgliche Beschwerdemöglichkeit. Sie unterstreicht aber den Nutzen, wiederkehrende Konflikte vor der nächsten Bewilligungsrunde zu klären.

Der nächste sinnvolle Schritt ist deshalb nicht die pauschale Ausweitung aller Veranstaltungsverfahren. Bei geplanten Anlässen mit erkennbaren Drittinteressen oder empfindlichem Standort empfiehlt sich vielmehr eine gezielte Überprüfung: Ist der Gesamtanlass ausreichend beschrieben, sind die notwendigen Fachentscheide geklärt und können besonders Betroffene ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen? So wird aus einer organisatorischen Zusage ein nachvollziehbarer, rechtlich abgestützter Bewilligungsentscheid.

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