Eine Gebäudeversicherung deckt nicht automatisch alle Folgen eines Grossschadens. Ein kommunaler Belastungstest hilft, Deckungslücken, den verbleibenden Eigenanteil und den Bedarf an Zwischenfinanzierung zu erkennen.
Grossschäden betreffen mehr als Gebäude
Nach dem Unwetter vom 28. August 2026 meldete die Aargauische Gebäudeversicherung am 4. September knapp 10’000 Schadenmeldungen und schätzte die Schäden vorläufig auf rund 90 Millionen Franken. Die Abwicklung werde sich über mehrere Monate erstrecken. Diese Angaben der AGV betreffen das Schadenaufkommen der Gebäudeversicherung: Sie sind weder eine abgeschlossene Schadenbilanz noch eine Aussage über die Belastung der Gemeindehaushalte.
Für Gemeinden ergibt sich daraus eine konkrete Vorsorgefrage: Was geschieht, wenn Rechnungen bereits fällig werden, während Schadenumfang und Leistungen noch abgeklärt werden? Ein finanzieller Belastungstest sollte deshalb drei Fragen beantworten: Was ist tatsächlich gedeckt? Welche Kosten verbleiben bei der Gemeinde? Und wie wird die Zeit bis zu den Auszahlungen überbrückt?
Bei Erdbeben kommt eine weitere Herausforderung hinzu. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist darauf hin, dass zahlreiche Infrastruktursysteme gleichzeitig ausfallen können. Für die kommunale Planung empfiehlt sich deshalb der Blick auf zusammenhängende Aufgaben und Anlagen statt auf einzelne Gebäude.
Die Gebäudeversicherung ist nur ein Teil der Absicherung
Eine Versicherung für das Schulhaus beantwortet noch nicht die Frage, ob auch technische Einrichtungen, das Leitungsnetz und ein nötiges Schulprovisorium abgesichert sind. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) nennt Anlagen und Leitungen ausserhalb der Gebäudehülle sowie Mobiliar und betriebliche Einrichtungen als grundsätzlich nicht von ihrem Gebäudeversicherungsumfang erfasst. Die detaillierten Abgrenzungen sind gesondert geregelt.
Dieses Zürcher Beispiel ist keine schweizweit einheitliche Deckungsregel. Für die eigene Gemeinde sind die kantonalen Bestimmungen und die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse massgebend. Bei technischen Anlagen sollte schriftlich geklärt werden, welche Gebäude, Einrichtungen und Anlagenteile unter welche Deckung fallen. Aus der Bezeichnung einer Gesamtanlage allein lässt sich keine verlässliche Zuordnung ableiten.
Auch bei Wasserschäden ist die Ursache wichtig. Die GVZ unterscheidet oberirdisch eindringendes Niederschlagswasser von Leitungsbruch, Kanalisationsrückstau und Grundwasser. Die letztgenannten Ursachen sind dort über eine separate Gebäudewasserversicherung abzusichern. Für Archive, Serverräume und technische Untergeschosse empfiehlt sich daher eine Prüfung dieser unterschiedlichen Eintrittswege, nicht nur des Hochwasserrisikos.
In einer kommunalen Bestandsaufnahme sollten neben Gebäuden auch Strassen, Brücken, Netze, Betriebsmittel und mögliche Provisorien erscheinen. Bei Zweckverbänden und ausgegliederten Werken empfiehlt sich zudem die Prüfung, welche Verpflichtungen sich aus Statuten, Verträgen oder Finanzierungsbeschlüssen ergeben. Schäden an privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sind dabei von eigenen Vermögensschäden und allfälligen Unterstützungsleistungen zu trennen.
Erdbeben: Versicherungsdeckung und freiwillige Hilfe unterscheiden
Erdbebenschäden sind gemäss BAFU grundsätzlich nicht durch die übliche Feuer- und Elementarschadendeckung abgesichert. Private Erdbebenversicherungen sind verfügbar; daneben bestehen besondere kantonale Lösungen und freiwillige Unterstützungsmechanismen. Für die Gemeinde ist entscheidend, wo Erdbeben ausdrücklich eingeschlossen ist und welche Bedingungen gelten.
Der Erdbebenpool ersetzt keine Wiederaufbauversicherung
Der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung stellt seinen Mitgliedern nach einem schweren Erdbeben gesamthaft bis zu 2 Milliarden Franken pro Ereignis und höchstens 4 Milliarden Franken pro Kalenderjahr zur Verfügung. Laut Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) ist die Auszahlung jedoch auf maximal 100’000 Franken pro Gebäude begrenzt. Die Unterstützung erfolgt freiwillig; die Gebäudeeigentümerschaft hat keinen Leistungsanspruch.
Als Voraussetzung nennt die VKG Intensität VII auf der Europäischen Makroseismischen Skala EMS-98. Die Intensität beschreibt die Auswirkungen eines Bebens und ist nicht mit dessen Magnitude gleichzusetzen. Die Mittel können unter anderem Schutzmassnahmen, Räumung und Dekontamination unterstützen. Für die Finanzplanung sollte der Pool deshalb nicht wie eine zugesicherte vollständige Wiederaufbauentschädigung behandelt werden.
Die Zürcher Sonderdeckung bleibt begrenzt
Im Kanton Zürich besteht eine gesetzlich verankerte, limitierte Erdbebendeckung. Die GVZ nennt eine Milliarde Franken je Ereignis für höchstens zwei Ereignisse pro Jahr. Reichen die verfügbaren Mittel bei einem Grossereignis nicht aus, ist keine vollständige Deckung garantiert.
Der Selbstbehalt, also der selbst zu tragende Anteil, beträgt 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 50’000 Franken. Bei einer angenommenen Versicherungssumme von 20 Millionen Franken wären das rechnerisch 2 Millionen Franken. Bezugsgrösse ist die Versicherungssumme, nicht die Höhe eines kleineren Einzelschadens. Auch bei bestehender Erdbebendeckung empfiehlt sich deshalb eine Berechnung des verbleibenden Risikos.
Politischer Stand: Vorschlag statt Leistungsgarantie
Am 14. September 2026 ist die diskutierte neue Erdbebenfinanzierung noch keine geltende Absicherung. Die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) unterstützte am 1. September einen veränderten Ansatz: Zunächst soll die individuelle Absicherung greifen. Erst bei besonders schweren Ereignissen wäre ein zusätzlicher staatlicher Mechanismus vorgesehen.
Die Kommissionsmitteilung in der Sessionsvorschau nennt eine modellierte Schadensschwelle von rund 6,3 Milliarden Franken und Beiträge der Gebäudeeigentümerschaften von bis zu 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. Die Schwelle betrifft das gesamte Ereignis, nicht den Schaden einer Gemeinde. Die Beiträge würden erst im Ereignisfall erhoben, nicht als jährliche Prämie. Der ursprüngliche Bundesratsvorschlag sah höchstens 0,7 Prozent vor; beide Ansätze sind auseinanderzuhalten.
Die Verbände beurteilen den Vorschlag unterschiedlich. Die VKG begrüsste am 4. September die Verbindung von individueller Absicherung und ergänzendem Mechanismus. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) lehnte am 9. September auch den überarbeiteten Ansatz ab. Er befürchtet unter anderem Unsicherheit durch die modellierte Auslöseschwelle und eine Schwächung privater Versicherungslösungen. Dies sind Verbandspositionen, keine bereits nachgewiesenen Auswirkungen.
Die Botschaft des Bundesrates von Dezember 2024 berücksichtigt Gebäude im Eigentum von Kantonen und Gemeinden ausdrücklich. Sie diskutiert aber unterschiedliche Abgrenzungen des Anwendungsbereichs. Welche Beiträge und Entschädigungen schliesslich gelten würden, ist nicht verbindlich festgelegt. Gemeinden sollten die Entwicklung deshalb sowohl hinsichtlich möglicher Leistungen als auch eigener Beitragspflichten verfolgen, bestehende Vorsorgelücken aber nicht mit erwarteten künftigen Leistungen verrechnen.
Unterstützung hängt von Objekt, Kanton und Zusage ab
Wie unterschiedlich Finanzierungswege sein können, zeigt das Walliser Informationsdossier zu den Unwettern 2024. Es weist die Kosten für Gemeindestrassen grundsätzlich den betreffenden Gemeinden zu. Bei bestimmten prioritären Sofortmassnahmen an Seitengewässern mit besonderer Wirksamkeit und Qualität nennt es hingegen Beiträge von 85 Prozent der anerkannten Kosten nach Abzug von Drittbeiträgen. Die Bundesbeiträge sind darin bereits enthalten.
Das ist ein kantonales, ereignisbezogenes Beispiel und keine allgemeine Zusage für künftige Schäden. Für die eigene Planung sollte pro Objekt geklärt werden, welche Kosten anerkannt werden, wer entscheidet und welche Nachweise und Fristen gelten. Fristen aus einem früheren Ereignisdossier sollten nicht ungeprüft auf neue Schadenfälle übertragen werden.
Auch Hilfsorganisationen sind kein pauschales Auffangnetz: Die Ausschlusskriterien von fondssuisse nennen Bund, Kantone und Gemeinden ausdrücklich als nicht beitragsberechtigt. Das Walliser Dossier verweist für Berggemeinden separat auf mögliche Unterstützung durch alpinfra und die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden. Diese Möglichkeiten sind eigenständig zu prüfen.
Für eine vorsichtige Finanzplanung empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen gesicherten Leistungen, noch abzuklärenden Ansprüchen und lediglich erhofften Unterstützungen. Eine mögliche Hilfe sollte nicht ohne Kennzeichnung wie eine bereits bestätigte Finanzierung behandelt werden.
Eigenbelastung und Liquidität getrennt berechnen
Die endgültige Eigenbelastung und der zwischenzeitliche Geldbedarf beantworten unterschiedliche Fragen. Für die Eigenbelastung werden den Wiederherstellungs- und Zusatzkosten die Versicherungsleistungen und bestätigten Beiträge gegenübergestellt. Für die Liquidität, also die Fähigkeit, fällige Rechnungen zu bezahlen, ist dagegen der zeitliche Verlauf der Aus- und Einzahlungen entscheidend.
In die Arbeitsrechnung gehören nach dieser Empfehlung nicht nur Baukosten, sondern auch mögliche Ersatzräume, Notversorgung, zusätzliche Transporte, Personalaufwand, externe Unterstützung und Finanzierungskosten. Vorübergehende Einnahmenausfälle sollten separat berücksichtigt werden. Eine bauliche Wiederherstellung und ein zusätzlich gewünschter Ausbau sind für die Beurteilung der Finanzierung auseinanderzuhalten.
Fiktives Rechenbeispiel: zwei unterschiedliche Finanzierungslücken
Die folgenden Zahlen sind ausschliesslich illustrative Annahmen. Sie beschreiben weder eine bestimmte Gemeinde noch typische Schadenswerte.
Angenommen, eine Gemeinde erwartet insgesamt 20 Millionen Franken Ausgaben und erhält schliesslich 12 Millionen Franken aus Versicherungen und zugesicherten Beiträgen. In den ersten 90 Tagen werden bereits 6 Millionen Franken fällig, während erst eine Million Franken eingeht.
| Betrachtung | Gesamter Wiederaufbau | Erste 90 Tage |
|---|---|---|
| Auszahlungen | 20 Millionen Franken | 6 Millionen Franken |
| Einzahlungen aus Versicherungen und Beiträgen | 12 Millionen Franken | 1 Million Franken |
| Differenz | 8 Millionen Franken Eigenbelastung | 5 Millionen Franken vorläufiger Finanzierungsbedarf |
Die 5 Millionen Franken sind nicht zusätzlich zu den 8 Millionen Franken zu rechnen. Sie zeigen die kumulierte Lücke innerhalb der ersten 90 Tage. Der höchste Geldbedarf innerhalb dieser Phase hängt nochmals von den einzelnen Zahlungsterminen ab.
Für den Belastungstest empfiehlt sich deshalb ein Zahlungsplan neben der Gesamtkostenrechnung. Darin sollten auch die übrigen laufenden Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden. Ergänzende Szenarien mit verspäteten oder tieferen Leistungen zeigen, wie empfindlich die Finanzierung auf Abweichungen reagiert.
In fünf Schritten zu einer kommunalen Vorsorgeplanung
Der folgende Ablauf ist eine Handlungsempfehlung, kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Er verbindet Finanzverwaltung, Bau und Infrastruktur sowie die Notfallorganisation. Die Ergebnisse sollten der Exekutive eine nachvollziehbare Grundlage für Prioritäten und weitere Abklärungen geben.
1. Vermögen, Zuständigkeiten und Abhängigkeiten erfassen
Ausgangspunkt ist ein gemeinsames Verzeichnis der wichtigsten Gebäude, Anlagen und Netze. Sinnvolle Angaben sind Eigentümerschaft, Funktion, Versicherung, zuständige Stelle und mögliche Ersatzlösung bei einem Ausfall. Bei technischen Anlagen sollte die Abgrenzung zwischen baulichen und betrieblichen Teilen dokumentiert werden.
Die Übersicht sollte auch zeigen, welche Leistungen voneinander abhängen. Für eine Schule sind beispielsweise nicht nur die Unterrichtsräume, sondern auch deren Erreichbarkeit und technische Versorgung relevant. Offene Fragen zu gemeinsam getragenen Anlagen sollten mit den betreffenden Organisationen geklärt werden.
2. Gefährdungen und gleichzeitige Ausfälle durchspielen
Ein mögliches Szenario ist Starkregen mit gleichzeitigem Ausfall von Verwaltungsräumen und technischen Anlagen. Ein zweites kann ein schweres Erdbeben sein. Entscheidend ist, welche Aufgaben dann weitergeführt werden können und welche Provisorien benötigt würden.
Zur ersten Orientierung eignet sich das Erdbebenrisikotool des Schweizerischen Erdbebendienstes an der ETH Zürich. Seine Ergebnisse sind grobe, mit Unsicherheiten behaftete Schätzungen; sie ersetzen keine objektspezifische ingenieurtechnische Beurteilung. Beim Starkregen sollte neben ausufernden Gewässern auch Oberflächenabfluss berücksichtigt werden, also Wasser, das über das Gelände abfliesst.
Die aktualisierte nationale Gefährdungskarte Oberflächenabfluss ist nach der Mitteilung vom 18. August 2026 für Anfang 2027 angekündigt. Bis dahin empfiehlt sich die Arbeit mit den bestehenden Grundlagen und die spätere Überprüfung anhand der neuen Karte.
3. Deckungen anhand konkreter Schadenfälle bestätigen lassen
Die Prüfung mit Versicherern oder Fachberatung sollte sich auf die geltenden Bestimmungen und Verträge beziehen. Produktbeschreibungen allein genügen dafür nicht. Besonders hilfreich sind vier Fragen:
- Welche Gefahren, Anlagenteile und Zusatzkosten sind eingeschlossen oder ausgeschlossen?
- Worauf beziehen sich Selbstbehalte und Leistungsgrenzen: auf das Gebäude, das Ereignis oder den gesamten Vertrag?
- Wie werden Provisorien, Betriebsunterbrüche und Mehrkosten behandelt?
- Welche Dokumentation ist erforderlich und unter welchen Voraussetzungen sind Vorschüsse oder Akontozahlungen, also Teilzahlungen vor der Schlussabrechnung, möglich?
Offene Abgrenzungen sollten schriftlich geklärt werden. Für die Entscheidung empfiehlt sich eine Gegenüberstellung der ungedeckten Risiken mit den möglichen Versicherungs- und Präventionsmassnahmen.
4. Finanzierung und Entscheidwege vorbereiten
Die Finanzverwaltung sollte Eigenanteil und zeitlichen Finanzierungsbedarf berechnen und mit dem bestehenden Finanzplan abgleichen. Dabei wäre zu prüfen, welche Mittel tatsächlich verfügbar sind, welche zusätzlichen Finanzierungen infrage kommen und welche anderen Investitionen betroffen wären.
Die Exekutive sollte auf dieser Grundlage Prioritäten setzen und klären lassen, wer im Ereignisfall welche Ausgaben freigeben darf. Kreditkompetenzen, Reserven und buchhalterische Behandlung sind anhand der anwendbaren kantonalen und kommunalen Vorgaben zu prüfen, bei Bedarf mit Finanzaufsicht und Revision. Aus dem vorgeschlagenen Belastungstest folgt keine allgemeine Befugnis zur Kreditaufnahme oder zur Bildung bestimmter Rückstellungen.
5. Notbetrieb und Prävention gemeinsam organisieren
Für den Notbetrieb empfiehlt sich eine verbindlich dokumentierte interne Aufgabenteilung: Wer meldet Schäden, führt die Kostenübersicht, kontaktiert Versicherungen und kantonale Stellen und sichert die Unterlagen? Stellvertretungen und der Zugriff auf Verträge, Objektverzeichnisse und Finanzinformationen sollten ebenfalls vorbereitet werden.
Die Nationale Vorsorgeplanung Erdbeben bietet eine Grundlage zur Rollen- und Aufgabenteilung. Die Massnahmen auf Bundesebene sollen bis Ende 2028 umgesetzt werden; jene anderer Akteure liegen in deren Verantwortung. Daraus ergibt sich weder eine pauschale kommunale Umsetzungsfrist noch eine Finanzierungszusage.
Zur finanziellen Vorsorge gehört auch die bauliche Prävention. Das BAFU betont beim erdbebengerechten Bauen den Schutz von Menschen, die Begrenzung von Schäden und die Funktionsfähigkeit wichtiger Bauwerke. Für die kommunale Priorisierung empfiehlt sich deshalb die Frage, welcher Ausfall die Grundversorgung oder Ereignisbewältigung am stärksten beeinträchtigen würde. Diese Betrachtung kann andere Schwerpunkte ergeben als eine Rangliste nach Gebäudewert.
Der nächste Schritt: einen konkreten Prüfauftrag beschliessen
Als Einstieg empfiehlt sich ein gemeinsamer Auftrag an die beteiligten Fachstellen: die wichtigsten Vermögenswerte erfassen, zwei Schadenereignisse durchspielen, Deckungen schriftlich klären und den finanziellen Eigenanteil samt Zahlungsplan vorlegen. Die Exekutive kann anschliessend über zusätzliche Abklärungen, Versicherungsschutz, Prävention und organisatorische Anpassungen entscheiden.
Eine belastbare Vorbereitung besteht nicht darin, jede denkbare Unterstützung bereits einzurechnen. Sie schafft Transparenz darüber, welche Risiken die Gemeinde selbst trägt und wie sie trotz offener Schadenabwicklung handlungsfähig bleiben kann. Versicherung, Finanzierung und Notbetrieb sollten deshalb als zusammenhängende Führungsaufgabe behandelt werden.
