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Herbstsession 2. Oktober 2026: Schlussentscheide für Gemeinden

Am 2. Oktober 2026 haben National- und Ständerat 17 Vorlagen parlamentarisch abgeschlossen. Für Gemeinden betreffen die Entscheide unter anderem Infrastrukturplanung, öffentliche Energieunternehmen und medizinische Grundversorgung. Der Überblick ordnet die kommunalen Folgen ein, grenzt Beschlüsse von bereits anwendbarem Recht ab und zeigt, welche Abklärungen Verwaltungen vorbereiten können.

11 Min. Lesezeit Herbstsession 2026, Parlament, Stromnetze, Strombeschaffung, Grundversorgung, Ärztemangel, LSVA, Einbürgerung, Gemeindeplanung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die verabschiedeten Energievorlagen betreffen Netzprojekte und die Kostenanrechnung der Stromwerke. Ihre Inkraftsetzung ist vom parlamentarischen Abschluss zu unterscheiden.
  • Die Verlängerung kantonaler Ausnahmen von der dreijährigen ärztlichen Tätigkeitspflicht bis Ende 2032 ist beschlossen. Sie bleibt auf Unterversorgung und bestimmte Fachgebiete begrenzt.
  • Die LSVA-Revision sieht eine Abgabepflicht für Elektro-Lastwagen ab 2031 mit Rabatten bis 2035 vor. Gemeinden sollten die Kosten betroffener Fahrzeuge überprüfen.
  • Die Ablehnungsempfehlung zur Demokratie-Initiative ändert keine Einbürgerungsvoraussetzungen. Der Entscheid von Volk und Ständen steht noch aus.
  • Zusätzliche Sonntagsverkäufe und der Syrien-Rückkehrplan benötigen weitere parlamentarische Entscheide. Die Nationalratsbeschlüsse schaffen noch keine entsprechenden neuen Vollzugsgrundlagen.

Stromnetze, ärztliche Versorgung und Fahrzeugkosten: Die Schlussentscheide der Herbstsession betreffen mehrere Gemeindeaufgaben. Welche Abklärungen jetzt sinnvoll sind und wo noch keine neue Rechtslage gilt.

Ein Abschlusstag mit unterschiedlichen Folgen

Mit den Schlussabstimmungen vom 2. Oktober 2026 haben National- und Ständerat die Herbstsession beendet und 17 Vorlagen parlamentarisch abgeschlossen. Für die kommunale Ebene betreffen die Entscheide unter anderem Stromversorgung, medizinische Grundversorgung, Fahrzeugbeschaffung und Einbürgerungen. Die Übersicht der Schlussabstimmungen zeigt allerdings unterschiedliche Arten von Beschlüssen: Neben Gesetzesänderungen stehen Empfehlungen zu Volksinitiativen.

Parlamentarisch verabschiedet bedeutet nicht automatisch bereits anwendbar. Die abgeschlossenen Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum, können also noch Gegenstand einer Volksabstimmung werden. Ihre Inkraftsetzung ist gesondert zu beachten. Bei der Demokratie-Initiative wurde dagegen eine Abstimmungsempfehlung beschlossen. Die im Folgenden ebenfalls behandelten Vorstösse zu Sonntagsverkäufen und zu einem Syrien-Rückkehrplan sind noch nicht parlamentarisch abgeschlossen.

Für Gemeinden empfiehlt sich deshalb ein zweigleisiges Vorgehen: Betroffene Projekte und Kostenannahmen frühzeitig überprüfen, operative Anpassungen aber erst auf eine geklärte Rechtsgrundlage stützen. Die nachfolgenden Handlungshinweise sind Empfehlungen für diese Vorbereitung, keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.

Stromnetze: Beschleunigung mit der Ortsplanung verbinden

Der «Netzexpress», die Änderung des Elektrizitätsgesetzes im Geschäft 25.057, soll den Um- und Ausbau der Stromnetze erleichtern. Zu den beschlossenen Vereinfachungen gehört der Verzicht auf ein Sachplanverfahren beim Ersatz oder bei der Sanierung von Höchstspannungsleitungen auf dem bisherigen Trassee. Auch Projekte entlang von Bahnlinien und Nationalstrassen können davon ausgenommen werden. Ein Sachplan dient der übergeordneten räumlichen Abstimmung; sein Wegfall bedeutet nicht, dass sämtliche weiteren Anforderungen entfallen. Die Schweizerische Energie-Stiftung beschreibt die zentralen Verfahrensänderungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird zudem der Bau von Transformatorenstationen und grösseren Energiespeichern ausserhalb der Bauzonen erleichtert. Daraus lässt sich keine allgemeine Zulässigkeit solcher Anlagen im Nichtbaugebiet ableiten. Für Höchstspannungsleitungen gilt grundsätzlich ein Vorrang von Freileitungen. Das nationale Interesse erhält auch bei Teilen des Verteilnetzes mehr Gewicht; das Niederspannungsnetz ist davon ausgenommen. Der Moorschutz bleibt erhalten, während beim Versetzen von Leitungsmasten Wald- und Gewässerabstände unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden dürfen. Dies hält der Schweizerische Gemeindeverband in seiner Sessionsbilanz fest.

Für die Ortsplanung empfiehlt es sich, anstehende Netzprojekte mit Siedlungsentwicklung, bestehenden Infrastrukturkorridoren und lokalen Schutzanliegen abzugleichen. Gemeinden sollten den Austausch mit Netzbetreibern und kantonalen Stellen möglichst vor einer weit fortgeschrittenen Projektierung suchen. Auch EspaceSuisse betont die räumliche Koordination bei Energievorhaben.

Der Gemeindeverband unterstützt den Netzausbau, kritisiert aber den grundsätzlichen Freileitungsvorrang und verlangt eine angemessene Berücksichtigung von Bevölkerung und Umwelt. Für Gemeinden ergibt sich daraus eine konkrete Planungsfrage: Welche örtlichen Anliegen müssen früh eingebracht werden, damit sie bei der Projektentwicklung berücksichtigt werden können?

Strombeschaffung: Kostenanrechnung und Eigentümerrisiken prüfen

Die ebenfalls verabschiedete Änderung des Stromversorgungsgesetzes, Geschäft 25.482, betrifft die Kosten der Strombeschaffung für die Grundversorgung. Langfristig eingekaufte Mengen stimmen nicht immer mit dem tatsächlichen Bedarf überein. Überschüsse müssen gegebenenfalls zu tieferen Preisen verkauft werden. Das Bundesamt für Energie erläutert den Hintergrund: Gewinne und Verluste aus notwendigen Ausgleichsgeschäften sollen symmetrisch behandelt werden.

Künftig sollen die Nettokosten der notwendigen Beschaffungsgeschäfte in die Grundversorgungstarife einfliessen können. Das umfasst Verluste aus erforderlichen Verkäufen, verlangt umgekehrt aber auch die Anrechnung entsprechender Gewinne. In der Beratung des Ständerates zu Geschäft 25.482 wurden die Grenzen hervorgehoben: Beschaffungsstrategien und die Zuordnung der Geschäfte müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Geschäfte für die Grundversorgung sind von jenen für den freien Markt zu trennen. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom kann Unterlagen verlangen und kontrollieren.

Die Vorlage erlaubt somit nicht die beliebige Weitergabe von Handelsverlusten. Für Gemeinden mit eigenen Werken oder Beteiligungen geht es zugleich um die Verteilung unvermeidbarer Beschaffungsrisiken zwischen Versorgungsunternehmen, öffentlichen Eigentümern und Kundschaft. Diese Frage war ausdrücklich Teil der parlamentarischen Beratung.

Als Vorbereitung empfiehlt sich ein Bericht des zuständigen Versorgers. Darin könnten die betroffenen Geschäfte, die bisherige Kostenzuordnung und mögliche Auswirkungen auf Tarife und Unternehmensrisiken erläutert werden. Besonders hilfreich wäre eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgesehenen Behandlung anhand des eigenen Beschaffungsbestands. So lassen sich finanzielle Auswirkungen von blossen Änderungen in der Zuordnung unterscheiden.

Eine allgemeine Prognose steigender Strompreise oder sinkender Gemeindebelastungen lässt sich aus dem Beschluss allein nicht ableiten. Dafür fehlen die konkreten Beschaffungsdaten der einzelnen Werke. Entsprechend sollten Gemeinden weder eine Entlastung ihres Haushalts noch eine bestimmte Tarifentwicklung vorwegnehmen.

Ärztemangel: Ausnahmen werden verlängert, nicht allgemein ausgeweitet

Mit Geschäft 25.465 haben die Räte die Verlängerung einer Ausnahmeregelung bei ärztlicher Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 beschlossen. Die heutige Befristung reicht bis Ende 2027. Die Geschäftsdokumentation der Parlamentsdienste bestätigt die Schlussabstimmungen vom 2. Oktober und zeigt, dass die diskutierte Ausweitung auf Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie nicht übernommen wurde.

Grundsätzlich müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im betreffenden Fachgebiet gearbeitet haben, bevor sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden können. Bei drohender oder bestehender Unterversorgung können die Kantone davon ausnahmsweise abweichen. Nach den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit betrifft dies Allgemeine Innere Medizin, praktische Ärztinnen und Ärzte, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Anforderungen an Sprachkenntnisse werden dadurch nicht aufgehoben.

Die Ausnahme bleibt eine kantonale Entscheidung und bezieht sich auf eine bestimmte Zulassungsvoraussetzung. Sie ist keine allgemeine Befreiung von Qualifikationsanforderungen und keine kommunale Bewilligungskompetenz. Die BAG-Seite erläutert die bestehende Regelung; für den parlamentarischen Abschluss der Verlängerung ist die aktuelle Geschäftsdokumentation massgebend.

Gemeinden mit einer gefährdeten Praxisnachfolge können diese verlängerte Perspektive in Gespräche mit der kantonalen Gesundheitsbehörde einbeziehen. Sinnvoll wäre, zunächst die lokale Versorgungslücke zu beschreiben und anschliessend zu klären, ob die Ausnahme bei einem konkreten Nachfolgeprojekt überhaupt in Betracht kommt.

Der Beschluss ersetzt jedoch weder die Suche nach interessierten Fachpersonen noch die Klärung von Räumen und Betriebsmodell. Gemeinden sollten ihn als mögliche Erleichterung innerhalb einer Versorgungsstrategie behandeln, nicht als Zusicherung, dass eine bestehende Lücke geschlossen wird.

LSVA: Nutzungsdauer statt Anschaffungspreis betrachten

Die abgeschlossene Revision der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, kurz LSVA, im Geschäft 25.058 sieht vor, dass Elektro-Lastwagen ab 2031 ebenfalls abgabepflichtig werden. Bis 2035 sind Rabatte vorgesehen. Zudem wird eine grundsätzlich siebenjährige Vorankündigung für Änderungen bei der Einstufung in Abgabekategorien verankert. Diese Bestimmung soll erst 2030 in Kraft treten, damit die geplante Abklassierung von Euro-6-Lastwagen im Jahr 2029 möglich bleibt. Den parlamentarischen Kompromiss dokumentiert die Verkehrspolitik-Bilanz der LITRA.

Der kommunale Bezug liegt bei schweren Nutzfahrzeugen und entsprechenden Dienstleistungen. In der Ständeratsberatung zur LSVA wurden ausdrücklich auch Kehrichtfahrzeuge angesprochen. Die Auswirkungen sind deshalb nicht allein eine Frage des überregionalen Gütertransports.

Für Gemeinden und Zweckverbände empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche eigenen oder durch beauftragte Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge unterliegen der LSVA? Welche Beschaffungen reichen mit ihrer vorgesehenen Nutzungsdauer über 2031 hinaus? Erst danach lässt sich die Abgabe sachgerecht in Kostenvergleiche einbauen.

Bei anstehenden Beschaffungen sollten Energie, Wartung, Ladeinfrastruktur und Abgaben über die gesamte Nutzungsdauer betrachtet werden. Für längerfristige Entsorgungsverträge wäre zu prüfen, welche Kostenannahmen und Anpassungsmechanismen vereinbart sind. Die heutige Befreiung sollte nicht unverändert über die gesamte Laufzeit fortgeschrieben werden. Umgekehrt lässt die Revision allein noch keinen Schluss zu, welcher Fahrzeugantrieb im konkreten Einsatz wirtschaftlicher ist.

Tourismusgemeinden: Befristete Fortführung statt neuer Fördermittel

Der Mehrwertsteuer-Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen soll gemäss dem abgeschlossenen Geschäft 26.026 bis Ende 2031 weitergeführt werden. Die htr hotelrevue bestätigt die Annahme in den Schlussabstimmungen. Beschlossen ist eine vierjährige Verlängerung über die bisherige Befristung hinaus, keine neue Steuersenkung.

Die Botschaftsmitteilung des Finanzdepartements vom April hatte noch eine Vorlage mit Befristung bis Ende 2035 beschrieben. Diese Jahreszahl darf nicht mit dem nun beschlossenen Enddatum verwechselt werden.

Für Tourismusgemeinden bietet der Entscheid einen aktualisierten Bezugspunkt für Gespräche über Beherbergungsinvestitionen und Standortentwicklung. Er schafft jedoch kein neues kommunales Fördergefäss. In Finanzplanungen sollten daher weder zusätzliche Gemeindeeinnahmen noch Bundesbeiträge aus dieser Verlängerung abgeleitet werden. Bestehende Projektdokumentationen können auf das beschlossene Enddatum überprüft werden; weitergehende wirtschaftliche Effekte müssten am jeweiligen Standort gesondert beurteilt werden.

Bürgerrecht: Abstimmungsempfehlung ohne Änderung der Verfahren

Bei der Demokratie-Initiative, Geschäft 25.081, haben beide Räte eine Ablehnungsempfehlung verabschiedet. Die Initiative kommt ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung; der Entscheid von Volk und Ständen steht noch aus. Dies bestätigt die Sessionsbilanz des Gemeindeverbandes.

Die Initiative verlangt einen Anspruch auf ordentliche Einbürgerung nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem Grundkenntnisse einer Landessprache und Anforderungen betreffend strafrechtliche Verurteilungen und Sicherheit. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sollen vereinheitlicht und dem Bund eine abschliessende Kompetenz übertragen werden. Die Botschaftsmitteilung des Bundesrates erläutert sowohl das Anliegen der Gleichbehandlung als auch die damit verbundene Veränderung der föderalistischen Zuständigkeiten.

Der Bundesrat will am dreistufigen System festhalten. Zugleich anerkennt er erhebliche kantonale Unterschiede bei Einbürgerungen. Für die kommunale Information empfiehlt sich deshalb, das Ziel einheitlicher Voraussetzungen und die Frage der Zuständigkeitsverteilung getrennt darzustellen, ohne die parlamentarische Empfehlung mit dem späteren Volksentscheid gleichzusetzen.

Aus dem heutigen Beschluss folgt weder eine neue Fünfjahresfrist noch eine Umstellung kommunaler Einbürgerungsverfahren. Für Einbürgerungsstellen steht vorerst die korrekte Auskunft über den Verfahrensstand im Vordergrund, nicht die Anwendung der vorgeschlagenen Regeln.

Weitere Abschlüsse: Gemeindeerlasse und Katastrophenhilfe

Keine neue allgemeine Vorinstanz für Gemeindeerlasse

Bei der abgeschlossenen Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes, Geschäft 25.088, wurde die zunächst diskutierte Pflicht zu einer kantonalen gerichtlichen Vorinstanz für die direkte Anfechtung kommunaler Erlasse nicht übernommen. Es geht um die abstrakte Normenkontrolle: Dabei wird ein Reglement als solches überprüft, nicht erst seine Anwendung in einem Einzelfall. Die Kommissionsberichterstattung im Amtlichen Bulletin erläutert die Rückkehr zur bisherigen Ordnung.

Für Gemeindeschreibereien und Rechtsdienste ergibt sich aus dieser nicht übernommenen Neuerung kein entsprechender Umstellungsauftrag. Bei Reglementspublikationen und Rechtsmittelbelehrungen bleiben die jeweils geltenden kantonalen Rechtsmittelwege zu beachten. Frühere Unterlagen zum Gesetzesentwurf sollten nicht als Beleg für eine nun geltende schweizweite Vereinheitlichung verwendet werden.

Crans-Montana: Unterstützung und Haftung auseinanderhalten

Mit dem Abschluss von Geschäft 26.022 wird die Grundlage für eine subsidiäre Beteiligung des Bundes von bis zu 20 Millionen Franken an Vergleichslösungen nach der Brandkatastrophe von Crans-Montana geschaffen. «Subsidiär» bedeutet hier eine ergänzende Beteiligung. Solidaritätsbeiträge und der runde Tisch waren bereits im März beschlossen worden. Die parlamentarische Berichterstattung zu den Vergleichslösungen erklärt diese Abgrenzung.

Schon der Gesetzestext vom März unterscheidet die freiwillige Teilnahme am runden Tisch von der Anerkennung einer Haftung. Die Teilnahme nimmt strafrechtliche oder gerichtliche Beurteilungen nicht vorweg.

Für andere Gemeinden ist der Entscheid daher vor allem ein Anlass, Unterstützungsleistungen, Versicherungsfragen und Verantwortlichkeiten in der Krisenvorsorge getrennt zu betrachten. Er begründet weder eine allgemeine Übernahme kommunaler Haftungsrisiken noch neue allgemeine Brandschutzvorschriften.

Noch offen: Sonntagsverkäufe und Syrien-Rückkehrplan

Zusätzliche Verkaufssonntage bleiben Gegenstand der Beratung

Der Nationalrat hat am 2. Oktober mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen daran festgehalten, den Kantonen bis zu zwölf statt bisher vier bewilligungsfreie Verkaufssonntage zu ermöglichen. Das auf eine Zürcher Standesinitiative zurückgehende Geschäft 23.325 geht erneut an den Ständerat. Die Berichterstattung zum Nationalratsentscheid beschreibt die weiterhin unterschiedlichen Positionen der Räte.

Für Gemeinden mit Zentrumsfunktionen ist dies eine Information für Standortförderung und Gewerbekontakte, noch keine neue Planungsgrundlage. Selbst das angestrebte Modell würde den Kantonen eine Möglichkeit eröffnen, nicht schweizweit zwölf Verkaufssonntage verbindlich vorgeben. Gemeinden sollten deshalb keine zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten zusichern, die das geltende Recht noch nicht trägt.

Syrien-Motion ändert keine individuellen Schutzentscheide

Der Nationalrat hat die Motion 26.3642 für einen Asyl-, Rückkehr- und Vollzugsplan für Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit angenommen. Wie die Meldung zum Ratsentscheid festhält, steht die Zustimmung des Ständerates noch aus.

Der Motionstext verlangt unter anderem eine laufende Lagebeurteilung, Kriterien zur Überprüfung von Schutzvoraussetzungen, Vollzugsprioritäten sowie Massnahmen für freiwillige Rückkehr und Reintegration. Er ist ein politischer Auftrag in Beratung, kein individueller Rückkehrentscheid.

Kommunale Sozialdienste sollten die weitere Entwicklung über die kantonalen Stellen verfolgen. Eine pauschale Aufhebung von Schutzentscheiden oder eine bestimmte Entlastung bei Unterbringungs- und Sozialkosten lässt sich aus der Annahme durch den Nationalrat nicht ableiten. Für Leistungsentscheide ist deshalb weiterhin der jeweils geklärte rechtliche und individuelle Sachverhalt ausschlaggebend.

Wie Gemeinden die Nachbearbeitung organisieren können

Für die verwaltungsinterne Bearbeitung bietet sich eine kurze, nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht an. Sie sollte nicht sämtliche Bundesgeschäfte gleich ausführlich abbilden, sondern bei den tatsächlich betroffenen Projekten und Zuständigkeiten ansetzen. Ein mögliches Vorgehen umfasst vier Schritte:

  1. Betroffenheit zuordnen: Laufende Netzprojekte, Stromwerksbeteiligungen, Praxisnachfolgen, Fahrzeugbeschaffungen und tourismusbezogene Vorhaben mit den behandelten Geschäften abgleichen. Für jedes relevante Dossier eine interne Ansprechperson festlegen.
  2. Abklärungen bündeln: Offene Fragen an Netzbetreiber, Versorgungsunternehmen, Gesundheitsbehörden oder weitere kantonale Stellen gezielt zusammenstellen. Dabei zwischen rechtlichen Voraussetzungen, organisatorischen Fragen und erwarteten Kostenwirkungen unterscheiden.
  3. Annahmen nachvollziehbar festhalten: In Projekt- und Finanzunterlagen kennzeichnen, welche Berechnungen auf geltendem Recht beruhen und welche bereits beschlossene, aber noch nicht anwendbare Änderungen berücksichtigen. Nicht belegte Einsparungen oder Mehrbelastungen nicht als gesicherte Werte übernehmen.
  4. Den nächsten Entscheidungspunkt bestimmen: Festhalten, ob eine Inkraftsetzung, die Beratung im anderen Rat, eine Volksabstimmung oder eine kantonale Klärung abzuwarten ist. Erst danach beurteilen, ob ein konkreter Anpassungsbeschluss erforderlich wird.

So lässt sich aus dem Sessionsabschluss eine überschaubare kommunale Arbeitsgrundlage machen. Gemeinden können notwendige Informationen früh beschaffen, ohne parlamentarische Absichten als bereits geltende Vollzugsaufträge zu behandeln. Entscheidend sind die Verbindung zum eigenen Aufgabenbestand und ein klar dokumentierter nächster Schritt.

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