Pflegekosten, Zuzug und Tourismus: Die Räte haben Entscheide mit möglicher Wirkung auf Gemeindebudgets und Verwaltungsabläufe gefällt. Entscheidend ist, was bereits beschlossen wurde und welche Fragen noch offen sind.
Der 29. September 2026 brachte parlamentarische Entscheide, die unterschiedliche Bereiche der Gemeindeverwaltung berühren: die Finanzierung ambulanter Pflege, mögliche Anforderungen beim Zuzug aus der EU, die Rahmenbedingungen für Tourismusstandorte sowie Lohnschutz und Bahnverkehr. Für die kommunale Praxis ist dabei nicht nur der Inhalt entscheidend. Ebenso wichtig ist, ob ein Auftrag an den Bundesrat überwiesen wurde, erst ein Rat Stellung bezogen hat oder eine Vorlage bereits für die Schlussabstimmungen bereitsteht.
Diese Unterschiede bestimmen, welche Vorbereitungen sinnvoll sind. Ein Regulierungsauftrag liefert noch keinen neuen Abrechnungstarif. Ein Ständeratsbeschluss innerhalb des weiterhin beratenen Vertragspakets Schweiz–EU ist noch keine abschliessende Rechtsgrundlage für zusätzliche Anforderungen am Gemeindeschalter. Gemeinden können die offenen Fragen jedoch bereits ihren zuständigen Fachstellen zuordnen und die benötigten Entscheidungsgrundlagen vorbereiten.
Angehörigenpflege: Neue Regeln sind beauftragt, ihre Wirkung bleibt offen
Bei der bezahlten Angehörigenpflege hat der Nationalrat zwei Motionen zugestimmt, die zuvor bereits der Ständerat angenommen hatte. Damit sind die Aufträge an den Bundesrat überwiesen. Sie betreffen einerseits Leistungen und Vergütung, andererseits Qualität und Zulassung der Spitex-Organisationen, die Pflege zu Hause anbieten und pflegende Angehörige beschäftigen. Eine Motion ist hier ein parlamentarischer Auftrag zur Anpassung von Regeln, nicht bereits die neue Regelung selbst.
Leistungen und Versicherungsbeiträge genauer abgrenzen
Mit der Motion 26.3012 verlangt das Parlament eine genauere Definition der Grundpflege, die Angehörige zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen können. Diese Versicherung entspricht der Grundversicherung. Zu klären sind unter anderem die Abgrenzung gegenüber familiären Unterstützungspflichten und anderen Sozialversicherungsleistungen sowie Anforderungen an die pflegenden Personen. Vorgesehen werden sollen tiefere Versicherungsbeiträge, entweder über eine eigene Kategorie oder einen Abschlag auf bestehende Beiträge.
Der Auftrag umfasst damit mehr als eine Tariffrage. Er berührt auch die Vergleichbarkeit von Leistungen und deren Kosten. Für Gemeinden mit Aufgaben in der Pflegefinanzierung empfiehlt es sich, künftig nicht nur die Zahl der verrechneten Stunden, sondern auch deren Zuordnung und die Berechnungsgrundlagen der Restkosten zu beobachten. Gemeint sind jene anerkannten Pflegekosten, die nach den Beiträgen der Versicherung und der pflegebedürftigen Person ungedeckt bleiben.
Qualität und Schutz der Angehörigen gehören zum Auftrag
Die ebenfalls überwiesene Motion 26.3013 verlangt verbindliche Qualitätskriterien für die Zulassung von Organisationen mit angestellten pflegenden Angehörigen. Diese Kriterien sollen sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Restfinanzierung gelten. Sie sollen die Pflegequalität und den Schutz der Angehörigen berücksichtigen. Zudem sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, die betreffenden Anbieter auf einen oder mehrere pro Region zu beschränken.
Eine mögliche spätere Beschränkung der Anbieter wäre deshalb nicht ausschliesslich als Finanzierungsinstrument zu betrachten. Aus kommunaler Sicht wäre ebenso zu prüfen, ob die Versorgung zuverlässig bleibt und die fachliche Begleitung gewährleistet ist. Das sind Fragen für die spätere Umsetzung, keine bereits nachgewiesenen Folgen des Entscheids. Der Auftrag richtet sich hinsichtlich der Zulassung an die kantonale Ebene; daraus entsteht keine neue eigenständige Zulassungskompetenz der Gemeinden.
Separate Abrechnung: Ein weiterer Vorstoss ist noch unterwegs
Die Motion 26.3519 verlangt, dass Spitex-Organisationen Angehörigenpflege auf Rechnungen separat ausweisen. Sie hat am 29. September erst den Nationalrat passiert und liegt nun bei der ständerätlichen Kommission. Anders als bei den beiden vorherigen Motionen ist dieser zusätzliche Auftrag somit noch nicht von beiden Räten überwiesen.
Für finanzierende Gemeinden wäre eine nachvollziehbare Unterscheidung der Leistungen bei der Rechnungskontrolle hilfreich. Als Vorbereitung bietet sich an, die vorhandenen Abrechnungsdaten und bestehenden kantonalen Vorgaben gemeinsam mit den zuständigen Stellen zu prüfen. Daraus folgt jedoch keine Berechtigung, aufgrund des Nationalratsentscheids bereits neue, bisher nicht vorgesehene Abrechnungspflichten zu verlangen.
Weniger Versicherungsbeiträge bedeuten nicht automatisch weniger Gemeindekosten
Die finanzielle Wirkung lässt sich derzeit nicht beziffern. Sinkende Versicherungsbeiträge sind nicht mit einer sinkenden kommunalen Restfinanzierung gleichzusetzen. Bleiben die anerkannten Gesamtkosten und die Patientenbeteiligung unverändert, vergrössert ein tieferer Versicherungsanteil rechnerisch den ungedeckten Betrag. Werden dagegen auch die anerkannten Kosten angepasst, kann die Rechnung anders ausfallen. Das ist ein bedingtes Finanzierungsszenario, keine Prognose über die künftige Belastung einer bestimmten Gemeinde.
Wie unmittelbar die Gemeindeebene betroffen sein kann, zeigt ein bereits bestehendes kantonales Beispiel: Nach der Mitteilung der Zürcher Gesundheitsdirektion tragen im Kanton Zürich die Gemeinden die ungedeckten Pflegekosten nach Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge und der Patientenbeteiligung. Für Angehörigenpflege wurde ab 2026 ein separates Normdefizit von 15.75 Franken pro Stunde eingeführt, abzüglich Patientenbeteiligung. Das Normdefizit begrenzt die Restkostenvergütung, wenn keine Leistungsvereinbarung besteht. Angehörigenstunden müssen gegenüber den Gemeinden separat ausgewiesen werden.
Diese Zürcher Regelung entstand vor dem heutigen Sessionstag. Sie ist weder ein schweizweit geltender Tarif noch eine Folge der jetzt überwiesenen Motionen. Für Gemeinden anderer Kantone empfiehlt sich deshalb zuerst die Klärung der eigenen Finanzierungszuständigkeit. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Anpassungen von Versicherungsbeiträgen oder anerkannten Kosten im kommunalen Haushalt überhaupt wirksam würden.
Für die Finanzplanung bietet sich eine Trennung von gesicherten Ausgangsdaten und offenen Annahmen an: Welche Leistungen werden heute finanziert? Welche Kosten werden anerkannt? Welcher Anteil entfällt auf die Gemeinde? Mit diesen Grundlagen lassen sich später unterschiedliche Ausgestaltungen der Bundesregelung vergleichen, ohne bereits unbelegte Einsparungen einzusetzen.
Zuzug und Daueraufenthalt: Mögliche Vollzugsfragen, noch keine neuen Schalterpflichten
Der Ständerat will einen Strafregisterauszug beim Zuzug von EU-Staatsangehörigen. Beim neuen Daueraufenthaltsrecht sollen Arbeitslose und Sozialhilfebeziehende kein Gesuch stellen können; die fünfjährige Frist soll neu beginnen. Diese Beschlüsse im EU-Paket sind noch keine geltenden zusätzlichen Voraussetzungen.
Rechtliche Einwände äusserte der Bundesrat. Wie SRF zur Beratung berichtet, bezeichnete Bundesrat Beat Jans einen generellen Ausschluss Sozialhilfebeziehender vom Daueraufenthaltsrecht als unvereinbar mit der Personenfreizügigkeit. Die systematische Vorlage des Strafregisterauszugs sei nicht Teil des Verhandlungsmandats gewesen. Diese Position ist keine abschliessende gerichtliche Beurteilung.
Für Einwohner- und Sozialdienste ergeben sich daraus zunächst Beobachtungs- und Abstimmungsaufgaben. Sollte eine entsprechende Regelung später in Kraft treten, wäre insbesondere zu klären, welche Behörde Unterlagen verlangt und beurteilt, wie Informationen weitergegeben werden und welche Vorgaben für deren Aufbewahrung gelten. Eine kommunale Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs lässt sich aus dem Ratsbeschluss allein nicht ableiten.
Empfehlenswert ist, offene Vollzugsfragen frühzeitig mit den kantonalen Migrationsstellen zu sammeln, bestehende Verfahren aber nicht allein aufgrund der politischen Beratung umzustellen. Auch in der Auskunft an die Bevölkerung sollte deutlich bleiben, dass die behandelten Fragen den Aufenthalt betreffen. Der Entscheid führt weder neue Einbürgerungsregeln ein noch belegt er einen bereits geltenden allgemeinen Ausschluss vom Sozialhilfebezug.
Zuwanderungsabgabe: Keine zugesicherte Einnahme für Gemeinden
Zur Schutzklausel bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen durch Zuwanderung unterstützte der Ständerat eine Lenkungsabgabe. Nach der beschlossenen Ausrichtung sollen Unternehmen für unselbstständig Erwerbstätige bezahlen; beim Familiennachzug wären die volljährigen nachziehenden Personen abgabepflichtig. Die Einnahmen sollen an die Bevölkerung verteilt werden. Der Bundesrat verwies auf rechtliche und administrative Hürden.
Für Gemeinden mit personalintensiven Betrieben oder Versorgungseinrichtungen wäre später zu untersuchen, welche Auswirkungen die konkrete Ausgestaltung auf die Personalgewinnung hätte. Eine bestimmte Wirkung lässt sich aus dem heutigen Beschluss nicht ableiten. Ebenso wenig ist damit eine neue kommunale Finanzierungsquelle für Schulraum, Integration oder Infrastruktur zugesichert. Entsprechende Einnahmen sollten deshalb nicht als gesicherte Grösse in kommunale Planungen einfliessen.
Hotellerie: Verlängerung bis 2031 bereinigt, Schlussabstimmungen ausstehend
Beim Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungen ist die Vorlage weiter fortgeschritten. Der Ständerat schloss sich am 29. September der vom Nationalrat vorgeschlagenen Verlängerung bis Ende 2031 an. Damit ist die Differenz zwischen den Räten beseitigt. Nach der Ratsberichterstattung von Keystone-SDA wurde die ursprünglich weitergehende Verlängerung bis 2035 nicht beibehalten.
Der Sondersatz beträgt 3,8 Prozent. Es geht um seine Fortführung über die bestehende Befristung Ende 2027 hinaus, nicht um eine neue Steuersenkung. Der offizielle Stand des Geschäfts 26.026 bestätigt, dass die Vorlage für die Schlussabstimmungen bereitsteht. Die parlamentarische Verabschiedung ist damit noch nicht abgeschlossen.
Für Tourismusgemeinden betrifft der Entscheid die Rahmenbedingungen der örtlichen Beherbergungswirtschaft. Eine absehbare Steuerbelastung kann bei betrieblichen Investitions- und Planungsentscheiden eine Rolle spielen. Ob sich daraus zusätzliche Investitionen oder kommunale Steuereinnahmen ergeben, ist jedoch offen. Der Ratsentscheid verändert auch nicht automatisch örtliche Tourismusabgaben oder die Finanzierung einer kommunalen Tourismusorganisation.
Zur Einordnung gehört die Bundesfinanzperspektive: In seiner Botschaftsmitteilung vom 15. April 2026 bezifferte der Bundesrat die mit einer Fortführung verbundenen Mindereinnahmen ab 2028 auf geschätzt rund 300 Millionen Franken jährlich. Er anerkannte die Bedeutung des Tourismus, hielt eine weitere Begünstigung angesichts der wirtschaftlichen Lage der Branche aber nicht für gerechtfertigt und verzichtete auf einen Zustimmungsantrag. Diese Einschätzung ist von der nun erzielten parlamentarischen Einigung zu unterscheiden.
Für kommunale Standortverantwortliche empfiehlt sich vorerst eine sachliche Information der örtlichen Partner über den erreichten Verfahrensstand. Finanzielle Folgewirkungen sollten erst dann konkretisiert werden, wenn sie sich aus der endgültigen Regelung und nachvollziehbaren lokalen Annahmen ableiten lassen.
Lohnschutz: Die spätere Ausgestaltung für Bauprojekte beobachten
Beim Lohnschutz folgte der Ständerat wesentlichen Teilen des Bundesratsvorschlags. Unternehmen, die Beschäftigte in die Schweiz entsenden, sollen eine Kaution erst nach einer früheren Pflichtverletzung leisten müssen. Diese Kaution ist eine finanzielle Sicherheit. Über die zusätzliche Massnahme zum Kündigungsschutz war noch nicht entschieden; die Beratung war für den 30. September 2026 vorgesehen. Dies hält die Übersicht zur Detailberatung fest.
Für Gemeinden als Bauherrschaften liegt eine mögliche spätere Relevanz bei Nachweisen, Kontrollen und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Welche Anpassungen tatsächlich erforderlich würden, hängt vom endgültigen Recht ab. Der heutige Beschluss führt kein neues kommunales Submissionsverfahren ein und liefert für sich allein keinen Anlass, laufende Ausschreibungen oder Vertragsklauseln zu ändern.
Als Vorbereitung können Beschaffungs- und Baufachstellen festhalten, welche ihrer Verfahren von einer späteren Neuregelung berührt sein könnten und wer deren rechtliche Prüfung übernimmt. Damit bleibt die Gemeinde handlungsfähig, ohne vorzeitig zusätzliche Anforderungen gegenüber Auftragnehmenden festzulegen.
Bahnverkehr: Angebotsentwicklung statt sofortiger Infrastrukturauftrag
Der Ständerat stimmte ausserdem der inländischen Umsetzung des modernisierten Landverkehrsabkommens zu. Damit soll der internationale Bahnverkehr geöffnet werden; Taktfahrplan und Tarifintegration sollen erhalten bleiben können. Auch dieser Schritt gehört zur noch nicht abgeschlossenen Beratung des EU-Pakets.
Für Gemeinden an internationalen Verkehrsachsen und für touristische Standorte könnte die spätere Angebotsentwicklung bedeutsam werden. Aus kommunaler Sicht wäre insbesondere zu beobachten, wie internationale Verbindungen mit regionalen Anschlüssen und bestehenden Tarifen zusammenspielen. Eine bestimmte neue Verbindung oder zusätzliche Finanzierung kommunaler Infrastruktur ist mit dem heutigen Entscheid aber nicht zugesichert.
Für die lokale Verkehrsplanung empfiehlt sich deshalb, konkrete Angebots- und Anschlussfragen gegenüber den zuständigen Planungspartnern zu dokumentieren. Grössere Anpassungen lassen sich erst beurteilen, wenn aus dem rechtlichen Rahmen tatsächlich nachvollziehbare Angebotsvorhaben entstehen.
Was Gemeinden jetzt vorbereiten können
Die beschriebenen Beschlüsse verlangen noch keine flächendeckende Umstellung kommunaler Verfahren. Sie geben jedoch Anlass, Zuständigkeiten und Entscheidungsgrundlagen zu ordnen. Ein angemessenes Vorgehen lässt sich in vier Schritten strukturieren:
- Betroffenheit bestimmen: Die Verwaltungsleitung kann mit den Fachstellen festhalten, welche Geschäfte die Gemeinde tatsächlich berühren. Bei der Angehörigenpflege ist die kantonale Finanzierungsordnung Ausgangspunkt; beim Aufenthaltsrecht steht die Aufgabenteilung mit dem Kanton im Vordergrund.
- Bestehende Daten prüfen: Finanz- und Gesundheitsverantwortliche können vorhandene Leistungs- und Kostendaten zur ambulanten Pflege zusammenführen. Ziel ist eine nachvollziehbare Ausgangslage, nicht die Vorwegnahme eines noch unbekannten Tarifs.
- Offene Fragen zuordnen: Für mögliche Änderungen bei Zuzug, Beschaffung oder Verkehrsangeboten empfiehlt sich eine kurze Übersicht der betroffenen Abläufe und zuständigen Ansprechstellen. Fragen ohne gesicherte Antwort sollten ausdrücklich offenbleiben.
- Den nächsten Verfahrensschritt festlegen: Statt vorsorglich neue Vorschriften zu erlassen, kann die Gemeinde bestimmen, wann ein Geschäft erneut geprüft wird: nach den Schlussabstimmungen, bei Vorlage konkreter Ausführungsregeln oder sobald die zuständige kantonale Stelle den Vollzug erläutert.
Für diese Nachverfolgung dienen die verlinkten parlamentarischen Geschäftseinträge als Ausgangspunkt; für die örtliche Umsetzung bleiben die jeweils geltenden kantonalen Grundlagen entscheidend. So lassen sich politische Beschlüsse in konkrete Verwaltungsarbeit übersetzen: mit dokumentierten Zuständigkeiten, überprüfbaren finanziellen Annahmen und klarer Kommunikation darüber, was gilt und was noch offen ist.
