Die Erdbebenfinanzierung ist gescheitert, zur Hitzeanpassung folgen weitere Planungen. Der Sessionsrückblick zeigt, welche Fragen Gemeinden bei Vorsorge und Finanzierung prüfen können und was im EU-Paket noch offen ist.
Ein Sessionstag mit unterschiedlichen Folgen für die Gemeindeebene
Erdbebenvorsorge, Hitzeanpassung und das Verhältnis zur Europäischen Union berühren unterschiedliche Bereiche der Gemeindearbeit. Der Sessionstag vom 30. September 2026 verbindet diese Themen durch eine praktische Frage: Welche Entscheidungen sind bereits gefallen, und wo müssen Gemeinden mit offenen Verfahren weiterplanen?
Bei der Finanzierung schwerer Erdbebenschäden ist eine Vorlage definitiv gescheitert. In der Debatte über Hitze und Trockenheit erläuterte der Bundesrat weitere Planungen. Die Entscheide des Ständerates zum EU-Paket sind dagegen Zwischenschritte im parlamentarischen Verfahren. Für die kommunale Praxis empfiehlt sich deshalb eine zweigleisige Vorgehensweise: bestehende Vorsorge und Abläufe überprüfen, mögliche Rechtsänderungen aber nicht vorzeitig als verbindlich behandeln.
Erdbebenfinanzierung: Die Vorlage ist definitiv erledigt
Der Nationalrat lehnte die vorsorgliche Finanzierungslösung für schwere Erdbebenschäden mit 99 zu 84 Stimmen bei 8 Enthaltungen ab. Damit folgte er dem Ständerat. Das Geschäft ist abgeschlossen; es bleibt keine Differenz zwischen den Räten zu bereinigen. Dies hält die Meldung zum Nationalratsentscheid fest.
Die zuletzt von der vorberatenden Kommission beantragte Lösung hätte dem Bund ermöglicht, nach einem besonders schweren Erdbeben Beiträge von Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern einzufordern. Die Obergrenze hätte 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes betragen. Es wäre keine gewöhnliche Versicherung mit laufenden Prämien gewesen, sondern eine Zahlungspflicht im Schadenfall.
Nach den Unterlagen der Parlamentsdienste zum Geschäft 24.095 sollte der Mechanismus bei Ereignissen greifen, wie sie statistisch alle hundert Jahre oder seltener zu erwarten sind. Als entsprechende Grössenordnung wurden modellierte Schäden von rund 6,3 Milliarden Franken genannt. Unterhalb dieser Schwelle wäre die individuelle Absicherung massgebend geblieben. Diese Werte beschreiben die abgelehnte Vorlage, nicht eine geltende Beitrags- oder Versicherungspflicht.
Was Gemeinden aus dem Nein ableiten können
Für Gemeinden als Gebäudeeigentümerinnen kommt die diskutierte zusätzliche Finanzierungslösung nicht zustande. Daraus lässt sich jedoch weder ableiten, dass ihre Liegenschaften unversichert sind, noch dass sie künftig sämtliche Schäden selbst tragen müssten. Ebenso begründet der Entscheid für sich allein keine kommunale Pflicht zur Übernahme privater Gebäudeschäden.
Als praktische Standortbestimmung empfiehlt sich eine gemeinsame Prüfung durch Liegenschaftsverwaltung, Finanzverantwortliche und die zuständigen Stellen der Notfallorganisation. Dabei sollten drei Fragen im Vordergrund stehen:
- Versicherungsschutz: Welche kommunalen Gebäude sind gegen Erdbebenschäden versichert? Welche Versicherungssummen, Selbstbehalte und Ausschlüsse gelten tatsächlich? Sind mögliche Betriebsunterbrüche berücksichtigt?
- Weiterbetrieb: Welche Leistungen müssten auch bei einem Ausfall von Schulhaus, Verwaltung oder Werkhof weiter erbracht werden? Welche Ersatzstandorte und organisatorischen Lösungen wären verfügbar?
- Finanzielle Restrisiken: Welche Risiken verbleiben nach Berücksichtigung der Versicherungen? Sind sie der Exekutive bekannt und in der Risikobeurteilung nachvollziehbar dokumentiert?
Diese Prüfung sollte nicht mit dem pauschalen Auftrag beginnen, neue Versicherungen abzuschliessen. Zunächst wäre die vorhandene Deckung anhand der konkreten Verträge zu klären. Erst auf dieser Grundlage lassen sich zusätzliche Absicherung, organisatorische Massnahmen und bewusst selbst getragene Risiken gegeneinander abwägen.
Die nationale Vorsorgeplanung besteht weiter
Die gescheiterte Finanzierungsvorlage ist von der bestehenden nationalen Vorsorgeplanung Erdbeben zu unterscheiden. Diese beschreibt die Aufgaben und Rollen von Bund, Kantonen und weiteren Beteiligten bei der Ereignisbewältigung und beim Wiederaufbau. Die Massnahmen auf Bundesebene sollen bis Ende 2028 umgesetzt werden. Für weitere Akteure, insbesondere Kantone und Infrastrukturbetreibende, liegt die Umsetzung in deren Verantwortung; das Bundesamt für Umwelt begleitet sie mit einem Monitoring.
Die Frist Ende 2028 darf deshalb nicht als allgemeine neue Umsetzungsfrist für sämtliche Gemeinden verstanden werden. Für eine örtliche Überprüfung bietet sich vielmehr an, die eigene Notfallorganisation mit den zuständigen kantonalen und regionalen Stellen abzugleichen und offene Schnittstellen festzuhalten.
Hitze und Trockenheit: Weitere Planungen, aber kein neuer Förderanspruch
Im Nationalrat beantwortete Bundesrat Albert Rösti am 30. September Fragen zu Hitze, Trockenheit und Klimaanpassung. Er kündigte für den Herbst eine überarbeitete Anpassungsstrategie sowie einen Aktionsplan für die Jahre 2026 bis 2031 an. Die Berichterstattung zur Tagesdebatte dokumentiert politische Forderungen und angekündigte Schritte, jedoch keinen neuen, unmittelbar beanspruchbaren Förderanspruch für Gemeinden.
Für die Wasserplanung ist ein weiterer angekündigter Fahrplan relevant: Die Eckwerte der nationalen Wasserwirtschaftsstrategie zu Speicherung und Rückhalt sollen im Frühling 2027 vorliegen, die gesamte Strategie bis Ende 2027. Über allfällige zusätzliche Massnahmen gegen die Folgen der Hitze will der Bundesrat bis Ende Oktober 2026 entscheiden. Diese Angaben stammen aus den bereits vor der Debatte vorliegenden Antworten des Bundesrates. Sie sind Planungsankündigungen, keine Zusicherung eines bestimmten Förderprogramms.
Auch die erwähnten zusätzlichen 54 Millionen Franken für die Landwirtschaft und 17,5 Millionen Franken für den Wald sind zeitlich einzuordnen: Sie wurden bereits Ende August bereitgestellt. Es handelt sich nicht um neue Ausgabenbeschlüsse des 30. September und nicht um einen allgemeinen Fördertopf für kommunale Hitzeschutzprojekte.
Aufgaben und Finanzierung bleiben getrennt zu klären
Der Schweizerische Städteverband fordert die Anerkennung von Hitze als Naturgefahr und als Verbundaufgabe, also als gemeinsam von mehreren staatlichen Ebenen zu bewältigende Aufgabe. In seiner Sessionsvorschau begrüsste er deshalb die Debatte. Das ist eine Verbandsposition und keine bereits beschlossene neue Aufgaben- oder Finanzierungsordnung.
Für Gemeinden ergibt sich daraus eine konkrete Planungsfrage: Welche Massnahmen können innerhalb der bestehenden Organisation vorbereitet werden, und welche benötigen eine Abstimmung mit dem Kanton oder weiteren Trägerschaften? Ein zweckmässiger erster Schritt wäre, Verantwortlichkeiten und Finanzierungsmöglichkeiten getrennt zu erfassen. So bleibt erkennbar, ob bei einem Vorhaben die fachliche Zuständigkeit, die Zusammenarbeit oder die Finanzierung noch ungeklärt ist.
Vorhandene Instrumente für die örtliche Vorbereitung nutzen
Das Bundesamt für Gesundheit stellt bereits heute Informationen zum Schutz vor Hitze bereit. Dazu gehört eine Hitze-Massnahmen-Toolbox, ein Massnahmenkatalog für Fachpersonen und Behörden. Sie enthält Handlungsoptionen zur Vorbeugung und konkrete Hinweise für die Umsetzung. Gemeinden müssen ihre Vorbereitung somit nicht ausschliesslich auf künftige Bundesstrategien abstützen.
Als kommunale Prüffelder bieten sich Organisation, öffentliche Räume und Wasserversorgung an. Die nachstehenden Hinweise sind Empfehlungen für eine Bestandsaufnahme, keine am Sessionstag neu beschlossenen Pflichten.
Organisatorisch wäre zu klären, wer während einer Hitzeperiode die Kommunikation koordiniert und wie die Zusammenarbeit mit Betreuungs- und Gesundheitsangeboten funktioniert. Eine mögliche Prüffrage lautet, wie besonders gefährdete oder alleinlebende Personen über geeignete bestehende Kontakte erreicht werden können. Die örtlichen Zuständigkeiten sind dabei mit den beteiligten Stellen abzustimmen.
Bei Gebäuden und öffentlichen Räumen empfiehlt sich der Blick auf bereits geplante Vorhaben. Wird beispielsweise ein Schulhausplatz erneuert oder ein Verwaltungsgebäude saniert, könnten Beschattung, sommerlicher Wärmeschutz, Begrünung und der Umgang mit versiegelten Flächen in die Variantenprüfung aufgenommen werden. Es geht nicht um ein pauschales zusätzliches Bauprogramm, sondern um nachvollziehbare Entscheidungen bei ohnehin anstehenden Projekten.
Für die Wasserversorgung bietet sich eine Bestandsaufnahme mit den verantwortlichen Versorgungsbetrieben an: Welche Reserven und Verbindungen zu Nachbarversorgungen bestehen? Wo könnten Engpässe auftreten? Wie sind Trinkwasserbedarf, weitere Nutzungen und Löschwasser aufeinander abgestimmt? Die angekündigte nationale Strategie kann später zusätzliche Orientierung geben; örtliche Abklärungen lassen sich davon unabhängig vorbereiten.
Bei der Finanzplanung empfiehlt sich, gesicherte Mittel und mögliche künftige Beiträge ausdrücklich auseinanderzuhalten. Für prioritäre Projekte sollten Bedarf und Finanzierung auch ohne noch unbestätigte Fördermittel erkennbar sein. Sobald konkrete Programme vorliegen, wären deren Voraussetzungen und die Förderfähigkeit des jeweiligen Vorhabens gesondert zu prüfen.
EU-Paket: Beschlüsse des Ständerates sind noch kein geltendes neues Recht
Die Beratungen zum EU-Paket betreffen sowohl das spätere Genehmigungsverfahren als auch inländische Begleitmassnahmen. Für Gemeinden ist die jeweilige Verfahrensstufe entscheidend: Ein Beschluss des Ständerates allein erlaubt noch nicht, kommunale Reglemente, Arbeitsverhältnisse oder Budgets so zu behandeln, als sei die betreffende Regelung bereits in Kraft. Welche Auswirkungen tatsächlich entstehen, bleibt anhand der abschliessenden Regelungen zu prüfen.
Volks- und Ständemehr: Die Referendumsfrage bleibt offen
Der Ständerat will, dass die betreffenden EU-Verträge sowohl die Zustimmung der Stimmbevölkerung als auch der Stände benötigen. Er unterstützte zwei Wege: ein besonderes obligatorisches Staatsvertragsreferendum ohne vorgängige Verfassungsänderung sowie eine separate Verfassungsanpassung. Der Nationalrat muss sich noch mit diesen Vorschlägen befassen; auch der bundesrätliche Vorschlag eines fakultativen Referendums steht dort erneut zur Diskussion. Das ergibt sich aus der Meldung zum Referendumsentscheid.
Der Geltungsbereich verlangt eine genaue Unterscheidung. Die separate Vorlage zur Verfassungsänderung betrifft den Stabilisierungsteil des Pakets. Die neuen Abkommen zu Strom, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit sind gemäss der Darstellung des Bundesrates vom 12. August 2026 Gegenstand separater Bundesbeschlüsse. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass das fakultative Staatsvertragsreferendum der richtige Weg ist.
Für kommunale Informationen empfiehlt sich deshalb eine zurückhaltende Formulierung: Der Ständerat hat sich für ein doppeltes Mehr ausgesprochen; das Verfahren ist noch nicht abschliessend festgelegt. Der Tagesentscheid ist weder ein bereits feststehender Abstimmungstermin noch ein unmittelbarer kommunaler Vollzugsauftrag.
Lohnschutz: Mögliche Auswirkungen auf kommunale Betriebe prüfen
Beim Lohnschutz unterstützte der Ständerat den Sozialpartnerkompromiss, also die ausgehandelte Lösung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Dazu gehört die sogenannte Massnahme 14 mit einem verstärkten Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertretungen. Der Rat stimmte diesem Punkt mit 26 zu 19 Stimmen zu, wie die Berichterstattung zum Lohnschutzentscheid festhält.
Ein möglicher kommunaler Bezug besteht bei Beteiligungsgesellschaften und ausgelagerten Betrieben. Hier wäre im weiteren Verfahren zu prüfen, welche Rechtsformen und Arbeitsverhältnisse vom endgültigen Geltungsbereich erfasst werden. Eine pauschale Übertragung auf öffentlich-rechtlich angestellte Gemeindeangestellte wäre nicht belastbar. Ebenso lässt sich aus dem heutigen Entscheid allein keine sofortige Änderung sämtlicher kommunaler Beschaffungsunterlagen ableiten.
Parlamentarische Mitwirkung: Rechtsänderungen früher verfolgen
Der Ständerat will zudem die Informations- und Konsultationsrechte des Parlaments bei der dynamischen Rechtsübernahme ausbauen. Gemeint ist die vorgesehene Übernahme von Weiterentwicklungen des EU-Rechts in den betroffenen Abkommensbereichen nach den schweizerischen Verfahren. Dazu gehört eine Dienststelle der Parlamentsdienste in Brüssel. Der Bundesrat soll die zuständigen parlamentarischen Gremien frühzeitig informieren und die Kommissionen bei wesentlichen Übernahmen von EU-Recht konsultieren. Diese Beschlüsse beschreibt der Bericht zur geplanten parlamentarischen Vertretung.
Für Gemeinden liegt ein möglicher Nutzen in früher verfügbaren Informationen über spätere Rechtsänderungen. Die Dienststelle wäre jedoch eine Einrichtung des Parlaments, keine Gemeindevertretung. Aus dem Entscheid entsteht kein eigenständiges kommunales Mitentscheidungsrecht. Praktisch bietet sich an, relevante Entwicklungen über kantonale Stellen, Gemeinde- und Städteverbände sowie betroffene kommunale Betriebe zu verfolgen.
Studiengebühren: Vor allem für Hochschulstandorte relevant
Der Ständerat unterstützte auch die Gleichbehandlung von Schweizer und EU-Studierenden bei den Studiengebühren. Vorgesehen ist, dass der Bund die dadurch entstehenden Mindereinnahmen der betroffenen Kantone und ihrer Hochschulen während vier Jahren vollständig ausgleicht. Auch diese Gesetzesanpassungen zu den Studiengebühren befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren.
Für Hochschulstandorte ist dies ein Anlass, die weitere Entwicklung mit den zuständigen kantonalen Stellen und Hochschulen zu verfolgen. Der vorgesehene Ausgleich ist aber kein allgemeiner Beitrag an Gemeindebudgets. Aus dem Ratsentscheid lassen sich zudem noch keine belastbaren Veränderungen der Studierendenzahlen oder des örtlichen Wohnraumbedarfs ableiten.
Ein überschaubares Vorgehen für Exekutive und Verwaltung
Aus dem Sessionstag muss nicht für jedes Thema ein neues kommunales Projekt entstehen. Als organisatorisches Vorgehen empfiehlt sich vielmehr, bestehende Arbeiten gezielt zu ergänzen und offene Fragen den zuständigen Stellen zuzuweisen.
- Bestand und offene Fragen zusammenführen. Liegenschaftsverwaltung, Finanzen, Notfallorganisation und Wasserversorgung könnten ihre vorhandenen Unterlagen auf die angesprochenen Fragen hin durchsehen. Als Ergebnis genügt zunächst eine gemeinsame Übersicht: Was ist geklärt, welche Unterlagen fehlen und wo ist eine fachliche Abklärung erforderlich?
- Verantwortlichkeiten und Entscheide festlegen. Für jede offene Frage sollte eine zuständige Stelle benannt werden. Die Exekutive könnte anschliessend unterscheiden, welche Abklärungen im laufenden Betrieb möglich sind und welche einen gesonderten Auftrag oder zusätzliche Mittel benötigen. Für Versicherungs- und Infrastrukturentscheide wären die tatsächlichen Verträge beziehungsweise die örtlichen Verhältnisse massgebend.
- Bundesvorhaben gezielt weiterverfolgen. Bei der Hitze- und Wasserplanung wären neue Strategien auf konkrete kommunale Anknüpfungspunkte zu prüfen. Beim EU-Paket sollten erst die weiteren Ratsentscheide, der endgültige Geltungsbereich und die spätere Inkraftsetzung als Grundlage verbindlicher Anpassungen dienen. Beobachtung und Umsetzung bleiben damit getrennte Arbeitsschritte.
Für die politische Führung wäre eine kurze Vorlage hilfreich, die Entscheidungsbedarf, noch fehlende Informationen und allfällige Ressourcenfolgen klar voneinander trennt. Sie sollte keine noch ungesicherte Bundesfinanzierung als feststehend voraussetzen und keine allgemeine kommunale Zuständigkeit behaupten, wo zunächst eine Abstimmung mit dem Kanton oder einer anderen Trägerschaft nötig ist.
Fazit: Vorsorge konkretisieren, offene Verfahren offen ausweisen
Für Gemeinden besteht der nächste sinnvolle Schritt nicht darin, sämtliche diskutierten Bundesvorhaben vorwegzunehmen. Er liegt in einer überprüfbaren örtlichen Vorbereitung: Versicherungsverträge zusammentragen, Ersatzlösungen für wichtige Leistungen klären, Hitzevorsorge organisatorisch verankern und wasserbezogene Fragen mit den verantwortlichen Betrieben abstimmen.
Parallel dazu empfiehlt sich eine gezielte Beobachtung der angekündigten Strategien und des EU-Verfahrens. So können Exekutive und Verwaltung notwendige Abklärungen rechtzeitig beginnen, ohne aus politischen Forderungen bereits Pflichten oder aus geplanten Programmen gesicherte Einnahmen zu machen.
