Orientierung für Schweizer Gemeinden
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Lithium-Ionen-Akkus: Ladeplätze und Rückgabe in Gemeinden

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In diesem Beitrag (11 Abschnitte)

Lithium-Ionen-Akkus stellen Schweizer Gemeinden als Arbeitgeberinnen, Gebäudeeigentümerinnen und Betreiberinnen von Sammelstellen vor unterschiedliche Aufgaben. Der Beitrag ordnet Schutzempfehlungen und rechtliche Pflichten ein. Er zeigt, wie sich Ladeplätze beurteilen, Schäden melden und geeignete Rückgabewege festlegen lassen – von der Bestandsaufnahme bis zur Abstimmung mit Fachpersonen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geeignete Ladeplätze und klare Zuständigkeiten gehören in die betriebliche Sicherheitsorganisation. Die konkrete technische Lösung hängt von Nutzung, Gebäude und örtlichen Anforderungen ab.
  • Beschädigte Akkus dürfen nicht weitergeladen werden und brauchen eine geeignete betreute Rückgabe. Bei Rauchentwicklung oder Brand hat die Alarmierung der Feuerwehr Vorrang.
  • Nicht jeder Batteriesammler nimmt Lithium-Ionen-Akkus auf: Im Batteriehai schliesst INOBAT sie ausdrücklich aus. Annahmeangebot, Beschriftung und öffentliche Information sollten aufeinander abgestimmt sein.
  • Handelsrücknahme, kommunale Annahmeberechtigung und Gefahrguttransport sind getrennt zu prüfen. Für erheblich beschädigte Industriebatterien können Händler zusätzliche Entsorgungskosten verrechnen.

Vom Werkhof bis zur Sammelstelle: Gemeinden brauchen klare Abläufe für das Laden und die Rückgabe von Akkus. Entscheidend sind geeignete Standorte, geschultes Personal und die Grenzen des örtlichen Annahmeangebots.

Im Werkhof endet ein Arbeitseinsatz, in der Schule werden Tablets zurückgelegt, beim Hausdienst wartet ein Ersatzakku auf den nächsten Gebrauch. An diesen Übergängen entscheidet sich, wo und unter welchen Bedingungen geladen wird. Kommt ein beschädigter Akku zur kommunalen Sammelstelle, stellt sich eine andere Frage: Wer erkennt das Problem und organisiert die weitere Behandlung?

Für Gemeinden lohnt sich deshalb ein gemeinsamer Blick auf die eigenen Geräte, die Gebäude und das öffentliche Rückgabeangebot. Im Zentrum stehen nachvollziehbare Abläufe: ein geeigneter Ladeplatz, eine klare Meldung bei Schäden und eine abgestimmte Übergabe an Fachpersonen. Welche technische Ausstattung dafür nötig ist, muss zur jeweiligen Nutzung passen.

Die Kampagne als Anlass für eine Bestandsaufnahme

Die Beratungsstelle für Brandverhütung (BFB) hat am 20. Oktober 2026 eine Kampagne zum sicheren Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus vorgestellt. Für Gemeinden bietet sie einen Anlass, bestehende Lade- und Rückgabeabläufe zu überprüfen. Aus der Präventionskampagne allein entstehen keine neuen gesetzlichen Nachrüstpflichten.

Das technische Risiko erklärt der BFB-Ratgeber zu Lithium-Ionen-Akkus: Beschädigung, ungeeignete Ladebedingungen oder starke Erwärmung können eine Selbstentzündung auslösen. Eine solche Reaktion ist auch verzögert möglich. Beim sogenannten thermischen Durchgehen erhitzen sich benachbarte Zellen gegenseitig; die Reaktion kann sich rasch ausbreiten. Hinzu kommen gefährliche Brandgase.

Eine erste kommunale Bestandsaufnahme sollte deshalb mehr erfassen als die Zahl der Ladegeräte. Sinnvoll sind Angaben zu Gerätetyp, Energieinhalt gemäss Hersteller, üblichem Ladeort, Ladezeiten und zuständiger Organisationseinheit. Auch Reserveakkus und selten genutzte Geräte gehören dazu. Die Erhebung lässt sich mit einer Begehung durch Werkhofleitung, Hausdienst und Liegenschaftsverantwortliche verbinden. Für Schulen sollten die zuständigen Personen für Unterrichtsgeräte und Gebäudebetrieb gemeinsam prüfen, wie die tatsächliche Nutzung aussieht.

Ladeplätze in den Arbeitsablauf einbauen

Die BFB empfiehlt Original-Ladegeräte, eine feuerfeste Unterlage und Abstand zu brennbaren Materialien. Fluchtwege eignen sich nicht als Ladeorte. Zudem rät sie davon ab, Akkus unbeaufsichtigt über Nacht oder bei Abwesenheit zu laden. Herstellerangaben sind zu beachten. Diese Empfehlungen sollten vor Ort in eine kurze, verständliche Ladeanweisung übersetzt werden.

Eine brauchbare Anweisung benennt den freigegebenen Platz, die zugehörigen Ladegeräte und die Person, der Auffälligkeiten gemeldet werden. Sie klärt auch, wer am Ende einer Schicht kontrolliert, welche Geräte noch angeschlossen sind. Bei gemeinsam genutztem Werkzeug kann eine eindeutige Zuordnung von Akku und Ladegerät Verwechslungen vermeiden. Für saisonale Geräte sollten die Angaben des Herstellers zur Lagerung mit den tatsächlichen Bedingungen im Depot abgeglichen werden.

Das Laden während der Arbeitszeit verlangt mitunter eine andere Einsatzplanung. Reicht ein Akku nicht durch den Arbeitstag, sind Ladefenster oder zusätzliche geeignete Akkus als betriebliche Optionen zu prüfen. Dabei sollte die Gemeinde auch den zusätzlichen Lagerbedarf berücksichtigen. Ein zentraler Ladeplatz kann die Kontrolle erleichtern, bündelt aber Geräte und gespeicherte Energie an einem Ort. Ob er sinnvoll ist, hängt deshalb auch von Raum, Nutzung und Brandschutz ab.

Schulen und grössere Gerätepools gesondert beurteilen

Das Brandschutzmerkblatt «Lithium-Ionen-Batterien» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Ausgabe vom 1. Juni 2021, unterscheidet verschiedene Anwendungen. Für gemeinschaftliche Ladestationen von Mobiltelefonen, Laptops und Tablets nennt es beispielsweise die Unterbringung in separaten Brandabschnitten oder innerhalb einer Nutzungseinheit wie einem Schulzimmer. Gewerbliche Mehrfachladestationen werden gesondert behandelt.

Das Merkblatt bezeichnet seine Lösungsansätze ausdrücklich als Vorschläge; gesetzliche Anforderungen und behördliche Auflagen bleiben bestehen. Eine allgemeine Schrankpflicht für jeden Geräteakku lässt sich daraus nicht ableiten. Für die kommunale Planung empfiehlt sich daher eine Beurteilung mit der zuständigen Brandschutzfachperson beziehungsweise Behörde: Welche Geräte werden gleichzeitig geladen, welche Räume sind betroffen und wie bleiben Flucht- und Rettungswege geschützt?

Schrank, Standort und Alarmierung gemeinsam planen

Ein konkretes kommunales Beispiel liefert das Merkblatt des Amts für Hochbauten der Stadt Zürich vom September 2023. Es gilt für städtische Objekte, die dieses Amt neu baut, umbaut oder instandsetzt. Das Dokument unterscheidet Lagerung und Lagerung mit Lademöglichkeit. Bei Sicherheitsschränken mit Ladefunktion berücksichtigt es die Rauchdetektion und die Weiterleitung des Alarms. Diese lokalen Vorgaben sind keine schweizweit geltende Ausstattungspflicht.

Für andere Gemeinden ergibt sich daraus eine nützliche Beschaffungsfrage: Wie wird aus einer technischen Meldung eine organisierte Reaktion? Vor dem Kauf sollten Liegenschaftsverantwortliche und Betrieb klären, wofür ein Schrank vorgesehen ist, welche Nachweise seine Eignung belegen und wer einen Alarm empfängt. Dazu gehören Vertretungen sowie eine Regelung für Zeiten, in denen das Gebäude nicht besetzt ist.

Beschädigung und akuten Notfall unterscheiden

Ein Akku mit Rissen, Verformungen oder Aufblähungen darf nach den BFB-Empfehlungen nicht weiterverwendet oder geladen werden. Für die Gemeinde empfiehlt sich ein Meldeweg, der auch bei einem Schichtwechsel funktioniert. Die Meldung sollte Gerät, beobachteten Schaden und Standort festhalten; weitere Schritte werden mit einer zuständigen Fachperson abgestimmt.

Orientierung für Meldung und weiteres Vorgehen
BeobachtungBetriebliche Reaktion
Keine AuffälligkeitNach Herstellerangaben und der örtlichen Ladeanweisung vorgehen.
Beschädigung oder AufblähungNutzung und Laden einstellen. Zuständige Person informieren und fachliche Abklärung sowie eine geeignete betreute Rückgabe organisieren.
Rauch, Gasentwicklung, starke ungewöhnliche Erwärmung oder BrandAbstand halten, andere warnen und den Gefahrenbereich verlassen. Die Feuerwehr über 118 alarmieren; keinen gewöhnlichen Rückgabetransport beginnen.

Die Präventionskampagne «achtung-akkus.ch» der kantonalen Gebäudeversicherungen der Westschweiz warnt ausdrücklich davor, einen Akku bei Gasentwicklung, Rauch oder verdächtigem Geruch anzufassen. Für den kommunalen Notfallablauf folgt daraus: Ein Akku mit solchen Warnzeichen wird nicht zur Sammelstelle gefahren oder von Mitarbeitenden durch das Gebäude getragen. Personenschutz und Alarmierung haben Vorrang. Der Ablauf sollte mit der örtlichen Notfallorganisation abgestimmt und praktisch besprochen werden.

Fachliche Hilfe für kommunale Sammelstellen

Die Kontaktstelle für kritische Batterien von INOBAT steht unter anderem kommunalen Sammelstellen rund um die Uhr zur Verfügung. Die zuständige Nummer lässt sich auf der Website über die Postleitzahl ermitteln. Eine Fachperson beurteilt die Situation und entscheidet über das weitere Vorgehen sowie eine mögliche Abholung mit einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug.

Das Angebot ist für gebührenbelastete Lithium-Ionen-Batterien kostenlos; gebührenbefreite Lithium-Ionen-Batterien aus E-Fahrzeugen sind ausgeschlossen. Die passende Nummer sollte in den betrieblichen Unterlagen verfügbar sein. Bei Rauchentwicklung oder Brand darf die Feuerwehralarmierung nicht durch eine vorgängige Entsorgungsabklärung verzögert werden.

Das Rückgabeangebot auf die tatsächlichen Behälter abstimmen

Die Bezeichnung «Batteriesammelstelle» sagt noch nicht, welche Akkus dort angenommen werden können. Ein anschauliches Beispiel ist der Batteriehai gemäss INOBAT-Merkblatt vom Februar 2026: In diesen Behälter dürfen keine Lithium-Ionen-Akkus eingeworfen werden. Der Ausschluss umfasst auch kleine und äusserlich unbeschädigte Akkus. Für andere Sammelsysteme sind deren jeweilige Annahmebedingungen zu klären.

Beschädigte oder aufgeblähte Akkus gehören gemäss BFB zur betreuten Annahme. Eine rund um die Uhr zugängliche Einwurfstelle erfüllt diese Funktion nicht. Für Gemeinden mit unbedienten Sammelbereichen empfiehlt sich deshalb eine gut sichtbare Information darüber, welche Batterien eingeworfen werden dürfen. Auch Abfallkalender, Website und Auskünfte am Schalter sollten dieselben Rückgabewege nennen. Hilfreich sind konkrete Annahmestellen, betreute Öffnungszeiten und ein Kontakt bei Schäden. Der genannte Betrieb sollte das Angebot vor der Veröffentlichung bestätigt haben.

Vor einer Erweiterung des Angebots sollte die Betriebsleitung mit dem Entsorgungspartner Annahmeumfang, Behälter, Zwischenlagerung und Abholung festlegen. Der INOBAT-Verpackungsvorschlag vom August 2026 zeigt, dass zum vorgesehenen Stahlfass auch Kurzschlussschutz, Verpackungsmaterial und ein korrekter Verschluss gehören. Die Fässer sollen trocken und witterungsgeschützt stehen. Das beschriebene System ist keine allgemeine Anleitung zum eigenständigen Verpacken akut reagierender Akkus.

Altgeräte nicht ohne geklärte Befugnis zerlegen

Geräte mit eingebauten Akkus benötigen ebenfalls einen festgelegten Annahmeweg. Die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Altgeräte von 2024 verlangt einen Umgang, der Hitze, Quetschung und andere schädigende Einwirkungen vermeidet. Sie hält zudem fest: Das Entfernen von Lithium-Batterien aus Altgeräten ist eine Abfallbehandlung und setzt eine entsprechende Bewilligung voraus.

Die kommunale Arbeitsanweisung sollte daher klären, welche Handgriffe das Sammelstellenpersonal ausführen darf und wann das ganze Gerät dem zuständigen Entsorgungspartner übergeben wird. Ein beschädigtes Gerät sollte nicht versuchsweise geöffnet werden, um seinen Akku in ein vorhandenes Sammelgefäss einordnen zu können.

Rücknahmepflicht, Bewilligung und Transport getrennt klären

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Anhang 2.15, verpflichtet Verbraucherinnen und Verbraucher zur getrennten Rückgabe von Batterien an rücknahmepflichtige Unternehmen oder vorgesehene Sammlungen und Sammelstellen. Der Handel muss Gerätebatterien unentgeltlich zurücknehmen, wenn er solche abgibt. Bei Fahrzeug- und Industriebatterien bezieht sich die Rücknahmepflicht auf die im jeweiligen Verkaufspunkt angebotenen Batteriearten.

Zu beachten ist die rechtliche Einteilung: Antriebsakkus von E-Bikes zählen zu den Industriebatterien. Bei erheblich beschädigten Industriebatterien dürfen Händlerinnen und Händler zusätzliche Entsorgungskosten weiterverrechnen. Die Rücknahmepflicht bleibt bestehen. Daraus folgt für die kommunale Kommunikation, dass eine uneingeschränkte Zusage kostenloser Rückgabe für jeden beschädigten Akku zu weit geht.

Die Rücknahmepflichten des Handels bestimmen nicht automatisch den Annahmeumfang jeder Gemeindesammelstelle. Nach Artikel 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) benötigen Entsorgungsunternehmen für die Entgegennahme von Sonderabfällen grundsätzlich eine kantonale Bewilligung. Absatz 2 Buchstabe e nimmt behördlich bezeichnete Sammelstellen aus, die ausschliesslich die dort aufgeführten Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern. Bei Batterien nennt diese Bestimmung Gerätebatterien. Sie ist keine pauschale Ausnahme für sämtliche Akkuarten und Tätigkeiten.

Vor der Annahme zusätzlicher Batterietypen empfiehlt sich deshalb eine Klärung mit der kantonalen Abfallfachstelle. Dabei sollten die vorgesehene Tätigkeit, die bereits vorhandene Bewilligung und der weitere Entsorgungsweg gemeinsam betrachtet werden. Ein geeigneter Behälter allein beantwortet die Bewilligungsfrage nicht.

Ebenso ist der Transport gesondert zu organisieren. Neben dem Abfallrecht sind die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse relevant. Auf diese beiden Regelungsbereiche weist die BAFU-Vollzugshilfe ausdrücklich hin. Für die Praxis sollte die Sammelstelle mit einem qualifizierten Transporteur festlegen, wer Verpackung, Kennzeichnung und erforderliche Begleitpapiere übernimmt. Für kritische Akkus ist das besondere Vorgehen vorab fachlich zu bestimmen.

Verantwortung und Aufwand im Betrieb verankern

Als Arbeitgeberin muss die Gemeinde die Arbeitssicherheit organisieren. Artikel 3 und 6 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) verlangen Schutzmassnahmen, deren Überprüfung und Anpassung sowie eine angemessene Information und Anleitung der Beschäftigten. Die Instruktion ist unter anderem beim Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen erforderlich. Ein bestimmtes Schrankmodell oder ein pauschales Nachtladeverbot schreiben diese Artikel nicht vor.

Praktisch lässt sich das Thema in der bestehenden Sicherheitsorganisation verankern. Je nach Gemeinde sind Werkhofleitung, Hausdienst, Liegenschaftsverwaltung und Sammelstellenbetrieb beteiligt. Eine bezeichnete Person sollte offene Fragen zusammenführen und die Umsetzung nachverfolgen. Die ausführenden Mitarbeitenden brauchen klare Zuständigkeiten, erreichbare Ansprechpersonen und eine Vertretungsregelung. Bei neuen Geräten oder veränderten Ladeplätzen sollte überprüft werden, ob die bisherige Instruktion noch passt.

Für die Kostenplanung ist zwischen Infrastruktur, laufendem Betrieb und Entsorgungsleistungen zu unterscheiden. Nach den Informationen von INOBAT für Transporteure werden gesammelte gebührenbelastete Batterien durch qualifizierte Transporteure kostenlos abgeholt. Übernimmt der Transporteur zusätzlich die Erstellung der notwendigen Begleitpapiere, kann dafür ein Beitrag anfallen. Diese Zusage deckt nicht automatisch sämtliche kommunalen Aufwendungen.

Bei einer Beschaffung empfiehlt sich deshalb eine Betrachtung der gesamten Nutzung: Standortanpassung, elektrische Anschlüsse, Alarmweiterleitung, Verbrauchsmaterial, Kontrollen und Schulungszeit sollten je nach Lösung mitgeprüft werden. Ein passendes Rücknahmesystem des Lieferanten kann ebenfalls in die Beschaffungsabklärung einbezogen werden. Belastbare Kosten ergeben sich aus dem örtlichen Bedarf und konkreten Angeboten.

Mit einer Begehung und klaren Entscheiden beginnen

Ein zweckmässiger Einstieg ist eine gemeinsame Begehung der Ladeorte und der Sammelstelle. Daraus sollte ein kurzer Massnahmenplan mit verantwortlichen Personen entstehen. Für die anschliessende Entscheidung sind drei Ergebnisse besonders hilfreich:

  1. Ein abgestimmter Ladebetrieb: Betrieb und Liegenschaftsverantwortliche legen geeignete Plätze und Abläufe fest. Offene bauliche oder technische Fragen werden vor einer Beschaffung fachlich geklärt.
  2. Ein vollständiger Rückgabeweg: Der Sammelstellenbetrieb bestätigt mit Entsorgungspartner und bei Bedarf kantonaler Fachstelle, welche Akkus angenommen werden können und wie beschädigte Exemplare behandelt werden. Anschliessend wird die öffentliche Information angepasst.
  3. Ein besprochener Ereignisablauf: Mitarbeitende wissen, wem sie Schäden melden, wie sie Personen schützen und wann die Feuerwehr alarmiert wird. Erreichbarkeit und Vertretungen werden anhand eines konkreten Beispiels durchgesprochen.

Eine erneute Überprüfung bietet sich insbesondere bei einer grösseren Gerätebeschaffung, veränderter Raumnutzung oder Erweiterung der Sammelstelle an. So bleibt die Organisation an den tatsächlichen Betrieb gekoppelt, und neue Akkus werden bereits bei ihrer Einführung in die vorhandenen Abläufe aufgenommen.

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