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Nichtbezug von Sozialleistungen: Was Gemeinden prüfen können

Nicht alle anspruchsberechtigten Personen beziehen Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen. Eine im September 2026 veröffentlichte Orientierungshilfe der Nationalen Plattform gegen Armut bündelt Ursachen und Praxisansätze. Für Gemeinden stellt sich damit die Frage, wie Information, Beratung und Antragstellung zusammenspielen – unter Beachtung kantonaler Zuständigkeiten, rechtlicher Grenzen und verfügbarer Ressourcen.

10 Min. Lesezeit Sozialleistungen, Nichtbezug, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, Prämienverbilligung, Gemeindeverwaltung, Sozialberatung, Datenschutz, Verwaltungsverfahren

Das Wichtigste in Kürze

  • Nichtbezug hat unterschiedliche Ursachen: Neben fehlender Information können komplizierte Verfahren, begrenzte persönliche Ressourcen und Misstrauen gegenüber Behörden den Zugang erschweren.
  • Für Gemeinden kommen klarere Zuständigkeiten, persönliche Unterstützung und einfachere Erstkontakte als Prüfansätze infrage. Praxisbeispiele belegen jedoch nicht automatisch eine messbare Wirkung.
  • Gezielte Anschreiben anhand von Steuerdaten setzen eine passende Rechtsgrundlage voraus. Basel-Stadt benötigte dafür bei den Ergänzungsleistungen eine kantonale Gesetzesänderung.
  • Zusätzliche Beratung, Anspruchsabklärungen und berechtigte Leistungsbezüge können Mehrkosten auslösen. Aufwand und Ergebnisse sollten getrennt erfasst werden; pauschale Einsparversprechen sind nicht belegt.

Ein Leistungsanspruch allein garantiert noch keinen Bezug. Praxisbeispiele zeigen, welche Zugangshürden Gemeinden prüfen können – und weshalb persönliche Unterstützung, klare Abläufe und Datenschutz zusammengehören.

Wenn bestehende Ansprüche nicht zum Leistungsbezug führen

Eine Sozialleistung kann rechtlich vorgesehen sein und die anspruchsberechtigte Person trotzdem nicht erreichen. Die im September 2026 vorgestellte Orientierungshilfe der Nationalen Plattform gegen Armut befasst sich mit dieser Lücke. Erarbeitet wurde sie vom Forschungsbüro econcept. Sie bündelt Erkenntnisse und Praxisansätze für Behörden sowie weitere Stellen, die Bedarfsleistungen gestalten oder ausrichten.

Für Gemeinden ergibt sich daraus eine konkrete Verwaltungsfrage: Wie verläuft der Weg von der ersten Auskunft bis zum abgeschlossenen Gesuch? Im Vordergrund stehen dabei bestehende Ansprüche, nicht die Einführung zusätzlicher Leistungen. Zu prüfen ist, ob Informationen verständlich sind, die zuständigen Stellen erreicht werden und Unterstützung auch bei der eigentlichen Antragstellung verfügbar ist.

Die Orientierungshilfe ist weder eine neue Rechtsgrundlage noch eine schweizweite Erhebung. Ihre Praxisbeispiele beruhen auf Recherchen und fachlichen Einschätzungen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht für alle Beispiele Wirkungsnachweise vorliegen. Ein vorhandenes Angebot und eine nachgewiesene Verringerung des Nichtbezugs sind deshalb auseinanderzuhalten.

Was Nichtbezug bedeutet – und was die Zahlen aussagen

Nichtbezug liegt vor, wenn jemand eine Sozialleistung trotz bestehenden Anspruchs nicht erhält. Finanzielle Schwierigkeiten allein belegen noch keinen Anspruch. Ebenso ist ein abgelehntes Gesuch nicht automatisch ein Fall von Nichtbezug. Nach der Orientierungshilfe beziehen sich Nichtbezugsquoten auf den Anteil der Anspruchsberechtigten ohne Leistungsbezug an allen Anspruchsberechtigten.

Eine 2026 veröffentlichte Untersuchung der Berner Fachhochschule für die Stadt Basel schätzt für das Datenjahr 2022 eine Nichtbezugsquote von 32 Prozent bei den Ergänzungsleistungen zur AHV in Privathaushalten und von 23,1 Prozent bei der Prämienverbilligung. Die Werte beziehen sich jeweils auf die rechnerisch Anspruchsberechtigten der untersuchten Bevölkerung, nicht auf alle Einwohnerinnen und Einwohner.

Grundlage sind verknüpfte Steuer- und Verwaltungsdaten. Solche Berechnungen ersetzen keine individuellen Anspruchsentscheide und können rechtlich relevante Lebensverhältnisse nicht vollständig abbilden. Die Basler Ergebnisse sind weder eine Schweizer Gesamtquote noch eine Lagebeschreibung für September 2026. Für eine andere Gemeinde lässt sich daraus keine bestimmte Zahl bisher nicht erreichter Berechtigter ableiten.

Auch die Leistungen sind zu unterscheiden. Bei Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Invalidenversicherung (EL zur AHV/IV) und individueller Prämienverbilligung bestehen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Bei der Prämienverbilligung etwa richten laut Bundesamt für Gesundheit einige Kantone die Unterstützung ohne Antrag aus, während andere eine Anmeldung verlangen. Eine kommunale Auskunft muss zum jeweiligen kantonalen Verfahren passen.

Zugangshürden reichen über fehlende Information hinaus

Der Fachbeitrag zur Orientierungshilfe in der Zeitschrift Soziale Sicherheit CHSS unterscheidet vier miteinander verbundene Hürden:

  • Information: Eine Leistung, ihre Voraussetzungen oder der Weg zur Anmeldung sind nicht bekannt oder werden falsch verstanden.
  • Persönliche Ressourcen und Zugang: Zeit, Kraft oder Sprachkenntnisse reichen nicht aus, um ein Gesuch zu bewältigen.
  • Akzeptanz und Vertrauen: Scham, befürchtete Reaktionen des Umfelds oder Misstrauen gegenüber Behörden sprechen aus Sicht der Person gegen eine Anmeldung.
  • Verfahren und Zuständigkeiten: Komplizierte Abläufe und unklare Übergaben zwischen Stellen erschweren die Antragstellung.

Dass Schwierigkeiten auch bei letztlich erfolgreichen Gesuchen auftreten, zeigt der BSV-Forschungsbericht von 2025 «Zugang Ergänzungsleistungen. Informations- und Anmeldungspraxis in den Kantonen». Von den befragten Personen mit neuem Altersrentenbezug, die EL erhielten, empfanden 39 Prozent das Ausfüllen der Anmeldung als eher oder sehr schwierig. Die Untersuchung vertiefte die Situation in acht Kantonen. Die genannte Auswertung erfasst Personen mit EL-Bezug; sie zeigt nicht, wie viele andere vor Abschluss eines Gesuchs ausgestiegen sind.

Für einen kommunalen Prozesscheck folgt daraus eine sinnvolle Unterscheidung: Ein verständlicher Hinweis kann fehlendes Wissen beheben. Hilfe beim Beschaffen von Belegen setzt dagegen bei der Umsetzung an. Ein zusätzliches Merkblatt ist deshalb nicht dieselbe Antwort wie eine erreichbare Person, die bei einem unvollständigen Gesuch weiterhilft.

Drei Praxisansätze – drei unterschiedliche Ansatzpunkte

Basel-Stadt: Gezielte Information ist noch kein Anspruchsentscheid

Basel-Stadt schrieb anhand von Steuerdaten 2’000 potenziell EL-Berechtigte an. Im CHSS-Interview vom 10. September 2026 wurden 236 Rückmeldungen genannt. Von 172 damals ausgewerteten Dossiers ergab sich in 63 Fällen ein EL-Anspruch. Das war ein Zwischenstand, keine abschliessende Erfolgsquote.

Das Beispiel verdeutlicht auch die Grenzen einer Vorprüfung: Steuerdaten und aktuelle Vermögensverhältnisse können voneinander abweichen. Aus einer ausbleibenden Antwort lässt sich zudem nicht auf ein bestimmtes Motiv schliessen. Für vergleichbare Vorhaben wäre deshalb zu klären, welche Unterstützung nach einem Anschreiben erreichbar ist und wie der vorläufige Charakter der Einschätzung erklärt wird.

Neuenburg: Mehrere Leistungen über einen gemeinsamen Zugang

Die regionalen Sozialschalter des Kantons Neuenburg bündeln den Zugang zu Alimentenvorschüssen, Prämienverbilligungen, Stipendien und Sozialhilfe. Zusammen mit der Anlaufstelle wird ein einheitliches Formular ausgefüllt. Anschliessend wird die wirtschaftliche Situation geprüft und das Dossier an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Für EL zur AHV/IV verweist der Kanton dagegen an die regionalen AHV/IV-Agenturen. Diese befinden sich häufig im selben Gebäude oder in der Nähe. Das Modell ist somit kein einheitliches Verfahren für sämtliche Sozialleistungen. Als kommunale Prüffrage bleibt dennoch: Wo werden dieselben Angaben wiederholt verlangt, und wo liesse sich die Zusammenarbeit rechtlich und organisatorisch abstimmen?

Jura: Ein einfacher Erstkontakt vor dem eigentlichen Gesuch

Bei der Plattform JU-lien können Personen ihre Telefonnummer hinterlassen. Laut Angebotsbeschreibung ruft innerhalb von höchstens fünf Tagen eine sozialarbeiterische Fachperson zurück. Das Erstgespräch ist kostenlos, vertraulich und unverbindlich; als Name kann auch ein Pseudonym angegeben werden.

Das Angebot trennt die erste Orientierung von der späteren Antragstellung. Es belegt für sich allein jedoch keine bestimmte Verringerung des Nichtbezugs. Für Gemeinden ist daran vor allem die Frage interessant, welche Angaben bereits für eine Erstberatung nötig sind und welche erst bei der formellen Anspruchsabklärung erhoben werden müssen.

Zuständigkeiten und Rechtsfolgen zuerst klären

Information, Begleitung und Entscheid auseinanderhalten

Der BSV-Bericht zum EL-Zugang verweist auf die gesetzlichen Informationspflichten der Versicherungsträger und Durchführungsorgane. Gleichzeitig müssen Ansprüche geltend gemacht und individuell geprüft werden. Daraus folgt kein einheitlicher Auftrag jeder Gemeinde, sämtliche Leistungen selbst abzuklären.

Für eine örtliche Bestandsaufnahme bietet sich eine Rollenklärung an: Wer erteilt erste Auskünfte? Wer unterstützt beim Gesuch? Wer prüft und entscheidet? Welche Stelle übernimmt, wenn eine Weiterleitung nicht gelingt? Massgebend bleiben die kantonalen Rechtsgrundlagen und die örtliche Aufgabenverteilung. Eine gemeinsame Anlaufstelle ersetzt diese Zuständigkeitsordnung nicht.

Registerzugriff ist keine allgemeine Erlaubnis zur Kontaktaufnahme

Für die gezielte EL-Ansprache anhand von Steuerdaten benötigte Basel-Stadt gemäss dem veröffentlichten Interview eine kantonale Gesetzesänderung. Das ist eine wesentliche Grenze der Übertragbarkeit.

Vor einem ähnlichen Vorhaben wären insbesondere Rechtsgrundlage, Zweck der Datennutzung, Zugriffsberechtigungen und Umgang mit unzutreffenden Hinweisen zu prüfen. Technisch vorhandene Daten ersetzen diese Abklärung nicht. Ebenso wäre verständlich zu erklären, weshalb eine Person kontaktiert wird und dass die Vorprüfung noch keinen Anspruch bestätigt.

Rechtliche Folgen weder verschweigen noch pauschalisieren

Das Zürcher Sozialhilfehandbuch erläutert, dass Sozialhilfebezug für ausländische Staatsangehörige aufenthaltsrechtlich relevant sein kann und gesetzliche Meldepflichten bestehen. Ein Bewilligungsverlust erfolgt jedoch nicht automatisch; persönliche Verhältnisse und Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen.

Kommunale Informationen sollten solche Fragen leistungs- und situationsbezogen behandeln. Weder eine pauschale Entwarnung noch die Behauptung unvermeidlicher Nachteile ist sachgerecht. Bei unklaren Auswirkungen wäre eine fachkundige Einzelfallberatung vorzusehen. Die Regeln der Sozialhilfe dürfen dabei nicht undifferenziert auf EL oder Prämienverbilligungen übertragen werden.

Auch einzelne Leistungen im Blick behalten

Die Prüfung des Zugangs endet nicht zwingend bei der Anmeldung für eine laufende Zahlung. Der CHSS-Fachbeitrag vom 21. September 2026 weist auf einen weiteren Bereich hin: Neben den jährlichen EL können unter bestimmten Voraussetzungen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, die nicht anderweitig gedeckt sind. Solche Vergütungen kommen unter den entsprechenden Bedingungen auch ohne Bezug jährlicher EL infrage.

Für kommunale Beratungs- und Altersarbeit ergibt sich daraus eine konkrete Prüffrage: Wird bei einer Auskunft über fehlende jährliche EL gegebenenfalls auch auf diese Möglichkeit und die zuständige EL-Stelle hingewiesen? Die fehlende laufende Zahlung sollte nicht ohne weitere Abklärung mit dem Fehlen sämtlicher EL-bezogener Ansprüche gleichgesetzt werden.

Ressourcen planen, ohne Einsparungen vorwegzunehmen

Eine kommunale Kostenbetrachtung sollte drei Positionen getrennt ausweisen: die Entwicklung oder Anpassung eines Angebots, den laufenden Aufwand für Beratung und Abklärung sowie zusätzliche Leistungsausgaben bei neu festgestellten Ansprüchen. Auch Gespräche und Prüfungen ohne anschliessende Bewilligung beanspruchen Kapazität. Ein Pilotbudget könnte deshalb ausdrücklich Zeit für Rückfragen und unvollständige Dossiers enthalten.

Dabei ist zu klären, welche Ebene welche Kosten trägt. Die Prämienverbilligung wird beispielsweise gemäss Bundesamt für Gesundheit gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert. Lokaler Beratungsaufwand und die Finanzierung einer anschliessenden Leistung sind somit nicht ohne Prüfung gleichzusetzen.

Die Orientierungshilfe beschreibt mögliche Folgen des Nichtbezugs, darunter finanzielle Überlastung und Verschuldung. Eine allgemeingültige Berechnung kommunaler Einsparungen liefert sie nicht. Mögliche vermiedene Folgekosten lassen sich als Untersuchungsfrage aufnehmen, aber nicht als gesicherte Gegenfinanzierung veranschlagen.

Ebenso wenig genügt eine steigende Antragszahl als alleiniger Erfolgsnachweis. Das zuständige Departement von Basel-Stadt nennt als Ziel eine informierte Entscheidung der Anspruchsberechtigten. Damit sind auch geklärte Erwartungen oder eine nachvollziehbare Entscheidung gegen eine Anmeldung relevant, nicht nur zusätzliche Bezüge.

Ein möglicher Ablauf für die kommunale Bestandsaufnahme

Aus den beschriebenen Ansätzen lässt sich ein begrenzter Prozesscheck ableiten. Die folgende Struktur ist eine Arbeitshilfe für die örtliche Prüfung, kein vorgeschriebener Ablauf und kein bereits evaluiertes Massnahmenpaket.

1. Leistungsbereich und Fragestellung eingrenzen

Als Ausgangspunkt könnte eine einzelne Leistung oder ein bestimmter Verfahrensschritt gewählt werden, etwa der Übergang von der EL-Auskunft zur vollständigen Anmeldung. Zu klären wäre, wo Schwierigkeiten vermutet werden und welche Stelle dazu belastbare Erfahrungen beisteuern kann. Daraus entsteht ein überprüfbarer Auftrag statt eines allgemeinen Vorhabens, den Zugang insgesamt zu verbessern.

2. Den tatsächlichen Weg durch das Verfahren nachvollziehen

Ein Prozesscheck kann bei der Gemeindeseite beginnen und über die telefonische Auskunft bis zur zuständigen Fachstelle führen. Zu prüfen wären auffindbare Kontakte, verständliche nächste Schritte und erreichbare Hilfe bei fehlenden Unterlagen. Freiwillig mitwirkende Nutzerinnen und Nutzer oder Beratungsorganisationen könnten Rückmeldungen geben, ohne dafür fiktive Leistungsanträge einzureichen.

3. Übergaben und Unterstützungsumfang festlegen

Für einen möglichen Pilot wären Zuständigkeiten, Unterstützung beim Ausfüllen und Beschaffen von Belegen sowie Grenzen der Beratung festzuhalten. Ebenso wäre zu klären, wann eine spezialisierte Fachstelle übernimmt. Ein digitaler Zugang könnte dabei mit telefonischer oder persönlicher Unterstützung kombiniert werden; die passende Ausgestaltung wäre vor Ort zu prüfen.

4. Recht und Kapazität vor einer zusätzlichen Ansprache prüfen

Vor einer Kontaktaktion wären die rechtlichen Voraussetzungen und die voraussichtliche Bearbeitungskapazität abzuklären. Ein begrenzter Pilot mit definiertem Umfang erlaubt es, Rückfragen, zusätzliche Gesuche und Personalaufwand zu erfassen, bevor über eine Ausweitung entschieden wird. Gerade bei datenbasierten Anschreiben gehören Datenschutzprüfung und verständliche Erläuterungen in die Vorbereitung.

5. Aufwand, Verlauf und Ergebnisse getrennt auswerten

Als Kennzahlen kommen Beratungskontakte, begonnene und vollständige Gesuche, Bearbeitungsdauer, Rückfragen und Abschlüsse infrage, soweit sie rechtmässig ausgewertet werden können. Ergänzend wären Personalzeit und zusätzliche Leistungsausgaben zu erfassen. Rückzüge oder Ablehnungen sollten nicht mit bewilligtem Leistungsbezug vermischt werden.

Diese Angaben beschreiben den Ablauf. Sie beweisen noch nicht, dass eine Massnahme eine beobachtete Veränderung verursacht hat. Für einen solchen Nachweis wäre ein geeignetes Untersuchungsdesign erforderlich. Für die kommunale Entscheidung kann zunächst bereits wichtig sein, ob Übergaben funktionieren, welche Unterstützung tatsächlich genutzt wird und welcher Aufwand entsteht.

Vom Praxisbeispiel zur begründeten Entscheidung

Ein nächster Schritt muss nicht in einem neuen Portal oder einer breit angelegten Kampagne bestehen. Gemeinden können zunächst für einen abgegrenzten Leistungsbereich den Weg durch die bestehenden Angebote prüfen und offene Zuständigkeiten dokumentieren. Danach lässt sich entscheiden, ob zusätzliche Information, persönliche Begleitung, organisatorische Abstimmung oder vorerst weitere Abklärungen angezeigt sind.

Eine tragfähige Entscheidungsgrundlage verbindet konkrete Zugangshürden mit Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Ressourcenbedarf. Die Orientierungshilfe liefert dafür Anregungen. Welche davon zur eigenen Gemeinde passen, ist anhand der örtlichen Abläufe und der tatsächlich festgestellten Schwierigkeiten zu beurteilen – nicht allein anhand der Bekanntheit eines Praxisbeispiels.

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