Tempo 30, Mehrwertabgabe, Wasserversorgung und Beschaffungen: Der Wochenrückblick ordnet die wichtigsten Entwicklungen ein und zeigt, welche Prüfaufträge und nächsten Schritte sich daraus für Gemeinden ergeben.
Eine Woche mit mehreren kommunalen Prüfaufträgen
Die letzte Augustwoche 2026 brachte eine ungewöhnlich breite Palette an Meldungen mit Bedeutung für Städte und Gemeinden. Sie reichen von neuen Erkenntnissen zur Verkehrssicherheit über ein Bundesgerichtsurteil zur Mehrwertabgabe bis zu Ausschreibungen für Informatik, Feuerwehr, Wasserversorgung, Schulbauten und Winterdienst. Hinzu kommen Regulierungsfragen zu Kurzzeitvermietungen, Gästemeldungen und Überwachung im öffentlichen Verkehr.
Die einzelnen Entwicklungen betreffen unterschiedliche Fachbereiche. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass Gemeinden ihre bestehenden Prozesse, Zuständigkeiten und Planungsgrundlagen überprüfen sollten. Der folgende Rückblick ordnet die wichtigsten Publikationen vom 23. bis 29. August 2026 ein. Er zeigt mögliche Handlungsschritte auf, ersetzt aber weder eine Prüfung des kantonalen Rechts noch die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls. Bei öffentlichen Beschaffungen und kantonalen Gerichtsentscheiden erhebt die Auswahl keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Tempo 30: Sicherheitswirkung bestätigt, Ausgestaltung bleibt standortbezogen
Der Bundesrat hat am 26. August 2026 den Bericht zum Postulat Hurni über Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen verabschiedet. Die vom Bericht aufgegriffene Auswertung der Beratungsstelle für Unfallverhütung umfasst 599 Zonen. Nach Einführung der Zonen gingen die Unfälle mit Schwerverletzten um 38 Prozent, die Unfälle mit Verletzten um 27 Prozent und die Unfälle insgesamt um 17 Prozent zurück. Damit liegt eine breite Auswertung vor, die den Beitrag von Tempo-30-Zonen zur Verkehrssicherheit bestätigt.
Der Bericht liefert jedoch keine Grundlage für schematische Lösungen bei Fussgängerstreifen. Nach Angaben des Bundesrates gibt es keinen Nachweis dafür, dass fehlende Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen Kinder beim Erlernen der Verkehrsregeln beeinträchtigen. Gleichzeitig sind Fussgängerstreifen nur dann als sicher einzustufen, wenn wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere gute Sichtbarkeit, ausreichende Beleuchtung, ein tatsächlicher Querungsbedarf, die Zahl der Fahrstreifen und nach Möglichkeit eine Mittelinsel.
Der Bundesrat will prüfen, ob die rechtliche Grundlage klarer formuliert und die sogenannte 50-Meter-Regel angepasst werden soll. Eine vollständige Aufhebung dieser Regel steht gemäss der veröffentlichten Mitteilung nicht zur Diskussion. Weiterführende Angaben finden sich in der Mitteilung des Bundesamtes für Strassen und im Bericht des Bundesrates.
Was Gemeinden daraus ableiten können
- Bestehende Zonen überprüfen: Unfallgeschehen, Sichtverhältnisse, Beleuchtung und tatsächliche Querungsbedürfnisse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Fussgängerstreifen einzeln beurteilen: Weder ein genereller Verzicht noch eine flächendeckende Anordnung lässt sich aus dem Bericht ableiten.
- Wirkungskontrollen vorsehen: Angeordnete Massnahmen sollten auf ihre Wirkung überprüft und bei Bedarf angepasst oder aufgehoben werden.
- Rechtsentwicklung beobachten: Eine mögliche Präzisierung der Rechtsgrundlagen kann die künftige Planung und Überprüfung von Zonen beeinflussen.
Mehrwertabgabe: Der Zeitpunkt der planerischen Massnahme ist entscheidend
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1C_144/2025 mit einer Einzonung in der Gemeinde Les Breuleux. Ein grosser Teil einer Parzelle war von der Landwirtschafts- in die Wohnzone umgezont worden. Die Gemeinde erwarb das Grundstück später. Das Gericht bestätigte eine Mehrwertabgabe von 182’457.60 Franken zulasten der früheren Eigentümerschaft.
Für die Zuordnung der Abgabeschuld war entscheidend, wem das Grundstück beim Inkrafttreten der planerischen Massnahme gehörte und wer damit vom Planungsmehrwert profitierte. Dass vor einer Überbauung noch ein Sondernutzungsplan erforderlich war, beseitigte den erheblichen Vorteil der Einzonung nicht. Für die Berechnung war der Verkehrswert und nicht der steuerliche amtliche Wert massgebend.
Das Urteil ist für Gemeinden in zweifacher Hinsicht relevant: Einerseits können sie für die Veranlagung oder den Vollzug einer Mehrwertabgabe zuständig oder daran beteiligt sein. Andererseits können sie selbst Grundstücke erwerben, die kurz zuvor von einer planerischen Massnahme profitiert haben. Die konkrete Ausgestaltung von Abgabeschuld, Fälligkeit und Verfahren richtet sich weiterhin nach dem kantonalen Recht.
Praktische Konsequenzen bei Planungen und Grundstücksgeschäften
- Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Ein-, Um- oder Aufzonung und die damaligen Eigentumsverhältnisse sollten lückenlos dokumentiert werden.
- Bewertungsgrundlagen und Berechnungszeitpunkt müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
- Bei einem Grundstückskauf durch die Gemeinde empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Mehrwertabgabe.
- Vor Vertragsabschluss ist zu klären, ob bereits eine Verfügung besteht, wann die Abgabe fällig wird und welche kantonalen Zuständigkeiten gelten.
Öffentliche Beschaffungen: Nicht nur der Preis entscheidet über den Projekterfolg
Die im Berichtszeitraum publizierten Ausschreibungen und Zuschläge zeigen die Spannweite kommunaler Beschaffungen. Zumikon schreibt die Erneuerung der Hard- und Softwareinfrastruktur, den Ersatz der Arbeitsplatzgeräte sowie Support, Wartung und Betrieb über fünf Jahre aus. Leistungen für ein System zur laufenden Erkennung und Bearbeitung von Sicherheitsereignissen sind als Option vorgesehen. Der Preis wird mit 50 Prozent, das Lösungskonzept mit 40 Prozent und die Reaktionszeit mit 10 Prozent gewichtet.
Weitere Ausschreibungen betreffen die Sanierung der schwermetallbelasteten 300-Meter-Schiessanlage Grossriet in Illnau-Effretikon, ein neues Tanklöschfahrzeug für Bad Ragaz, einen regionalen Rad- und Fussweg in Frauenfeld sowie den Winterdienst der Gemeinde Affeltrangen für vier Saisons. Die Beispiele verdeutlichen, dass Gemeinden sehr unterschiedliche Risiken beschaffen: Informationssicherheit und Betriebsverfügbarkeit, Altlasten und Entsorgung, Einsatzfähigkeit von Spezialfahrzeugen, Schnittstellen zwischen mehreren Baulosen sowie Bereitschaft und Dokumentation im Winterdienst.
Auch die publizierten Zuschläge geben Hinweise auf die Praxis. Für das Schulhaus, die Mehrzweckhalle und den Generationenplatz Pünten in Stallikon wurden fünf Gewerke mit einem Gesamtwert von rund 1,98 Millionen Franken inklusive Mehrwertsteuer vergeben. Die Zahl der Angebote lag je nach Gewerk zwischen zwei und sechs. Beim Spezialtiefbau für das Seewasserwerk und Pumpwerk Meisterschwanden gingen sieben Angebote ein; der Zuschlag über 566’835.80 Franken umfasst einen rund neun Meter tiefen Schacht mit überschnittener Bohrpfahlwand und Dichtsohle.
Bei der Ersatzbeschaffung eines Tanklöschfahrzeugs für die Feuerwehr Uerkental wurden zwei Angebote eingereicht. Beide wurden gemäss Publikation als sehr gut beurteilt, weshalb der Preis den Ausschlag gab. Rapperswil-Jona vergab den wöchentlichen Betrieb einer mobilen Sammelstelle an zwei Standorten bei ebenfalls zwei Angeboten.
Vier Lehren für kommunale Beschaffungsstellen
- Leistungsumfang und Verantwortlichkeiten präzisieren: Bei Informatikvorhaben betrifft dies unter anderem Datenschutz, Datensicherung, Störungsbehebung und den Umgang mit Sicherheitsvorfällen. Beim Winterdienst sind Alarmierung, Prioritäten, Bereitschaft, Kontrollfahrten und Nachweisführung zu regeln.
- Lebenszyklus statt Anschaffungspreis betrachten: Bei Fahrzeugen und technischen Anlagen können Wartung, Ersatzteile, Garantie, Reaktionszeiten und Materialqualität die Gesamtkosten und die Einsatzfähigkeit wesentlich beeinflussen.
- Schnittstellen aktiv führen: Mehrere Lose oder Gewerke ermöglichen den Beizug spezialisierter Unternehmen, erhöhen aber den Aufwand für Terminplanung, Koordination, Abnahmen und Gewährleistung.
- Marktbreite realistisch einschätzen: Eine geringe Zahl von Angeboten kann auf einen engen Spezialmarkt hindeuten. Umso wichtiger sind klare Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie eine belastbare Dokumentation des Vergabeentscheids.
Trockenheit: Lokale Wasserversorgung als Vorsorgeaufgabe
Nach Angaben der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL und des Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF war der Sommer 2026 aussergewöhnlich trocken und heiss. Beobachtet wurden sehr tiefe Wasserstände und frühzeitige Verfärbungen in Wäldern. Längere Trockenphasen können Grundwasserstände senken und Quellerträge vermindern. Lokal kann die verfügbare Trinkwassermenge den Bedarf zeitweise nicht vollständig decken. Eine unmittelbare Gefährdung der Stromversorgung wurde nicht festgestellt. Die offiziellen Fragen und Antworten zur Trockenheit fassen die Lage zusammen.
Für Gemeinden folgt daraus keine schweizweit einheitliche Massnahme. Die Versorgungslage hängt von lokalen Quellen, Grundwasserfassungen, Verbundleitungen, Speichern und Verbrauchsspitzen ab. Als kommunale Vorsorge empfiehlt sich deshalb eine standortbezogene Überprüfung.
- Quellerträge, Grundwasserstände und Spitzenverbräuche eng beobachten.
- Notverbünde und alternative Bezugsquellen auf Funktionsfähigkeit und verfügbare Kapazität prüfen.
- Prioritäten für ausserordentliche Knappheitssituationen vorbereiten.
- Zuständigkeiten und Kommunikationsabläufe für Bevölkerung, Grossverbrauchende und Partnerorganisationen festlegen.
Gebäudeprogramm: Fördermöglichkeiten früh in die Investitionsplanung einbeziehen
Über das Gebäudeprogramm wurden 2025 rund 516,4 Millionen Franken an Fördergeldern ausbezahlt. Zusammen mit dem neu gestarteten Impulsprogramm verpflichteten Bund und Kantone Fördermittel von insgesamt 636,4 Millionen Franken. Die offizielle Mitteilung zum Gebäude- und Impulsprogramm nennt die nationalen Gesamtwerte.
Gemeinden sind in mehreren Rollen betroffen: als Eigentümerinnen von Verwaltungsgebäuden, Schulen und weiteren Liegenschaften, als Baubewilligungsbehörden und teilweise als Informationsstellen. Die nationalen Zahlen begründen jedoch keinen Anspruch für ein einzelnes Vorhaben. Welche Beiträge verfügbar sind, richtet sich nach den kantonalen Programmen und den Voraussetzungen des konkreten Projekts.
Für die kommunale Investitionsplanung ist vor allem der Zeitpunkt wichtig. Fördermöglichkeiten sollten bereits bei der Variantenprüfung und nicht erst nach dem Projektentscheid abgeklärt werden. Gleichzeitig bleiben Investitionskosten, betriebliche Folgekosten und der Zustand des gesamten Gebäudeportfolios massgebend.
Kurzzeitvermietungen und Gästemeldungen: Lokale Schnittstellen klären
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat sein Informationsportal zu Kurzzeitvermietungen über Buchungsplattformen überarbeitet. Es richtet sich ausdrücklich an Kantone, Städte und Gemeinden und behandelt Wohnungsmarkt, Raumplanung, Besteuerung, Beherbergung und Gästeregistrierung. Aktualisierte Praxisbeispiele stammen aus Interlaken, Genf, Waadt, Tessin, Bern und Luzern. Das Informationsangebot des Bundesamtes für Wohnungswesen ermöglicht damit einen Vergleich verschiedener Ansätze.
Für Gemeinden ist das Portal eine Orientierung, aber keine einheitliche Regulierungsvorlage. Bevor Instrumente übernommen werden, sind die kantonale Rechtslage, die Situation auf dem lokalen Wohnungsmarkt und der Vollzugsaufwand zu prüfen. Entscheidend ist zunächst, welches Problem tatsächlich besteht: Wohnraumentzug, Nutzungskonflikte, fehlende Registrierung, steuerliche Fragen oder Belastungen in einzelnen Quartieren.
Parallel dazu eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung zur digitalen Erfassung und Übermittlung der Daten ausländischer Hotelgäste. Sie dauert bis 27. November 2026. Für Tourismusgemeinden können Verbindungen zu kommunalen Meldesystemen, Kurtaxenprozessen und Tourismusorganisationen bestehen. Konkrete Anpassungen lassen sich erst anhand der endgültigen Regelung und der kantonalen Umsetzung bestimmen. Die offizielle Vernehmlassungsmitteilung enthält die publizierten Eckpunkte.
Öffentlicher Verkehr: Sicherheit und Datenschutz gemeinsam beurteilen
Der Bundesrat eröffnete am 26. August 2026 die Vernehmlassung zu zwei Verordnungsrevisionen. Vorgesehen sind eine Rechtsgrundlage für Taser bei der Transportpolizei, genauere Regeln für Bodycams und die Möglichkeit einer Echtzeit-Videoüberwachung in Fahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen. Genannt werden insbesondere ein überwiegendes Interesse auf Grundlage einer Datenschutz-Folgenabschätzung oder ein Hilfeersuchen einer reisenden Person. Die Vernehmlassung läuft bis 26. November 2026. Die Mitteilung zur Verordnungsrevision beschreibt die Vorlage.
Gemeinden mit eigenen oder regional mitgetragenen Verkehrsunternehmen sollten die Vorlage gemeinsam mit den Betrieben und den zuständigen Datenschutzstellen prüfen. Zu klären sind insbesondere Zuständigkeiten, technische Umsetzung, Aufbewahrung von Aufnahmen und Information der Fahrgäste. Da das Verfahren noch läuft, dürfen aus der Vorlage noch keine endgültigen Pflichten abgeleitet werden.
Fruchtfolgeflächen: Neue Präzisierung für Gewächshäuser und Folientunnel
Das Bundesamt für Raumentwicklung ergänzte den erläuternden Bericht zum Sachplan Fruchtfolgeflächen. Für Gewächshäuser mit regelmässiger bodengebundener Produktion und für ganzjährig genutzte Folientunnel soll künftig keine Kompensation von Fruchtfolgeflächen mehr notwendig sein. Die kantonalen Mindestumfänge bleiben bestehen. Weitere Angaben enthält die Mitteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung.
Die Präzisierung kann für landwirtschaftliche Bau- und Planungsverfahren relevant sein. Gemeinden sollten sie bei der Vorprüfung entsprechender Vorhaben berücksichtigen. Massgebend bleiben jedoch die kantonalen Vorgaben und Zuständigkeiten.
Zwei Bundesgerichtsurteile mit Folgen für Finanzierung und Personalrecht
Pflegefinanzierung: Kantonaler Tarif darf Bundesbeitrag nicht unterschreiten
Das Bundesgericht hob eine thurgauische Bestimmung auf, die für ambulante Grundpflege durch angestellte Angehörige einen Tarif von 50.50 Franken pro Stunde vorsah. Dieser lag unter dem Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von 52.60 Franken. Nach dem Urteil darf ein kantonaler Tarif diese bundesrechtliche Untergrenze nicht unterschreiten. Andere Teile der Beschwerden wurden nicht materiell behandelt oder an das kantonale Verwaltungsgericht überwiesen. Das Bundesgerichtsurteil 9C_721/2025 ist für Gemeinden insbesondere dann relevant, wenn sie nach kantonalem Recht an der Restfinanzierung beteiligt sind.
Betroffene Gemeinden sollten mit den kantonalen Stellen klären, ob Tarife, Abrechnungen oder Budgetannahmen angepasst werden müssen. Eine schweizweit identische finanzielle Folge lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, weil die Zuständigkeiten kantonal geregelt sind.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge: Die Bezeichnung entscheidet nicht über den Rechtsweg
Im Fall der Police Nyon Région bestätigte das Bundesgericht, dass die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses keine anfechtbare Verfügung darstellte. Entscheidend waren die rechtliche Natur des Arbeitsverhältnisses und des Beendigungsakts, nicht die verwendete Bezeichnung. Zuständig waren die Zivilgerichte. Auch eine anderslautende Rechtsmittelbelehrung änderte die Zuständigkeit nicht. Das Bundesgerichtsurteil 1C_465/2025 unterstreicht die Bedeutung widerspruchsfreier Personalgrundlagen.
Gemeinden sollten Personalstatuten, Vertragsformen, Zuständigkeiten und Rechtsmittelbelehrungen aufeinander abstimmen. Das Urteil lässt sich nicht ohne Prüfung der jeweiligen kantonalen und kommunalen Grundlagen auf andere Arbeitsverhältnisse übertragen.
Langfristige Projekte und Finanzzahlen richtig einordnen
Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft für ein Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen. Einen Antrag für eine Bundesbeteiligung will er frühestens 2035 stellen; eine vom Bund mitfinanzierte Landesausstellung wäre damit erst in den 2040er-Jahren möglich. Der Bundesbeitrag soll höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Vorausgesetzt werden eine paritätische Mitfinanzierung durch Kantone und Gemeinden sowie der Verzicht auf eine Defizitgarantie des Bundes. Die Mitteilung des Bundesrates schafft damit einen langfristigen, aber anspruchsvollen Rahmen.
Für interessierte Regionen bedeutet dies, dass Trägerschaft, Finanzierung, Risikoverteilung und Nachnutzung früh belastbar geklärt werden müssen. Vorbereitungsarbeiten sollten nicht mit einer gesicherten Bundesfinanzierung gleichgesetzt werden.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung meldete zudem, dass der Gesamtstaat aus Bund, Kantonen, Gemeinden und Sozialversicherungen 2025 voraussichtlich einen Finanzierungsüberschuss von rund vier Milliarden Franken erzielte. Gleichzeitig dürften die Bruttoschulden gemäss Definition des Internationalen Währungsfonds um 5,4 Milliarden auf 353,2 Milliarden Franken beziehungsweise 40,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts gestiegen sein. Die Finanzstatistik der Eidgenössischen Finanzverwaltung ist ein gesamtstaatlicher Orientierungswert. Für die Beurteilung einer einzelnen Gemeinde bleiben die eigene Finanzplanung, anstehende Investitionen, Folgekosten und kantonale Rahmenbedingungen entscheidend.
National- und Ständerat tagten im Berichtszeitraum nicht im Plenum. Die Herbstsession beginnt am 14. September 2026. Die Sessionsübersicht des Parlaments weist die entsprechenden Daten aus.
Prioritätenliste für Gemeindebehörden und Verwaltungen
- Verkehrssicherheitsdossiers aktualisieren: Bestehende Tempo-30-Zonen und Querungsstellen anhand nachvollziehbarer lokaler Kriterien überprüfen.
- Mehrwertabgaben in Planung und Landerwerb verankern: Eigentumszeitpunkt, Bewertung, Fälligkeit und vertragliche Zuständigkeiten früh klären.
- Beschaffungen auf Betrieb und Schnittstellen ausrichten: Neben dem Preis auch Verfügbarkeit, Qualität, Wartung, Sicherheit, Dokumentation und Gewährleistung abbilden.
- Wasserversorgung auf längere Trockenphasen vorbereiten: Monitoring, Notverbünde, Prioritäten und Kommunikation überprüfen.
- Gebäudeprojekte mit Förderabklärungen verbinden: Kantonale Programme bereits während der Variantenprüfung einbeziehen.
- Tourismus- und Datenschutzschnittstellen klären: Kurzzeitvermietungen, digitale Gästemeldungen und Videoüberwachung mit den zuständigen Stellen koordiniert beurteilen.
- Urteile gezielt auf die eigene Rechtslage übertragen: Pflegefinanzierung und Personalrecht verlangen eine Prüfung der kantonalen und kommunalen Grundlagen.
- Gesamtstaatliche Zahlen nicht mit der eigenen Finanzlage verwechseln: Entscheidend bleiben kommunale Finanzplanung, Investitionsbedarf und Folgekosten.
Fazit: Aus Meldungen werden konkrete Verwaltungsaufgaben
Der Wochenrückblick zeigt, dass kommunale Relevanz selten in einem einzigen grossen Entscheid liegt. Sie entsteht häufig an Schnittstellen: zwischen Verkehrsplanung und Wirkungskontrolle, Raumplanung und Grundstücksgeschäft, Beschaffung und späterem Betrieb, Wasserversorgung und Krisenvorsorge oder Sicherheit und Datenschutz.
Für Gemeinden empfiehlt sich deshalb ein strukturierter Umgang mit neuen Entscheiden. Zuerst ist zu klären, welche eigenen Prozesse oder Projekte betroffen sind. Danach sind Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen, finanzielle Folgen und notwendige Partner zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, eine vertiefte Abklärung nötig ist oder die weitere Rechtsentwicklung beobachtet werden soll.
