Welche Strompreise gehören ins Budget 2027? Wo lohnt sich die Vorbereitung auf neue Fördermittel? Der Rückblick ordnet die Gemeindethemen der Woche ein und zeigt konkrete Ansatzpunkte für die Verwaltung.
Welche Nachrichten gehören auf die nächste Traktandenliste, welche zunächst in die längerfristige Planung? Der Rückblick auf den 7. bis 12. September 2026 verbindet neue Zahlen und politische Vorhaben mit Fragen aus dem Gemeindealltag. Im Vordergrund stehen Wohnraum, das Energiebudget und die digitale Versorgung. Hinzu kommen Änderungen bei der Informationssicherheit, Impulse für Beschaffungen sowie Beispiele aus Bauverwaltung, Betreuung und interkommunaler Zusammenarbeit.
Für die Einordnung ist der jeweilige Stand entscheidend: Eine Gesetzesvorlage eröffnet noch kein Förderprogramm, ein Kreditantrag ist noch keine Ausgabenbewilligung. Die nachfolgenden Handlungshinweise sind Empfehlungen für die kommunale Prüfung, keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen.
Wohnraum: Nationale Zahlen brauchen eine lokale Einordnung
Das Bundesamt für Statistik veröffentlichte am 10. September die Leerwohnungszählung 2026. Am Stichtag 1. Juni standen schweizweit 45’493 Wohnungen leer. Die Leerwohnungsziffer, also der Anteil leer stehender Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand, sank von 1,00 auf 0,93 Prozent. Die Zahl der Leerwohnungen ging gegenüber dem Vorjahr um 6,1 Prozent zurück.
Die Unterschiede zwischen den Kantonen bleiben erheblich. Der nationale Rückgang ist deshalb ein Anlass zur Überprüfung der örtlichen Situation, aber noch keine ausreichende Begründung für eine bestimmte kommunale Massnahme. Zudem bilden die im September veröffentlichten Zahlen den Juni ab und nicht den Wohnungsbestand zum Zeitpunkt der Publikation.
Für die Gemeinde empfiehlt sich eine gezielte Bestandesaufnahme: Wie entwickelt sich der lokale Leerstand? Welche Wohnungsgrössen und Preissegmente sind verfügbar? Welche geplanten Projekte könnten das Angebot verändern? Planung und Exekutive sollten diese Fragen zusammenführen, bevor sie Prioritäten für die Wohnraumpolitik setzen. Ein einzelner Prozentwert kann diese Abwägung nicht ersetzen.
Tourismusgemeinden: Wohnraum und Personalgewinnung gemeinsam betrachten
Einen ergänzenden Blick bietet eine am 11. September vom Bundesamt für Wohnungswesen vorgestellte Studie zur Wohnsituation von Saisonarbeitenden. Die Universität Lausanne untersuchte Adelboden, Leysin, Saas-Fee und Villars-sur-Ollon anhand von 95 Interviews, davon 84 mit Saisonarbeitenden. Im Zentrum stehen erschwingliche Unterkünfte, kurze Wege, zweckmässige Ausstattung und Mietbedingungen, die zur saisonalen Beschäftigung passen.
Die qualitative Untersuchung beschreibt Erfahrungen und Bedürfnisse in diesen vier Orten. Sie ist keine repräsentative Umfrage für sämtliche Schweizer Saisonarbeitenden. Für Tourismusgemeinden liefert sie dennoch einen konkreten Gesprächsanlass: Welche Unterkunftsprobleme erschweren die Besetzung von Stellen, und welche Lösungen könnten Gemeinde, Betriebe und Eigentümerschaft gemeinsam prüfen?
Empfehlenswert wäre zunächst, örtliche Engpässe und bestehende Angebote gegenüberzustellen. Erst danach sollte über mögliche gemeinsame Projekte und deren Finanzierung gesprochen werden. Aus der Studie lässt sich weder ein einheitliches Erfolgsmodell noch ein neues kommunales Förderprogramm ableiten.
Stromtarife 2027: Das Gemeindebudget braucht eigene Berechnungen
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom veröffentlichte am 8. September ihre Übersicht der Stromtarife 2027. Für Haushalte in der Grundversorgung sinkt der Median um rund vier Prozent auf 26,5 Rappen pro Kilowattstunde. Der Median bezeichnet den mittleren Wert einer geordneten Reihe, nicht den rechnerischen Durchschnitt. Günstigeren Energietarifen stehen höhere Netz- und Messkosten gegenüber; örtlich können die Tarife erheblich abweichen.
Für die kommunale Budgetierung ist die Nachricht daher kein Anlass, sämtliche Strompositionen pauschal um vier Prozent zu reduzieren. Die Haushaltskennzahl bildet weder das Verbrauchsprofil einer Sportanlage noch einen individuellen Energiebeschaffungsvertrag ab. Die Veröffentlichung ist auch keine Tarifgenehmigung durch ElCom.
Als nächster Schritt bietet sich ein gemeinsamer Abgleich von Finanzverwaltung, Liegenschaftsbereich und technischen Betrieben an: Für die einzelnen Anlagen sollten die angekündigten Tarife beziehungsweise Verträge mit den erwarteten Verbrauchsmengen zusammengeführt werden. Abweichungen zum bisherigen Budget sind anschliessend je Objekt zu begründen. Kommunale Energieversorger können die Veröffentlichung zudem nutzen, um Veränderungen der einzelnen Tarifbestandteile verständlich zu erklären.
Digitale Versorgung: Infrastruktur und Teilhabe zusammen planen
Breitbandförderung: Eine aktive Rolle für Gemeinden ist vorgesehen
Der Bundesrat verabschiedete am 9. September die Botschaft zum Breitbandfördergesetz, also seine Vorlage samt Erläuterungen an das Parlament. Gefördert werden sollen leistungsfähige Internetanschlüsse dort, wo sich der Ausbau für die Anbieter nicht lohnt. Die Gemeinden sollen die Gesuche einreichen.
Vorgesehen sind bis zu 730 Millionen Franken von Bund und Kantonen zusammen. Der beantragte Bundesanteil beträgt 365 Millionen Franken für 2030 bis 2037. Eine Beteiligung des jeweiligen Kantons ist Voraussetzung für die Bundesmitfinanzierung; die Teilnahme bleibt freiwillig. Ein offenes Gesuchsfenster oder zugesicherte Beiträge ergeben sich daraus noch nicht.
Für betroffene Gemeinden wäre eine vorbereitende Übersicht sinnvoll: Wo bestehen Versorgungslücken, welche Ausbauabsichten haben die Anbieter und welche Tiefbauarbeiten sind bereits geplant? Diese Informationen könnten anschliessend mit dem Kanton abgestimmt werden. So liessen sich mögliche Projekte priorisieren, ohne eine spätere Finanzierung vorwegzunehmen. Für die heutige Finanzplanung sollten in Aussicht gestellte Fördermittel noch nicht als gesicherte Einnahmen behandelt werden.
Digitale Teilhabe: Der Anschluss allein genügt nicht
Am selben Tag verabschiedete der Bundesrat den Bericht zur digitalen Kluft in der Schweiz. Gemeint sind Unterschiede beim Zugang zu digitalen Technologien, bei den nötigen Kompetenzen und beim tatsächlichen Nutzen. Der Bundesrat setzt auf bestehende Instrumente und plant derzeit weder eine zusätzliche nationale Strategie zur digitalen Inklusion noch zusätzliche Massnahmen und Mittel. Digitale Inklusion bedeutet, Menschen die Nutzung digitaler Angebote zu ermöglichen.
Für Gemeinden ergibt sich daraus eine andere Aufgabe als beim Netzausbau: Ein technisch erreichbares Formular ist nicht automatisch verständlich oder selbstständig nutzbar. Als kommunaler Praxischeck empfiehlt sich deshalb, häufig verwendete Online-Dienstleistungen aus Sicht der Bevölkerung durchzugehen. Wo braucht es Erklärungen, wo persönliche Unterstützung und wo entstehen vermeidbare Rückfragen?
Einwohnerdienste und Sozialberatung könnten dazu ihre Erfahrungen bündeln. Darauf aufbauend lassen sich einzelne Verfahren verbessern, statt gleich eine umfassende Neuorganisation anzustossen. Der Bericht schreibt den Gemeinden kein bestimmtes Schaltermodell vor; er bietet eine Grundlage, Zugänglichkeit und Unterstützungsbedarf bewusst in Digitalisierungsprojekte einzubeziehen.
Cybersicherheit: Bern konkretisiert Regeln und Zuständigkeiten
Der Berner Regierungsrat kündigte am 10. September an, das Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit sowie die Verordnung über die Informations- und Datensicherheit auf den 1. November 2026 in Kraft zu setzen. Die neuen kantonalen Regeln betreffen unter anderem Sicherheitsverantwortung, Schutzbedarf und den Umgang mit Vorfällen.
Für Gemeinden ist die Reichweite entscheidend. Die kantonale Fachinformation zur Informations- und Datensicherheit unterscheidet zwischen verbindlichen Grundsätzen, weitergehenden Anforderungen und Empfehlungen. Zu beachten sind insbesondere die Bearbeitung von Personendaten sowie der Umgang mit kantonalen oder eidgenössischen Informationen und Informatikmitteln. Nicht sämtliche internen Vorgaben der Kantonsverwaltung gelten automatisch auch für kommunale Behörden; für die Umsetzung bestehen Übergangsfristen.
Berner Gemeinden sollten deshalb zuerst aufgabenbezogen klären, welche Regeln sie tatsächlich betreffen. Anschliessend empfiehlt sich ein Abgleich der internen Zuständigkeiten mit den Leistungen externer Informatikpartner: Wer beurteilt Risiken, wer veranlasst Massnahmen und wer übernimmt im Ereignisfall die Kommunikation mit den zuständigen Stellen?
Für Gemeinden anderer Kantone ist die Meldung ein Vergleichsbeispiel, kein unmittelbar anwendbarer Rechtswechsel. Übertragbar ist die organisatorische Prüffrage: Sind Führung, Fachabteilungen und Informatikdienstleister so aufeinander abgestimmt, dass Sicherheitsaufgaben nicht zwischen den Zuständigkeiten liegen bleiben? Pauschale Meldefristen sollten aus der Berner Mitteilung nicht auf alle Gemeinden und sämtliche Vorfälle übertragen werden.
Klimaschutz und Beschaffung: Ziele in Entscheidungen übersetzen
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird näher geregelt
Der Bundesrat beschloss am 9. September eine Ergänzung der Klimaschutz-Verordnung, die am 1. November 2026 in Kraft tritt. Sie konkretisiert die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen. Ein Schwerpunkt liegt auf vor- und nachgelagerten Emissionen: Treibhausgasen, die beispielsweise bei Herstellung, Transport oder Entsorgung eingekaufter Produkte und Dienstleistungen entstehen.
Für die von der entsprechenden Vorgabe erfasste zentrale Bundesverwaltung gilt das Netto-Null-Ziel 2040. Netto-Null bedeutet, verbleibende Emissionen durch die dauerhafte Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre auszugleichen. Für weitere erfasste öffentliche Akteure ist das Anstreben des Ziels ab 2040 vorgesehen. Die veröffentlichte Verordnungsänderung, insbesondere Artikel 30a enthält jedoch keine pauschale neue Netto-Null-Pflicht 2040 für sämtliche Gemeinden.
Als fachliche Orientierung ist die Änderung trotzdem relevant. Gemeinden könnten prüfen, ob ihre Klimaplanung nur Heizenergie und Treibstoff betrachtet oder auch Beschaffungen und Bauvorhaben einbezieht. Dabei sollten eigene Zielsetzungen und tatsächlich anwendbare kantonale Vorgaben klar auseinandergehalten werden.
Beschaffung beginnt vor dem Pflichtenheft
Zur Tagung nachhaltige öffentliche Beschaffung vom 8. September in Biel stehen Präsentationen zur Verfügung. Die Themen reichen vom Tiefbau über soziale Kriterien bis zur kommunalen Vergabepraxis. Für Gemeinden besonders anschaulich ist der Tagungsbeitrag aus Ittigen: Anhand von Druckern, Personalsoftware, Versicherungsbroker-Leistungen und Schulsoftware werden Fragen zu Bedarf, Laufzeit, Entscheidungszuständigkeit, Schnittstellen und Datenhosting behandelt. Datenhosting bezeichnet den Ort und die Organisation der Speicherung und des Betriebs von Daten.
Die Unterlagen liefern Praxisimpulse, keine neuen Rechtsnormen. Daraus lässt sich für die Vorbereitung einer Beschaffung ein einfacher Grundsatz ableiten: Erst den Bedarf und die betrieblichen Zusammenhänge klären, dann das Pflichtenheft erarbeiten. Dieses beschreibt, welche Leistungen und Anforderungen die spätere Beschaffung erfüllen soll.
Empfehlenswert ist eine frühe gemeinsame Prüfung durch Fachabteilung, Informatik und die für die Vergabe zuständige Stelle. Bei Software sollten insbesondere Verbindungen zu bestehenden Anwendungen, Betrieb, Umstellung und spätere Ablösung betrachtet werden. Zugleich wäre zu klären, welche Entscheide intern vorbereitet werden können und wo externe Fachkenntnisse nötig sind.
Damit wird nicht jede Beschaffung zu einem Grossprojekt. Vielmehr soll der notwendige Aufwand vor Verfahrensbeginn erkennbar werden. Die Wahl des rechtlich passenden Verfahrens bleibt anhand der jeweils geltenden Grundlagen zu prüfen; einzelne Tagungsfolien ersetzen diese Prüfung nicht.
Bauverfahren: Den rechtlichen Status vorhandener Pläne prüfen
Ein Fall aus Lutry verdeutlicht die Bedeutung geklärter Vorfragen. Im Urteil 1C_690/2025 vom 7. August 2026 bestätigte das Bundesgericht, dass die verlangte Baubewilligung nicht ohne vorgängige Klärung der Waldeigenschaft erteilt werden musste. Ein älterer, gegenüber der Bauherrschaft nicht verbindlich eröffneter Plan ersetzte diese Klärung nicht. Im konkreten waadtländischen Verfahren durfte von der Gesuchstellerin verlangt werden, eine Waldfeststellung zu beantragen, also eine verbindliche Klärung, ob eine Fläche rechtlich als Wald gilt.
Die zeitliche Zuordnung ist wichtig: Der Entscheid stammt aus August. Die Publikationsübersicht von CaseLaw führt ihn mit Publikationsdatum 10. September; er wurde nicht erst an diesem Tag gefällt.
Für Bauverwaltungen empfiehlt sich, bei entsprechenden Vorhaben früh den rechtlichen Status vorhandener Pläne und den Abstimmungsbedarf mit der kantonalen Fachstelle zu prüfen. Aus dem Einzelfall folgt keine allgemeine Regel, wonach Behörden eine Waldfeststellung nie von sich aus einleiten müssten. Entscheidend bleibt das anwendbare Recht im konkreten Verfahren.
Kommunale Praxis: Personalentwicklung und Zusammenarbeit
Luzern: Ausbildung als eigenständige Aufgabe einplanen
Die Stadt Luzern stellte am 10. September eine überarbeitete Vorlage für Ausbildungsplätze in der schulergänzenden Betreuung vor. Für den etappierten Ausbau bis 2030 beantragt der Stadtrat einen Sonderkredit von 9,7 Millionen Franken. Gegenüber der zurückgewiesenen Vorlage wurde der Betrag um 3,07 Millionen Franken reduziert. Lernende sollen nicht im Betreuungsschlüssel mitgerechnet werden, also nicht als reguläre Personalressource in das vorgesehene Verhältnis zwischen betreuten Kindern und Betreuungspersonal einfliessen.
Es handelt sich um einen Antrag, nicht um einen bewilligten Kredit. Für andere Gemeinden ist vor allem die dahinterstehende Planungsfrage interessant: Welche Begleitung und Arbeitszeit braucht Ausbildung zusätzlich zum laufenden Betreuungsbetrieb?
Bei einer eigenen Ausbauplanung empfiehlt sich deshalb, Ausbildungskapazität, fachliche Begleitung und verfügbare Personalressourcen gesondert auszuweisen. Kleinere Gemeinden könnten zudem prüfen, ob eine gemeinsame Ausbildungsorganisation infrage kommt. Das ist eine mögliche Handlungsoption, kein bereits nachgewiesenes Ergebnis des Luzerner Vorhabens. Auch dessen Betreuungsschlüssel ist kein schweizweit verbindlicher Standard.
Volketswil und Schwerzenbach: Invasive Arten gemeinsam angehen
Die Gemeinde Volketswil informierte am 11. September über das gemeinsame Vorgehen mit Schwerzenbach gegen invasive Tapinoma-Ameisen. Nach der Mitteilung sind rund 400’000 Quadratmeter betroffen. Eine gemeinsame Koordinationsstelle erarbeitet ein Bekämpfungskonzept; der Beginn der Bekämpfung wird für Frühjahr 2027 angestrebt. Die Gemeinden benennen Risiken für Gebäude und technische Infrastruktur.
Die Meldung beschreibt eine laufende Vorbereitung, keinen bereits erzielten Bekämpfungserfolg. Für andere Gemeinden liegt der übertragbare Ansatz in der Organisation über Gemeindegrenzen hinweg. Bei vergleichbaren Problemen wäre früh zu klären, wie Meldungen zusammenlaufen, welche Fachstellen beigezogen werden und wie private Eigentümerschaften eingebunden werden können.
Vor gemeinsamen Massnahmen sollten Zuständigkeiten, Kommunikation und Kostenteilung ausdrücklich geklärt werden. Aus dem Beispiel lässt sich noch nicht ableiten, wie die Kosten im konkreten Fall verteilt werden oder welche Methode langfristig erfolgreich sein wird. Dafür braucht es weitere Projektinformationen und fachliche Beurteilungen.
Fazit: Prüfen, priorisieren und Zuständigkeiten festlegen
Die Gemeindewoche liefert keine einheitliche Aufgabenliste für alle Verwaltungen. Sie gibt aber konkrete Anlässe, laufende Geschäfte gezielt zu überprüfen. Dafür empfiehlt sich ein Vorgehen in drei Schritten:
- Die eigene Betroffenheit bestimmen. Neue Kennzahlen mit den örtlichen Verhältnissen vergleichen und bei Rechtsänderungen den Geltungsbereich klären. Vorlagen, Anträge und Empfehlungen dürfen dabei nicht wie bereits verbindliche Entscheide behandelt werden.
- Den nächsten Auftrag eingrenzen. Statt sofort ein umfassendes Projekt auszulösen, eine konkrete Abklärung festlegen: etwa die Stromkosten je Anlage berechnen, Versorgungslücken zusammentragen oder ein häufig genutztes Online-Verfahren auf Verständlichkeit prüfen.
- Verantwortung und Ressourcen zuordnen. Für priorisierte Themen eine zuständige Stelle, die erforderlichen Partner und den nötigen Aufwand benennen. Offene Finanzierungsfragen und weitere politische Entscheide sollten sichtbar bleiben.
Für Budget und Planung sind belastbare lokale Daten der erste Schritt. Bei Digitalisierung und Beschaffung kommt es besonders auf die Abstimmung zwischen Fachaufgabe, Technik und Organisation an. Die kommunalen Beispiele ergänzen diesen Blick um Ausbildung und Zusammenarbeit. So kann aus dem Wochenrückblick eine überschaubare Reihe begründeter Prüfaufträge entstehen, ohne politische Vorhaben vorwegzunehmen oder andernorts gewählte Lösungen ungeprüft zu übernehmen.
