Orientierung für Schweizer Gemeinden
InfrastrukturWasserversorgung

Wasserversorgung regional sichern: Gemeindliche Handlungsoptionen

Trockenheit, gefährdete Wasserfassungen und anstehende Erneuerungen stellen Gemeinden vor langfristige Versorgungsentscheide. Regionale Zusammenarbeit kann dabei unterschiedliche Formen annehmen – von gemeinsamen Betriebsleistungen bis zum Zusammenschluss. Der Beitrag zeigt anhand Schweizer Grundlagen und Beispiele, welche Voraussetzungen, Kostenfragen und Zuständigkeiten vor einem Entscheid zu klären sind.

11 Min. Lesezeit Wasserversorgung, Regionalisierung, Trinkwasser, Versorgungssicherheit, interkommunale Zusammenarbeit, Infrastrukturplanung, Grundwasserschutz, Gebühren, Krisenvorsorge

Das Wichtigste in Kürze

  • Regionalisierung bedeutet nicht zwingend Fusion: Gemeinden können Wasserbeschaffung, Anlagen oder Betriebsleistungen gemeinsam organisieren, ohne sämtliche Aufgaben und örtlichen Netze abzugeben.
  • Eine Verbindungsleitung allein garantiert keine Ersatzversorgung. Entscheidend sind ausreichend unabhängige Ressourcen, geprüfte Lieferkapazitäten und belastbare Vereinbarungen auch für anspruchsvolle Betriebsfälle.
  • Wasserversorgungen müssen gemäss Bundesrecht in bezeichneten Versorgungsgebieten organisatorisch und technisch zusammenarbeiten. Eine pauschale Fusionspflicht folgt daraus nicht; konkrete Anforderungen richten sich auch nach kantonalem Recht.
  • Vor Grossinvestitionen empfiehlt sich ein Vergleich gleichwertiger eigenständiger und regionaler Lösungen über ihre Nutzungsdauer. Tiefere Gebühren sind nicht garantiert; Kostenverteilung und Mitsprache sollten früh geklärt werden.

Vor dem nächsten Reservoirersatz lohnt sich der Blick über die Gemeindegrenze. Welche Zusammenarbeit die Versorgung stärkt und was Gemeinden bei Technik, Finanzierung und Mitsprache prüfen sollten.

Steht der Ersatz eines Reservoirs, also eines Wasserspeichers, an, empfiehlt sich vor dem Projektierungsauftrag eine grundsätzliche Prüfung: Braucht die Gemeinde langfristig dieselbe Anlage am selben Ort – oder wäre eine gemeinsame Lösung zweckmässiger? Solche Fragen stellen sich auch bei unsicheren Wasserressourcen oder einer offenen personellen Nachfolge. Erneuerungsbedarf, Versorgungssicherheit und Fachkräftemangel gehören zu den Anlässen, die der Fachbeitrag von Tobias Noseda in Aqua & Gas für eine Regionalisierung nennt.

Regionalisierung sollte dabei als ergebnisoffene Prüfung verstanden werden. Nicht die grösstmögliche Organisation ist das Ziel, sondern eine Zusammenarbeit, die konkrete Schwächen behebt und vorhandene Stärken erhält. Für Gemeinden lohnt es sich deshalb, technische Möglichkeiten, Finanzierung und politische Verantwortung von Beginn an gemeinsam zu betrachten.

Warum Wasserversorgung eine regionale Perspektive braucht

Trockenheit trifft Wasserressourcen unterschiedlich. Nach Angaben des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vermindern längere niederschlagsarme Perioden die Grundwasserneubildung. Besonders empfindlich können lokale Vorkommen reagieren, die überwiegend vom Niederschlag gespeist werden. Wiederholte Trockenperioden und zusätzliche Entnahmen können die Situation verschärfen. Für die Planung zählt deshalb nicht allein die verfügbare Jahresmenge, sondern auch das Angebot unter ungünstigen Bedingungen.

Hinzu kommt der Schutz der Bezugsorte. Grundwasser einschliesslich Quellwasser deckt laut BAFU gut 80 Prozent des Schweizer Trinkwasserbedarfs. Manche Fassungen müssen aufgegeben werden, weil sie sich etwa wegen benachbarter Siedlungen oder Infrastrukturen nicht ausreichend schützen lassen. Gemeinden sollten daher prüfen, welche Ressourcen langfristig nutzbar bleiben und welche Alternativen rechtzeitig gesichert werden können.

Die Herausforderung ist nicht ausschliesslich baulich. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) nennt auch ungenügende Finanzierung, fehlende Vernetzung und mangelnde Qualifikation des Betriebspersonals als Risiken. Als kommunaler Prüfauftrag ergibt sich daraus: Sind Fachwissen, Stellvertretung und Erneuerungsfinanzierung dauerhaft gewährleistet?

Regionalisierung ist nicht gleich Fusion

Eine Zusammenarbeit kann sich auf Planung und Betrieb beschränken oder bis zur gemeinsamen Eigentümerschaft reichen. Für die politische Diskussion empfiehlt es sich, den übertragenen Aufgabenbereich von der Rechtsform zu trennen. Eine gemeinsame Wasserbeschaffung bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass die Gemeinde ihr örtliches Verteilnetz abgibt.

Der Bericht AQUATRANSFER behandelt unterschiedlich weitreichende Kooperationen und Betriebsübertragungen. Die Berner Wegleitung zum Infrastrukturmanagement unterscheidet insbesondere zwischen regionaler Beschaffung mit örtlicher Verteilung und einer gemeinsamen Vollversorgung. Daraus lassen sich folgende Möglichkeiten abgrenzen:

ZusammenarbeitUmfangKommunale Schlüsselfrage
Gemeinsame PlanungBedarf, Ressourcen und Ausbau werden über Gemeindegrenzen hinweg beurteilt.Passt das eigene Vorhaben zur regionalen Entwicklung?
Gemeinsame BetriebsleistungenBestimmte Aufgaben werden gemeinsam organisiert oder einem Betriebsführer übertragen.Welche Leistungen und Entscheidungsbefugnisse werden übertragen?
Netzverbund oder gemeinsame AnlagenVersorgungen verbinden ihre Netze oder nutzen beispielsweise ein Reservoir gemeinsam.Welchen nachgewiesenen Nutzen bringt die Verbindung?
Regionaler PrimärversorgerDie gemeinsame Organisation übernimmt Wasserbeschaffung und Transport, je nach Modell auch Speicherung. Die örtliche Feinverteilung bleibt separat.Wo liegt die Grenze zwischen regionaler und örtlicher Verantwortung?
Regionaler VollversorgerAuch die örtlichen Verteilnetze und die Versorgung der Endkundschaft werden zusammengeführt.Wie werden Eigentum, Finanzierung und Mitsprache geregelt?

Gemeinsame Planung muss eine spätere Zusammenlegung nicht vorwegnehmen. Im Kanton Basel-Landschaft behandelt die regionale Wasserversorgungsplanung die übergeordneten Zusammenhänge. Sie ersetzt die kommunalen Planungen ausdrücklich nicht. Die regionale Wasserbilanz stellt Bedarf und Bezugsmöglichkeiten gegenüber und dient als Grundlage für die weitere Entwicklung.

Für die eigene Variantenprüfung sollten Gemeinden diese Modelle nicht als zwingende Abfolge behandeln. Sinnvoll ist vielmehr, für jedes Modell zu zeigen, welche Probleme es löst und welche Aufgaben weiterhin vor Ort zu erfüllen wären.

Mehr Sicherheit entsteht nicht allein durch eine Verbindungsleitung

Unabhängige Ressourcen statt mehrerer Fassungen im gleichen System

Ein zweiter Bezugsort ist nur dann eine belastbare Absicherung, wenn er gegenüber den massgebenden Gefährdungen ausreichend unabhängig ist. Das verdeutlicht ein Zürcher Regierungsratsbeschluss von 2019 zum Wehntal: Beim Hochwasser der Surb im Mai 2018 fielen drei von fünf Grundwasserpumpwerken aus. Die Fassungen bezogen ihr Wasser aus demselben hydrologischen System, waren also über das natürliche Wasservorkommen miteinander verbunden.

Für die Variantenprüfung folgt daraus eine konkrete Frage: Könnte dasselbe Ereignis sowohl die eigene Versorgung als auch die vorgesehene Ersatzlieferung beeinträchtigen? Eine Gemeindegrenze macht einen Bezugsort noch nicht unabhängig. Zu prüfen ist die tatsächliche Herkunft des Wassers.

Spitzenbedarf und Ausfälle gesondert berechnen

Der GWP-Leitfaden der Ostschweizer Umweltämter unterscheidet Normalbetrieb, Spitzenbetrieb und den Ausfall der wichtigsten Wasserbeschaffung. GWP steht für Generelle Wasserversorgungsplanung, also die strategische Planung des Versorgungssystems. Die Wasserbilanz vergleicht jeweils den Bedarf mit dem verfügbaren Angebot. Ein Überschuss im Jahresdurchschnitt beantwortet die Frage nach der Versorgung an besonders anspruchsvollen Tagen somit nicht.

Gemeinden sollten sich die Berechnungen für hohen Bedarf bei geringem Wasserangebot sowie für den Ausfall des wichtigsten Bezugsorts erläutern lassen. Ebenso relevant ist, ob ein Lieferpartner seine Zusage auch unter den angenommenen Belastungen erfüllen kann. Annahmen über verfügbare Mengen und künftigen Bedarf gehören nachvollziehbar in die Entscheidungsgrundlagen.

Lieferfähigkeit und Wasserqualität nachweisen

Auch technisch kann eine Verbindung weniger leisten als erwartet. Noseda weist auf begrenzte Leitungskapazitäten, fehlende Pumpmöglichkeiten und unzureichende Liefervereinbarungen hin. Zur hydraulischen Prüfung – der Berechnung von Wassermengen und Druckverhältnissen im Netz – gehören deshalb die vorgesehenen Betriebsfälle. Der GWP-Leitfaden bezieht zudem hygienische Mängel, stagnierendes Wasser und die Löschwasserversorgung ein.

Für einen Investitionsentscheid sollte nicht nur die Existenz einer Verbindung, sondern ihre wirksame Leistung belegt sein. Dabei ist auch die Gegenfrage sinnvoll: Schafft die Konzentration auf weniger Anlagen neue gemeinsame Abhängigkeiten? Das BAFU nennt kurze Transportwege und eine geringere Störungsanfälligkeit als Vorteile dezentraler Fassungen. Gut funktionierende örtliche Ressourcen sollten daher nicht allein zugunsten einer einfacheren Organisationsstruktur aufgegeben werden.

Rechtlicher Rahmen: Zusammenarbeit ja, pauschale Fusionspflicht nein

Die Hoheit über Wassernutzung und Wasserversorgung liegt bei den Kantonen. Ergänzend gilt die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen, kurz VTM. Nach der Erläuterung des BWL verlangt deren Artikel 6, dass Wasserversorgungen erforderliche Massnahmen zur Vermeidung schwerer Mangellagen treffen und innerhalb bezeichneter Versorgungsgebiete organisatorisch und technisch zusammenarbeiten. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, sämtliche Anlagen in eine gemeinsame Organisation zu überführen.

Die Umsetzungshilfe vom März 2026 enthält empfohlene Instrumente sowie einen Mustertext für kantonale Rechtsgrundlagen. Sie ist kein neues Gesetz. Der Mustertext umfasst ausdrücklich auch zusätzliche Präzisierungen und Aufgaben, die in die kantonale Zuständigkeit fallen. Gemeinden sollten deshalb bestehende Pflichten, fachliche Empfehlungen und Vorschläge für künftiges kantonales Recht auseinanderhalten.

Auch die zulässige Aufgabenübertragung ist kantonal zu prüfen. Im Kanton Zürich trat am 1. Juni 2026 ein neues Wassergesetz in Kraft. Nach dem Merkblatt des kantonalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft müssen bei neuen Auslagerungen auf privatrechtliche Aufgabenträger eine oder mehrere Gemeinden über das gesamte Kapital und alle Stimmrechte verfügen. Für bestehende private Aufgabenträger gelten besondere Bestandes- und Anpassungsregeln. Dieses Zürcher Beispiel ist keine schweizweit einheitliche Vorgabe.

Vor einer Festlegung auf eine Rechtsform empfiehlt sich deshalb eine frühe Klärung mit der kantonalen Fachstelle: Welche Planung ist erforderlich, welche Entscheide benötigen eine Genehmigung und welche Anforderungen gelten für die vorgesehene Trägerschaft?

Zwei Praxisbeispiele zeigen unterschiedliche Wege

Wichtrach: Wasserbeschaffung regional, Verteilnetz kommunal

Die Stimmberechtigten von Wichtrach beschlossen am 19. November 2023 den Beitritt zur Wasserverbund Region Bern AG. Vollzogen wurde er per 1. Januar 2025. Anlass waren auslaufende Konzessionen, also befristete Nutzungsrechte, für die Grundwasserfassung Mälchplatz. Laut Gemeinde hätte sie ab 2039 die Versorgungssicherheit nicht mehr mit eigenen Mitteln gewährleisten können.

Die Abstimmungsunterlagen sehen die Übertragung der Primäranlagen für Beschaffung, Aufbereitung, Transport und Speicherung vor. Die örtlichen Sekundäranlagen bleiben im Gemeindeeigentum. Die Tarifhoheit, also die Zuständigkeit für die Gebührenfestlegung, sowie die Gebührenverrechnung werden durch die Übertragung nicht abgegeben. Das Beispiel zeigt, wie sich regionale Versorgung und kommunale Zuständigkeiten abgrenzen lassen.

Basso Mendrisiotto: Gemeinsame Trägerschaft mit beauftragter Betriebsführung

Weiter ging der Zusammenschluss von Balerna, Chiasso, Morbio Inferiore und Vacallo. Seit dem 1. Januar 2023 übernimmt der Servizio Idrico del Basso Mendrisiotto (SIBM) als Konsortium auch die Wasserverteilung der vier Gemeinden. Für unterschiedliche Anlagenwerte und übernommene Schulden wurde ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Die technische, kaufmännische und finanzielle Betriebsführung überträgt SIBM der AGE SA auf Grundlage eines Leistungsauftrags.

Damit wird eine weitere Unterscheidung sichtbar: Die gemeinsame Trägerschaft und die Organisation des täglichen Betriebs müssen nicht identisch sein. Die dokumentierten Strukturen allein belegen allerdings noch keine bestimmte Einsparung oder messbare Verbesserung nach dem Zusammenschluss.

Finanzierung: Gleichwertige Lösungen über ihre Nutzungsdauer vergleichen

Für einen aussagekräftigen Variantenvergleich empfiehlt sich ein gemeinsamer Massstab: Die eigenständige und die regionale Lösung sollten dieselben Anforderungen an Versorgungssicherheit, Qualität, Personal und Erneuerung erfüllen. Ein Vergleich zwischen heutigen Ausgaben ohne anstehende Ersatzinvestitionen und den Vollkosten einer erneuerten regionalen Versorgung würde die Entscheidungsgrundlage verzerren.

Zu betrachten sind die Kosten über die gesamte Nutzungsdauer: Investition, Betrieb, Finanzierung, Unterhalt und spätere Erneuerung. Auch die Umstellung sollte separat veranschlagt werden, beispielsweise Anpassungen an Verträgen, Personalorganisation oder Informatik. Mögliche Förderbeiträge sollten nur auf gesicherter Grundlage eingerechnet werden. Eine einheitliche Betrachtungsdauer und offengelegte Annahmen erleichtern den Vergleich.

Ein eigenständiges Thema ist die Übertragung bestehender Anlagen. Der Bericht AQUATRANSFER vertieft Bewertungs- und Übertragungsmethoden. Er stammt aus dem Jahr 2013 und eignet sich als methodische Grundlage, nicht als alleiniger Nachweis der heutigen Rechtslage. Für ein konkretes Vorhaben sollten Anlagenzustand, Bewertungsmethode, Schulden, Reserven und künftige Kostenverteilung transparent geklärt werden.

Bei der Kostenverteilung empfiehlt es sich, die Bereitstellung von Kapazität und die tatsächlich bezogene Wassermenge getrennt zu betrachten. Die Partner sollten offenlegen, nach welchen Kriterien sie Investitionen, laufende Kosten und besondere Zusatzleistungen zuordnen wollen. Unterschiedliche Erneuerungsstände der eingebrachten Anlagen gehören ebenso in die Verhandlung wie der Umgang mit bestehenden Schulden und Reserven.

Dass Regionalisierung nicht automatisch tiefere Gebühren ermöglicht, verdeutlicht erneut Wichtrach. Die Botschaft von 2023 rechnete gegenüber der damaligen Situation mit einem jährlichen Fehlbetrag von rund CHF 140’000 bis CHF 170’000 aus Mehrkosten abzüglich Minderaufwendungen. Dies war eine Prognose, kein nachgewiesenes Betriebsergebnis nach dem Beitritt. Aus ihr lässt sich auch keine heutige Gebührenentwicklung ableiten.

Politisch entscheidend ist deshalb das Verhältnis zwischen Gesamtkosten und zusätzlicher Leistung. Die Vorlage sollte erklären, welche Risiken vermindert werden, welche Investitionen auch bei einer eigenständigen Lösung anfallen und wie sich unterschiedliche Annahmen auf die Finanzierung auswirken.

Mitbestimmung und Krisenorganisation von Beginn an mitplanen

Vor einem Zusammenschluss sollten Gemeinden nachvollziehbar festhalten, wer über Investitionen, Finanzierung und Gebühren entscheidet. Ebenso wichtig sind ihre Informationsrechte und die Frage, bei welchen Entscheiden eine einzelne Gemeinde künftig auf Mehrheiten der gemeinsamen Organisation angewiesen wäre. Eigentum, politische Aufsicht und operative Betriebsführung sollten in der Vorlage getrennt dargestellt werden.

Als Prüfraster empfiehlt sich eine klare Zuordnung: Der politische Auftrag umfasst Ziele und Steuerungsmöglichkeiten; die technische Planung weist die Versorgung nach; die Finanzplanung macht langfristige Verpflichtungen sichtbar; die juristische Prüfung klärt zulässige Aufgabenübertragungen und Vertragsgrundlagen. Wer diese Arbeiten koordiniert und die offenen Fragen zum Entscheid führt, sollte früh bestimmt werden.

Für den Krisenfall empfiehlt die VTM-Umsetzungshilfe abgestimmte Konzepte und eingeübte Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgungen und Krisenorganisationen. Im Projekt sollte deshalb ausdrücklich geklärt werden, wer bei einem grossräumigen Ausfall informiert, die Ersatzversorgung organisiert und Einrichtungen mit besonderen Versorgungsbedürfnissen berücksichtigt. Gemeinsame Übungen können zeigen, ob die vorgesehenen Schnittstellen praktisch funktionieren. Die konkrete Zuständigkeitsordnung ist mit den kantonalen Vorgaben abzugleichen.

In fünf Schritten zu einer tragfähigen Entscheidung

Als Vorgehen für Gemeinden bietet sich der folgende Ablauf an. Er ist eine Handlungsempfehlung und kein kantonsübergreifend vorgeschriebenes Verfahren.

  1. Handlungsbedarf und Ziele festlegen. Den Anlass, die zu lösenden Schwächen und die erwarteten Leistungen beschreiben. Dabei politische Rahmenbedingungen und offene Fragen benennen, ohne die Organisationsform bereits vorzugeben.
  2. Gemeinsame Grundlagen erarbeiten. Mit Nachbarversorgungen und kantonaler Fachstelle den Untersuchungsraum klären. Wasserbilanzen, Anlagenzustand, Bezugsrechte, Betriebssituation und Finanzplanung vergleichbar erfassen. Datenlücken ausdrücklich ausweisen.
  3. Mehrere Varianten gleichwertig prüfen. Eine optimierte eigenständige Lösung, begrenzte Kooperationen und weitergehende regionale Modelle gegenüberstellen. Technische Wirkung, Gesamtkosten, verbleibende Risiken und politische Steuerungsmöglichkeiten gemeinsam bewerten.
  4. Entscheid und Übergang vorbereiten. Aufgaben, Vermögensübertragung, Kostenverteilung und Mitsprache nachvollziehbar regeln. Die Vorlage sollte auch Personalfragen, technische Umstellung, Kommunikation und die jeweiligen Entscheidungszuständigkeiten abdecken.
  5. Umsetzung und Wirkung überprüfen. Bereits vor dem Start geeignete Kriterien festlegen, etwa nachgewiesene Ersatzlieferungen, gesicherte Stellvertretungen, umgesetzte Erneuerungen und tatsächliche Kosten. Ergebnisse regelmässig mit den ursprünglichen Annahmen vergleichen.

Nächster Schritt: Den Investitionsentscheid regional vorbereiten

Für eine Gemeinde mit anstehendem Erneuerungsbedarf kann der nächste sinnvolle Beschluss zunächst ein klar begrenzter Prüfauftrag sein: Welche Versorgungsschwäche soll behoben werden, welche Partner kommen infrage und welche Varianten sind belastbar zu vergleichen? Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Kooperation genügt oder eine weitergehende Neuorganisation zweckmässig ist.

Weiterführende Orientierung bieten die Berner Wegleitung zum Infrastrukturmanagement, die regionale Planung in Basel-Landschaft und die BWL-Unterlagen zur Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. Die kantonale Fachstelle bleibt die erste Anlaufstelle für die örtlich geltenden Anforderungen. Ziel der Abklärung sollte eine verständliche Entscheidungsgrundlage sein: mit geprüfter Versorgung, nachvollziehbarer Finanzierung und klar zugeteilter Verantwortung.

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Infrastruktur

Alle anzeigen