Orientierung für Schweizer Gemeinden
InfrastrukturAsbest

Asbestsanierungen: Was Gemeinden bei ihren Liegenschaften klären sollten

10 Min. Lesezeit
In diesem Beitrag (11 Abschnitte)

Die 2025 überarbeitete Asbestrichtlinie wird durch Suva-Erläuterungen vom Mai 2026 konkretisiert. Für Gemeinden mit betroffenen Liegenschaften lohnt sich ein Blick auf die gesamte Projektorganisation: von der Untersuchung über die Vergabe bis zur Wiederbelegung. Dabei sind gesetzliche Arbeitgeberpflichten, Aufgaben der Bauherrschaft und Empfehlungen für den Gebäudebetrieb auseinanderzuhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erläuterungen von 2026 konkretisieren die überarbeitete EKAS-Asbestrichtlinie. Sie begründen weder ein neues Asbestgesetz noch eine pauschale Sanierungspflicht für ältere Gemeindeliegenschaften.
  • Ein externes Schadstoffgutachten entbindet ausführende Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung. Für Gemeinden sind eigene Arbeitgeberaufgaben und die Organisation des Bauherrschaftsauftrags zu unterscheiden.
  • Bei regulären Sanierungszonen ersetzt die interne Vorabnahme nicht die unabhängige Kontrolle und Raumluftmessung. Für die Projektsteuerung empfiehlt sich, die Wiederbelegung gesondert zu beurteilen.
  • Bei Teilsanierungen sind verbleibende Materialien klar auszuweisen und Nachfolgeunternehmen umfassend zu informieren. Eine zugängliche Gebäudedokumentation unterstützt spätere Unterhaltsarbeiten.

Ein Schadstoffgutachten und die Beauftragung einer Fachfirma lösen noch nicht alle Fragen. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, unabhängige Kontrollen und verlässliche Informationen über verbleibenden Asbest.

Angenommen, eine Gemeinde lässt während der Schulferien einen Gebäudeteil sanieren. Kurz vor Unterrichtsbeginn meldet das Unternehmen, die Arbeiten seien abgeschlossen. Darf die Schulleitung die Räume bereits wieder belegen? Welche Kontrollen stehen noch aus? Und was muss der Hausdienst wissen, falls nicht alle asbesthaltigen Materialien entfernt wurden? Dieses fiktive Beispiel zeigt: Für die Bauherrschaft endet eine Asbestsanierung nicht mit der letzten ausgeführten Arbeit.

Was die Erläuterungen von 2026 einordnen

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) hat ihre Richtlinie 6503 «Asbest» am 27. Juni 2025 in überarbeiteter Form verabschiedet. Am 18. Mai 2026 verwies sie auf Fragen und Antworten der Suva zur Umsetzung. Die verfügbare FAQ-Publikation trägt die Ausgabe Mai 2026. Der Anlass ist somit eine Konkretisierung der Anwendung, kein neues allgemeines Asbestgesetz.

Der rechtliche Stellenwert ist dennoch erheblich: Nach Artikel 52a der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) wird bei Befolgung einer EKAS-Richtlinie vermutet, dass die damit konkretisierten Arbeitssicherheitsvorschriften erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss gleichwertige Sicherheit nachweisen. Kosten- oder Termindruck ersetzt diesen Nachweis nicht.

Nicht jede heute erläuterte Anforderung wurde erst 2026 eingeführt. So lag der Leitfaden des Forums Asbest Schweiz (FACH) zu visuellen Kontrollen und Raumluftmessungen bereits 2022 vor. Für Gemeinden sind die Erläuterungen deshalb vor allem ein Anlass, bestehende Projektabläufe zu überprüfen.

Bestehende Nutzung und geplanten Eingriff getrennt beurteilen

Ein Asbestbefund bedeutet nicht automatisch, dass ein ganzes Gebäude sofort geräumt oder vollständig saniert werden muss. Die beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichte Checkliste für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer unterscheidet: Sicher verbaute Materialien unterliegen keiner generellen Entfernungspflicht. Sind Nutzende direkt gefährdet, kann eine Sanierung hingegen auch ohne geplanten Umbau erforderlich sein.

Für eine kommunale Liegenschaftsverwaltung empfiehlt sich deshalb eine zweifache Fragestellung: Ist die bisherige Nutzung sicher, und welche Gefährdung entsteht durch die vorgesehenen Arbeiten? Eine günstige Beurteilung des unberührten Zustands darf nicht als Freigabe zum Bearbeiten verstanden werden. Umgekehrt sollte ein räumlich begrenzter Befund nicht ohne fachliche Grundlage auf das ganze Schulhaus oder Gemeindehaus übertragen werden.

Diese Unterscheidung ist auch für Unterhaltsaufträge wichtig. Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) erfasst neben Umbau und Abbruch ausdrücklich Unterhalt, Instandstellung und Kontrolle von Bauwerken. Der Umgang mit Asbest lässt sich daher nicht auf grosse Investitionsprojekte beschränken.

Die Rollen der Gemeinde auseinanderhalten

Als Arbeitgeberin muss die Gemeinde ihre eigenen Mitarbeitenden schützen, etwa im Hausdienst oder Werkhof. Die Suva erläutert die Arbeitgeberverantwortung: Sicherheitsaufgaben lassen sich übertragen, die Gesamtverantwortung im eigenen Betrieb bleibt jedoch bestehen. Arbeiten mehrere Unternehmen zusammen, müssen sie ihre Schutzmassnahmen abstimmen.

Als Eigentümerin und Betreiberin hat die Gemeinde die sichere Gebäudenutzung zu beachten. Die BAG-Checkliste verweist hierzu unter anderem auf die Eigentümerverantwortung sowie kantonales Bau- und Gesundheitsschutzrecht. Die konkrete rechtliche Beurteilung hängt von Nutzung, Rechtsverhältnis und örtlichen Vorgaben ab.

Als Bauherrin sollte sie Untersuchung, Vergabe, fachliche Begleitung und Übergabe nachvollziehbar organisieren. Die Arbeitgeberpflichten des beauftragten Unternehmens gehen dadurch nicht einfach auf sie über. Eine klare Aufgabenverteilung ist deshalb sinnvoller als die pauschale Aussage, entweder die Gemeinde oder die Fachfirma sei «für alles verantwortlich».

Praktisch empfiehlt sich eine schriftliche Zuordnung: Wer vertritt die Bauherrschaft? Wer beurteilt technische Fragen? Wer erhält Kontrollberichte? Wer koordiniert den Gebäudebetrieb? Die externe Fachbauleitung und die verantwortliche Fachperson des Sanierungsunternehmens sollten dabei als unterschiedliche Funktionen erkennbar bleiben.

Das Gutachten muss zu den tatsächlichen Arbeiten passen

Bei Asbestverdacht verpflichtet Artikel 3 Absatz 2 BauAV den Arbeitgeber zur eingehenden Gefährdungsermittlung und -beurteilung. Darauf beruhen die Schutzmassnahmen. Die Suva präzisiert in ihren Informationen für Asbestsanierungsunternehmen: Diagnostikunternehmen verantworten ihre Gutachten; ausführende Arbeitgeber müssen deren Plausibilität trotzdem vor Arbeitsbeginn prüfen und erkennbare Fehler klären.

Für die kommunale Projektleitung folgt daraus keine Pflicht, selbst Laboranalysen zu wiederholen. Empfehlenswert ist vielmehr eine fachlich begleitete Prüfung, ob der Untersuchungsauftrag das geplante Vorhaben abdeckt. Sind auch Nebenräume und Leitungswege erfasst? Welche Bauteile waren nicht zugänglich? Wo bestehen offene Befunde? Wurde der Arbeitsumfang nach der Untersuchung erweitert?

Ein Beispiel: Für eine Küchenerneuerung wurden Boden und Wände untersucht. Später sollen zusätzliche Leitungen durch einen Technikraum geführt werden. Dann sollte die Projektleitung klären lassen, ob das Gutachten für diese Erweiterung genügt. Das Vorhandensein eines Berichts allein beantwortet diese Frage nicht.

Bei einem unerwarteten Fund sind nach Artikel 32 BauAV die betroffenen Arbeiten einzustellen und die Bauherrschaft oder ihre Vertretung zu benachrichtigen. Der Arbeitgeber muss betroffene Mitarbeitende zudem über die Ergebnisse der Schadstoffgutachten informieren. Für Gemeinden empfiehlt sich ein vorab festgelegter Meldeweg, damit der Hausdienst bei einem Verdacht weiss, wen er erreichen muss.

Kleine Aufträge und sensible Nutzungen richtig einordnen

Welche Arbeiten instruierte Berufsleute übernehmen dürfen und wann anerkannte Asbestsanierungsunternehmen erforderlich sind, hängt von Material und Tätigkeit ab. Die Suva-Übersicht 88327 zu Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ordnet die erforderlichen Massnahmen zu und verweist auf die passenden Merkblätter. Ein geringer Auftragswert oder eine kleine Fläche ist für sich allein keine Freigabe für Eigenleistungen.

Für den Hausdienst bietet sich deshalb eine einfache Entscheidungsschwelle an: Vor Eingriffen in verdächtige Materialien werden vorhandene Befunde konsultiert und Tätigkeit, Fachkenntnisse sowie Schutzmassnahmen geklärt. Erst danach wird entschieden, wer die Arbeit ausführt. Das ist eine organisatorische Empfehlung, keine zusätzliche Bewilligungspflicht.

Auch die Gebäudenutzung beeinflusst den Aufwand. Der FACH-Leitfaden für Bauherrschaften und Architekturfachleute stuft Sanierungen während der Nutzung von Schulen, Kindergärten oder stark frequentierten öffentlichen Gebäuden als hoch komplex ein. Er empfiehlt dafür eine ausgewiesene Fachplanung und Fachbauleitung. Für die Gemeinde spricht dies dafür, den Begleitungsbedarf nicht allein am Sanierungsumfang zu messen.

In der Vergabe nicht nur die Entfernung bestellen

Artikel 3 BauAV verlangt, die aus der Gefährdungsbeurteilung folgenden Massnahmen im Werkvertrag zu spezifizieren. Für kommunale Ausschreibungen empfiehlt es sich, den erwarteten Leistungsumfang entsprechend konkret zu beschreiben: untersuchte Bereiche, Umfang der Entfernung, allfällige Teilsanierungen, Schutz des übrigen Betriebs und erforderliche Abschlussunterlagen.

Zusätzlich sollte geklärt werden, wer unabhängige Kontrollen organisiert, wer deren Berichte erhält und wie bei unerwarteten Befunden über das weitere Vorgehen entschieden wird. Eine pauschale Angebotsposition «Asbestsanierung inklusive Messung» lässt diese Schnittstellen möglicherweise offen. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn erkennbar ist, welche Leistungen tatsächlich enthalten sind.

Bei Kooperationen zwischen Sanierungsunternehmen verlangt die Suva dauerhaft eine eigene ausgebildete Fachperson des meldenden Unternehmens auf jeder Baustelle, mit Verantwortung und Weisungsbefugnis. Die Gemeinde sollte deshalb nicht nur den Firmennamen, sondern auch die vorgesehene Ausführungsorganisation prüfen lassen. Werden Unternehmen oder verantwortliche Personen ausgewechselt, empfiehlt sich eine erneute Abstimmung mit der Fachbauleitung.

Zum Terminplan gehört die Meldung an die Suva: Sanierungsarbeiten mit möglicher erheblicher Faserfreisetzung sind durch das anerkannte Unternehmen grundsätzlich spätestens 14 Tage vor Beginn zu melden. Die Suva nennt Ausnahmen von dieser Frist. Daraus folgt keine allgemeine Befreiung von der Meldung. Das Schadstoffgutachten ist beizulegen; der Arbeitsplan muss spätestens vor Arbeitsbeginn vorliegen.

Für die Budgetierung ist eine Trennung von Untersuchung, Fachbegleitung, Sanierung, unabhängigen Kontrollen und Entsorgung zweckmässig. Im Terminplan sollten Nachbesserungen und die dafür nötigen Kontrollen berücksichtigt werden. Bei einem Schulferienprojekt empfiehlt sich zudem eine vorbereitete Ausweichlösung, falls die Räume nicht rechtzeitig wieder nutzbar sind.

Die interne Vorabnahme ist noch nicht die unabhängige Freigabekontrolle

Bei regulären Sanierungszonen folgt auf die Schlussreinigung zunächst eine dokumentierte visuelle Vorabnahme durch das Sanierungsunternehmen. Anschliessend kontrolliert eine unabhängige Drittpartei den Bereich und misst die Faserkonzentration. Der FACH-Leitfaden 2955 beschreibt die fachliche Durchführung dieser Kontrollen und Raumluftmessungen.

Nach Ziffer 7.4.9 der EKAS-Asbestrichtlinie darf das Sanierungsunternehmen die Zone aufheben, wenn keine sichtbaren Asbestspuren verbleiben und die ermittelte Konzentration unter 1000 Asbestfasern pro Kubikmeter liegt. Dieser Wert gehört zum geregelten Freigabeverfahren; er ist kein pauschaler Nachweis, dass das ganze Gebäude asbestfrei sei.

Die FAQ der Suva konkretisieren die Unabhängigkeit: Sie muss rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch gegenüber dem ausführenden Sanierungsunternehmen bestehen. Dies betrifft Messkonzept, visuelle Kontrollen und Raumluftmessungen. Die Gemeinde sollte diese Trennung bereits bei der Beauftragung klären. Eine direkte Vergabe der Kontrollleistungen durch die Bauherrschaft kann dafür zweckmässig sein, ist aber keine pauschal vorgeschriebene Vertragsform.

Bei Arbeiten von geringem Umfang gemäss Ziffer 7.7 der Richtlinie werden unabhängige Schlusskontrolle und Messung empfohlen. Diese Sonderregel ist vom regulären Verfahren zu unterscheiden. Die fachliche Zuordnung darf nicht allein aus dem Preis oder der geschätzten Arbeitsdauer abgeleitet werden.

Für die Projektsteuerung empfiehlt sich, drei Fragen getrennt zu behandeln:

Drei unterschiedliche Entscheidungen am Ende einer Sanierung
EntscheidungZu klärende Frage
Aufhebung der SanierungszoneSind die einschlägigen Kontroll- und Messanforderungen erfüllt?
Abnahme der beauftragten LeistungIst der vereinbarte Sanierungsumfang vollständig erbracht und dokumentiert?
Wiederaufnahme der NutzungKann der Bereich insgesamt wieder für den vorgesehenen Betrieb genutzt werden?

Diese Trennung ist eine organisatorische Empfehlung, kein zusätzliches gesetzliches Verfahren. Sie hilft der Projektleitung, einen Fertigstellungstermin nicht mit einer fachlich begründeten Wiederbelegung gleichzusetzen.

Teilsanierungen brauchen klare Grenzen

Bleibt Asbest im Sanierungsbereich zurück, gelten besondere Anforderungen. Nach Ziffer 7.5 der EKAS-Richtlinie muss sich das Sanierungsunternehmen den begrenzten Auftrag und die umfassende Information der Nachfolgeunternehmen von der Auftraggeberin schriftlich bestätigen lassen. Sanierte und nicht sanierte Bereiche sind eindeutig auszuweisen; verbleibende Materialien sind bereits während der Bauphase zu kennzeichnen.

Die FAQ präzisieren: Ein Planeintrag oder allgemeine Vertragsbedingungen ersetzen die nachweisliche Umsetzung nicht. Nachfolgearbeiten dürfen nicht gefährdet werden. Die Vorgaben zur Information und Kennzeichnung richten sich dabei an das ausführende Sanierungsunternehmen; die Bestätigungen beziehen die Bauherrschaft ausdrücklich ein.

Für die kommunale Projektleitung empfiehlt sich daher ein bewusster Entscheid über jede Teilsanierung: Was bleibt wo zurück? Welche späteren Arbeiten sind vorgesehen? Wie wird verhindert, dass die Grenze zwischen saniertem und nicht saniertem Bereich übersehen wird? Diese Fragen sollten vor der Auftragsänderung fachlich geklärt werden, nicht erst bei der Schlussrechnung.

Eine mögliche Ersparnis bei der Entfernung sollte die Gemeinde zusammen mit dem späteren Informations- und Unterhaltsbedarf betrachten. Der begrenzte Leistungsumfang muss auch in der Übergabe erkennbar bleiben. «Teilweise saniert» bezeichnet einen dokumentierten Zustand, nicht ein asbestfreies Gebäude.

Entsorgung und Arbeitsschutz sind getrennte Anforderungen

Artikel 16 der Abfallverordnung (VVEA) verpflichtet die Bauherrschaft im Baubewilligungsgesuch zu Angaben über Art, Qualität und Menge der Abfälle sowie deren vorgesehene Entsorgung, wenn mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder schadstoffbelastete Abfälle zu erwarten sind. Die Voraussetzungen gelten alternativ: Die Mengenschwelle ist keine Asbest-Bagatellgrenze.

Die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erläutert das Entsorgungskonzept und die kantonalen Spielräume bei Form und Verfahren. Sie stellt zugleich klar, dass die Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz für alle Bauvorhaben gelten. Auch ein Unterhaltsauftrag ohne Baugesuch kann deshalb Asbestabklärungen und besondere Schutzmassnahmen erfordern.

Für die Projektleitung empfiehlt sich eine frühe Klärung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde beziehungsweise kantonalen Fachstelle: Welche Unterlagen sind einzureichen und welche Nachweise werden benötigt? Hat die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Artikel 16 Absatz 1 VVEA erstellt, muss sie auf Verlangen der Behörde nach Abschluss die vorschriftsgemässe Entsorgung nachweisen. Ein bestimmtes kantonales Melde- oder Kontrollverfahren darf nicht auf die ganze Schweiz übertragen werden.

Die Informationen müssen den Gebäudebetrieb erreichen

Der FACH-Leitfaden empfiehlt eine Dokumentation, die entfernte und verbliebene Asbestprodukte nachvollziehbar macht. Dazu gehören unter anderem aktualisierte Untersuchungsunterlagen und Pläne, Kontrollprotokolle sowie Entsorgungsnachweise. Entscheidend für Gemeinden ist, dass diese Informationen später verfügbar sind, wenn ein neuer Unterhaltsauftrag ausgelöst wird.

Zweckmässig ist eine zweistufige Ablage: Das vollständige Projektdossier enthält die fachlichen Nachweise. Eine kurze Betriebsübersicht bezeichnet betroffene Räume und Bauteile, verbleibende Materialien, Einschränkungen für Eingriffe und die zuständige Kontaktstelle. Sie verweist auf das vollständige Dossier und sollte dem Hausdienst sowie der auftragserteilenden Stelle zugänglich sein. Das ist eine Empfehlung zur Informationsorganisation, keine neu eingeführte schweizweite Registerpflicht.

Auch die Kommunikation mit Schulleitung, Mitarbeitenden oder Nutzenden sollte diese Genauigkeit bewahren. Empfehlenswert sind Aussagen dazu, was untersucht wurde, welche Massnahmen erfolgen, welche Kontrollen noch ausstehen und welche Bereiche nicht Gegenstand des Projekts sind. Eine gemeinsame Kontaktstelle kann widersprüchliche Auskünfte vermeiden. Die Bezeichnung «asbestfrei» sollte nicht verwendet werden, wenn lediglich ein abgegrenzter Teilbereich saniert wurde.

Der nächste Schritt: Zuständigkeit und Entscheidungszeitpunkte festlegen

Für anstehende Umbauten empfiehlt sich, die Projektleitung und die Liegenschaftsverwaltung gemeinsam prüfen zu lassen, ob Untersuchung, Ausführungsorganisation, unabhängige Kontrollen und Übergabe bereits vollständig beauftragt sind. Bei laufenden Sanierungen verdienen Änderungen des Arbeitsumfangs und der vorgesehenen Gebäudenutzung besondere Aufmerksamkeit.

Für den späteren Betrieb liegt der wichtigste Schritt in einer verbindlichen internen Übergabe: Wer nimmt die Unterlagen entgegen, hält sie aktuell und konsultiert sie vor weiteren Eingriffen? So wird die Sanierung nicht nur baulich abgeschlossen. Die Gemeinde schafft zugleich eine brauchbare Entscheidungsgrundlage für den nächsten Unterhaltsauftrag.

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Infrastruktur

Alle anzeigen