ID mit Chip, ID ohne Chip oder E-ID: Die Begriffe führen zu unterschiedlichen Fragen am Schalter. Für Gemeinden zählen korrekte Antragswege, verständliche Reiseauskünfte und stimmige Dienstleistungsinformationen.
Zwei Ausweisvarianten verlangen klare Auskünfte
Wer bei einer Gemeinde eine Identitätskarte beantragen möchte, benötigt künftig eine präzisere Auskunft zum gewünschten Produkt. Soll die Karte einen Chip enthalten? Ist gleichzeitig ein Pass gewünscht? Und welche Stelle nimmt den Antrag entgegen? Für Einwohnerdienste und Gemeindekanzleien bietet die Einführung Anlass, die Beratung und die eigenen Dienstleistungsinformationen auf diese Fragen auszurichten. Das gilt auch dort, wo die Gemeinde selbst keine Ausweisanträge entgegennimmt.
Die Bundesmitteilung vom 19. Oktober 2026 bestätigt den Antragsstart am 2. November 2026. Der rechtliche Entscheid liegt bereits länger zurück: Der Bundesrat verabschiedete die erforderliche Verordnungsänderung am 26. August. Nach der Mitteilung zur Revision der Ausweisverordnungen treten die angepassten Bestimmungen am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bezug der biometrischen Karte ist freiwillig. Die Wahlmöglichkeit ist gesetzlich abgesichert: Artikel 2 Absatz 2ter des Ausweisgesetzes verpflichtet den Bundesrat, weiterhin die Beantragung einer Identitätskarte ohne Chip zu ermöglichen. Die Einführung ergänzt somit das Ausweisangebot. Gemeinden sollten bei ihrer Information die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen und verständlich erläutern, welche Variante über welchen Weg erhältlich ist.
Reisegültigkeit: Der Einführungsstart ist keine Umtauschfrist
Bestehende Identitätskarten müssen wegen der Einführung der biometrischen Variante nicht vorzeitig ersetzt werden. Darauf weist beispielsweise der Kanton Zürich in seinen Ausweisinformationen ausdrücklich hin. Für die kommunale Beratung ist diese Aussage zentral: Der 2. November bezeichnet den Beginn einer zusätzlichen Bezugsmöglichkeit und löst keinen allgemeinen Austausch bisheriger Karten aus.
Für die langfristige Verwendung chipfreier Identitätskarten in der Europäischen Union ist ein anderer Vorgang entscheidend: die vorgesehene Aktualisierung des Personenfreizügigkeitsabkommens, kurz FZA. Nach den fedpol-FAQ mit Stand Oktober 2026 ist dieses aktualisierte Abkommen noch nicht in Kraft.
Die Botschaft zum Paket Schweiz–EU vom 13. März 2026 erläutert auf Seite 305 die besondere Schweizer Übergangsregel: Nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls soll noch während eines Jahres die Ausstellung chipfreier Identitätskarten möglich sein, die bis zu ihrem jeweiligen Ablauf für Reisen in die EU gültig bleiben. Bei Erwachsenen beträgt die reguläre Ausweisgültigkeit höchstens zehn Jahre. Die Übergangsordnung knüpft damit an das Inkrafttreten des angepassten Abkommens an, nicht an den Schweizer Antragsstart der biometrischen Karte.
Auch bei einer nach dem 2. November 2026 ausgestellten Identitätskarte ohne Chip wäre deshalb die pauschale Auskunft «nur noch in der Schweiz gültig» nicht durch diese Regelung gedeckt. Ein fixes Kalenderjahr, ab dem alle bisherigen Karten ihre Reisegültigkeit verlieren, lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten. Die vorgesehene Übergangsordnung verlängert zudem kein aufgedrucktes Ablaufdatum.
Für die Produktberatung empfiehlt fedpol Personen, die ihre Identitätskarte für EU-Reisen verwenden möchten, die biometrische Variante. Ein gültiger Schweizer Pass bleibt eine Alternative. Das erläutert die Bundesinformation zur Entwicklung der biometrischen Identitätskarte. Bei konkreten Reisen sind zusätzlich die Einreise- und Transitvorschriften des Ziellandes zu klären. Einwohnerdienste können hierfür an die zuständige ausländische Vertretung verweisen.
Für die Gemeindekommunikation empfiehlt sich damit eine klare Trennung: Die nationale Wahlmöglichkeit besteht fort; die künftige internationale Anerkennung richtet sich nach den dafür geltenden und noch zu entwickelnden Regeln. Wer beides vermischt, kann bei der Bevölkerung entweder unnötigen Ersatzbedarf oder eine zu weitreichende Reisegarantie vermitteln.
Die zuständige Antragsstelle hängt vom Kanton ab
Die biometrische Identitätskarte wird über die zuständigen kantonalen Ausweisstellen und die Schweizer Vertretungen im Ausland beantragt. Für die Karte ohne Chip entscheidet der Kanton, ob Anträge bei der Wohngemeinde möglich sind. Rechtlich unterscheidet das Ausweisgesetz zwischen der Entgegennahme und Prüfung eines kommunalen Antrags und dem Entscheid der ausstellenden Behörde.
Beispiele für Antragswege in drei Kantonen| Kanton | Einzelne ID ohne Chip | Biometrische ID ab 2. November 2026 |
|---|---|---|
| Zug | Kantonales Ausweisbüro | Kantonales Ausweisbüro |
| Aargau | Wohngemeinde | Ausweiszentrum Aargau |
| Zürich | Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde | Kantonales Passbüro |
Die Beispiele beruhen auf den amtlichen Informationen von Zug, dem Ausweiszentrum Aargau und dem Kanton Zürich. Wird die ID zusammen mit einem Pass bestellt, ist der Antragsweg für dieses Kombiangebot zu beachten. In Aargau und Zürich wird es über die kantonale Stelle abgewickelt.
Für Gemeinden im Kanton Zug bedeutet dies vor allem eine Beratungs- und Weiterleitungsaufgabe, weil sämtliche Ausweise bereits über das kantonale Ausweisbüro laufen. In Aargau und Zürich bleibt die Gemeinde dagegen für die einzeln beantragte ID ohne Chip eine Anlaufstelle. Eine schweizweit einheitliche Aussage «Identitätskarten erhalten Sie bei der Gemeinde» wäre deshalb unzureichend.
Die fedpol-FAQ eröffnet den Kantonen zudem die Möglichkeit, zusätzliche Erfassungszentren mit Gemeinden oder anderen Behörden zu betreiben, sofern eine entsprechende Delegation vorliegt. Für eine gewöhnliche Einwohnerkontrolle folgt daraus keine allgemeine Aufgabe, selbst neue Biometriegeräte zu beschaffen. Eine Beteiligung an der Erfassung wäre zuerst mit dem Kanton organisatorisch und rechtlich zu klären.
Biometrische Karte und E-ID verständlich unterscheiden
Die neue Identitätskarte ist ein physischer Ausweis. Ihr Chip enthält persönliche Daten, ein Gesichtsbild und grundsätzlich zwei Fingerabdrücke. Die digital signierten Daten ergänzen die Möglichkeiten, die Echtheit des Dokuments und seine Zuordnung zur vorweisenden Person zu prüfen. Nach den fedpol-FAQ verfügen die Karten mit und ohne Chip über dieselben physischen Sicherheitsmerkmale; die chipfreie Karte bleibt ein sicheres Ausweisdokument.
Die Projektinformationen von fedpol unterscheiden davon die elektronische Identität E-ID. Sie soll über die swiyu-Wallet auf dem Mobiltelefon das digitale Ausweisen ermöglichen und ist kein Reisedokument. Der Chip in der neuen Identitätskarte macht diese somit nicht zur staatlichen E-ID.
Für Gemeindewebsites und Antwortvorlagen sind die Begriffe «Identitätskarte ohne Chip», «biometrische Identitätskarte mit Chip» und «E-ID» zweckmässig. Die unpräzise Bezeichnung «elektronische Identitätskarte» kann dagegen offenlassen, welches Produkt gemeint ist. Eine kurze Begriffserklärung erleichtert die Beratung und verhindert, dass Fragen zum Ausweisbezug mit einem kommunalen Online-Anmeldeverfahren vermischt werden.
Gebühren und Termine vollständig erklären
Die biometrische Identitätskarte kostet gleich viel wie die Variante ohne Chip. Die Berner Gebührenübersicht führt beide Modelle sowie das jeweilige Kombiangebot ausdrücklich auf. Für den regulären Bezug im Inland gelten folgende Beträge inklusive Versand:
Gebühren inklusive Porto und reguläre Gültigkeitsdauer| Ausweis | Erwachsene ab 18 Jahren | Minderjährige unter 18 Jahren |
|---|---|---|
| ID mit oder ohne Chip | CHF 70 | CHF 35 |
| Pass | CHF 145 | CHF 65 |
| Pass und ID im Kombiangebot | CHF 158 | CHF 78 |
| Reguläre Gültigkeit | 10 Jahre | 5 Jahre |
Das Porto beträgt CHF 5 je Dokument; beim Kombiangebot werden zwei Ausweise versendet. Eine kommunale Gebührenübersicht sollte daher erkennbar zwischen Grundgebühr und Gesamtbetrag unterscheiden. Für den Auslandbezug dürfen die Inlandbeträge nicht unverändert übernommen werden: fedpol verweist auf die Bezahlung in Landeswährung und allfällige Versandspesen.
Ebenso sorgfältig ist die Dauer zu erklären. Nach den Angaben von fedpol zu den Lieferfristen beginnt diese mit der Bewilligung des Antrags und beträgt im Inland maximal zehn Arbeitstage. Die Wartezeit auf einen verfügbaren Erfassungstermin ist damit nicht gleichzusetzen. Eine Zusage «zehn Arbeitstage ab Onlinebestellung» würde den Ablauf verkürzen.
Für die Einführung kann auch die Unterscheidung zwischen Terminreservation und formellem Antragsstart nützlich sein. Die Gemeinde Auw erläutert in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober, dass Anträge für die biometrische ID ab 2. November möglich sind, Termine für November aber bereits reserviert werden können. Eine solche Möglichkeit sollte eine Gemeinde nur nennen, wenn sie für ihren Kanton bestätigt ist.
Fotos, Minderjährige und laufende Reisen berücksichtigen
Die Fotoanweisung muss zum gewählten Antragsweg passen. Im Kanton Zug wird das Bild im Ausweisbüro aufgenommen; mitgebrachte Fotos werden nicht verarbeitet. Für die ID ohne Chip verlangt die Aargauer Information zur Identitätskarte grundsätzlich ein normgerechtes Papierfoto und weist auf Gemeinden hin, die digitale Bilder akzeptieren oder selbst Aufnahmen erstellen. Deshalb sollte jede Gemeinde ihre tatsächlich angebotene Leistung beschreiben.
Bei Minderjährigen gehören die Vorgaben zur Zustimmung der Sorgeberechtigten und zur Begleitung in die Vorbereitung. Zürich verlangt die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile, sofern nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Daraus folgt keine schweizweite Aussage, beide Eltern müssten persönlich erscheinen. Sinnvoll ist ein direkter Verweis auf das aktuelle Formular und die Unterlagenliste der zuständigen Ausweisstelle.
Eine weitere Beratungsfrage betrifft Reisen während der Neubestellung. Das Ausweiszentrum Aargau entwertet alte Dokumente grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache. Wer den bisherigen Ausweis vor Zustellung des neuen noch für eine Reise benötigt, kann nach dem dort beschriebenen Ausnahmeverfahren einen späteren persönlichen Austausch vornehmen. Die Gemeinde sollte deshalb bei entsprechenden Anfragen auf eine frühzeitige Abstimmung mit der Ausweisstelle hinweisen. Die konkrete Aargauer Lösung lässt sich nicht ohne Prüfung auf andere Kantone übertragen.
Datenschutz ohne falsche Vereinfachung erklären
Die Daten befinden sich nicht ausschliesslich auf dem Chip. Artikel 11 des Ausweisgesetzes sieht im Informationssystem Ausweisschriften des Bundes auch die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten vor. Artikel 12 regelt die Eingabe- und Abrufberechtigungen. Artikel 14 untersagt Paralleldatenbanken, abgesehen von der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare. Für die Einwohnerdienste bedeutet dies, die vorgesehenen Verfahren einzuhalten und keine zusätzliche eigene Sammlung biometrischer Ausweisdaten einzurichten.
Auch das Auslesen des Chips ist geschützt. Nach der Bundesinformation zur Entwicklung der biometrischen ID erfolgt es beim physischen Vorzeigen; für das Lesen der Fingerabdrücke durch andere Staaten setzt die Schweiz besondere Berechtigungen und einen gleichwertigen Datenschutz voraus. Die technische Ausstattung schafft keine allgemeine Leseberechtigung für beliebige Stellen.
Für eine verständliche Auskunft genügt meist, Datenerfassung, Speicherung und zulässigen Zugriff auseinanderzuhalten. Weitergehende Fragen sollten an die zuständige Ausweisstelle verwiesen werden. Pauschale Zusicherungen wie «nur auf der Karte gespeichert» würden die behördliche Datenbearbeitung unzutreffend darstellen.
Die Einführung in den kommunalen Informationsabläufen verankern
Aus den unterschiedlichen Produkten und Antragswegen lassen sich konkrete organisatorische Schritte ableiten. Sie sind Empfehlungen für eine verlässliche Dienstleistung und keine zusätzlich beschlossenen kommunalen Pflichten. Einwohnerdienste, die für den Webauftritt zuständige Stelle und bei Bedarf die Verwaltungsleitung können die Vorbereitung auf folgende Aufgaben konzentrieren:
- Dauerhafte Dienstleistungsseite überarbeiten: Die beiden ID-Varianten und das Kombiangebot mit der jeweils zuständigen Antragsstelle verknüpfen. Eine aktuelle Meldung sollte diese grundlegende Information ergänzen.
- Antwortvorlagen und Unterlagen abgleichen: Merkblätter, Gebührenangaben, Terminbestätigungen und interne Auskünfte auf übereinstimmende Begriffe, Fotoanweisungen und Zuständigkeiten prüfen.
- Beratung auf den konkreten Bedarf ausrichten: Verwendungszweck, vorhandenen Pass, geplanten Reisetermin und notwendige Unterlagen klären. Die individuelle Ausweiswahl soll auf nachvollziehbaren Informationen beruhen.
- Zugang zur zuständigen Stelle erleichtern: Neben dem Online-Antrag eine Telefonnummer und Hinweise zur Unterstützung bei der Terminvereinbarung nennen. Besondere Bedürfnisse sollten vor der Anreise geklärt werden können.
- Verantwortung für die Nachführung festlegen: Die Einführung und spätere Entwicklungen zum Freizügigkeitsabkommen getrennt beobachten. Reiseinformationen anpassen, sobald sich der belegte Rechtsstand ändert.
Bei dieser Überarbeitung lässt sich auch die Bezeichnung «Notpass» berücksichtigen. Gemäss Bundesmitteilung erhält der bisherige provisorische Pass am 2. November 2026 diesen Namen und ein angepasstes Design; Bestellmodalitäten und Voraussetzungen ändern sich dadurch nicht. Der bisherige Begriff kann vorübergehend in Klammern die Orientierung erleichtern.
Als erster Arbeitsschritt bietet sich an, den lokalen Antragsweg mit der kantonalen Ausweisstelle abzugleichen und anschliessend die meistgenutzten Auskunftswege gemeinsam zu überarbeiten. Nach dem Start können wiederkehrende Rückfragen zeigen, welche Angaben ergänzt werden sollten. So wird die Einführung für die Bevölkerung über einen nachvollziehbaren Ablauf zugänglich: passende Ausweiswahl, richtige Stelle und vollständige Vorbereitung auf den Termin.
