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Steuererlass bei Sozialhilfe: Was Gemeinden prüfen sollten

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In diesem Beitrag (9 Abschnitte)

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_375/2026 vom 14. September 2026 präzisiert, wann fehlende Steuerrücklagen gegen einen Erlass sprechen. Der Fall betrifft Freiburger Staats- und Gemeindesteuern. Für kommunale Steuerstellen und Sozialdienste ist er Anlass, die finanzielle Entwicklung sorgfältig zu dokumentieren und ihre Aufgaben nach kantonalem Recht zu klären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine heutige finanzielle Notlage schliesst die Ablehnung eines Steuererlasses wegen früher fehlender Rücklagen nicht aus. Im Freiburger Fall blieben bereits gewährte Erlasse bestehen.
  • Für die Berechnung zählen tatsächliche Mittel und der anerkannte notwendige Bedarf. Der beurteilte Ablehnungsgrund verlangt danach keine zusätzliche subjektive Zumutbarkeitsprüfung.
  • Das Erlassrecht und die Zuständigkeiten unterscheiden sich kantonal. Gemeinden sollten zuerst klären, ob sie entscheiden, Stellung nehmen oder Betroffene beim Gesuch unterstützen.
  • Für die Fallbearbeitung empfiehlt sich eine zeitlich geordnete Dokumentation von Steuerforderungen, früheren Budgets und heutiger Notlage. Ein abgelehnter Erlass macht Sozialhilfeleistungen nicht pfändbar.

Ein Freiburger Steuerpflichtiger erhält trotz Sozialhilfebezug keinen zusätzlichen Erlass. Der Entscheid zeigt, wie frühere Budgets, heutige Notlagen und kantonale Zuständigkeiten in der Gemeindepraxis zusammenhängen.

Eine anerkannte Notlage, aber kein weiterer Erlass

Als die Steuern für 2022 und 2023 im Frühjahr 2025 definitiv veranlagt wurden, lebte der betroffene Freiburger Steuerpflichtige bereits von Sozialhilfe. Seit Mai 2024 war er arbeitslosenrechtlich ausgesteuert; seit dem 1. Juli 2024 erhielt er Unterstützung. Seine finanzielle Notlage wurde im späteren Gerichtsverfahren ausdrücklich anerkannt. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts blieb ihm kein monatlicher Überschuss, mit dem er die gesamten Steuerrückstände in absehbarer Zeit hätte begleichen können.

Ein Teil seiner Schulden war bereits erlassen worden: Die Freiburger Finanzdirektion hatte die direkte Bundessteuer für beide Jahre vollständig und die Staatssteuer teilweise erlassen. Streitig war der weitergehende Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 9C_375/2026 vom 14. September 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Die bereits gewährten Erlasse blieben bestehen.

Ausschlaggebend waren die früheren finanziellen Verhältnisse. Für 2022 stellte die Vorinstanz Einkünfte aus Erwerbsarbeit und Arbeitslosenentschädigung von insgesamt 71'826 Franken fest, für 2023 Arbeitslosenentschädigungen von 52'826 Franken. Nach Abzug des anerkannten Bedarfs errechnete sie monatliche Überschüsse von rund 1'500 Franken für 2022 und 640.95 Franken für 2023. Daraus hätten nach ihrer Beurteilung Steuerrücklagen gebildet werden können. Die Berechnungen finden sich im Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom 29. April 2026, Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2.

Für die kommunale Fallbearbeitung ergibt sich daraus eine konkrete Frage: Was sagt eine heutige Unterstützungsbedürftigkeit über die Zahlungsfähigkeit in den Jahren aus, aus denen die offenen Steuerforderungen stammen? Der Fall zeigt, weshalb beide Zeiträume im Dossier sichtbar sein sollten.

Warum die heutige Notlage den Rückblick nicht ersetzt

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) verbindet den Erlass mit einer Notlage: Bedeutet die Zahlung dadurch eine grosse Härte, können geschuldete Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Erlass soll zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage beitragen und der steuerpflichtigen Person selbst zugutekommen, nicht ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern. Diese Voraussetzungen stehen in Artikel 167 DBG.

Daneben enthält das Gesetz Ablehnungsgründe. Nach Artikel 167a Buchstabe b DBG kann ein Erlass ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn ab der betroffenen Steuerperiode trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden. Buchstabe c erfasst den verwandten, zeitlich anders ansetzenden Fall: Bei Fälligkeit der Forderung waren Mittel vorhanden, dennoch erfolgte keine Zahlung. Eine später eingetretene Notlage beseitigt diese Prüfung nicht.

Im Freiburger Fall erfolgten die definitiven Veranlagungen erst 2025. Das hinderte den Rückblick auf 2022 und 2023 nicht. Nach Erwägung 2.2.4 des Bundesgerichtsurteils setzt die Prüfung verfügbarer Mittel weder eine bereits ergangene noch eine rechtskräftige Veranlagung voraus. Für die Beratung lässt sich daraus ableiten: Das Ausbleiben einer definitiven Rechnung sollte nicht als Begründung dienen, die Frage möglicher Steuerrücklagen aufzuschieben.

Die Gegenwart bleibt dennoch Teil der Beurteilung. Artikel 10 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements nennt die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Entscheid, die Entwicklung seit der betroffenen Steuerperiode, die Aussichten und die eigenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Ein vollständiges Dossier verbindet deshalb den historischen Verlauf mit dem aktuellen Budget und einer nachvollziehbaren Einschätzung der weiteren Entwicklung.

Verfügbare Mittel: erst die Tatsachen, dann die Rechnung

Die zentrale Präzisierung des Urteils betrifft den Begriff der verfügbaren Mittel. Das Bundesgericht verlangt eine Betrachtung der ganzen Steuerperiode: Welche Mittel waren zu Beginn vorhanden, welche flossen zu oder ab, welche standen am Ende zur Verfügung? Gemeint sind wirtschaftliche Werte, über die eine Person rechtlich und tatsächlich verfügen kann. Als Abflüsse werden allerdings nur Mittelverwendungen anerkannt, die aus zwingendem Grund erfolgten. Massgebend sind die Erwägungen 2.2.3 und 2.2.4.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein einzelner Kontostand oder das steuerbare Einkommen allein bildet keine vollständige Entscheidungsgrundlage. Ebenso wenig lässt sich aus tatsächlich getätigten Ausgaben automatisch ableiten, dass sämtliche Beträge den verfügbaren Mitteln abzuziehen sind. Die entscheidende Arbeit liegt darin, tatsächliche Einnahmen und den anerkannten notwendigen Bedarf für den passenden Zeitraum zu ermitteln.

Persönliche Umstände gehören in die Bedarfsberechnung

Der Beschwerdeführer verlangte nach der rechnerischen Ermittlung einen zusätzlichen Schritt: Es müsse nochmals geprüft werden, ob ihm die Rücklagenbildung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände zumutbar gewesen sei. Das Bundesgericht verneinte eine solche zusätzliche subjektive Verfügbarkeitsprüfung. Sind die verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung des anerkannten Bedarfs ermittelt, verlangt der beurteilte Ablehnungsgrund keine zweite Prüfung dieser Art. Das ist die tragende Aussage der Erwägungen 2.3.1 bis 2.3.4.

Damit werden persönliche Belastungen nicht bedeutungslos. Soweit sie notwendige Ausgaben begründen, gehören sie bereits in die Ermittlung des Bedarfs. Im kantonalen Verfahren waren beispielsweise ungedeckte Krankheitskosten für 2023 berücksichtigt worden. Darüber hinaus geltend gemachte Krankheitskosten und Ausgaben für die Einrichtung eines neuen Haushalts waren nach der Beurteilung der Vorinstanz in Erwägung 4.1 nicht hinreichend belegt. Für die Dossierführung sind deshalb Betrag, Zeitraum und Nachweis einer besonderen Belastung entscheidend.

Keine schweizweite Schwelle für kleine Überschüsse

Aus dem Urteil lässt sich keine allgemeine Regel ableiten, wonach bereits jeder beliebige Franken über dem Existenzminimum einen Erlass ausschliesst. Das Gericht setzt auch keine schweizweit geltende Zehnprozentgrenze fest. Eine vom Beschwerdeführer angeführte Aussage aus der Berner Literatur war für die Auslegung des Freiburger Rechts nicht verbindlich. Zudem prüfte das Bundesgericht die weiteren Einwände gegen einzelne Feststellungen mangels hinreichender Begründung nicht vertieft. Die fallbezogenen Budgetbeträge sind deshalb kein allgemeiner kommunaler Berechnungstarif; dazu Erwägungen 2.3.2 und 2.4.

Auch die Zumutbarkeit verschwindet nicht aus dem gesamten Erlassrecht. Bei einer Zahlung aus dem Vermögen sieht Artikel 12 der Steuererlassverordnung ausdrücklich eine Zumutbarkeitsprüfung vor. Die Präzisierung des Bundesgerichts betrifft den zusätzlichen Prüfungsschritt bei früher verfügbaren Mitteln für Rücklagen.

Die kommunale Rolle bestimmt das kantonale Recht

Das Urteil betrifft Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg. Dort verweist Artikel 213c des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern auf die bundesrechtlichen Ablehnungsgründe und Vollzugsbestimmungen. Über diesen Verweis kommt Artikel 167a DBG als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung.

Der Steuererlass ist kantonal nicht bundesrechtlich harmonisiert. Deshalb lässt sich die Präzisierung besonders dort heranziehen, wo ein vergleichbarer gesetzlicher Verweis besteht; die konkrete Rechtsgrundlage bleibt zu prüfen. Bei der Kontrolle des nicht harmonisierten kantonalen Rechts stehen für das Bundesgericht insbesondere Rechtsgleichheit und Willkürverbot im Vordergrund. Dies erläutert Erwägung 1.4.3. Auch die Zuständigkeit der Gemeinde lässt sich nicht aus dem Freiburger Fall auf andere Kantone übertragen.

Beispiele für die Zuständigkeit beim Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern
KantonZuständige Stelle und kommunale RolleRechtsgrundlage
FreiburgDie Finanzdirektion entscheidet nach Stellungnahme der Gemeindebehörde.Artikel 213b
ZürichDer Entscheid steht der Gemeinde zu. Der Gemeindevorstand bezeichnet die zuständige Behörde.Paragraf 184 des Steuergesetzes
ZugDie kantonale Steuerverwaltung entscheidet. Sie orientiert die betroffene Gemeinde und die Finanzdirektion einmal jährlich.Paragraf 164 des Steuergesetzes

In Zürich führt die Weisung über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern fehlende Rücklagen trotz verfügbarer Mittel bereits als Ablehnungsgrund auf. Das Urteil ist somit Anlass, die bestehende Praxis und ihre Begründung zu überprüfen. Es führt keine erstmals geschaffene allgemeine Pflicht für Gemeinden ein, Erlassgesuche von Sozialhilfebeziehenden abzulehnen.

Erlass, Zahlungserleichterung und Abschreibung unterscheiden

Für eine sinnvolle Fallbearbeitung muss zunächst klar sein, welches Instrument zur finanziellen Situation passt. Ein Steuererlass lässt die Forderung im gewährten Umfang grundsätzlich untergehen. Eine Stundung verschiebt dagegen die Zahlung; eine Ratenvereinbarung verteilt sie. Artikel 166 DBG regelt solche Zahlungserleichterungen für die direkte Bundessteuer. Können sie den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragen, sieht Artikel 13 Absatz 3 der Steuererlassverordnung die ganze oder teilweise Ablehnung des Erlassgesuchs und eine Empfehlung für Zahlungserleichterungen vor.

Für kommunale Beratungsstellen folgt daraus: Ratenzahlungen sind anhand eines realistischen Budgets zu beurteilen. Eine Vereinbarung, deren Raten aus den vorhandenen Mitteln nicht geleistet werden können, löst die festgestellte Notlage nicht. Umgekehrt kann bei einer absehbar vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit eine Fristerstreckung das passende Instrument sein.

Eine Abschreibung wegen fehlender Einbringlichkeit ist wiederum nicht ohne Weiteres ein Erlass. Die Zürcher Weisung hält für Staats- und Gemeindesteuern ausdrücklich fest, dass die Forderung bei einer solchen Abschreibung bestehen bleibt und eine spätere Bezugsmöglichkeit zu beachten ist. Diese Unterscheidung ist gerade für kommunale Finanzstellen wichtig: Die Behandlung eines Guthabens in den Büchern beantwortet noch nicht die Frage, ob die betroffene Person rechtlich von der Schuld befreit ist.

Ebenso wichtig ist die Grenze zum Veranlagungsverfahren. Ein Erlassgesuch ersetzt weder ein Rechtsmittel noch eine Revision; für die direkte Bundessteuer bestimmt dies Artikel 7 der Steuererlassverordnung. Im Freiburger Fall beanstandete das Kantonsgericht, dass der Teilerlass mit einer hypothetisch günstigeren Veranlagung begründet worden war. Massgebend hätte die konkrete finanzielle Situation sein müssen. Diese ergänzende Feststellung steht in Erwägung 4.2 des kantonalen Urteils.

Die Schnittstelle zur Sozialhilfe sorgfältig gestalten

Eine verweigerte Entlastung von der Steuerschuld schafft keine neue Zugriffsmöglichkeit auf Sozialhilfe. Fürsorgeleistungen sind nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbar. Dass eine Steuerforderung bestehen bleibt, bedeutet deshalb nicht, dass sie aus laufenden Unterstützungsleistungen vollstreckt werden kann.

Für den Kanton Zürich erläutert das Sozialhilfehandbuch im Kapitel «Steuern», dass laufende Steuern und Steuerrückstände grundsätzlich nicht über die wirtschaftliche Hilfe finanziert werden. Es sieht Unterstützung beim Gesuch um Erlass oder Stundung vor. Daraus lässt sich eine praktische Arbeitsteilung ableiten: Der Sozialdienst unterstützt die Dokumentation der Notlage und die Gesuchstellung; die nach kantonalem Recht zuständige Erlassbehörde beurteilt die steuerrechtlichen Voraussetzungen.

Hilfreich erscheint, Steuerfragen beim Eintritt in die Unterstützung früh anzusprechen. Die aktuelle Unterstützungsberechnung kann die gegenwärtige Situation belegen. Für ältere Steuerperioden sind jedoch zusätzliche Unterlagen erforderlich. Ein gemeinsam verstandener Ablauf kann verhindern, dass dieselben Belege mehrfach verlangt werden oder Betroffene aus einer sozialdienstlichen Empfehlung bereits auf einen sicheren Erlass schliessen.

Ein brauchbares Dossier für den nächsten Fall

Aus dem Urteil und den erläuterten Grundlagen lassen sich folgende Arbeitsschritte empfehlen. Welche kommunale Stelle sie übernimmt, hängt von den kantonalen Zuständigkeiten und der Organisation der Gemeinde ab.

  1. Forderungen und Verfahrensstand ordnen. Steuerart, Steuerperiode, Veranlagung, bereits erfolgte Zahlungen und gewährte Erlasse sollten eindeutig zugeordnet sein. Dadurch wird sichtbar, welcher Betrag noch Gegenstand des Gesuchs ist und ob zuerst eine andere Verfahrensfrage geklärt werden muss.
  2. Frühere und aktuelle Budgets getrennt dokumentieren. Für die betroffenen Steuerperioden braucht es die tatsächlichen Einnahmen und den anerkannten Bedarf. Für die heutige Notlage braucht es aktuelle Angaben und eine nachvollziehbare Perspektive. Besondere Krankheits-, Unterhalts- oder andere notwendige Kosten sollten mit Zeitraum und Belegen erfasst werden.
  3. Fehlende Unterlagen gezielt nachfordern. Rückfragen sollten erkennen lassen, welche Ausgabe oder Einnahme ungeklärt ist. Für die direkte Bundessteuer verlangt Artikel 167d DBG umfassende Auskunft. Ein Nichteintreten wegen verweigerter notwendiger und zumutbarer Mitwirkung setzt eine Aufforderung und Mahnung voraus.
  4. Erwägungen nachvollziehbar verbinden. Eine Stellungnahme oder ein Entscheid sollte erkennen lassen, wie die heutige Notlage, frühere Mittel, anerkannte Ausgaben und der konkret anwendbare Ablehnungsgrund zusammenhängen. Der blosse Hinweis auf Sozialhilfe oder auf einen früheren Lohn ersetzt diese Begründung nicht.
  5. Gesuchstellung und Steuerbezug abstimmen. Für die direkte Bundessteuer ist das Erlassgesuch vor Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen; dies folgt aus Artikel 167 Absatz 4 DBG. Nach Artikel 17 der Steuererlassverordnung stoppt das Gesuch den Bezug nicht automatisch. Ob eine Zahlungserleichterung zusätzlich zu beantragen ist, sollte deshalb früh mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Ein konkreter nächster Schritt für Gemeinden mit eigener Erlasskompetenz ist die Prüfung ihrer Gesuchsformulare und Entscheidvorlagen: Erfassen sie die betroffenen Steuerperioden ebenso sorgfältig wie die aktuelle Notlage? Gemeinden, die Stellung nehmen oder Betroffene beraten, können denselben Massstab auf ihre Unterlagen anwenden. So lässt sich die Präzisierung des Gerichts in eine besser nachvollziehbare Fallbearbeitung übersetzen, ohne das Ergebnis eines einzelnen Gesuchs vorwegzunehmen.

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