Wie erreichen Bildungsangebote auch Menschen mit knappen Mitteln ohne Sozialhilfebezug? Gemeinden können Beratungswege verbessern und kantonale Programme erschliessen – wenn Zuständigkeiten und Finanzierung geklärt sind.
Bildungsförderung beginnt vor dem Sozialhilfebezug
Wer für einen Kurs Arbeitsstunden reduzieren oder eine zusätzliche Kinderbetreuung organisieren muss, steht vor einer Entscheidung, die über die Kursgebühr hinausgeht. Reicht das Einkommen bereits knapp für den Alltag, kann selbst ein günstiges Angebot schwer zugänglich bleiben. Für Gemeinden stellt sich deshalb eine konkrete Organisationsfrage: Wo erhalten solche Personen eine erste Beratung, und wer hilft ihnen, einen passenden Bildungsweg samt Finanzierung zu klären?
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und der Schweizerische Verband für Weiterbildung (SVEB) haben ihre Weiterbildungsoffensive 2018 lanciert. In zwei Projektphasen unterstützten sie ausgewählte Sozialdienste beim Aufbau von Förderstrukturen. Die zweite Phase endete im September 2026. Laut Projektseite der SKOS laufen die Vorbereitungen, die Offensive auf die gesamte Gruppe der armutsbetroffenen und armutsgefährdeten Erwachsenen auszuweiten. Damit rücken auch Menschen ohne laufenden Sozialhilfebezug stärker in den Blick.
Das Positionspapier «Bildung zahlt sich aus» von 2026 umfasst sowohl Weiterbildung als auch Wege zum Berufsabschluss; ein Schwerpunkt liegt auf Erwachsenen ab 25 Jahren. Den Städten und Gemeinden empfehlen die beiden Organisationen, leicht zugängliche Angebote auszubauen, Bildungsinformationen in Beratungsangebote einzubinden und Kinderbetreuung während Weiterbildungsphasen sicherzustellen. Es handelt sich um fachpolitische Empfehlungen. Ein neuer schweizweiter Förderanspruch oder eine bereits gesicherte Finanzierung jedes lokalen Vorhabens entsteht daraus nicht.
Warum ein vorhandener Kurs noch keinen Zugang schafft
Wie ungleich Weiterbildung genutzt wird, zeigt das nationale Armutsmonitoring, Schwerpunkt Bildung 2025: In der Erhebung von 2021 hatten bei den 25- bis 64-Jährigen im untersten Erwerbseinkommensfünftel 42 Prozent innerhalb der letzten zwölf Monate an Weiterbildung teilgenommen, im obersten Fünftel 71 Prozent. Grundlage ist der Mikrozensus Aus- und Weiterbildung des Bundesamts für Statistik. Die Einteilung beruht auf dem individuellen Erwerbseinkommen, umgerechnet auf ein Vollzeitpensum. Die Zahlen vergleichen deshalb Einkommensgruppen, nicht unmittelbar arme und nicht arme Haushalte. Zudem fällt die Erhebung in die Pandemiezeit.
Für die kommunale Planung ist daraus eine begrenzte, aber wichtige Folgerung möglich: Die Existenz eines Angebots sagt wenig darüber aus, ob Menschen mit knappen Mitteln es tatsächlich nutzen können. Eine allgemeine Kursinformation sollte deshalb durch eine Klärung der konkreten Zugangshürden ergänzt werden.
Eine qualitative SVEB-Studie von Helen Buchs und Lynette Weber aus dem Jahr 2025 beleuchtet solche Hürden anhand von Interviews mit 20 Erwachsenen. Untersucht wurden Personen mit Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben oder in der Alltagsmathematik, die seit mindestens drei Jahren keinen Grundkompetenzkurs besucht hatten. Die Auswertung verweist unter anderem auf belastende Schulerfahrungen, geringes Vertrauen in die eigene Lernfähigkeit sowie gesundheitliche und familiäre Belastungen. Teilweise erschien der Nutzen eines Kurses für den eigenen Alltag zu gering. Die Untersuchung ist nicht repräsentativ; sie erklärt mögliche Erfahrungen und Entscheidungswege, nicht deren Häufigkeit in der Bevölkerung.
Für Beratungsgespräche empfiehlt sich deshalb ein Einstieg über ein erreichbares Alltags- oder Berufsziel: beispielsweise eine Bewerbung selbständig verfassen oder digitale Aufgaben am Arbeitsplatz bewältigen. So lässt sich gemeinsam prüfen, welche Unterstützung hilfreich wäre und welche Belastung ein Kurs zusätzlich auslösen könnte. Ein geäussertes Desinteresse sollte Anlass für eine genauere Nachfrage sein, ohne die betroffene Person zu einer Bildungsentscheidung zu drängen.
Beratung und Kostenübernahme rechtlich unterscheiden
Die persönliche Hilfe ist ein Ansatzpunkt, um Menschen auch ausserhalb der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu erreichen. Nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung ab 1. Januar 2026 (B.2 und B.3) richtet sie sich an Personen, die eine belastende Lebenslage nicht selbständig bewältigen können. Sie ist bei entsprechendem Bedarf auch vorgesehen, wenn kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht. Dazu gehören individuelle Beratung, Begleitung und die Vermittlung geeigneter Angebote. Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person erbracht.
Die SKOS-Richtlinien sind Empfehlungen; ihre Verbindlichkeit ergibt sich aus der kantonalen beziehungsweise kommunalen Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Für eine Gemeinde ist deshalb zu klären, welche kantonalen Bestimmungen gelten und welche Stelle die persönliche Hilfe wahrnimmt. Aus dem Positionspapier allein lässt sich keine neue kommunale Pflicht ableiten.
Davon zu unterscheiden ist die Finanzierung einer Bildungsmassnahme. Die SKOS-Richtlinie C.6.2 sieht die Förderung von Aus- und Weiterbildung und unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme entsprechender Kosten vor. Sie begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch aller armutsgefährdeten Einwohnerinnen und Einwohner auf einen frei gewählten Kurs.
Für die Organisation vor Ort empfiehlt sich eine klare Trennung: Eine erste Beratung kann den Bedarf und mögliche Wege klären. Über Beiträge entscheidet anschliessend die jeweils zuständige Stelle nach den anwendbaren Voraussetzungen. Mitarbeitende am Schalter oder in einer allgemeinen Anlaufstelle sollten einen Beratungskontakt vermitteln können, ohne damit eine finanzielle Zusage zu verbinden.
Den gesamten Bildungsweg finanzierbar machen
Vor einer Kursanmeldung sollte gemeinsam mit der betroffenen Person geprüft werden, ob die Teilnahme über die ganze Dauer tragbar ist. Eine zweckmässige Abklärung erfasst sowohl die Bildungsrechnung als auch die Auswirkungen auf den Haushalt. Die folgende Übersicht ist als Arbeitshilfe für Beratung und Fallkoordination zu verstehen, nicht als Liste automatisch finanzierbarer Leistungen.
Klärungen vor Beginn einer Weiterbildung| Kosten und Ressourcen | Praktische Prüffrage |
|---|---|
| Kurs, Lehrmittel und Prüfungen | Welche Gesamtkosten entstehen, welche Beiträge kommen infrage und welcher Eigenanteil bleibt? |
| Einkommen während der Teilnahme | Müssen Arbeitsstunden reduziert werden, und bleibt der Lebensunterhalt während der Bildungsphase gesichert? |
| Betreuung und Erreichbarkeit | Sind Kinderbetreuung, Kurszeiten und Anreise miteinander vereinbar und finanzierbar? |
| Technik und Lernumgebung | Stehen die nötigen Geräte, ein geeigneter Lernort und bei Bedarf Unterstützung zur Verfügung? |
| Beratung und Begleitung | Wer hilft bei Gesuchen, beim Einstieg und bei Schwierigkeiten während der Teilnahme? |
Das Grundlagenpapier von SKOS und SVEB zur Finanzierung der Grundkompetenzförderung zeigt, dass je nach Situation unterschiedliche Systeme beteiligt sind: kantonale Weiterbildungsförderung, Sozialhilfe, Integrationsförderung, Arbeitslosenversicherung oder Invalidenversicherung. Ein subventionierter Kurs klärt noch nicht die Finanzierung des Lebensunterhalts oder einer Laufbahnberatung. Für Sozialhilfebeziehende sind vorgelagerte Leistungen, etwa Stipendien oder Leistungen von Sozialversicherungen, zuerst zu prüfen.
Für Personen ausserhalb der wirtschaftlichen Sozialhilfe empfiehlt sich ebenfalls eine gezielte Prüfung der passenden Förderwege. Dabei sollte festgehalten werden, welche Stelle welche Kosten beurteilt und welche Unterlagen noch fehlen. Bleibt eine Lücke, braucht es eine konkrete Entscheidung über den weiteren Weg: etwa einen anderen Kursumfang, einen späteren Beginn oder eine zusätzlich zu prüfende Finanzierung. Eine blosse Weitergabe mehrerer Adressen löst diese Abstimmung noch nicht.
Kantonale Programme frühzeitig einbeziehen
Auch kommunale Aktivitäten können in eine übergeordnete Förderung eingebettet werden. Das Grundsatzpapier 2025–2028 zur Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) beschreibt die Finanzierung über kantonale Programme. Der Bundesbeitrag muss durch einen mindestens gleich hohen kantonalen Beitrag ergänzt werden.
Zu diesem kantonalen Beitrag können auch Aufwendungen der Gemeinden zählen, sofern die Leistungen im kantonalen Programm vorgesehen sind. Genannt werden unter anderem Information, Beratung, Begleitung und Koordination. Die Finanzierungsregel gilt für das gesamte kantonale Programm. Sie bedeutet keine automatische hälftige Rückerstattung jedes kommunalen Projekts. Ebenso wenig ist eine Programmfinanzierung bereits eine Förderzusage an eine einzelne Person.
Bevor eine Gemeinde ein neues Angebot plant oder zusätzliche Mittel budgetiert, ist daher ein Gespräch mit der zuständigen kantonalen Fachstelle sinnvoll. Zu klären wären der bestehende Programmrahmen, mögliche Partner, anrechenbare Leistungen und die Finanzierung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein eigenes Angebot, die Mitwirkung an einem regionalen Standort oder eine bessere Vermittlung in vorhandene Angebote den grössten Nutzen verspricht.
Praxisbeispiele: Geld, Zeit und erreichbare Lernorte
Zug: Gutscheine erleichtern den Einstieg
Der Kanton Zug bietet seit September 2023 Bildungsgutscheine im Wert von CHF 500 für Kurse in Lesen, Schreiben, Rechnen und im Umgang mit digitalen Technologien an. Gemäss der kantonalen Mitteilung vom 27. Februar 2026 steht das Angebot seit dem 1. März 2026 auch Personen über 65 Jahren offen. Das Beispiel verdeutlicht, dass Grundkompetenzförderung über die berufliche Qualifizierung hinausreichen kann.
Für Zuger Gemeinden bietet sich an, solche Angebote in bestehende Beratungen einzubeziehen und bei der ersten Kontaktaufnahme zu unterstützen. Zu prüfen bleiben jeweils die Teilnahmebedingungen und die zugelassenen Kurse. Aus dem Gutscheinwert folgt keine Zusage für beliebige Weiterbildungen oder sämtliche damit verbundenen Kosten.
Zug: Arbeitsmarktstipendien berücksichtigen weitere Belastungen
Die Zuger Arbeitsmarktstipendien setzen bei beruflich begründeten Bildungswegen an. Unter den persönlichen Voraussetzungen nennt der Kanton unter anderem mindestens zwei Jahre ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Zug bei Weiterbildungsbeginn, fünf Jahre Erwerbserfahrung und einen mindestens drei Jahre zurückliegenden Ausbildungsabschluss. Die Person muss arbeitsfähig sein, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und die Weiterbildung nicht selbst finanzieren können.
Die Weiterbildung muss notwendig, zweckmässig und vertretbar sein; jedes Gesuch wird individuell geprüft. Neben direkten Bildungskosten sind unter zusätzlichen Voraussetzungen Beiträge an Kinderbetreuung und Erwerbsausfälle möglich. Beiträge von Arbeitgebenden, Gesamtarbeitsvertragsfonds und Sozialversicherungen sind vorgängig abzuklären. Für kommunale Beratungsstellen ist deshalb die frühzeitige Vermittlung an die zuständige kantonale Stelle hilfreich. Das Modell zeigt einen möglichen Finanzierungsansatz, ist aber nicht ohne Weiteres auf andere Kantone übertragbar.
Zürich: Lernstuben verbinden Lernen mit Alltagshilfe
Die Lernstuben im Kanton Zürich bieten kostenlose Unterstützung beim Lesen und Schreiben, beim Umgang mit Computer und Handy sowie bei Bewerbungen. Die kantonale Angebotsseite nennt einen Zugang grundsätzlich ohne Anmeldung sowie Laptops und Kinderbetreuung vor Ort. Finanziert wird das Angebot durch den Kanton Zürich und den Bund. Für eine konkrete Vermittlung sollten Öffnungszeiten und Leistungen des jeweiligen Standorts geprüft werden.
Mit «Lernstuben on Tour» werden zusätzliche lokale Orte einbezogen, etwa das Familienzentrum in Affoltern am Albis oder die Stadt- und Regionalbibliothek Dietikon. Die Angebote unterscheiden sich; einzelne verlangen eine Anmeldung. Für kleinere Gemeinden ergibt sich daraus ein prüfenswerter Ansatz: vorhandene Räume und regionale Bildungsanbieter zusammenbringen. Ob eine solche Kooperation vor Ort sinnvoll ist, hängt von Bedarf, Erreichbarkeit, Betreuung und verfügbaren Ressourcen ab.
Ein verlässlicher Ablauf für die Gemeindepraxis
Aus den Befunden und Beispielen lassen sich fünf vorbereitende Aufgaben ableiten. Die nachfolgend genannten Funktionen sind Vorschläge für die Organisation; die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach den örtlichen Strukturen.
- Angebote und Lücken erfassen. Die für Soziales zuständige Leitung kann mit der Berufs- und Laufbahnberatung zusammentragen, welche Grundkompetenzkurse, Beratungen und Finanzierungen bereits erreichbar sind. Anlass können wiederkehrende Unterstützungsanfragen oder eine Überprüfung bestehender Sozialangebote sein. Hilfreich ist eine kurze Übersicht mit Kontaktstelle, Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen.
- Den Erstkontakt vereinfachen. Gemeindeverwaltung und Beratungsstellen können vereinbaren, wohin sie Personen mit Bildungsfragen weitervermitteln. Informationen sollten verständlich beschreiben, wobei Unterstützung möglich ist und wie ein persönlicher Kontakt zustande kommt. Bei Schwierigkeiten mit digitalen Anwendungen empfiehlt sich zusätzlich ein telefonisch oder vor Ort zugänglicher Weg.
- Bedarf und Bildungsziel gemeinsam klären. Die beratende Fachperson sollte vorhandene Fähigkeiten, gewünschte Veränderungen und zeitliche Grenzen besprechen. Je nach Ausgangslage kann ein kurzer Einstiegskurs sinnvoll sein oder eine vertiefte Berufsberatung. Eine Gemeinde muss diese Abklärung nicht vollständig selbst anbieten; entscheidend ist eine passende Vermittlung.
- Die Abstimmung bis zum Kursbeginn sichern. Sobald ein konkretes Angebot vorliegt, sollten die beteiligten Stellen festhalten, wer Finanzierung, Betreuung und offene Gesuchsfragen klärt. Die betroffene Person sollte wissen, an wen sie sich bei Verzögerungen wenden kann. Eine vereinbarte Kontaktperson erleichtert es, offene Fragen zusammenzuführen.
- Zusätzliche Leistungen politisch und organisatorisch klären. Zeigt sich eine wiederkehrende Lücke, können die zuständige Ressortleitung und die Finanzverantwortlichen einen begründeten Vorschlag vorbereiten. Dazu gehören Zielgruppe, Leistungsumfang, rechtliche Grundlage, Partner und Kosten. Für kleine Gemeinden ist eine regionale Lösung ausdrücklich mitzuprüfen.
Beratung, Begleitung und Koordination benötigen Arbeitszeit. Bei einer Angebotsplanung sollte deshalb neben Kursbeiträgen auch der Aufwand der beteiligten Stellen sichtbar werden. Für eine Gemeinde kann bereits ein verbindlich vereinbarter Vermittlungsweg ein sinnvoller erster Schritt sein. Ein zusätzliches eigenes Kursprogramm sollte sich aus einem erkennbaren Bedarf ergeben.
Fortschritte messen, ohne Einsparungen vorwegzunehmen
Die Evaluation der Weiterbildungsoffensive 2019–2021 dokumentiert vor allem organisatorische Veränderungen in den beteiligten Sozialdiensten: Mitarbeitende wurden sensibilisiert, Beratungsabläufe angepasst und Kontakte zu Bildungsanbietern ausgebaut. Grundlage waren unter anderem die Ziele und Aktivitäten der Dienste sowie Auswertungsgespräche im ersten Quartal 2022. Einen kausalen Nachweis sinkender Sozialhilfekosten oder höherer Ablösequoten liefert diese Umsetzungsevaluation nicht.
Für eine kommunale Erfolgskontrolle empfiehlt es sich, zunächst den tatsächlichen Zugang zu beobachten: Wie viele Personen kommen in eine passende Beratung, beginnen einen Kurs und führen ihn zu Ende? Welche Hindernisse bleiben bestehen? Ergänzend können Rückmeldungen der Teilnehmenden und Bildungsanbieter zeigen, ob vereinbarte Lernziele erreicht werden. Solche Angaben helfen, ein Angebot zu verbessern; sie ersetzen keinen Nachweis langfristiger Armutswirkungen.
Als nächster Schritt bietet sich deshalb eine gemeinsame Bestandsaufnahme von Gemeinde, regionalem Sozialdienst und kantonaler Bildungsberatung an. Ihr Ergebnis sollte ein nutzbarer Beratungs- und Vermittlungsweg sein, einschliesslich der Klärung offener Finanzierungspunkte. Darüber hinausgehende Angebote lassen sich anschliessend gezielt prüfen. Einsparungen bei der Sozialhilfe sollten dabei nicht als gesicherte Gegenfinanzierung eingeplant werden.
