Stimmregister, Jugendarbeit und Pflegeversorgung: Die Bundesratssitzung vom 14. Oktober 2026 berührt mehrere Gemeindeaufgaben. Entscheidend ist, welche Änderungen bereits beschlossen sind und wo erst die Rechtsetzung läuft.
Politische Rechte: Mögliche Folgen für Register und Abstimmungsversand
Der Bundesrat will den Ausschluss von den politischen Rechten auf Bundesebene aufheben, der an bestimmte erwachsenenschutzrechtliche Situationen anknüpft. Betroffen sind nach geltendem Recht Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Es geht somit nicht um einen allgemeinen Ausschluss sämtlicher Menschen mit Behinderungen. Die am 14. Oktober 2026 eröffnete Vernehmlassung zu den politischen Rechten betrifft Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie das Bundesgesetz über die politischen Rechte und das Auslandschweizergesetz.
Ziel ist, allen volljährigen Schweizerinnen und Schweizern die Teilnahme an Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden zu ermöglichen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 28. Januar 2027. Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses sieht eine Abstimmung von Volk und Ständen und die Festlegung des Inkrafttretens durch den Bundesrat vor. Die Eröffnung der Vernehmlassung ändert die heutige Stimmberechtigung noch nicht.
Bundesrecht und kantonales Recht können auseinanderfallen
Für Gemeinden liegt ein wesentlicher Punkt in der Abgrenzung der Staatsebenen. Nach dem erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) bleiben die Kantone für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zuständig, einschliesslich der Ständeratswahlen. Bleiben dort Ausschlüsse bestehen, könnten Personen künftig auf Bundesebene stimmberechtigt sein, auf den anderen Ebenen hingegen nicht. Beim Versand wäre entsprechend zwischen den jeweiligen Unterlagen zu unterscheiden.
Der Bericht erwartet in dieser Konstellation zusätzlichen administrativen Aufwand. Er weist zudem auf Rechtsgrundlagen hin, die hinsichtlich der Stimmberechtigung auf das Bundesrecht verweisen: Sollen bisherige Ausschlüsse beibehalten werden, wären solche Verweise anzupassen. Die kommunalen Folgen hängen damit wesentlich vom jeweiligen kantonalen Recht ab.
Die Vernehmlassung für die Vollzugsvorbereitung nutzen
Als Vorbereitung empfiehlt sich für Gemeindekanzleien eine gemeinsame Prüfung mit der kantonalen Wahl- und Abstimmungsorganisation: Können Register und Versand unterschiedliche Berechtigungen zuverlässig abbilden? Welche Anpassungen wären erforderlich und welcher Vorlauf wäre dafür realistisch? Damit liesse sich der Vollzugsaufwand konkret in die Vernehmlassung einbringen, ohne die spätere politische Entscheidung vorwegzunehmen.
Auch die Unterstützung bei der Stimmabgabe verdient Aufmerksamkeit. Der Bericht zur Umsetzung in Kantonen und Gemeinden nennt unter anderem Weisungen für Wohn-, Alters- und Pflegeheime sowie Informationen in Leichter Sprache. Für eine kommunale Vorprüfung bietet es sich deshalb an, neben Registerfragen auch die Zusammenarbeit mit betreuenden Einrichtungen einzubeziehen. Ziel wäre, zugängliche Unterstützung, Stimmgeheimnis und Schutz vor missbräuchlicher Einflussnahme zusammen zu betrachten.
Online-Jugendschutz: Mehr Verantwortung für sehr grosse Plattformen
Beim geplanten Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, kurz KomPG, hat der Bundesrat die Vernehmlassung ausgewertet und einen weiterführenden Auftrag erteilt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation soll bis Ende Juni 2027 eine Botschaft ausarbeiten. Der Beschluss zum Ausbau des Online-Jugendschutzes sieht zusätzliche Vorgaben zum Schutz Minderjähriger vor; ein verabschiedetes Gesetz liegt damit noch nicht vor.
Sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen Risiken ihrer Dienste für Minderjährige beurteilen und vermindern müssen. Geplant ist ausserdem ein Verbot von Werbung an Minderjährige auf Grundlage von Profiling, also der Auswertung ihres Online-Verhaltens und persönlicher Merkmale. Das Meldeverfahren soll sämtliche mutmasslich rechtswidrigen Inhalte erfassen. Auch Suchmaschinen mit künstlicher Intelligenz sollen einbezogen werden; auf kleinere Dienste will der Bundesrat die Vorlage dagegen nicht ausweiten.
Die konkrete Ausgestaltung bleibt politisch umstritten. Der Vernehmlassungsbericht des Bundesamts für Kommunikation dokumentiert unterschiedliche Prioritäten bei den Schutzmassnahmen, unter anderem bei Alterskontrollen. Zu den Stellungnehmenden gehörten der Schweizerische Städteverband und Organisationen der Jugend- und Schulsozialarbeit. Aus dieser Beteiligung lässt sich keine einheitliche kommunale Position zu sämtlichen Massnahmen ableiten.
Für Gemeinden mit eigener Jugendarbeit, Schulsozialarbeit oder Präventionsangeboten ist die Vorlage vor allem als mögliche Ergänzung ihrer bisherigen Arbeit interessant. Der Ansatz würde einen Teil der Verantwortung ausdrücklich bei den Anbietern verankern. Für die weitere fachliche Diskussion wären dokumentierte Erfahrungen wertvoll: Welche Meldemöglichkeiten funktionieren für Jugendliche schlecht? Wo stossen Beratungsstellen auf Hindernisse, die sie selbst nicht beseitigen können?
Ein allgemeines Social-Media-Verbot für Jugendliche wurde nicht beschlossen. Über zusätzliche Jugendschutzmassnahmen will der Bundesrat gestützt auf weitere Berichte entscheiden.
Medizinprodukte: Engpässe früher erkennen, Zuständigkeiten noch klären
Der Bundesrat will die Überwachung der Versorgungslage von lebenswichtigen Humanarzneimitteln auf lebenswichtige Medizinprodukte ausdehnen. Dafür hat er die Vernehmlassung zu einer neuen Meldestelle beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung eröffnet. Unternehmen sollen Engpässe und Lieferunterbrüche bei bestimmten Produkten elektronisch melden. Zum Einsatz kommen soll die bereits für Arzneimittel verwendete Heilmittelplattform.
Erfasst werden sollen unentbehrliche Medizinprodukte, deren Fehlen unmittelbar das Leben von Patientinnen und Patienten bedroht oder gravierende gesundheitliche Schäden verursacht. Die Meldungen sollen eine Grundlage für allfällige wirtschaftliche Interventionen des Bundes schaffen. Die Vernehmlassung endet am 28. Januar 2027; als Inkrafttreten wird der 1. August 2027 angestrebt. Dieser Termin ist noch nicht definitiv beschlossen.
Für Gemeinden als Trägerinnen oder Auftraggeberinnen von Pflege- und Gesundheitsangeboten liegt der mögliche Nutzen in einer früheren Erkennung von Versorgungsschwierigkeiten. Eine Meldestelle garantiert jedoch für sich genommen keine Lieferung. Sie wäre deshalb als Ergänzung und nicht als Ersatz für die Beschaffungs- und Notfallplanung der Einrichtungen zu betrachten.
Eine pauschale neue Meldepflicht für jede Gemeinde, jedes Pflegeheim oder jede Spitex-Organisation lässt sich aus der Mitteilung nicht ableiten. Vor einer Anpassung interner Abläufe wäre zu klären, welche Unternehmen und Produkte die definitive Regelung erfasst. Für eine fachliche Rückmeldung bietet es sich an, mit den betreffenden Leistungserbringern insbesondere den Zugang zu Warninformationen, die Abgrenzung der Meldeverantwortung und mögliche Doppelmeldungen zu prüfen.
Heimtierausweise: Verabschiedete Änderung mit Übergangsfrist
Anders als bei den vorangehenden Geschäften hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren bereits verabschiedet. Laut Publikationshinweis zur Heimtierverordnung werden die Vorschriften übersichtlicher gefasst und an neue Vorgaben der Europäischen Union (EU) angepasst, um die Gleichwertigkeit im Rahmen des Veterinäranhangs zum Agrarabkommen zu erhalten.
Die provisorisch publizierte Fassung der Verordnungsänderung nennt den 15. November 2026 als Inkrafttreten. Für Auskünfte an die Bevölkerung ist die Übergangsregelung wesentlich: Heimtierpässe und Heimtierausweise dürfen bis zum 31. Dezember 2027 nach bisherigem Recht ausgestellt werden. Vor dem 1. Januar 2028 ausgestellte Dokumente bleiben bis zum Tod des betreffenden Tieres gültig. Ein genereller Austausch bestehender Ausweise ist daher nicht erforderlich.
Die Regelung weist die Ausstellung schweizerischer Heimtierausweise berechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu. Diese müssen bei Hunden die Nummern der ausgestellten Ausweise in der zentralen Datenbank erfassen. Bei der Überprüfung der Kennzeichnung importierter Hunde wird zudem die Nummer des für den Import verwendeten Ausweises erhoben. Daraus entsteht keine kommunale Aufgabe zur Ausstellung solcher Dokumente.
Gemeinden mit Aufgaben im Hundewesen könnten den Termin zum Anlass nehmen, ihre Merkblätter und Internetinformationen zu überprüfen. Besonders hilfreich wäre eine klare Abgrenzung zwischen kommunaler Auskunft, tierärztlicher Ausstellung und Fragen an die kantonalen Veterinärbehörden. Eine aktualisierte Information zur Übergangsfrist kann unnötige Umtauschanfragen vermeiden. Für den späteren Vollzug ist die definitive amtliche Fassung massgebend.
Krankenversicherungsprämien: Kein neues Obligatorium für Kapitalerträge
Der Bundesrat hat den Bericht zum Postulat 22.3930 Feller genehmigt und hält am freiwilligen Mechanismus fest. Krankenversicherer sollen nicht verpflichtet werden, ihre gesamten Kapitalerträge zur Prämiensenkung zu verwenden. Wie die Mitteilung zu den Kapitalerträgen der Krankenversicherer erläutert, können sie bereits heute einen Teil dieser Erträge bei den durch die obligatorische Krankenversicherung zu deckenden Kosten berücksichtigen.
Der Bundesrat begründet seinen Verzicht auf ein Obligatorium damit, zusätzliche Prämienschwankungen vermeiden und Erträge bei Bedarf für Reserven verfügbar halten zu wollen. Das ist seine finanzpolitische Beurteilung; beschlossen wurde mit diesem Geschäft weder eine neue Prämienverbilligung noch eine garantierte Prämienreduktion.
Für die kommunale Finanz- und Sozialplanung lautet die Folgerung deshalb: Aus diesem Entscheid allein lässt sich keine zusätzliche Entlastung ableiten. Wo Gemeinden prämienbezogene Sozialkosten mittragen, sollten allfällige Budgetanpassungen weiterhin auf der tatsächlichen Kostenentwicklung und den für sie geltenden Finanzierungsregeln beruhen. Der genehmigte Bericht ist eine politische Standortbestimmung, kein bezifferter Sparbeschluss zugunsten der Gemeinden.
Wasserkraft Vernayaz: Ein konkreter Projektentscheid, keine allgemeine Regeländerung
Der Bundesrat hat die vom Kanton Wallis eingereichte Schutz- und Nutzungsplanung für das Konzessionsprojekt der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in Vernayaz genehmigt. Gemäss dem Publikationshinweis zur Planung Vernayaz verbessert sie die Möglichkeiten, Wasser im Winter für die Stromproduktion zu nutzen. Gleichzeitig sollen natürliche Lebensräume aufgewertet sowie Tiere und Pflanzen geschützt werden.
Der unmittelbare kommunale Bezug ist hier räumlich begrenzt. Für betroffene Gemeinden wäre zu prüfen, welche örtlichen Abstimmungen zwischen Energienutzung und Schutzmassnahmen aus der genehmigten Planung folgen. Für andere Gemeinden ist das Geschäft eher als Beispiel für eine projektbezogene Verbindung dieser Interessen relevant.
Die kurze Mitteilung enthält keine vollständige Darstellung der Auflagen und kommunalen Kostenfolgen. Aus ihr lässt sich auch nicht ableiten, dass sämtliche weiteren Projektbewilligungen vorliegen. Der Entscheid sollte deshalb nicht als allgemeine Lockerung des Gewässerschutzrechts oder als schweizweit geltende neue Planungsvorgabe dargestellt werden.
Weitere Geschäfte mit gezieltem Gemeindebezug
Zollverordnungen: Betroffenheit kommunaler Betriebe prüfen
Die Vernehmlassung zum Verordnungspaket zur Totalrevision des Zollrechts läuft bis zum 28. Januar 2027. Mit neuen Rahmen- und Abgabeverordnungen sollen Verfahren bei der Abgabenerhebung und im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vereinfacht und digitalisiert werden. Zum Paket gehören unter anderem die Automobilsteuer- und die Mineralölsteuerverordnung.
Für Gemeinden ist eine vertiefte Prüfung vor allem dort sinnvoll, wo eigene Betriebe unmittelbar mit grenzüberschreitenden Beschaffungen oder den betroffenen Abgabeverfahren zu tun haben. Die Vernehmlassungseröffnung belegt hingegen noch keine konkrete Mehrbelastung kommunaler Fahrzeugflotten. Solche Aussagen würden eine Prüfung der einschlägigen Entwurfsbestimmungen voraussetzen. Beschaffungs- oder Finanzverantwortliche könnten zunächst die betroffenen Geschäftsvorgänge identifizieren, statt vorsorglich sämtliche Abläufe zu überarbeiten.
Digitaler Handel: Ein Thema für die Standortförderung
Ebenfalls bis zum 28. Januar 2027 läuft die Vernehmlassung zum Abkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen 67 Mitgliedern der Welthandelsorganisation. Das E-Commerce Agreement soll den grenzüberschreitenden digitalen Handel erleichtern, unter anderem durch Regeln zu elektronischen Dokumenten, papierlosen Verfahren und dem Verbot von Zöllen auf elektronische Übermittlungen.
Der mögliche Gemeindebezug liegt bei der Standortförderung und international tätigen lokalen Unternehmen. Die Mitteilung beschreibt dagegen keinen unmittelbaren Auftrag zur Umstellung kommunaler Verwaltungssoftware. Das Geschäft ist von einer schweizerischen Vorlage zur Digitalisierung von Behördenverfahren zu unterscheiden; für die meisten internen Verwaltungsabläufe steht vorerst die Beobachtung im Vordergrund.
Geldwäschereirisiken: Information statt neuer Rechtsetzung
Über den dritten nationalen Bericht zu Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken wurde der Bundesrat am 14. Oktober 2026 informiert. Es handelt sich bei diesem Tagesgeschäft nicht um die Verabschiedung neuer kommunaler Pflichten. Der Bericht beschreibt die Risikoexposition der Schweiz insgesamt als stabil und nennt organisierte Kriminalität, Korruption sowie Vermögens- und Steuerkriminalität als wesentliche Bedrohungen.
Für die kommunale Perspektive ist unter anderem der Abschnitt des Risikoberichts zum Immobiliensektor interessant. Er zeigt, dass nicht nur Luxusliegenschaften für Geldwäscherei missbraucht werden können und verschachtelte Gesellschaftsstrukturen die Eigentumsverhältnisse undurchsichtig machen können. Bei eigenen Grundstücksgeschäften kann dies Anlass sein, bestehende Verfahren zur Prüfung von Geschäftspartnern kritisch zu betrachten. Das ist eine Empfehlung für das Risikomanagement, keine aus dem Bericht folgende neue allgemeine Kontroll- oder Meldepflicht.
Was Verwaltungsleitungen jetzt sinnvoll priorisieren können
Für die interne Weiterbearbeitung empfiehlt sich eine knappe Zuordnung nach Aufgabe und Verfahrensstand. Die Gemeindekanzlei könnte die praktischen Folgen der Stimmrechtsvorlage bündeln. Gesundheitsverantwortliche könnten mit den betroffenen Einrichtungen prüfen, ob sie offene Vollzugsfragen zur Medizinproduktevorlage einbringen sollten. Für die Jugendarbeit wäre zunächst eine fachliche Beobachtung mit konkreten Praxiserfahrungen zweckmässig, nicht die Vorbereitung einer bereits feststehenden neuen Vollzugsaufgabe.
Bei einer Beteiligung an Vernehmlassungen wäre es sinnvoll, die eigenen Rückmeldungen frühzeitig mit dem Kanton oder einem kommunalen Dachverband abzustimmen. Besonders nützlich sind nachvollziehbare Angaben zu notwendigen technischen Anpassungen, Schnittstellen und Vorlaufzeiten. Die rechtliche Umsetzung sollte dagegen auf den jeweiligen definitiven Beschluss und die festgelegte Inkraftsetzung abgestützt werden. So lässt sich die Vorbereitungszeit nutzen, ohne offene Gesetzgebungsverfahren als bereits geltende Anforderungen zu behandeln.
