Beim Zivilschutz und bei Doppelnamen steht der Start 2027 fest. Welche Vorbereitungen sich für Gemeinden anbieten und wie weitere Bundesratsentscheide ihre Finanzen, Bauvorhaben und Dienstleistungen berühren.
Welche Entscheide die kommunale Planung bestimmen
Für die kommunale Praxis zählt neben dem Inhalt eines Bundesratsgeschäfts dessen Verbindlichkeit. Eine festgesetzte Inkraftsetzung verlangt andere Vorbereitungen als ein Bericht über mögliche spätere Regeln. Bei der Sitzung vom 21. Oktober 2026 stehen deshalb zwei Umstellungen im Vordergrund, die bereits zum Jahreswechsel wirksam werden. Finanzverantwortliche, Bauverwaltungen und weitere Fachstellen finden daneben Entwicklungen, deren Bedeutung von der örtlichen Situation oder von weiteren politischen Entscheiden abhängt.
Für Verwaltungsleitungen bietet sich eine entsprechende Priorisierung an: verbindliche Umstellungen organisatorisch vorbereiten, mögliche finanzielle Auswirkungen gezielt abklären und offene Vorhaben mit einem klaren nächsten Prüftermin verfolgen. Die nachfolgenden Empfehlungen ergeben sich aus dieser Einordnung; sie begründen keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Zivilschutz: zusätzliche Personen, neue Schnittstellen
Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zur personellen Verstärkung des Zivilschutzes verabschiedet. Die entsprechende Gesetzesänderung und die für den Personaleinsatz massgeblichen Regeln treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Zivildienstpflichtige können einen Teil ihres Dienstes in einer Zivilschutzorganisation leisten müssen, wenn Unterbestände mit den Mitteln des Zivilschutzes nicht ausgeglichen werden können. Vorrang hat insbesondere der Ausgleich zwischen den Kantonen. Die Mitteilung zur Verbesserung der Zivilschutzbestände begründet den Handlungsbedarf mit einem Bestand von rund 57’000 Angehörigen Anfang 2025 gegenüber einer Zielgrösse von 72’000.
Die beschlossenen Verordnungsänderungen konkretisieren die Bestandsbewirtschaftung. Kantone melden dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) jährlich bis 15. Januar ihre Unter- oder Überbestände je Funktion. Bei der Festlegung des Bedarfs sind unter anderem Gefährdungen, Einwohnerzahl, Siedlungsstruktur und Topografie zu berücksichtigen. Bei Zuweisungen spielen Wohnort, Region und Sprache eine Rolle. Der Meldetermin richtet sich an die Kantone; welche lokalen Angaben dafür benötigt werden, ist mit der zuständigen kantonalen Stelle zu klären.
Für Gemeinden und regionale Zivilschutzorganisationen empfiehlt sich damit eine gemeinsame Überprüfung des Personalbedarfs: Welche Funktionen fehlen, welche Ausbildungskapazitäten bestehen und wer führt die zusätzlichen administrativen Abläufe? Die Verstärkung hilft erst dann im Einsatz, wenn Ausbildung, Einteilung und Aufgebot aufeinander abgestimmt sind. Eine automatische Auffüllung jeder Organisation zum Jahresbeginn lässt sich aus der Inkraftsetzung nicht ableiten.
Die zugewiesenen Personen bleiben zivildienstpflichtig; die Zivilschutzorganisationen gelten für diese Dienstleistungen als Zivildiensteinsatzbetriebe. Die Erläuterungen zur Revision erwarten zusätzlichen Koordinationsaufwand, beurteilen ihn aber als innerhalb bestehender Ressourcen tragbar. Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft bleiben geschuldet. Für die örtliche Planung ist deshalb die konkrete Umsetzung mit dem Kanton wichtiger als eine pauschale Annahme der Kostenfreiheit. Auch kommunale Einrichtungen, die Zivildienstleistende einsetzen, sollten die Entwicklung verfolgen: Vorrangige Einsätze im Zivilschutz können deren Verfügbarkeit beeinflussen.
Doppelnamen: Register und Beratung auf 2027 ausrichten
Mit der Inkraftsetzung des revidierten Namensrechts können Ehegatten ab 1. Januar 2027 wieder einen amtlichen Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich führen. Bereits verheiratete Personen können beim Zivilstandsamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Für Kinder eröffnet die Änderung keine neue Möglichkeit eines Doppelnamens. Die nötigen Anpassungen der Zivilstandsverordnung sind noch in Arbeit und sollen voraussichtlich im November verabschiedet werden.
Für die Ausweisberatung ist eine Übergangsregel entscheidend: Ein vom amtlichen Namen abweichender Allianzname kann vorläufig weiterhin in Pass und Identitätskarte eingetragen werden. Das Ende dieser Übergangsfrist steht noch nicht fest. Die spätere Umstellung soll den Behörden und der Öffentlichkeit frühzeitig mitgeteilt werden.
Die praktische Herausforderung liegt in der Unterscheidung ähnlicher Namensformen. Der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste erläutert in seinem Newsletter zur Wiedereinführung des Doppelnamens, dass der Allianzname ein Gebrauchsname ist und auf Wunsch in einem separaten Registerfeld geführt werden soll. Ohne rechtliche Grundlage gehört er nicht in das Feld des amtlichen Namens. Ausländische amtliche Doppelnamen sind davon zu unterscheiden. Der Verband empfiehlt, vorhandene Einträge zu prüfen. Seine Informationen vom September sind hinsichtlich des Ausweisrechts zusammen mit der nun beschlossenen Übergangsfrist zu lesen.
Für Einwohnerdienste empfiehlt sich, Beratungstexte, Merkblätter und Registerabläufe gemeinsam mit dem zuständigen Zivilstandsamt durchzugehen. Mitarbeitende sollten erklären können, wann eine Namenserklärung notwendig ist und welche Angaben für eine Dokumentenbestellung massgebend sind. Eine automatische Umwandlung vorhandener Allianznamen wäre keine sachgerechte Umsetzung. Für die abschliessende Prozessgestaltung bleiben die ausstehenden Verordnungsbestimmungen und Vollzugshinweise massgebend.
Mindestbesteuerung: Einnahmenerwartungen gezielt überprüfen
Der Bundesrat hat die Mindestbesteuerungsverordnung geändert. Eine Leitlinie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom Januar 2025 zur Behandlung bestimmter latenter Steueransprüche wird in der Schweiz erst für Geschäftsjahre angewendet, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Ohne diese Anpassung wäre sie bereits für 2024 massgebend. Latente Steueransprüche können beeinflussen, welcher Steueraufwand bei der Berechnung der effektiven Belastung berücksichtigt wird. Die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nennt als Inkrafttreten den 15. November 2026.
Die Anpassung betrifft wenige Unternehmensgruppen und kann deren schweizerische Ergänzungssteuer für 2024 senken. Der Bund kann die Mindereinnahmen nicht beziffern. In bestimmten Konstellationen kann eine ausländische Ergänzungssteuer die Entlastung wieder ausgleichen. Gemäss den Erläuterungen zur Verordnungsänderung geht es um mögliche einmalige Mindereinnahmen; zusätzliche Vollzugskosten oder eine strukturelle Änderung des Veranlagungsverfahrens werden nicht erwartet.
Für Gemeinden hängt die Bedeutung sowohl von den betroffenen Unternehmensstandorten als auch von der kantonalen Berücksichtigung der Gemeinden am Steuerertrag ab. Diese kantonale Regelungsebene wird beispielsweise in den Informationen der bernischen Steuerverwaltung zur OECD-Mindeststeuer erläutert. Der Beschluss verändert weder den kommunalen Steuerfuss noch allgemein den Mindeststeuersatz von 15 Prozent.
Finanzverwaltungen betroffener Standortgemeinden sollten beim Kanton klären, ob bereits verwendete Einnahmenschätzungen angepasst werden müssen. Dafür sind die im Budget oder Finanzplan eingestellten Erträge und die zugrunde liegenden Annahmen zusammenzuführen. Ohne kantonale Konkretisierung lässt sich weder eine bestimmte kommunale Mindereinnahme noch deren Bedeutung für ein einzelnes Rechnungsjahr zuverlässig bestimmen.
Wettbewerbsfähigkeit: bestehende Erleichterungen im Vollzug nutzen
Der Bundesrat hat einen Bericht zum Stand des 2025 beschlossenen Pakets für die Wettbewerbsfähigkeit verabschiedet. Nach der Mitteilung zum Umsetzungsstand sind von 60 Massnahmen 16 umgesetzt und 39 in Umsetzung; fünf konnten bislang nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. Die politische Bilanz umfasst damit abgeschlossene und laufende Arbeiten.
Der Umsetzungsbericht vom 21. Oktober 2026 enthält mehrere kommunale Anknüpfungspunkte:
- Strassenunterhalt: Seit Februar 2026 sind bestimmte Nacht- und Sonntagsarbeiten für Markierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen arbeitsrechtlich bewilligungsfrei. Erfasst sind Arbeiten auf öffentlichen Strassen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden, wenn Sicherheits- oder Verkehrsgründe diese Arbeitszeiten notwendig machen.
- Bauen im Lärm: Die revidierten bundesrechtlichen Vorschriften gelten seit April 2026. Nach dem Bericht läuft die Umsetzung im kantonalen Vollzug weiter.
- Digitalisierung: EasyGov 2.0 ist frühestens für 2027 vorgesehen. An zugehörigen Verordnungen wird gearbeitet.
- Sonderabfälle: Die Digitalisierung der Bewilligungs- und Dokumentationsverfahren befindet sich in Umsetzung.
- Wohnraum: Arbeiten zur Innenentwicklung, zu rascheren Verfahren und zur Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum werden fortgeführt.
Der heutige Entscheid betrifft den Bericht. Die einzelnen Massnahmen besitzen eigene Beschluss- und Inkrafttretensdaten. Für Bauverwaltungen und Werkdienste bietet sich deshalb eine gezielte Bestandsaufnahme an: Sind bereits geltende Erleichterungen in internen Abläufen angekommen, und wo fehlen noch kantonale Konkretisierungen? Bei Strassenarbeiten sollte die arbeitsrechtliche Frage getrennt von weiteren projektbezogenen Anforderungen geprüft werden. Für Entsorgungsstellen und Digitalisierungsverantwortliche ist vor allem sinnvoll, bevorstehende Schnittstellen und Umstellungen bei eigenen Prozess- oder Softwareentscheiden mitzudenken.
Behindertenausweis: künftige Anerkennung bestehender Vergünstigungen
Der Bundesrat hat den Bericht zum Postulat 24.3324 verabschiedet. Er prüft einen breiten Behinderungsbegriff, eine Anknüpfung an den bestehenden Ausweis der Invalidenversicherung (IV) sowie eine erweiterte Lösung mit zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Mit dem Beschluss zum Behindertenausweis wird noch kein neuer Ausweis eingeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern soll die Optionen vertiefen; ein Entscheid über das weitere Vorgehen ist voraussichtlich bis Mitte 2028 vorgesehen.
Der Postulatsbericht nennt ausdrücklich kantonale und kommunale öffentliche Leistungserbringer. Bei einer Übernahme der europäischen Regelung müssten vor allem die Kantone das Gleichbehandlungsgebot in ihren Zuständigkeitsbereichen umsetzen. Bei Reisen und Kurzaufenthalten geht es um den gleichberechtigten Zugang zu bestehenden Sonderkonditionen. Eine allgemeine Pflicht, neue Rabatte einzuführen, ist damit nicht verbunden. Sozialhilfe und andere Leistungen der sozialen Sicherheit fallen nicht unter diesen Anwendungsbereich.
Für Gemeinden könnte dies insbesondere bei Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten relevant werden. Gewährt etwa ein kommunales Schwimmbad bereits eine Ermässigung, stellt sich bei einer späteren Umsetzung die Frage, welche Nachweise anerkannt werden. Tarifinformationen, Buchungsprozesse und die Schulung des Personals wären mögliche Anknüpfungspunkte. Gegenwärtig entsteht aus dem Bericht jedoch keine Pflicht, Tarife zu ändern oder eine Ausgabestelle einzurichten. Sinnvoll ist, das weitere Vorgehen des Bundes und die spätere kantonale Umsetzung zu verfolgen. Mitte 2028 bezeichnet dabei keinen beschlossenen schweizerischen Einführungstermin.
Kurzarbeit: Dezemberentscheid für lokale Wirtschaft beobachten
Der Bundesrat hat das zuständige Wirtschaftsdepartement mit Arbeiten zur schrittweisen Normalisierung der Kurzarbeitsentschädigung beauftragt. Die Mitteilung zur Kurzarbeit sieht noch keine sofort wirksame Verkürzung vor. Die Höchstbezugsdauer von 24 Monaten gilt bis 31. Januar 2027. Im Dezember 2026 wird geprüft, ob und mit welcher Dauer eine weitere Verlängerung ab Februar erfolgen soll. Die Rückkehr zur ordentlichen Bezugsdauer von zwölf Monaten soll abhängig von der Wirtschaftslage geprüft werden. Ab 2028 sind wieder drei Karenztage vorgesehen; zur entsprechenden Anpassung ist eine Vernehmlassung im Frühjahr 2027 geplant.
Für Gemeinden mit grösseren Industrie- oder Exportbetrieben liegt der Bezug bei Beschäftigung und Standortentwicklung. Regionale Wirtschaftsförderungen können beobachten, welche örtlichen Branchen weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind. Für Sozialdienste bleibt die Entwicklung des Arbeitsmarkts relevant; ein bestimmter Anstieg kommunaler Unterstützungskosten lässt sich aus dem heutigen Auftrag nicht ableiten. Ein zweckmässiger nächster Schritt ist die erneute Beurteilung nach dem Dezemberentscheid. Informationen an Unternehmen sollten die geltenden Bedingungen von den angekündigten Änderungen klar unterscheiden.
Zementimporte: eine Vorlage für die längerfristige Bauplanung
Mit seiner Stellungnahme zum CO₂-Grenzausgleich für Zementimporte unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die parlamentarische Vorlage 21.432. Sie soll Unterschiede bei den CO₂-Kosten der Produktion ausgleichen und Produktionsverlagerungen begrenzen. Der Bundesrat empfiehlt jedoch einen Auslösemechanismus, damit die Abgabepflicht erst bei einem deutlichen Anstieg der Zementimporte aus Drittstaaten ausserhalb der EU greift. Vorgesehen ist ein Vollzug über Selbstdeklaration der Importeure und Rechnungsstellung durch den Bund.
Für Gemeinden als Bauherrinnen kann die weitere Entwicklung eines wichtigen Baustoffs bei der langfristigen Investitionsplanung bedeutsam sein. Heute wurde aber weder das Gesetz verabschiedet noch eine Abgabe eingeführt. Die Unterlagen erlauben keine belastbare Bezifferung von Mehrkosten kommunaler Bauvorhaben. Ein pauschaler Anpassungsbedarf bei laufenden Ausschreibungen folgt daraus ebenfalls nicht. Bauverwaltungen sollten zunächst die parlamentarische Beratung und die spätere konkrete Ausgestaltung verfolgen.
Tox Info Suisse: Finanzierung sichern, geringe direkte Gemeindefolgen
Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung zur Finanzierung von Tox Info Suisse eröffnet. Chemikalienherstellerinnen und Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln sollen verpflichtet werden, eine Vergiftungsauskunftsstelle zu betreiben und mitzufinanzieren. Bund und Kantone sollen sich weiterhin beteiligen. Die Vernehmlassung läuft bis 8. Februar 2027; neue Finanzierungspflichten sind noch nicht in Kraft.
Der erläuternde Bericht beurteilt direkte Auswirkungen auf Gemeinden als derzeit nicht erkennbar und sehr unwahrscheinlich. Der kommunale Bezug liegt daher vor allem im Nutzen einer verlässlich verfügbaren Gesundheitsdienstleistung. Für Betreuungseinrichtungen, Schulen oder Werkbetriebe ist eine kompetente Vergiftungsberatung praktisch bedeutsam. Aus dem heutigen Geschäft lässt sich jedoch keine neue kommunale Beitrags- oder Vollzugsaufgabe ableiten. Für Gemeinden steht die Beobachtung der weiteren Gesetzgebung im Vordergrund.
Weitere Geschäfte mit begrenztem kommunalem Bezug
Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) dauert bis 4. Februar 2027. Sie soll den Zugang zur Schweizerischen Exportrisikoversicherung erleichtern und unter anderem Zulieferer internationaler Grossprojekte unterstützen. Für exportgeprägte Gemeinden kann dies über die Standortförderung relevant sein; eine neue kommunale Vollzugsaufgabe ist aus dem Geschäft nicht ersichtlich.
Bei der parlamentarischen Initiative 24.400 zu dringlichen Krediten des Bundes beantragt der Bundesrat Nichteintreten. Die Stellungnahme betrifft die nachträgliche parlamentarische Genehmigung dringlicher Bundesausgaben. Kommunale Finanzkompetenzen werden damit nicht verändert.
Das Verhandlungsmandat zum Montrealer Protokoll betrifft die internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Ozonschicht. Das Treffen der Vertragsparteien findet vom 2. bis 6. November 2026 in Kigali statt. Konkrete neue kommunale Pflichten ergeben sich aus dem Mandat noch nicht.
Die nächsten Schritte nach Zuständigkeit bündeln
Für die verwaltungsinterne Weiterbearbeitung empfiehlt sich, die Geschäfte gezielt den betroffenen Funktionen zuzuordnen. Beim Zivilschutz sollte die Abstimmung mit Kanton und regionaler Organisation vor Jahresbeginn erfolgen. Einwohnerdienste können Beratung und Datenqualität vorbereiten und die ausstehenden Vorgaben zum Namensrecht anschliessend einarbeiten. Finanzverantwortliche sollten eine mögliche Betroffenheit durch die Mindeststeueränderung anhand kantonaler Informationen prüfen.
Bei den übrigen Themen ist eine Wiedervorlage oft zweckmässiger als ein sofortiges Umsetzungsprojekt: bei der Kurzarbeit nach dem Dezemberentscheid, beim Behindertenausweis nach weiteren Konkretisierungen und bei den Gesetzesvorlagen nach den nächsten Verfahrensschritten. Der Wettbewerbsbericht bietet Bau-, Werk- und Entsorgungsstellen dagegen einen Anlass, bereits geltende Erleichterungen mit der eigenen Praxis abzugleichen. So entstehen aus dem Sitzungsüberblick nachvollziehbare Arbeitsaufträge mit sachlichem Anlass und klarer Zuständigkeit.
