Klimaanpassung, Gebäudeförderung, Alarmierung und Vorsorge stehen auf der kommunalen Agenda. Welche Entscheide Gemeinden bei ihrer Planung berücksichtigen können und welche Vorhaben noch offen sind.
Klimaanpassung: Planungsgrundlagen für Hitze und Trockenheit
Mit der am 28. Oktober 2026 verabschiedeten Strategie zur Anpassung an den Klimawandel legt der Bundesrat seine Prioritäten für 2026–2031 fest. Der zugehörige Aktionsplan umfasst 56 Massnahmen. Im Vordergrund stehen der Schutz der Bevölkerung vor Hitze, der Umgang mit Wasserknappheit und die Vorbereitung auf Naturgefahren. Für Gemeinden ergeben sich daraus Anknüpfungspunkte bei der Siedlungsentwicklung, der Wasserversorgung und beim Schutz gefährdeter Personen.
Die Bundesratsmitteilung zur Klimaanpassung nennt zusätzliche Arbeiten: MeteoSchweiz soll nationale Hitzekarten und Extremszenarien entwickeln. Die Informationen sollen über ein öffentliches Dashboard zugänglich werden. Die bestehende Trockenheitsplattform wird weiterentwickelt. Beim Förderprogramm Adapt+, über das Gemeinden bereits Unterstützung für Anpassungsprojekte beantragen können, wird eine finanzielle und organisatorische Weiterentwicklung geprüft. Damit sind noch keine zusätzlichen Beiträge zugesichert.
Für die rechtliche Einordnung ist eine Aussage der Strategie und des Aktionsplans, insbesondere Kapitel 5, entscheidend: Die Bundesstrategie macht Kantonen, Städten und Gemeinden keine Vorgaben. Sie dient als Orientierung und setzt auf die Zusammenarbeit innerhalb bestehender Zuständigkeiten.
Für die kommunale Planung empfiehlt sich ein Abgleich mit laufenden Vorhaben. Bei einer bevorstehenden Platzgestaltung könnten Bau- und Planungsverantwortliche beispielsweise prüfen, wie Beschattung und Begrünung berücksichtigt werden. Bei einer Überarbeitung der Wasserversorgungsplanung stellt sich die Frage, welche Grundlagen zu Trockenheit bereits vorliegen und welche Informationen künftig hinzukommen. Gemeinden mit eigenen Anpassungsprojekten können zudem klären, ob die Voraussetzungen eines bestehenden Förderinstruments erfüllt sind. Die Strategie ersetzt dabei weder die kantonalen Grundlagen noch die Prüfung eines konkreten Projekts.
Gebäudeförderung: neue Bedingungen für 2028 in der Vernehmlassung
Bei der Gebäudeförderung geht es um eine noch offene Ausgestaltung. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision der Energieverordnung eröffnet. Sie konkretisiert die im Rahmen des Entlastungspakets 2027 bereits vom Parlament beschlossene Neuordnung. Das Gebäudeprogramm und das Impulsprogramm sollen in einem gemeinsamen Programm aufgehen.
Gemäss der Mitteilung zur neuen Gebäudeförderung werden weniger Massnahmen mit teilweise strengeren oder aktualisierten Bedingungen vorgesehen. Im Mittelpunkt stehen der Ersatz fossiler Heizungen, die Gebäudehülle, umfassende Sanierungen und besonders energieeffiziente Neubauten. Die Kantone bleiben für den Vollzug verantwortlich und entscheiden innerhalb des vorgesehenen Rahmens, welche Massnahmen sie anbieten. Die Vernehmlassung dauert bis 11. Februar 2027; das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Für 2027 gilt eine Übergangslösung: Die Finanzierung verändert sich, die geförderten Massnahmen und die Mittelverteilung richten sich weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen Regeln. Ein laufendes Sanierungsvorhaben sollte deshalb nicht allein wegen der angekündigten Neuordnung verschoben oder vorgezogen werden. Entscheidend sind die für das konkrete Projekt geltenden Bedingungen und Termine.
Gemeinden sind in unterschiedlichen Rollen betroffen. Liegenschaftsverantwortliche können bei anstehenden Investitionsentscheiden prüfen, ob vorgesehene Förderbeiträge belastbar sind. Eine pauschale Förderberechtigung kommunaler Gebäude lässt sich aus der Vorlage nicht ableiten. Gemeinden mit Energieberatung oder eigenen Förderangeboten sollten ihre Informationen und Beiträge mit dem kantonalen Programm abstimmen.
Der erläuternde Bericht zur Energieverordnung erwartet während der Einführung personelle und weitere Auswirkungen auch auf Gemeinden. Bereits zugesicherte Projekte aus bisherigen Programmen laufen weiter, während neue Förderbedingungen und Abläufe eingeführt werden. Welche zusätzliche Arbeit vor Ort entsteht, hängt von der jeweiligen Aufgabenverteilung ab. Für eine Stellungnahme bieten sich insbesondere Fragen zur Verständlichkeit der Bedingungen, zum Übergang und zur Abstimmung ergänzender kommunaler Angebote an.
Alarmierung: neue Aufgabenteilung bei den Sirenen vorgeschlagen
Der Bundesrat will die Systeme zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung erneuern. Dazu hat er eine Botschaft zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes verabschiedet. Beim Parlament beantragt er einen Verpflichtungskredit von 165,4 Millionen Franken. Dieser Antrag ist noch keine parlamentarische Kreditbewilligung.
Die Mitteilung zur Modernisierung der Alarmierung beschreibt unter anderem die Erneuerung des zentralen Systems und der Sirenenfernauslösung sowie Verbesserungen bei Alertswiss. Wichtige Informationen sollen auf dem Smartphone auch ohne Netzverbindung verfügbar sein. Für Cell Broadcast, die direkte Warnung über Mobiltelefone, wurde ein separater Kreditantrag vorgezogen; dessen Einführung ist deshalb nicht als erstmals am 28. Oktober beschlossene Massnahme einzuordnen.
Für Gemeinden besonders relevant ist die vorgesehene Aufgabenteilung: Stationäre und mobile Sirenen sollen einschliesslich ihrer Finanzierung vollständig in die Verantwortung der Kantone übergehen. Die gesicherte Fernauslösung bleibt beim Bund. Die Botschaft zur Gesetzesänderung und Finanzierung sieht den Wechsel ab 2029 vor. Sie veranschlagt für die Kantone insgesamt jährlich rund 3,9 Millionen Franken für den Betrieb und 4,7 Millionen Franken für den Ersatz von Sirenen.
Eine bestimmte Kostenpflicht für Gemeinden ist damit nicht festgelegt. Eine allfällige finanzielle oder organisatorische Beteiligung hängt von der späteren kantonalen Ausgestaltung ab. Kommunale Bevölkerungsschutzverantwortliche können die parlamentarische Beratung und die anschliessenden kantonalen Arbeiten verfolgen. Sobald die künftige Aufgabenverteilung konkret wird, sind insbesondere Schnittstellen bei Standorten, Unterhalt und Alarmierungsorganisation zu klären. Aus den bundesweiten Kostenschätzungen lässt sich derzeit keine belastbare Budgetposition für eine einzelne Gemeinde berechnen.
Wahlen und Abstimmungen: die Organisation für 2027 vorbereiten
Nationalratswahlen am 24. Oktober 2027
Mit dem erlassenen Kreisschreiben an die Kantonsregierungen liegt der organisatorische Rahmen für die Nationalratswahlen vom 24. Oktober 2027 vor. Gleichzeitig wurde das gemeinsame Informationsportal von Bund und Kantonen lanciert. Die Bundesratsmitteilung zu den Wahlen 2027 unterscheidet die eidgenössisch geregelten Nationalratswahlen von den Ständeratswahlen, für die kantonale Regeln gelten.
Das Kreisschreiben zur Gesamterneuerungswahl des Nationalrates nennt für die Zustellung des Wahlmaterials an Stimmberechtigte im Inland den Zeitraum 26. September bis 3. Oktober 2027. Es behandelt die Ergebnisermittlung in Gemeindewahlbüros, deren Organisation und Instruktion sowie die Verantwortung bei ausgelagerten Arbeiten. Werden beispielsweise Druck, Verpackung oder Versand vergeben, sind wirksame Kontrollen durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.
Für Gemeindekanzleien bietet sich damit ein Anlass, Personalbedarf, Schulungen, Versandabläufe und Kontrollen mit dem Kanton abzustimmen. Die genannten Aufgaben sind nicht durchwegs neu. Die derzeit veröffentlichte PDF-Fassung trägt zudem den Hinweis, dass die definitive Veröffentlichung auf Fedlex massgebend sein wird. Für die operative Umsetzung sind die definitive Fassung und die ergänzenden kantonalen Weisungen heranzuziehen.
Fünf eidgenössische Vorlagen am 28. Februar 2027
Der Bundesrat hat auch das Abstimmungsprogramm für den 28. Februar 2027 festgelegt. Zur Abstimmung kommen:
- die Initiative für ein Importverbot für Stopfleber;
- die Demokratie-Initiative zum Bürgerrecht;
- das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Malaysia;
- die Revision des Kernenergiegesetzes;
- die Änderung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen, die unter kantonalen Mindestlöhnen liegen.
Für die Kanzleien sind damit Umfang und Themen des eidgenössischen Urnengangs bekannt. Personal-, Material- und Auszählungsplanung können mit allfälligen kantonalen und kommunalen Vorlagen abgestimmt werden. Für Einbürgerungsbehörden ist die Demokratie-Initiative zusätzlich ein inhaltliches Beobachtungsthema. Der Beschluss betrifft das Abstimmungsprogramm; das Bürgerrecht und die übrigen betroffenen Rechtsgrundlagen werden dadurch noch nicht geändert.
Berufliche Vorsorge: Fragen für Personalstellen und Finanzverantwortliche
Die eröffnete Vernehmlassung zur beruflichen Vorsorge betrifft drei Bereiche: die Versicherung zusätzlicher Erwerbseinkommen, die Behandlung bestimmter öffentlich-rechtlicher Pensionskassen und Teilbezüge von Vorsorgeguthaben. Gemäss der Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen sollen zusätzliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in die obligatorische berufliche Vorsorge einbezogen werden, wenn sie die Eintrittsschwelle überschreiten. Massgebend bleiben die übrigen Voraussetzungen und Ausnahmen.
Bestimmte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit einem starken öffentlichen Träger sollen bei Leistungsverbesserungen mit Arbeitgeber- und Verbandseinrichtungen gleichbehandelt werden. Daneben sind unter Voraussetzungen bis zu zwei Teilbezüge von Altersleistungen aus der Säule 3a und von Freizügigkeitsguthaben vorgesehen.
Die Vernehmlassung endet am 17. Februar 2027. Die Änderungen für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen am 1. August 2027, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Es handelt sich um vorgesehene Termine eines noch offenen Verfahrens.
Gemeinden können als Arbeitgeberinnen mit ihrer Pensionskasse klären, ob Beschäftigte mit weiteren Erwerbstätigkeiten von der Vorlage erfasst wären und ob solche Einkommen bereits heute versichert sind. Ein zusätzlicher Prüfpunkt ist die Anwendbarkeit der vorgesehenen Regel für öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Aus dem allgemeinen Vorschlag lässt sich weder eine automatische Leistungsverbesserung für sämtliches Gemeindepersonal noch ein einheitlicher finanzieller Effekt ableiten.
Auch die Steuerseite verdient Aufmerksamkeit. Der erläuternde Bericht zu den Vorsorgeverordnungen erwartet durch zusätzliche Teilbezugsmöglichkeiten tendenziell geringere Einnahmen aus der Besteuerung von Kapitalleistungen. Das Ausmass ist nicht bezifferbar. Für kommunale Finanzverantwortliche ist dies vorerst ein Beobachtungspunkt; eine konkrete Einnahmenkorrektur lässt sich daraus nicht begründen.
Weitere Entscheide mit spezifischem Gemeindebezug
Taxi und Fahrdienste: die geplanten Lockerungen entfallen
Der Bundesrat verfolgt die vorgeschlagenen Änderungen beim berufsmässigen Personentransport mit Personenwagen nicht weiter. Laut Mitteilung zum Verzicht auf die Reform bleiben damit die bestehenden Bewilligungsanforderungen, zusätzlichen medizinischen Anforderungen sowie Arbeits- und Ruhezeitregeln bestehen. Auch die vorgeschlagene App als Fahrtschreiberalternative wird nicht umgesetzt. Für Gemeinden mit entsprechenden Bewilligungs-, Kontroll- oder Beschaffungsaufgaben bedeutet dies, weiter auf der geltenden Grundlage zu arbeiten. Der Entscheid schafft keinen neuen Anpassungsauftrag und lässt sich nicht pauschal auf sämtliche Schulbusse oder Transportangebote übertragen.
Wasserrechte: Übergang mit Ausnahme für geschützte Investitionen
Bei historisch entstandenen, sogenannten ehehaften Wasserkraftnutzungsrechten an öffentlichen Gewässern hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Gesetzesänderung verabschiedet. Der Entwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes sieht die Aufhebung grundsätzlich per 1. Januar 2055 vor. Sind vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig getätigte Investitionen dann noch nicht vollständig amortisiert, soll die zuständige Behörde die Aufhebung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Die Botschaft zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes hält fest, dass bereits rechtskräftig aufgehobene Rechte nicht wieder aufleben. Bestehende ökologische Sanierungspflichten werden nicht generell ausgesetzt. Für Gemeinden mit betroffenen Anlagen, Beteiligungen oder wasserrechtlichen Aufgaben ist die parlamentarische Beratung wegen der langfristigen Investitions- und Konzessionsplanung relevant. Geltendes Recht wird durch die Botschaft noch nicht geändert.
Künstliche Intelligenz: verbindliche Regeln werden vorbereitet
Der Bundesrat hat einen Zwischenstand zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats zur Kenntnis genommen. Gemäss der Mitteilung zur KI-Regulierung ist die Vernehmlassung zu verbindlichen Regeln für Frühling 2027 geplant. Genannt werden Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Aufsicht und Risikoabschätzung. Gemeinden mit KI-Anwendungen können diese Themen bei der Überprüfung ihrer internen Verantwortlichkeiten berücksichtigen. Neue umfassende kommunale Pflichten wurden nicht in Kraft gesetzt. Die ebenfalls vorgelegte Handreichung für freiwillige KI-Kodizes richtet sich primär an Verbände und Unternehmen.
Innovative Mobilität: Orientierung zu bestehenden Instrumenten
Der verabschiedete Analysebericht zur Förderung innovativer und klimaneutraler Mobilitätsangebote behandelt unter anderem Koordination, unterschiedliche kantonale Rahmenbedingungen und den Übergang von Pilotprojekten zum Dauerbetrieb. Er kann Gemeinden bei Sharing- oder bedarfsgesteuerten Angeboten als Orientierung dienen. Der Bundesrat beurteilt den bestehenden Förderrahmen als ausreichend und sieht aktuell keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Aus der Verabschiedung des Berichts entsteht deshalb kein neuer Förderanspruch.
Landwirtschaft: Änderungen ab Januar 2027
Das verabschiedete landwirtschaftliche Verordnungspaket bringt ab 1. Januar 2027 Vereinfachungen unter anderem bei Direktzahlungen und Nachweisen. Die Bundesratsmitteilung zum Landwirtschaftspaket richtet den Schwerpunkt auf die Entlastung der Betriebe. Ein kommunaler Informationsbedarf kann bei landwirtschaftlichen Ansprechstellen oder bei eigenen Landwirtschaftsflächen und Pachtbeziehungen entstehen. Welche Vollzugsaufgaben eine Gemeinde tatsächlich wahrnimmt, richtet sich nach der kantonalen Aufgabenteilung.
Die nächsten Schritte gezielt den zuständigen Stellen zuordnen
Für die Verwaltungspraxis empfiehlt sich eine unterschiedliche Behandlung der Geschäfte. Ein möglicher nächster Schritt hängt davon ab, ob eine konkrete Planung ansteht, eine Vernehmlassung genutzt werden soll oder eine spätere gesetzliche beziehungsweise kantonale Ausgestaltung abzuwarten ist:
- Gemeindekanzlei: Die Wahl- und Abstimmungstermine in die Jahresplanung aufnehmen und die Vorbereitung mit dem Kanton abstimmen. Bei ausgelagerten Arbeiten Kontrollen und Verantwortlichkeiten frühzeitig festlegen.
- Bau, Liegenschaften und Energie: Bei anstehenden Investitionen die geltenden Förderbedingungen prüfen. Relevante Fragen zur Neuordnung vor Ablauf der Vernehmlassung bündeln und eine Stellungnahme über die geeigneten kommunalen oder verbandlichen Kanäle erwägen.
- Personal und Finanzen: Mit der Vorsorgeeinrichtung mögliche Auswirkungen auf die eigene Versicherungslösung klären. Nicht quantifizierbare Steuerfolgen als offene Entwicklung dokumentieren.
- Bevölkerungsschutz: Die vorgesehene Sirenenregelung verfolgen und die kommunalen Schnittstellen prüfen, sobald die kantonale Aufgabenverteilung konkret wird.
- Planung und Infrastruktur: Laufende Vorhaben mit den verfügbaren Grundlagen zur Klimaanpassung abgleichen und passende bestehende Fördermöglichkeiten prüfen.
So lassen sich organisatorisch konkrete Vorbereitungen angehen, während offene Vorlagen mit ihren jeweiligen Entscheidungsschritten weiterverfolgt werden. Entscheidend bleibt, welche Aufgabe und welche Zuständigkeit in der einzelnen Gemeinde tatsächlich betroffen sind.
