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Bundesrat vom 25. September 2026: Was Gemeinden jetzt klären sollten

Die Bundesratsgeschäfte vom 25. September 2026 betreffen Integrationsangebote, Verwaltungsinformatik, Unterhalt und kommunale Liegenschaften. Doch nicht jeder Beschluss schafft neue Pflichten: Kreditanträge, Gesetzgebungsaufträge und Berichte stehen nebeneinander. Der Beitrag ordnet die Vorhaben ein und zeigt, welche Abklärungen Gemeinden bereits angehen können und wo weitere Grundlagen abzuwarten sind.

11 Min. Lesezeit Bundesrat, Gemeindeverwaltung, Integrationsförderung, Cybersicherheit, Tigermücken, Mietrecht, Finanzplanung, Vernehmlassung

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Integrationsförderung 2028–2032 beantragt der Bundesrat 334,5 Millionen Franken. Die parlamentarische Bewilligung und die kantonale Ausgestaltung bleiben für die kommunale Finanzplanung entscheidend.
  • Das Cybersicherheitsgesetz wird erst vorbereitet. Erfasste Behörden und Organisationen müssen meldepflichtige Cyberangriffe bereits innert 24 Stunden nach ihrer Entdeckung melden; gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen.
  • Der Tigermückenbericht schafft keinen schweizweit einheitlichen neuen Gemeindeauftrag. Empfohlen sind mit dem Kanton abgestimmte Zuständigkeiten, Unterhaltsabläufe und Informationen zur örtlichen Situation.
  • Beim Mietrecht sind ein indirekter Gegenvorschlag zur Mietpreis-Initiative und weitere Anpassungen vorgesehen. Neue Regeln für kommunale Mietverhältnisse sind damit noch nicht in Kraft.

Mehr Integrationsmittel sind beantragt, Cyber- und Mietrechtsreformen erst in Vorbereitung. Der Rückblick zeigt, welche Beschlüsse vom 25. September Gemeinden betreffen und was sie jetzt klären können.

Beschluss ist nicht gleich neue Gemeindeaufgabe

Ein höherer Finanzrahmen, Aufträge zur Gesetzgebung und ein Bericht zur Prävention: Die am 25. September 2026 veröffentlichten Bundesratsgeschäfte haben unterschiedliche Folgen für Gemeinden. Während die Integrationsförderung ab 2028 finanziell neu aufgestellt werden soll, befinden sich das Cybersicherheitsgesetz und wesentliche Änderungen im Mietrecht erst in Vorbereitung. Der Tigermückenbericht wiederum beschreibt bestehende Instrumente und fachliche Handlungsmöglichkeiten.

Für die kommunale Bearbeitung empfiehlt sich deshalb eine Trennung: Welche geltenden Anforderungen sind bereits zu erfüllen? Wo lassen sich Anliegen in eine kommende Planung einbringen? Und welche Empfehlungen müssen zunächst mit dem Kanton auf die örtliche Situation abgestimmt werden? Diese Fragen helfen, die Geschäfte den zuständigen Stellen zuzuweisen, ohne aus einer Ankündigung vorschnell eine neue Pflicht abzuleiten.

Integrationsförderung: Finanzierung und lokale Angebote zusammen betrachten

Für die Jahre 2028 bis 2032 sieht der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von insgesamt 334,5 Millionen Franken vor. Das entspricht jährlich 66,9 Millionen Franken und damit 5,4 Millionen mehr als in der laufenden Periode. Davon sind pro Jahr 37,3 Millionen für die kantonalen Integrationsprogramme und 29,6 Millionen für nationale Programme und Projekte vorgesehen, beispielsweise die Integrationsvorlehre zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung. Die Medienmitteilung zur Integrationsförderung nennt als Schwerpunkte den Abbau von Hürden für Frauen und die stärkere Nutzung von Bildungswegen für die Arbeitsmarktintegration.

Der Verpflichtungskredit bildet den beantragten mehrjährigen Finanzrahmen. Die parlamentarische Bewilligung steht noch aus; eine direkte Auszahlung an einzelne Gemeinden ist damit nicht zugesichert. Die 334,5 Millionen Franken sind ausserdem der Gesamtbetrag für fünf Jahre, nicht ausschliesslich zusätzliche Mittel. Die Integrationsagenda Schweiz für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene sowie das Programm S für Personen mit Schutzstatus S werden separat finanziert und gehören nicht zu diesem Kreditantrag. Diese Abgrenzung erläutert das Factsheet zum Schweizer Integrationssystem.

Keine automatische Entlastung des Gemeindebudgets

Die Kantone müssen ihre Integrationsprogramme mindestens im gleichen Umfang wie der Bund mitfinanzieren. Das Factsheet berücksichtigt auf dieser Seite auch Gemeindemittel. Daraus lässt sich jedoch kein schweizweit einheitlicher Finanzierungsanteil jeder einzelnen Gemeinde ableiten. Für die kommunale Planung ist vielmehr zu klären, welche Leistungen der Kanton vorsieht, wie allfällige Gemeindebeiträge angerechnet werden und welche Vereinbarungen vor Ort gelten.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu den ordentlichen Angeboten. Gemäss dem Factsheet findet Integration vorrangig in bestehenden Strukturen wie Schule, Berufsbildung und Sozialwesen statt. Die spezifische Integrationsförderung ergänzt diese dort, wo der Zugang erschwert ist. Höhere Bundesmittel bedeuten deshalb nicht, dass bestehende kommunale Leistungen automatisch aus einem neuen Fördergefäss bezahlt werden können.

Den Übergang zu KIP 4 vorbereiten

Die vierte Periode der kantonalen Integrationsprogramme, kurz KIP 4, beginnt 2028; die laufende Periode endet Ende 2027. Für Gemeinden bietet sich als nächster Schritt ein Gespräch mit der kantonalen Integrationsfachstelle an: Wann beginnt die konkrete Programmplanung, welche Beteiligungsmöglichkeiten bestehen und welche Leistungen sind bereits vereinbart?

Parallel empfiehlt sich eine gemeinsame Bestandsaufnahme von Sozialdienst, Bildungsbereich und weiteren beteiligten Stellen. Zu prüfen wären insbesondere die Verbindungen zwischen Beratung, Sprachkursen, Kinderbetreuung und Bildungsangeboten. Lassen sich Angebote zeitlich tatsächlich kombinieren? Werden Personen erreicht, für die Betreuungsaufgaben ein Teilnahmehindernis darstellen? Solche Fragen übersetzen die angekündigten Schwerpunkte in lokale Abklärungen, ohne bestimmte Massnahmen bereits als vorgeschrieben darzustellen.

Für die Finanzplanung sollten bestätigte Beiträge, noch offene Finanzierungsannahmen und mögliche Anpassungen von Leistungsvereinbarungen getrennt dokumentiert werden. Aus dem nationalen Finanzrahmen allein lässt sich weder eine Entlastung noch eine Mehrbelastung einer bestimmten Gemeinde beziffern.

Cybersicherheit: Auf das neue Gesetz warten, bestehende Pflichten nicht aufschieben

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport beauftragt, bis Juni 2027 eine Vernehmlassungsvorlage für ein eigenständiges Cybersicherheitsgesetz auszuarbeiten. Eine Vernehmlassung dient dazu, Stellungnahmen zu einem Entwurf einzuholen. Die Vorlage soll die Sicherheit digitaler Produkte, den Schutz besonders wichtiger digitaler Daten und die Rolle von Hosting- und Cloud-Anbietern zusammenführen. Gemeint sind Anbieter, die Anwendungen, Daten oder IT-Infrastruktur für andere betreiben. Auch die bestehende Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen soll in den neuen Erlass überführt werden. Dies hält die Mitteilung zum geplanten Cybersicherheitsgesetz fest.

Damit ist noch kein neues Pflichtenpaket für Gemeinden in Kraft. Welche Daten und Organisationen die zusätzlichen Vorschriften genau erfassen werden und welche Übergangsfristen gelten sollen, ist noch zu konkretisieren.

Die bestehende Meldepflicht separat prüfen

Bereits seit dem 1. April 2025 gilt eine Meldepflicht für bestimmte Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Darunter fallen auch erfasste Kantons- und Gemeindeverwaltungen sowie Energie- und Trinkwasserversorgungen; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Meldepflichtige Angriffe müssen dem Bundesamt für Cybersicherheit, kurz BACS, grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung gemeldet werden. Fehlende Angaben können innerhalb von 14 Tagen ergänzt werden. Die BACS-Informationen zur Meldepflicht erläutern den Geltungsbereich und das Verfahren.

Nicht jede technische Störung ist ein meldepflichtiger Cyberangriff. Das BACS nennt unter anderem Angriffe, welche die Funktionsfähigkeit gefährden, zu einem Informationsabfluss führen oder mit Erpressung verbunden sind. Gemeinden sollten deshalb sowohl ihre eigene Unterstellung als auch die Kriterien für einen meldepflichtigen Vorfall klären.

Verantwortung zwischen Verwaltung und IT-Anbieter klären

Als organisatorische Vorbereitung empfiehlt sich eine Übersicht über die eigenen Systeme, Daten und extern bezogenen Dienstleistungen. Für jeden Bereich sollte nachvollziehbar sein, wer einen Vorfall erkennt, wer die interne Beurteilung übernimmt und wer eine erforderliche Meldung veranlasst. Diese Aufgabenverteilung sollte auch bei Stellvertretungen und Abwesenheiten funktionieren.

Besonders bei ausgelagerten IT-Leistungen lohnt sich eine Prüfung der vereinbarten Informationswege: Wann erfährt die Gemeinde von einem Angriff beim Dienstleister? Wer ist ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten erreichbar? Sind notwendige Kontaktangaben und Wiederherstellungsunterlagen auch verfügbar, wenn das übliche E-Mail-System ausfällt?

Das sind Empfehlungen zur Vorbereitung, keine zusätzlichen Pflichten aus dem angekündigten Gesetz. Statt bereits vermeintlich endgültige Vertragsklauseln zur Reform einzuführen, können Gemeinden zunächst bestehende Sicherheitsleistungen und Zuständigkeiten überprüfen. Für die spätere Vernehmlassung lassen sich dabei konkrete Fragen zu Aufwand, Verantwortungsabgrenzung und Umsetzung in kleinen Verwaltungen sammeln.

Tigermücken: Prävention mit Unterhalt und Kommunikation verbinden

Der Bundesrat hat den Bericht «Nachhaltig und innovativ die Auswirkungen der Tigermücken bekämpfen» gutgeheissen. Er beschreibt bestehende Überwachungs- und Bekämpfungsinstrumente und schafft keinen neuen, schweizweit einheitlichen Gemeindeauftrag. Die örtliche Situation ist entscheidend: Bei vereinzelten Vorkommen geht es um Früherkennung und möglichst vollständige Beseitigung lokaler Bestände; bei etablierten Populationen auch darum, die Mückendichte zu begrenzen.

Der Bericht gibt, soweit nicht anders vermerkt, den Stand Ende 2025 wieder. Seine Verbreitungsangaben sind deshalb keine aktuelle Lagekarte für jede Gemeinde im September 2026. Für die örtliche Planung empfiehlt sich eine Abklärung bei der zuständigen kantonalen Fachstelle, einschliesslich der jeweiligen Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde.

Vermeidbare Brutstätten im Gemeindealltag erkennen

Das Bundesamt für Umwelt, kurz BAFU, empfiehlt, Behälter mit möglichem stehendem Wasser von Mai bis September vollständig abzudecken oder mindestens einmal pro Woche zu leeren und zu reinigen. Als mögliche Brutstätten nennt es unter anderem Pflanzenuntersetzer, Vasen und Regenwasserbehälter. Verdächtige Mücken sollten fachlich bestimmt werden, da sich ähnliche Arten nicht immer zuverlässig unterscheiden lassen. Die Hinweise sind auf der BAFU-Seite zu Stechmücken zusammengestellt.

Für Gemeinden bietet sich an, solche Hinweise mit den bestehenden Unterhaltsabläufen abzugleichen. Werkhof, Liegenschaftsverwaltung und Verantwortliche für Schulanlagen oder Friedhöfe könnten gemeinsam prüfen, wo vermeidbare Wasseransammlungen entstehen. Darauf aufbauend lassen sich Kontrollen zuordnen und Mitarbeitende über den vorgesehenen Meldeweg informieren.

Daraus folgt keine Empfehlung, sämtliche Wasserflächen zu beseitigen oder Entwässerungsanlagen eigenmächtig zu verändern. Das BAFU verweist auch auf natürliche Gegenspieler der Mücken und warnt vor unsachgemässer Anwendung von Bioziden, also chemischen oder biologischen Bekämpfungsmitteln. Weitergehende Massnahmen sollten deshalb mit der Fachstelle abgestimmt werden.

Über das Risiko sachlich informieren

Nach den am 25. September 2026 verfügbaren Informationen des Bundesamts für Gesundheit wurden in der Schweiz bislang keine lokal übertragenen Fälle von Dengue, Chikungunya oder Zika gemeldet. Importierte Infektionen können bei vorhandenen Tigermücken jedoch ein Übertragungsrisiko darstellen. Die 2025 im Tessin bestätigte lokale West-Nil-Infektion ist davon zu unterscheiden: Dieses Virus wird durch heimische Mücken der Gattung Culex übertragen.

Für die Gemeindekommunikation empfiehlt sich deshalb eine Verbindung von örtlicher Lage, einfachen Präventionshinweisen und einem klaren Meldeweg. Wer nimmt Hinweise entgegen, wer bestätigt einen Fund und wer entscheidet über Massnahmen? Eine solche Abstimmung kann vor der nächsten Saison vorbereitet werden. Der Personal- und Sachaufwand sollte anhand der kantonalen Empfehlungen und der tatsächlich vorgesehenen Arbeiten geplant werden, nicht anhand einer pauschalen nationalen Gefahrenannahme.

Mietrecht: Einen möglichen Systemwechsel beobachten, Verträge nicht vorwegnehmen

Der Bundesrat spricht sich gegen die Mietpreis-Initiative aus und will einen indirekten Gegenvorschlag ausarbeiten lassen, also eine alternative Regelung auf Gesetzesstufe. Als Kernelemente sind eine statistische Vergleichsmiete zur Beurteilung von Anfangsmietzinsen und eine Indexierung im laufenden Mietverhältnis vorgesehen. Indexierung bedeutet die Verknüpfung mit einem Preisindex. Die Vernehmlassung ist für das erste Halbjahr 2027, die Botschaft an das Parlament bis Ende 2027 vorgesehen. Grundlage ist die Bundesratsmitteilung zu den mietrechtlichen Geschäften.

Daneben wird eine begrenzte Anpassung der Mietrechtsverordnung vorbereitet. Sie betrifft die zulässige Nettorendite, also die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals, bei einem Referenzzinssatz über 2 Prozent. Die Vorlage soll dem Bundesrat bis April 2027 vorliegen. Beide Vorhaben sind von geltenden Regeln zu unterscheiden: Der Sitzungstag bringt noch keine neue Berechnungsgrundlage für kommunale Mietverhältnisse.

Datenqualität und Übergangsregeln sind kommunale Prüffragen

Der ebenfalls behandelte Bericht zur Überarbeitung des Mietzinsmodells beschreibt einen statistischen Ansatz, der Eigenschaften einer Wohnung wie Lage, Grösse, Ausstattung und Zustand berücksichtigt. Ein solches Vergleichssystem benötigt repräsentative, regelmässig aktualisierte Daten und nachvollziehbare Regeln. Der Bericht untersucht zudem Übergangsfragen; die darin diskutierten Varianten sind keine verabschiedeten Vorschriften.

Für Gemeinden mit eigenen Mietliegenschaften empfiehlt sich zunächst eine Übersicht über die bestehenden Vertrags- und Finanzierungsmodelle. Darauf aufbauend lässt sich beurteilen, welche Fragen eine spätere Reform aufwirft: Würden lokale Wohnungsmarktverhältnisse ausreichend berücksichtigt? Wie wären bestehende und neue Verträge voneinander abzugrenzen? Welcher administrative Aufwand könnte entstehen?

Für die politische Vorbereitung können daneben wohnungspolitische Ziele und Schnittstellen zur sozialen Unterstützung betrachtet werden. Das bedeutet nicht, dass bereits eine bestimmte Wirkung auf kommunale Ausgaben oder das Mietzinsniveau feststeht. Dafür müssen Ausgestaltung und Übergangsregeln konkreter vorliegen.

Unterschiedliche kommunale Perspektiven auseinanderhalten

Der Vernehmlassungsbericht zur Mietrechtsverordnung dokumentiert unterschiedliche Haltungen innerhalb des Schweizerischen Städteverbands: Grössere Zentren lehnten die damalige Vorlage ab, kleinere waren weniger kritisch. Diese Aussagen betreffen die seinerzeit konsultierte Verordnungsänderung. Sie sind keine gemeinsame kommunale Position zum jetzt angekündigten Vergleichsmietensystem.

Für die weitere Bearbeitung bietet sich daher an, tatsächliche Auswirkungen auf den eigenen Bestand und fachliche Anliegen zur Reform getrennt zu dokumentieren. Auf Grundlage der Ankündigung allein sollten weder Mietzinse neu berechnet noch künftige Vorgaben als bereits verbindlich kommuniziert werden.

Weitere Geschäfte mit Bezug zu einzelnen kommunalen Aufgaben

Synthetische Energieträger: Keine neuen Förderinstrumente beschlossen

Im Bericht zur internationalen Beschaffung synthetischer Energieträger sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf für neue Förderinstrumente. Im Vordergrund stehen Wasserstoffderivate, also aus Wasserstoff hergestellte Energieträger, deren Produktion auf erneuerbarem Strom beruht. Bestehende Fördermöglichkeiten bleiben Teil der Betrachtung. Dies geht aus der Mitteilung zu synthetischen Energieträgern hervor. Kommunale Energieversorger können dies zum Anlass nehmen, ihre Finanzierungsannahmen bei entsprechenden Vorhaben zu überprüfen: Erhoffte neue Bundesbeiträge sollten nicht wie zugesicherte Mittel behandelt werden.

Pflanzenschutzmittel: Der Bund will hängige Gesuche abbauen

Die rund 525 hängigen Zulassungsgesuche sollen bis 2032 abgearbeitet werden. Vorgesehen sind zusätzliche personelle Ressourcen und stärker digitalisierte Abläufe. Für die Investitionen werden rund 18 Millionen Franken benötigt; ab 2028 sollen höhere Zulassungsgebühren die erforderlichen Mittel kompensieren. Der Beschluss zu Pflanzenschutzmitteln betrifft das Bundesverfahren. Daraus entsteht weder eine neue kommunale Bewilligungsaufgabe noch eine pauschale Freigabe bisher unzulässiger Anwendungen. Für Wasserversorgungen und Umweltfachstellen bleiben konkrete spätere Zulassungsentscheidungen von der organisatorischen Beschleunigung zu unterscheiden.

Gipfeltreffen: Abstimmungsfragen in der Flughafenregion

Das Gipfeltreffen der Europäischen Politischen Gemeinschaft soll im April 2027 im Kongresszentrum The Circle beim Flughafen Zürich stattfinden. Der Kanton Zürich hat Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung zugesagt. Die Mitteilung zum Austragungsort beziffert keine Gemeindekosten und legt keine konkreten kommunalen Einsatzpflichten fest. Für Gemeinden der Region können sich später Abstimmungsfragen zu Verkehr, Sicherheit und Information ergeben; belastbare Planungen setzen entsprechende Angaben der zuständigen Stellen voraus.

Vom Sitzungsrückblick zur kommunalen Arbeitsplanung

Für die weitere Bearbeitung empfiehlt sich kein einheitliches neues Massnahmenpaket, sondern ein nach Zuständigkeit und Verfahrensstand gegliedertes Vorgehen:

  1. Zuständigkeit benennen: Die Geschäfte den fachlich verantwortlichen Stellen zuweisen. Wo mehrere Bereiche betroffen sind, etwa bei Integrationsangeboten oder Tigermückenprävention, eine koordinierende Ansprechperson bestimmen.
  2. Geltendes Recht von Vorbereitung trennen: Bestehende Anforderungen wie eine anwendbare Cybermeldepflicht separat bearbeiten. Gesetzgebungsaufträge und Berichte nicht als bereits verbindliche neue Vorgaben behandeln.
  3. Offene Fragen bündeln: Mit kantonalen Fachstellen die örtliche Umsetzung und Finanzierung klären. Für kommende Vernehmlassungen konkrete Erfahrungen, Umsetzungsfragen und möglichen Verwaltungsaufwand festhalten.
  4. Planung nachvollziehbar halten: Gesicherte Beiträge und bestehende Aufgaben von offenen Finanzierungsannahmen und noch nicht konkretisierten Änderungen unterscheiden. Einen Zeitpunkt für die erneute Prüfung festlegen, sobald Entwürfe oder kantonale Vorgaben vorliegen.

So kann die Exekutive entscheiden, wo eine Abklärung genügt, wo organisatorische Vorbereitung sinnvoll ist und wo zunächst weitere Grundlagen abzuwarten sind. Entscheidend ist, dass jede Schlussfolgerung zur eigenen Gemeinde passt: zu ihren Aufgaben, den kantonalen Zuständigkeiten, den vorhandenen Ressourcen und dem tatsächlichen Stand des jeweiligen Geschäfts.

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