Polizeikosten, geförderter Wohnraum und Einbürgerungen: Der Sitzungstag vom 24. September 2026 berührt mehrere Gemeindeaufgaben. Was beschlossen wurde und welche Vorbereitungen jetzt sinnvoll sind.
Ein Sitzungstag mit unterschiedlichen Folgen für Gemeinden
Wer trägt die Kosten von Demonstrationen? Wie werden Mieten in bundesgeförderten Wohnungen berechnet? Welche Zuständigkeiten sollen beim Einbürgern gelten? Die Beratungen und Publikationen vom 24. September 2026 greifen Fragen auf, die auch auf Gemeindeebene bearbeitet werden. Die Entscheide zu Demonstrationskosten, Wohnraumförderung und Bürgerrecht stehen allerdings an unterschiedlichen Punkten im politischen Verfahren.
Für die kommunale Arbeit empfiehlt sich deshalb eine doppelte Prüfung: Welcher Aufgabenbereich ist betroffen, und was bedeutet der Verfahrensstand? Ein Auftrag zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage ist nicht mit einer anwendbaren Vorschrift gleichzusetzen. Die folgenden Handlungshinweise dienen der Vorbereitung und Zuständigkeitsklärung; sie sind keine aus den Tagesentscheiden abgeleiteten neuen Pflichten.
Demonstrationskosten: Auftrag für eine neue Gesetzesgrundlage
Der Ständerat hat der Motion 25.4867 zugestimmt. Nach dem bereits erfolgten Ja des Nationalrates muss der Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten, die eine teilweise oder vollständige Überwälzung von Sicherheitskosten auf Demonstrationsveranstalter ermöglichen soll. Der Auftrag schafft noch keine neue Grundlage für kommunale Rechnungen. Über den Gesetzesentwurf werden die Räte erneut entscheiden. Das geht aus dem SRF-Bericht zur Beratung hervor.
Befürwortende begründen den Vorstoss mit der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Kritische Stimmen verweisen auf die kantonalen Polizeizuständigkeiten und die Auswirkungen auf das Demonstrationsrecht. Der Bundesrat lehnte die Motion ab und betonte, dass die Kostenübernahme nur einen Teil des kantonal geregelten Kundgebungsrechts betrifft.
Für Gemeinden stellt sich bei einer späteren Vorlage nicht nur die Frage, welche Kosten verrechenbar wären. Ebenso zu prüfen wären die Zuständigkeit für deren Erhebung, die Abgrenzung zum Aufwand der Kantonspolizei und die Voraussetzungen einer Zuordnung zu Veranstaltern. Eine mögliche finanzielle Entlastung sollte deshalb nicht bereits als gesicherter Budgeteffekt behandelt werden.
Praktischer Ansatz: Gemeinden mit entsprechenden Veranstaltungen können ihre bestehenden Abläufe von der Bewilligung bis zur Kostenabrechnung dokumentieren und offene Fragen mit der zuständigen Polizeibehörde sammeln. Damit erhalten sie eine Grundlage für die spätere Prüfung einer Bundesvorlage. Eine Änderung der Gebührenpraxis allein wegen der überwiesenen Motion lässt sich daraus nicht ableiten.
Wohnraumförderung: Kostenmiete und Mietzinskontrolle bleiben in Beratung
Der Nationalrat hat die Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes, Geschäft 25.065, am 24. September mit Änderungen beschlossen. Die Vorlage befindet sich nun in der Kommission des Ständerates. Die amtlichen Geschäftsdaten belegen diesen Beratungsstand; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Den Hintergrund beschreibt das Bundesamt für Wohnungswesen in seiner Mitteilung zur Botschaft vom 20. Juni 2025: Für bundesgeförderte Wohnungen soll ein Kostenmietmodell gesetzlich verankert werden. Kostenmiete bedeutet hier eine Berechnung anhand des Aufwands für Finanzierung und Betrieb der Liegenschaft. Die Vorlage soll auch die staatliche Mietzinskontrolle regeln. Bei einer Förderung durch Bund und Kanton soll der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auf eine eigene Kontrolle verzichten können, wenn der Kanton eine vergleichbare Kontrolle durchführt.
Diese Beschreibung betrifft die ursprüngliche Bundesratsvorlage. Die vom Nationalrat beschlossenen Änderungen sind damit nicht abschliessend dargestellt. Aus dem Tagesentscheid lassen sich weder eine neue Förderzusage noch allgemeine Berechnungsvorgaben für sämtliche Gemeindewohnungen ableiten.
Gemeinden mit eigenen geförderten Liegenschaften oder Kooperationen mit gemeinnützigen Wohnbauträgern können zunächst die Betroffenheit ihrer Projekte prüfen. Dabei lohnt sich eine Übersicht über die beteiligten Förderstellen, die verwendeten Berechnungsmodelle und die bestehenden Kontrollzuständigkeiten. Auch bei einer geplanten Baurechtsvergabe ist zu klären, ob das betreffende Projekt überhaupt unter die diskutierte Bundesregelung fallen würde.
Als möglicher Nutzen steht eine einfachere Abstimmung von Mietzinsberechnung und Kontrolle im Raum. Ob dieser Nutzen eintritt, hängt von der endgültigen Regelung und dem jeweiligen Projekt ab. Bestehende Kalkulationen sollten deshalb nicht allein aufgrund der laufenden Revision umgestellt werden.
Bürgerrecht: Ablehnungsempfehlung ohne Änderung der Einbürgerungspraxis
Der Ständerat empfiehlt die Volksinitiative «Für ein modernes Bürgerrecht», die sogenannte Demokratie-Initiative, zur Ablehnung und folgt damit dem Nationalrat. Direkte Gegenentwürfe fanden ebenfalls keine Mehrheit. Die Initiative verlangt unter anderem eine Bundeszuständigkeit für die Gesetzgebung zur Einbürgerung. Die parlamentarischen Schlussabstimmungen stehen noch aus, wie die Meldung von Keystone-SDA auf Nau.ch festhält.
Für Gemeinden betrifft die Grundsatzfrage nicht nur einzelne Voraussetzungen für eine Einbürgerung, sondern auch die künftige Verteilung von Zuständigkeiten. Die parlamentarische Empfehlung ersetzt jedoch keinen Volksentscheid und ändert das geltende Einbürgerungsrecht nicht.
Gemeindekanzleien und zuständige Fachstellen können die Debatte zum Anlass nehmen, ihre Auskünfte auf eine klare Trennung zu prüfen: Was gilt heute? Was verlangt die Initiative? Was haben die Räte empfohlen? Gerade in Informationsgesprächen sollten diese Ebenen nicht ineinanderfliessen. Eine vorweggenommene Anpassung kommunaler Verfahrensunterlagen an die Initiativforderungen wäre aus dem Sitzungsergebnis nicht begründbar.
Opferschutz: Schnittstellen zu Sozialdiensten und Migration klären
Der Ständerat hat die Motion 25.4224 von Jessica Jaccoud abgelehnt. Sie verlangte Gesetzesanpassungen, damit Frauen ohne geregelten Aufenthalt, die geschlechtsspezifische Gewalt erfahren haben, sich an Strafverfolgungsbehörden wenden können, ohne dass diese den rechtswidrigen Aufenthalt anzeigen müssen. Die amtliche Geschäftsübersicht führt die Motion als erledigt.
Die Mehrheit hielt das Strafrecht für den falschen Ort zur Lösung des Konflikts und verwies auf das Migrationsrecht. Befürwortende und Bundesrat betonten dagegen das Risiko, dass Betroffene aus Angst vor aufenthaltsrechtlichen Folgen auf eine Anzeige verzichten. Diese unterschiedlichen Begründungen dokumentiert die Berichterstattung von Keystone-SDA.
Die kommunale Anschlussfrage lautet, wie Schutzbedarf, Beratung und Weitervermittlung organisiert werden können. Dabei darf die Ablehnung nicht als Aufhebung bestehender Schutzmöglichkeiten verstanden werden. Ebenso wenig begründet der Entscheid neue Meldepflichten für kommunale Sozialdienste: Der beantragte zusätzliche Mechanismus bezog sich auf Strafverfolgungsbehörden.
Empfehlung für die Praxis: Sozialdienste und Integrationsstellen sollten ihre Kontakt- und Weiterverweisungswege zur Opferhilfe und zu den zuständigen kantonalen Stellen überprüfen. Fragen zu Vertraulichkeit, Informationsweitergabe und Aufenthaltsrecht sind anhand der im konkreten Fall geltenden Grundlagen zu klären. Eine schweizweit einheitliche Handlungsanweisung für kommunale Sozialdienste lässt sich aus dieser Motion nicht gewinnen.
Behördenkommunikation: Bundesvorstoss nicht auf Gemeinden übertragen
Der Nationalrat hat einen Teil der Motion 26.4063 angenommen. Er verlangt verbindliche und durchsetzbare Regeln für Sachlichkeit, Ausgewogenheit und Verhältnismässigkeit der Information und Kommunikation des Bundes. Weitergehende Einschränkungen fanden keine Mehrheit. Als Nächstes ist der Ständerat am Zug. Der Bericht zur Abstimmungsinformation macht diese Begrenzung deutlich.
Das Thema lässt sich auf kommunaler Ebene als organisatorische Prüffrage aufnehmen: Sind bei Abstimmungsbotschaften, Projektwebseiten und Informationsveranstaltungen die wesentlichen Angaben verständlich dargestellt? Werden offene Punkte und unterschiedliche Positionen nachvollziehbar bezeichnet? Sind Zuständigkeiten für die fachliche Prüfung und Freigabe geklärt?
Eine solche Überprüfung wäre eine Empfehlung zur Qualitätssicherung, keine Umsetzung einer neu beschlossenen kommunalen Vorschrift. Die Motion richtet sich an den Bund und befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Welche rechtlichen Anforderungen im Einzelfall für eine Gemeinde gelten, muss unabhängig davon anhand der einschlägigen Grundlagen geprüft werden.
Amtsgeheimnis und Aufklärung: Informationen schützen, Sachverhalte klären
Quellenschutz: Nationalrat muss die Motion noch beraten
Der Ständerat hat die Motion 26.4051 zur wirksameren Verfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen angenommen. Sie verlangt Änderungen am journalistischen Quellenschutz und am Schutz vor Beschlagnahmungen. Quellenschutz bezeichnet hier den Schutz der Identität von Personen, die Medien Informationen liefern. Die amtliche Geschäftsübersicht weist die Motion nun in der Kommission des Nationalrates aus.
Parallel überwies der Ständerat ein Postulat für eine vertiefte Analyse des Verhältnisses von Amtsgeheimnis, Quellenschutz und dem Schutz von Hinweisgebenden. Während Befürwortende der Motion eine wirksamere Strafverfolgung verlangen, warnen Medienverbände vor Folgen für die Aufdeckung von Missständen. Der Bundesrat wollte zunächst die Analyse abwarten. Diese Positionen sind im Bericht von Keystone-SDA auf watson dargestellt.
Für Verwaltungsleitungen empfiehlt sich eine getrennte Betrachtung von Informationsschutz und interner Aufklärung. Zu prüfen wären klare Anlaufstellen für Hinweise auf Missstände, nachvollziehbare Zuständigkeiten bei Verdachtsfällen und eine verständliche Abgrenzung zwischen öffentlichen und geschützten Informationen. Eine pauschale Verschärfung der Medienkommunikation folgt aus dem Ständeratsentscheid nicht.
Administrativuntersuchungen: Zusammenarbeit mit Dritten im Blick behalten
Bei der Motion 24.3732 verzeichnen die amtlichen Geschäftsdaten für den 24. September eine Annahme mit Änderung durch den Nationalrat. Ausgangspunkt ist eine Ausweitung der Mitwirkungspflicht bei Administrativuntersuchungen auf Vertragspartner und ehemalige Mitarbeitende der Bundesverwaltung. Solche Untersuchungen dienen der verwaltungsinternen Sachverhaltsklärung. Die genaue Reichweite der geänderten Fassung lässt sich aus dem Kurzentscheid allein nicht bestimmen.
Der Bezug zu Gemeinden liegt bei ausgelagerten Leistungen, etwa im IT-Bereich: Wie bleiben Unterlagen zugänglich, und wie ist die Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung eines Vorfalls geregelt? Als Vorbereitung können Gemeinden ihre Vertrags- und Organisationsgrundlagen auf Auskunfts-, Dokumentations- und Aufbewahrungsregelungen prüfen. Daraus ergibt sich jedoch keine neue kommunale Befugnis, externe Personen zur Mitwirkung zu zwingen. Das Bundesgeschäft ist kein Ersatz für die Prüfung der eigenen Rechtsgrundlagen.
PFAS und Obdachlosigkeit: Fragen an den Bundesrat statt neuer Vorgaben
PFAS und TFA: Weitere Antworten zur Regulierung stehen aus
In einem am 24. September veröffentlichten Interview auf Nau.ch erläutert Nationalrätin Fabienne Stämpfli ihre Fragen zum weiteren Vorgehen bei PFAS, der häufig als Ewigkeitschemikalien bezeichneten Stoffgruppe. Im Mittelpunkt steht TFA, die Trifluoressigsäure. Sie verlangt Auskunft zur Abstimmung mit europäischen Entwicklungen und zu möglichen Schritten zur Verringerung von Einträgen. Die Antworten werden in einer kommenden Fragestunde erwartet.
Für kommunale Wasserversorgungen und Umweltverantwortliche sind dabei mögliche künftige Anforderungen und deren finanzielle Folgen von Interesse. Die Publikation enthält aber weder einen neuen Grenzwert noch einen Sanierungsbeschluss. Auch konkrete Aufbereitungsverfahren oder Investitionen lassen sich daraus nicht ableiten.
Ein zweckmässiger nächster Schritt wäre, offene Fragen zu Anforderungen, Zuständigkeiten und Kosten innerhalb der Gemeinde und mit der Wasserversorgung zusammenzutragen. Diese können anschliessend mit den parlamentarischen Antworten und fachbehördlichen Informationen abgeglichen werden. Die politische Forderung selbst ersetzt keine technische Beurteilung der örtlichen Versorgung.
Obdachlosigkeit: Daten für Prävention und Angebotsplanung
Am selben Tag berichtete watson über eine Interpellation von Miriam Locher. Eine Interpellation ist ein parlamentarisches Auskunftsbegehren. Locher stellt Fragen zur Datenlage bei Obdachlosigkeit und drohendem Wohnungsverlust sowie zu einer regelmässigeren, vergleichbaren Erhebung unter Einbezug von Bund und Kantonen. Beschlossen sind damit weder ein Erhebungsprogramm noch neue kommunale Meldepflichten.
Für Sozialdienste und Wohnraumfachstellen bietet sich daraus eine praktische Fragestellung an: Welche bereits verfügbaren Informationen helfen, drohenden Wohnungsverlust früh zu erkennen und Unterstützungsangebote zu planen? Ebenso wäre zu prüfen, wie die Übergänge zwischen Beratung, Notunterbringung und längerfristiger Wohnraumsicherung organisiert sind.
Eine solche Bestandsaufnahme sollte mit vorhandenen Abläufen beginnen, statt unmittelbar zusätzliche Datenerhebungen einzuführen. Vor einer erweiterten Erfassung oder Zusammenführung personenbezogener Informationen wären Zweck, Zuständigkeit und Rechtsgrundlage zu klären. Ob künftig nationale Vorgaben entstehen, bleibt offen und darf nicht vorweggenommen werden.
Wie Gemeinden die Entwicklungen schrittweise aufnehmen können
Aus den dargestellten Geschäften ergibt sich kein einheitliches kommunales Umsetzungsprogramm. Empfohlen ist vielmehr eine gezielte Vorbereitung, die sich am eigenen Aufgabenbestand und am jeweiligen Verfahrensstand orientiert. Vier Schritte können dabei helfen:
- Betroffene Aufgaben zuordnen. Die Verwaltungsleitung kann festlegen, welche Stelle ein Geschäft fachlich verfolgt: beispielsweise Sicherheit bei Demonstrationskosten, Liegenschaften bei Wohnraumförderung oder Sozialdienste bei Opferschutz und Wohnungsverlust. Doppelspurige Prüfungen lassen sich durch eine gemeinsame Übersicht vermeiden.
- Verfahrensstand und nächste Prüffrage festhalten. Zu jedem relevanten Geschäft sollten Beschlussdatum, Geschäftsnummer, zuständige Stelle und die nächste fachliche Frage dokumentiert werden. Entscheidend ist, ob eine weitere Ratsberatung, eine Bundesratsvorlage oder zunächst eine Antwort auf einen Vorstoss ansteht.
- Bestehende Grundlagen sichten. Je nach Thema können Kostenabrechnungen, Fördervereinbarungen, Kommunikationsabläufe oder Verträge mit externen Dienstleistern überprüft werden. Dabei empfiehlt es sich, offene Punkte zu sammeln, ohne noch unbekannte Regelungen bereits in Reglemente oder Verträge einzubauen.
- Finanzielle und rechtliche Folgen erst belastbar ableiten. Mögliche Entlastungen, zusätzlicher Aufwand und Investitionsfragen sollten als offene Szenarien behandelt werden, solange die konkrete Regelung fehlt. Vor verbindlichen Anpassungen sind Geltungsbereich, Zuständigkeiten und die endgültige Fassung erneut zu prüfen.
Die verlinkten amtlichen Geschäftsübersichten bieten einen Ausgangspunkt für die weitere Verfolgung der Verfahren. Die Medienberichte dokumentieren den Sitzungstag und die unterschiedlichen Positionen. Für konkrete kommunale Entscheide empfiehlt sich anschliessend der Abgleich mit den massgebenden Erlassen und den zuständigen kantonalen Stellen. So können Gemeinden ihre Vorbereitung auf jene Fragen konzentrieren, die ihre Arbeit tatsächlich betreffen, ohne politische Aufträge mit bereits geltenden Vollzugsregeln zu verwechseln.
