Orientierung für Schweizer Gemeinden
ParlamentHerbstsession

Herbstsession am 21. September 2026: Was Gemeinden betrifft

Am 21. September 2026 nahm der Nationalrat das Inklusionsgesetz an, während der Ständerat über bezahlte Unterschriftensammlungen und die Armeefinanzierung entschied. Für Gemeinden ergeben sich Fragen zu Zuständigkeiten, Verwaltungsabläufen und Finanzplanung. Der Beitrag ordnet die bestätigten Ergebnisse ein und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf, ohne laufende Gesetzgebung mit neuen kommunalen Pflichten gleichzusetzen.

10 Min. Lesezeit Herbstsession 2026, Parlament, Gemeindeverwaltung, Inklusionsgesetz, Stimmrechtsbescheinigung, Armeefinanzierung, Mehrwertsteuer, öffentliche Beschaffung, Ärztezulassung

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nationalrat hat das Inklusionsgesetz angenommen; der Ständerat folgt. Konkrete neue kommunale Umsetzungsaufträge lassen sich daraus noch nicht ableiten.
  • Der Ständerat lehnte ein Verbot bezahlter Sammlungen für eidgenössische Volksbegehren ab. Gemeinden können bestehende Prüf- und Meldehilfen der Bundeskanzlei nutzen.
  • Eine Mehrwertsteuererhöhung zur Armeefinanzierung steht noch nicht fest. Weitere Ratsberatung sowie die Zustimmung von Volk und Ständen sind erforderlich.
  • Die F-35-Fragestunde ist ein Anlass zur organisatorischen Überprüfung eigener Beschaffungsdossiers, schafft aber keine neue kommunale Vergabevorschrift.
  • Bei der Ärztezulassung fehlt ein verifizierter Entscheid vom 21. September. Über bestehende Ausnahmen bei Unterversorgung entscheiden die Kantone.

Inklusion, Unterschriftensammlungen und Armeefinanzierung: Der Sessionsrückblick trennt bestätigte Entscheide von offenen Verfahren und zeigt, welche Abklärungen Gemeinden daraus ableiten können.

Ein Sitzungstag mit unterschiedlichen Folgen für Gemeinden

Was im Bundeshaus beschlossen wird, ist nicht automatisch am nächsten Tag in der Gemeindeverwaltung umzusetzen. Für die Einordnung braucht es deshalb zwei getrennte Fragen: Welchen Verfahrensstand hat ein Geschäft erreicht? Und welche Verbindung besteht zur eigenen kommunalen Aufgabe? Der Rückblick auf den 21. September 2026 konzentriert sich auf bestätigte Ratsentscheide und Diskussionen mit solchen Anknüpfungspunkten. Er ist keine vollständige Liste aller behandelten Geschäfte.

Im Nationalrat fand das Inklusionsgesetz eine Mehrheit; die weitere Beratung liegt beim Ständerat. Bei der Armeefinanzierung verabschiedete der Ständerat seine Position, über die nun der Nationalrat befinden muss. Beide Beratungen waren damit am Abend noch nicht parlamentarisch abgeschlossen. Das geht aus den Meldungen von Keystone-SDA zum Inklusionsgesetz und zum Rüstungsfonds hervor.

Inklusionsgesetz: Zustimmung im Nationalrat, Umsetzung weiterhin offen

Was der Nationalrat beschlossen hat

Der Nationalrat nahm das Inklusionsgesetz mit 108 zu 80 Stimmen bei 8 Enthaltungen an. Es gehört zum indirekten Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative, also zu einer gesetzlichen Vorlage, die Anliegen der Initiative aufnimmt. Die Initiative selbst empfiehlt der Nationalrat mit 97 zu 78 Stimmen bei 21 Enthaltungen zur Ablehnung. Als Nächstes befasst sich der Ständerat mit dem Geschäft. Die Zustimmung des Nationalrats ist noch kein Inkrafttreten des Gesetzes. Die Abstimmungsergebnisse dokumentiert die Meldung von Keystone-SDA auf Swissinfo.

Zielsetzungen und Rechtsansprüche auseinanderhalten

Inklusion bedeutet in diesem Zusammenhang, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Bereits der bundesrätliche Entwurf sah eine nationale Strategie und einen Aktionsplan unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen vor. Ein Schwerpunkt liegt auf der Wahl der Wohnform und der benötigten Unterstützung. Diese Beschreibung betrifft die Ausgangsvorlage, nicht eine abschliessend bereinigte Gesetzesfassung. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erläutert deren Aufbau.

Dabei sind mehrere Erlasse zu unterscheiden. Neben dem neuen Inklusionsgesetz umfasst der Gegenvorschlag Änderungen im Invalidenversicherungsgesetz. Parallel wird das Behindertengleichstellungsgesetz behandelt. Nach der Erläuterung des Bundes soll das Inklusionsgesetz vor allem einen organisatorischen Rahmen und gemeinsame Zielsetzungen schaffen. Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält demgegenüber konkrete Rechtsansprüche und Massnahmen gegen Benachteiligungen. Für kommunale Abklärungen ist deshalb jeweils zu prüfen, auf welchen Erlass sich eine Aussage bezieht. Eine gemeinsame politische Debatte macht daraus keine einheitliche Vollzugsvorschrift.

Inclusion Handicap begrüsst in seiner Stellungnahme vom 21. September unter anderem die Konkretisierung der nationalen Strategie und die Aufnahme der Bereiche Arbeit und Freizeit. Gleichzeitig kritisiert der Dachverband, dass wesentliche Bestimmungen Zielsetzungen blieben und insbesondere beim selbstbestimmten Wohnen keine einklagbaren Ansprüche geschaffen würden. Diese Einschätzung ist als Position von Inclusion Handicap einzuordnen, nicht als abschliessende rechtliche Beurteilung des späteren Gesetzes.

Welche Fragen sich für Gemeinden stellen

Eine kommunale Perspektive formulierte der Schweizerische Gemeindeverband bereits vor der Ratsberatung: Er unterstützt grundsätzlich die Ausweitung des Gegenvorschlags auf weitere Lebensbereiche, verlangt aber eine Klärung von Zuständigkeiten, Vollzugsaufwand und Finanzierung. Ungedeckte Mehrbelastungen der Gemeinden sollen nach seiner Forderung vermieden werden. Diese Sessionsposition des Gemeindeverbands ist weder eine neue Abendmeldung noch eine bereits beschlossene Finanzierungsgarantie.

Als fachliche Vorbereitung können Gemeinden bestehende Angebote und Zuständigkeiten zusammentragen. Mögliche Prüffelder sind kommunale Liegenschaften, Informationen, Freizeitangebote und die eigene Rolle als Arbeitgeberin. Dabei geht es zunächst um Fragen: Welche Hindernisse werden gemeldet? Welche Stelle kann sie bearbeiten? Wo braucht es eine Abstimmung mit dem Kanton oder spezialisierten Organisationen? Eine solche Bestandsaufnahme wäre eine organisatorische Entscheidung der Gemeinde, keine aus dem Tagesentscheid ableitbare neue Pflicht.

Für allfällige Massnahmen empfiehlt sich, die Erfahrungen von Menschen mit Behinderungen einzubeziehen und Bedarf, Zuständigkeit sowie Finanzierung getrennt zu dokumentieren. So lässt sich zwischen einer bereits im eigenen Aufgabenbereich möglichen Verbesserung und einer erst noch zu klärenden gesetzlichen Aufgabe unterscheiden. Der vorliegende Beratungsstand liefert keine Grundlage für pauschale Aussagen, wonach alle Gemeinden dieselben zusätzlichen Leistungen finanzieren müssten.

Unterschriftensammlungen: Kein Verbot, bestehende Prüfabläufe bleiben relevant

Zwei Vorstösse sind erledigt

Der Ständerat lehnte am 21. September zwei Motionen ab: Baptiste Hurni hatte ein Verbot bezahlter Unterschriftensammlungen für Initiativen und Referenden verlangt. Carlo Sommaruga wollte eine zwingende Offenlegung der dafür ausgegebenen Gelder. Beide Motionäre schlossen sich der ablehnenden Kommissionshaltung an und verlangten keine Abstimmung. Die beiden Vorstösse sind damit erledigt. Bezahlte Sammlungen für eidgenössische Volksbegehren bleiben zulässig, wie die Tagesmeldung von Keystone-SDA festhält.

Für die Verwaltungspraxis sind die Bezahlung einer Sammlung und die Echtheit einzelner Unterschriften auseinanderzuhalten. Aus der Ablehnung der Vorstösse folgt weder eine Freigabe missbräuchlicher Praktiken noch ein neuer Auftrag, kommerzielle Sammlungen generell anders zu behandeln. Im Mittelpunkt steht weiterhin die sorgfältige Bearbeitung der eingereichten Unterschriften nach den bestehenden Grundlagen.

Hilfsmittel für Gemeindekanzleien und Einwohnerdienste

Die Gemeinden sind in die Kontrolle der Unterschriften eingebunden, bevor diese bei der Bundeskanzlei eingereicht und dort ausgezählt werden. Die Bundeskanzlei stellt auf ihrer Informationsseite zu Volksinitiativen auch die Broschüre zur Stimmrechtsbescheinigung bereit. Bei dieser Bescheinigung geht es um die Prüfung, ob die unterzeichnende Person für das betreffende Volksbegehren stimmberechtigt ist.

Die Broschüre wurde bereits 2025 überarbeitet und um ein Kapitel zur Integrität von Unterschriftensammlungen ergänzt. Zudem hat die Bundeskanzlei gemeinsam mit Kantonen, Gemeinde- und Städteverband ein Meldungsmonitoring entwickelt: ein Verfahren, mit dem Verdachtsfälle über ein Onlineformular gemeldet werden können. Die Hinweise sollen helfen, Muster zu erkennen und weitere Massnahmen einzuleiten. Diese bestehenden Instrumente sind auf der Seite «Integrität von Unterschriftensammlungen» beschrieben; sie wurden nicht erst durch den heutigen Ratsentscheid eingeführt.

Eine organisatorische Überprüfung statt zusätzlicher Hürden

Für eine interne Überprüfung bietet sich ein überschaubarer Ablauf an: Die zuständige Stelle gleicht ihre Arbeitsanleitung mit der aktuellen Broschüre ab und klärt, wie Mitarbeitende mit Auffälligkeiten umgehen sollen. Dazu gehören eine bekannte Ansprechperson, nachvollziehbare Dokumentation und ein geklärter Meldeweg. Auch Stellvertretungen sollten wissen, wo die massgeblichen Unterlagen verfügbar sind. Dies sind Empfehlungen zur Organisation, keine am 21. September neu beschlossenen Anforderungen.

Eine solche Überprüfung sollte nicht dazu dienen, eigene zusätzliche Ausschlusskriterien einzuführen oder jede bezahlte Sammlung unter Verdacht zu stellen. Unklare Einzelfragen lassen sich anhand der offiziellen Anleitung beziehungsweise mit der zuständigen Fachstelle klären. Ziel wäre eine konsistente Bearbeitung innerhalb der geltenden Zuständigkeiten, nicht der Aufbau einer eigenständigen kriminaltechnischen Untersuchung durch die Gemeinde.

Armeefinanzierung: Eine Steueränderung steht noch nicht fest

Der Ständerat legt seine Finanzierungsvariante fest

Der Ständerat will zusätzliche Rüstungsausgaben unter anderem mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,2 Prozentpunkte finanzieren. Der Bundesrat hatte 0,5 Prozentpunkte vorgeschlagen. Ergänzend sollen Mittel aus dem Bundeshaushalt in einen Rüstungsfonds fliessen. Die gesetzliche Grundlage des Fonds soll von der Zustimmung zur Steuerfinanzierung getrennt werden, sodass der Fonds auch bei einer Ablehnung der Steuererhöhung bestehen könnte. Über diese Beschlüsse berichtet Keystone-SDA.

Es handelt sich um die Position eines Rates. Der Nationalrat muss die Vorlage noch beraten; die für die Steuererhöhung erforderliche Verfassungsänderung bedarf zudem der Zustimmung von Volk und Ständen. Für die kommunale Planung ist deshalb zwischen einer möglichen späteren Steueränderung und einem bereits geltenden Steuersatz zu unterscheiden.

In der Debatte wurden unterschiedliche Begründungen vorgebracht. Vertreterinnen und Vertreter von SVP, FDP und Mitte verwiesen auf zusätzlichen Rüstungsbedarf und militärische Abschreckung. SP-Mitglieder kritisierten insbesondere eine mögliche Verschuldung, bevor die Finanzierung gesichert sei. Der SRF-Bericht zur Ständeratsdebatte dokumentiert diese Positionen. Sie beschreiben politische Einschätzungen, keine bereits nachgewiesenen Auswirkungen auf Gemeindehaushalte.

Was die Finanzverwaltung daraus ableiten kann

Als Vorbereitung kann die Finanzverwaltung das Geschäft in ihre Beobachtung mehrjähriger Rahmenbedingungen aufnehmen. Würde später eine Steueränderung beschlossen, wären zunächst deren Zeitpunkt und die konkret betroffenen Beschaffungen oder Projekte zu prüfen. Ein pauschaler Zuschlag auf das gesamte Gemeindebudget wäre keine sachgerechte Folgerung aus dem vorliegenden Entscheid.

Ebenso sind mögliche Auswirkungen auf Bundesprogramme erst dann kommunal einzuordnen, wenn konkrete Änderungen vorliegen. Die Ratsberatung belegt keine bestimmte Kürzung zulasten von Gemeinden. In internen Finanznotizen empfiehlt sich daher eine klare Trennung zwischen bekannten Grundlagen und noch offenen Szenarien. Wo die erforderlichen Angaben fehlen, sollte ein Abklärungsbedarf ausgewiesen werden statt einer scheinbar präzisen Mehrbelastung.

F-35-Fragestunde: Beschaffungsentscheide nachvollziehbar dokumentieren

In der Fragestunde des Nationalrats beantwortete Bundesrat Martin Pfister Fragen zur F-35-Beschaffung. Nach der Berichterstattung von Keystone-SDA auf Nau.ch erklärte er, der konkrete beschaffungsrechtliche Grund für die unterbliebene Ausschreibung eines externen Rechtsberatungsmandats lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren. Zugleich sagte Pfister, die Geschäftsprüfungskommission habe weder widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden festgestellt. Beides sind hier wiedergegebene Aussagen des Bundesrats.

Die Diskussion schafft keine neue kommunale Vergabevorschrift. Als organisatorischer Denkanstoss lässt sich daraus jedoch die Frage ableiten, ob wichtige Beschaffungsentscheide auch nach einem Personalwechsel noch verständlich wären. Diese Übertragung betrifft die Dokumentation und die interne Führung, nicht die rechtliche Gleichsetzung militärischer und kommunaler Beschaffungen.

Gemeinden können anhand eines eigenen Projektdossiers prüfen, ob die Wahl des Verfahrens, die Zuständigkeiten und der Beizug externer Beratung nachvollziehbar festgehalten sind. Ergänzend lässt sich untersuchen, ob Preisannahmen und verbleibende Unsicherheiten für das entscheidende Gremium erkennbar waren. Eine solche Überprüfung wäre eine Massnahme der internen Qualitätssicherung. Sie ersetzt weder die Prüfung des anwendbaren Beschaffungsrechts noch erlaubt sie Rückschlüsse auf die Rechtmässigkeit eines anderen Verfahrens.

Weiterer Bundesauftrag zu staatlich abgewickelten Rüstungsgeschäften

Das Parlament überwies zudem eine Motion zu sogenannten Government-to-Government-Verfahren. Nach der Mitteilung des VBS vom 21. September soll die Schweizer Regierung staatlich abgewickelte Rüstungsgeschäfte ausländischer Staaten mit Schweizer Unternehmen ermöglichen und entsprechende Prozesse bereitstellen. Adressat ist der Bund. Daraus ist weder ein neues kommunales Beschaffungsverfahren noch eine zusätzliche Einnahme für Standortgemeinden abzuleiten. Für eine kommunale Einordnung wären konkrete lokale Auswirkungen gesondert zu belegen.

Ärztezulassung: Kommunaler Bezug, aber kein verifizierter Tagesentscheid

Bei der ebenfalls recherchierten Ärztezulassung liegt für diesen Rückblick kein hinreichend bestätigtes Behandlungsergebnis vom 21. September vor. Deshalb wird hier ausdrücklich keine an diesem Tag beschlossene Verlängerung gemeldet. Der belegte Hintergrund bleibt für Gemeinden mit Fragen zur örtlichen Grundversorgung dennoch relevant.

Nach der Darstellung des Bundesamts für Gesundheit müssen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden zu können. Bei Unterversorgung können Kantone in bestimmten Fachgebieten der ambulanten Grundversorgung Ausnahmen zulassen. Diese Regelung ist bis Ende 2027 befristet; Gegenstand der parlamentarischen Beratung ist eine Verlängerung bis Ende 2032. Die Ausnahme betrifft die dreijährige Tätigkeitspflicht, nicht einen allgemeinen Verzicht auf die übrigen Zulassungsanforderungen.

Für eine Gemeinde, die eine Praxisnachfolge begleitet, wäre deshalb die zuständige kantonale Stelle die Anlaufstelle für Fragen zum verfügbaren Spielraum. Als Vorbereitung könnten konkrete Versorgungslücken und Schwierigkeiten bei der Nachfolgesuche zusammengetragen werden. Das ist keine verbindliche Nachweisliste. Über eine Ausnahme entscheidet der Kanton, nicht die Gemeinde. Eine rechtlich mögliche Zulassung allein beantwortet zudem noch nicht die organisatorischen Fragen einer Praxisnachfolge.

Die Erkenntnisse in eine kommunale Arbeitsplanung übersetzen

Aus einem Sessionsrückblick muss nicht unmittelbar ein neues Projekt entstehen. Für Exekutive und Verwaltung kann zunächst eine kurze Arbeitsnotiz genügen, die gesicherte Tatsachen von offenen Fragen trennt. Das folgende Vorgehen ist eine redaktionelle Empfehlung zur Aufbereitung, keine gesetzlich vorgegebene Umsetzungsmethode.

  1. Verfahrensstand festhalten. Zum Geschäft werden Datum, Quelle und bestätigter Entscheid erfasst. Festzuhalten ist insbesondere, ob eine Beratung im anderen Rat aussteht oder ein Vorstoss erledigt ist. Noch nicht gesicherte Ergebnisse bleiben offen. Damit wird vermieden, dass aus einer Meldung über eine Vorlage intern bereits eine vermeintliche Vollzugsfrist entsteht.
  2. Die eigene Zuständigkeit abgrenzen. Die federführende Stelle klärt, ob eine Frage zur Gemeinde, zum Kanton oder zum Bund gehört. Innerhalb der Verwaltung können je nach Dossier Sozialbereich, Kanzlei, Einwohnerdienste, Finanzen oder Beschaffung einbezogen werden. Wo die Aufgabenverteilung noch offen ist, wird eine Abklärung formuliert statt eines vorweggenommenen Leistungsversprechens.
  3. Vorhandene Grundlagen und konkrete Lücken prüfen. Bei Unterschriftensammlungen kann dies der Abgleich mit der Broschüre der Bundeskanzlei sein. Bei Inklusion könnten bekannte Hindernisse und Ansprechstellen erfasst werden. Bei Beschaffungen lässt sich die Nachvollziehbarkeit eines Dossiers überprüfen. Umfang und Form solcher Arbeiten sind an die eigene Organisation anzupassen.
  4. Ressourcen erst anhand einer konkreten Massnahme beurteilen. Ein zusätzlicher Finanz- oder Personalbedarf sollte mit einer klar beschriebenen Aufgabe verbunden werden. Solange Inhalt, Zuständigkeit oder Finanzierung offen sind, ist dies auch gegenüber der Exekutive so auszuweisen. Als nächster Prüfpunkt kann die weitere Ratsberatung oder eine kantonale Konkretisierung dienen.

Für die nächste Besprechung zwischen Verwaltungsleitung und Fachstellen lässt sich daraus eine einfache Frage ableiten: Was ist seit dem letzten Stand tatsächlich neu, und welche eigene Abklärung wird dadurch ausgelöst? Beim einen Dossier kann die Antwort eine Aktualisierung der Arbeitsunterlagen sein, beim anderen eine Rückfrage an den Kanton oder vorerst die weitere Beobachtung. Entscheidend ist, dass jede daraus abgeleitete Aufgabe einen nachvollziehbaren Bezug zur Gemeinde hat und dass politische Beratungsstände nicht mit bereits verbindlichen kommunalen Anforderungen verwechselt werden.

Weiterlesen

Weitere Beiträge aus Parlament

Alle anzeigen