Erwachsenenschutz, Gewaltschutz, Krisenvorsorge und digitale Sozialversicherungen: Die Einordnung zeigt, welche Vorhaben Gemeinden betreffen könnten und was sie vorbereiten können, ohne neues Recht vorwegzunehmen.
Zwischen Ratsbeschluss und kommunaler Umsetzung
Erwachsenenschutz, häusliche Gewalt, Epidemienvorsorge und digitale Sozialversicherungen gehörten am 22. September 2026 zu den Themen der Herbstsession. Hinzu kamen Geschäfte zur Lex Koller, zur beruflichen Vorsorge, zum Familienrecht und zur Begründung von Notrecht. Für Gemeinden stellen sich damit Fragen zur Organisation ihrer Dienstleistungen und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Einen Überblick über die behandelten Themen bietet die Sessionsberichterstattung von SRF; die einzelnen Verfahren werden nachfolgend eingeordnet.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem politischen Auftrag, einer noch beratenen Gesetzesvorlage und einer geltenden Vorschrift. Mehrere Geschäfte müssen nochmals in den anderen Rat. Bei anderen wurden Motionen überwiesen, also parlamentarische Aufträge an den Bundesrat. Die nachfolgenden Verfahrensangaben beziehen sich auf den Stand vom 22. September 2026. Die Hinweise zur kommunalen Vorbereitung sind redaktionelle Empfehlungen, keine aus den Ratsentscheiden abgeleiteten neuen Pflichten.
Erwachsenenschutz: Nahestehende Personen stärker einbeziehen
Der Nationalrat hat die Revision des Erwachsenenschutzrechts als erste Kammer einstimmig angenommen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, kurz KESB, sollen ausdrücklich prüfen müssen, ob eine nahestehende Person eine Beistandschaft übernehmen kann. Auch für unverheiratete Lebenspaare sieht die Vorlage Vertretungsrechte vor, wenn eine Person urteilsunfähig wird. Bei einfachen finanziellen Verhältnissen sollen für nahestehende Beistandspersonen Erleichterungen bei Inventar, Berichterstattung und Rechnungsablage möglich sein. Als Nächstes ist der Ständerat am Zug. Dies hält die Ratsmeldung von Keystone-SDA auf Nau.ch fest.
Mit der Vorlage will der Bundesrat Selbstbestimmung und Familiensolidarität stärken. Die offizielle Sessionsvorschau des Nationalrates zum Geschäft 25.096 erläutert diesen Ansatz: Nahestehende Personen sollen auch dann stärker einbezogen werden, wenn sie selbst keine Beistandschaft übernehmen.
Für kommunale Sozialdienste und Berufsbeistandschaften bietet sich an, gemeinsam mit der zuständigen KESB die heutige Zusammenarbeit mit Angehörigen zu überprüfen. Welche Einführung erhalten private Beistandspersonen? An wen können sie sich bei Schwierigkeiten wenden? Wie werden Aufgaben und Verantwortlichkeiten verständlich vermittelt?
Eine stärkere Beteiligung Angehöriger könnte professionelle Dienste entlasten, zugleich aber zusätzliche Begleitung erfordern. Beides sind mögliche Entwicklungen, keine nachgewiesenen Folgen der Revision. Für die Ressourcenplanung empfiehlt es sich deshalb, nicht vorzeitig mit weniger Personalbedarf zu rechnen. Die vorgesehene Prüfung darf zudem nicht mit einer automatischen Übertragung der Beistandschaft auf Angehörige gleichgesetzt werden.
Häusliche Gewalt: Zwei Aufträge mit unterschiedlichen Ansatzpunkten
Der Nationalrat unterstützte eine Motion für ein Rahmengesetz gegen häusliche und sexualisierte Gewalt und ergänzte den Text um geschlechtsbezogene Gewalt. Verlangt werden unter anderem abgestimmte Schutzmechanismen, verbindliche Regeln für beteiligte Stellen und Zugang zu spezialisierten Hilfsangeboten. Wegen der Änderung muss sich der Ständerat nochmals äussern. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, verweist für Teile der Umsetzung, insbesondere ein Tätermonitoring, jedoch auf eine erforderliche Verfassungsänderung.
Separat wurde eine Motion überwiesen, welche die Ablehnung häuslicher Gewalt und den Schutz von Frauen und Kindern als verbindliche Integrationskriterien verankern will. Das Thema soll auch in Integrationsprogramme von Gemeinden einfliessen. Die Verknüpfung mit Einwanderung wurde in der Debatte kritisiert: Delphine Klopfenstein Broggini verwies darauf, dass Gewalt in allen Gesellschaftsschichten vorkomme. Die Ratsberichterstattung von Keystone-SDA beschreibt beide Vorstösse und ihre unterschiedlichen Verfahrensstände.
Neue kommunale Leistungspflichten sind damit noch nicht in Kraft. Als Vorbereitung können Gemeinden prüfen, ob ihre zuständigen Mitarbeitenden die regionalen Beratungs- und Schutzangebote kennen und Ratsuchende an die richtige Stelle weiterleiten können. Ebenso lohnt sich eine Klärung der Zusammenarbeit mit kantonalen Fachstellen. Die allgemeine Unterstützung Betroffener und die mögliche Anpassung von Integrationsprogrammen sollten dabei als unterschiedliche Aufgaben behandelt werden.
Epidemiengesetz: Vorsorge planen, Zuständigkeiten unterscheiden
Der Ständerat hat die Revision des Epidemiengesetzes als erste Kammer angenommen und verschiedene Bestimmungen präzisiert. Für eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit soll die Ausbreitungsgefahr eines Krankheitserregers deutlich erhöht sein. Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sollen möglichst mild und zeitlich begrenzt bleiben. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat, wie Keystone-SDA auf swissinfo.ch berichtet.
Ein für die öffentliche Leistungserbringung bedeutsamer Punkt betrifft die Spitalversorgung: Nach dem Willen des Ständerats sollen die Kantone dauerhaft ausreichende Betten- und Personalreserven für epidemische Belastungsspitzen vorhalten. Nach der Einordnung von SRF lehnten die Kantone eine solche Vorgabe bisher aus Kostengründen ab. In der Ratsdiskussion wurde dem der Bedarf nach bereits vor einer Krise verfügbaren Kapazitäten gegenübergestellt.
Diese vorgesehene Verpflichtung richtet sich an die Kantone. Daraus lässt sich keine pauschale neue Pflicht jeder Gemeinde ableiten, eigene Spitalreserven zu finanzieren. Ob einzelne Gemeinden mittelbar betroffen wären, müsste anhand der endgültigen Regelung, der kantonalen Umsetzung und ihrer jeweiligen Trägerschaften geklärt werden.
Für die kommunale Vorbereitung bietet sich unabhängig davon eine organisatorische Bestandsaufnahme an: Welche Leistungen müssten bei grösseren Personalausfällen weitergeführt werden? Sind Stellvertretungen geklärt? Wie würden Verwaltung, Schulen sowie Betreuungs- und Pflegeangebote Informationen abstimmen, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist?
Eine solche Prüfung nimmt die Gesetzgebung nicht vorweg. Sie kann vielmehr zeigen, welche Abläufe bereits dokumentiert sind und wo Abstimmungen fehlen. Ein belastbarer zusätzlicher Finanzbedarf lässt sich aus den ausgewerteten Ratsmeldungen für eine einzelne Gemeinde noch nicht bestimmen.
Digitale AHV und IV: Beratung und Datenzugang gemeinsam planen
Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat der Vorlage zur Digitalisierung der Sozialversicherungen zugestimmt. Geplant ist ein Portal für Daten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, und der Invalidenversicherung, IV. Versicherte sollen unter anderem Beiträge kontrollieren und eine vorläufige Rentenberechnung erhalten können. Registrierten Personen soll jährlich ein verständlicher Auszug aus ihrem individuellen Konto zugestellt werden. Das Portal wird frühestens ab 2028 erwartet. Wegen weiterer Präzisierungen muss der Nationalrat nochmals beraten. Diese Angaben stammen aus der Ratsmeldung vom 22. September.
Für Versicherte soll die Nutzung freiwillig bleiben. Für Durchführungsstellen und Versicherungen ist dagegen der elektronische Austausch untereinander vorgesehen. Die Sessionsvorschau des Ständerates zum Geschäft 25.075 erläutert den Entwurf des Bundesgesetzes über Informationssysteme in den Sozialversicherungen, kurz BISS. Er enthält auch Anforderungen an elektronische Plattformen, deren Schnittstellen sowie Datenschutz und Datensicherheit.
Wo Gemeinden als persönliche Anlaufstelle dienen, stellt sich damit nicht nur eine technische Frage. Zu prüfen wäre auch, welche Unterstützung Menschen benötigen, die das Portal nicht nutzen oder ihre Angaben nicht selbst einordnen können. Eine digitale Auskunftsmöglichkeit könnte Standardanfragen vereinfachen; ein entsprechender Rückgang des kommunalen Beratungsaufwands ist damit noch nicht belegt.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Durchführungsstellen. Zu klären sind die künftige Rolle lokaler Anlaufstellen, die Unterstützung vertretener Personen und mögliche Schulungsbedürfnisse. Aus der Existenz eines Portals folgt kein pauschales Zugriffsrecht der Gemeindeverwaltung auf Versicherungsdaten. Konkrete Softwarebeschaffungen sollten deshalb auf geklärten Aufgaben, Berechtigungen und technischen Vorgaben beruhen, nicht allein auf der Ankündigung der Plattform.
Lex Koller: Unterschiedliche kommunale Bezüge statt pauschaler Folgen
Der Nationalrat hat einen Vorstoss zur Verschärfung der Lex Koller unterstützt. Der entsprechende Entscheid ist in der SRF-Sessionsübersicht dokumentiert. Die Lex Koller regelt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Der Vorstoss ist noch keine unmittelbar geltende Änderung dieser Erwerbsregeln.
Den Inhalt hatte die zuständige Nationalratskommission in ihrer Mitteilung vom 18. August 2026 beschrieben: Spätere Lockerungen sollen zurückgenommen werden; als Orientierung dient die Lex Friedrich von 1985. Weiterverfolgt wurde der erste Punkt der Motion 24.3961, während die übrigen Punkte zurückgezogen wurden. Die Kommissionsmehrheit erwartete einen Beitrag gegen Bodenspekulation und steigende Bodenpreise. Die Minderheit bezweifelte, dass eine Verschärfung den Mangel an Miet- und Eigentumswohnungen bekämpfen könne.
Für eine kommunale Einordnung empfiehlt es sich, Wohnungsversorgung, touristische Nutzungen und Entwicklungsareale getrennt zu betrachten. Statt allgemein sinkende Preise oder ausbleibende Investitionen zu unterstellen, wäre zu fragen, welche konkreten Erwerbs- und Finanzierungsstrukturen durch eine spätere Vorlage betroffen sein könnten. Dafür braucht es zunächst genügend bestimmte Regelungen. Der heutige Vorstoss allein liefert keine belastbare Prognose für ein einzelnes Gemeindeprojekt.
Weiterarbeiten über 65: Ein Thema für die kommunale Personalplanung
Der Ständerat hat eine bereits vom Nationalrat angenommene Motion zur beruflichen Vorsorge über 65-jähriger Erwerbstätiger an den Bundesrat überwiesen. Bei weiterer Erwerbstätigkeit soll die Versicherung grundsätzlich weiterlaufen, solange die versicherte Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Auch Hindernisse beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung sollen abgebaut werden. Der Bundesrat strebt eine Umsetzung im Rahmen von AHV2030 an. Die Ratsmeldung von Keystone-SDA beschreibt den Auftrag; eine entsprechende Rechtsänderung ist damit noch nicht in Kraft.
Für Gemeinden als Arbeitgeberinnen kann dies ein Anlass sein, die heutigen Möglichkeiten freiwilliger Weiterbeschäftigung mit der eigenen Vorsorgeeinrichtung zu klären. Als organisatorische Fragen bieten sich befristete Übergänge, Wissenstransfer und die Abstimmung mit der Nachfolgeplanung an. Solche Abklärungen können bereits auf Grundlage der geltenden Regeln erfolgen. Der parlamentarische Auftrag begründet weder eine Pflicht zur Arbeit über 65 noch bereits einen Anspruch auf die vorgeschlagenen neuen Vorsorgebedingungen.
Notrecht: Rechtliche Begründungen für Krisenentscheide
Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat der Vorlage zugestimmt, mit der der Bundesrat die Anwendung von Notrecht ausführlicher begründen soll. Beim Erlass einer Notverordnung soll ein Bericht darlegen, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, welche Grundrechtsfolgen bestehen und wie sich die Regelung mit übergeordnetem Recht vereinbaren lässt. Einbezogen werden sollen auch Notverordnungen, die sich auf Bundesgesetze stützen. Nach der Berichterstattung zum Ratsentscheid ist das Geschäft bereit für die Schlussabstimmungen.
Für Gemeinden ergibt sich daraus vor allem ein möglicher Informationsnutzen: Solche Begründungen könnten helfen, den rechtlichen Rahmen von Krisenmassnahmen bei der Umsetzung und in der Kommunikation nachzuvollziehen. Eigene kommunale Notkompetenzen werden dadurch nicht geschaffen. Als organisatorische Vorbereitung kann festgelegt werden, wer künftige rechtliche Erläuterungen auswertet und daraus abgestimmte Informationen für Mitarbeitende und Bevölkerung vorbereitet.
Familienrecht: Nationale Beratung und Genfer Sonderfall auseinanderhalten
Stiefkindadoption bleibt Gegenstand der Beratung
Der Nationalrat will die erleichterte Stiefkindadoption weiterverfolgen und hat eine Rückweisung an den Bundesrat abgelehnt. Der Ständerat hatte dagegen eine Behandlung im Rahmen umfassenderer Reformen verlangt und muss sich nun nochmals äussern. Die Vorlage sieht unter bestimmten Voraussetzungen den Wegfall des einjährigen Pflegeverhältnisses vor. In der Debatte standen die raschere rechtliche Absicherung betroffener Kinder und Fragen zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Vordergrund. Dies beschreibt die Ratsmeldung zur Stiefkindadoption.
Kommunale Beratungsstellen können den Verfahrensstand in ihre Auskünfte aufnehmen. Künftige Erleichterungen sollten dabei weder als bereits verfügbar dargestellt noch mit einem gesicherten Einführungstermin verbunden werden.
Genfer Elternschaftsversicherung ist kein schweizweiter Leistungsentscheid
Bei der Genfer Elternschaftsversicherung verweigern die eidgenössischen Räte weiterhin die vollständige Gewährleistung der geänderten Kantonsverfassung. Diese Gewährleistung betrifft die Vereinbarkeit kantonaler Verfassungsbestimmungen mit Bundesrecht. Ausgenommen bleibt eine Regelung zur Betreuung mit dauerhafter Unterbringung. Die Bestimmungen zu Mutterschaft, zum anderen Elternteil und zur Adoption wurden dagegen gewährleistet, wie die Meldung von Keystone-SDA festhält.
Der Vorgang betrifft den Kanton Genf und ist kein Beschluss über eine schweizweite Elternschaftsversicherung. Für kommunale Stellen ausserhalb Genfs lässt sich daraus weder ein neuer Leistungsanspruch noch eine allgemeine Ermächtigung zur Einführung einer entsprechenden Versicherung ableiten.
Wie Gemeinden die weitere Bearbeitung organisieren können
Für die Verwaltungspraxis empfiehlt sich eine überschaubare Nachverfolgung statt eines sofortigen Umsetzungsprojekts für jedes Geschäft. Die folgenden Schritte sind organisatorische Vorschläge. Sie setzen weder die Annahme einzelner Vorlagen voraus noch ersetzen sie eine spätere Prüfung der anwendbaren Vorschriften.
- Dossiers intern zuordnen. Für jedes tatsächlich relevante Geschäft eine verantwortliche Stelle bestimmen: etwa den Sozialbereich beim Erwachsenenschutz, die Verwaltungsleitung bei der Krisenorganisation oder den Personalbereich bei der beruflichen Vorsorge. Festhalten, weshalb die Gemeinde betroffen sein könnte.
- Offene Fragen mit den zuständigen Stellen sammeln. Klären, welche Aufgaben bereits kommunal erfüllt werden und welche beim Kanton oder bei anderen Trägerschaften liegen. Rückfragen auf konkrete Abläufe ausrichten, beispielsweise die Begleitung privater Beistandspersonen oder den künftigen Zugang zu Sozialversicherungsinformationen.
- Ressourcenbedarf als offene Planungsfrage behandeln. Mögliche Schulungen, zusätzliche Beratung oder technische Anpassungen zunächst als Abklärungsbedarf erfassen. Erwartete Einsparungen und Mehraufwände nicht ohne Grundlage als feststehende Budgetfolgen übernehmen. Für die einzelnen Gemeinden enthalten die ausgewerteten Meldungen keine ausreichenden Kostenschätzungen.
- Umsetzung an gesicherte Grundlagen knüpfen. Vor Anpassungen von Reglementen, Weisungen, Leistungsvereinbarungen oder Software prüfen, welche Regelung tatsächlich verabschiedet wurde, wann sie gilt und welche kantonalen Vorgaben hinzukommen. Interne Informationen mit Datum und Verfahrensstand versehen.
Für die weitere fachliche Bearbeitung enthalten die verlinkten Sessionsvorschauen Hintergrundinformationen und Geschäftsnummern. Sie dokumentieren jedoch die Ausgangslage vor der jeweiligen Ratsberatung und dürfen nicht mit einem aktuellen Schlussentscheid verwechselt werden. In einer internen Übersicht sollten deshalb die Herkunft einer Information und der zuletzt geprüfte Verfahrensstand getrennt festgehalten werden.
Fazit: Zuständigkeiten klären, ohne Ergebnisse vorwegzunehmen
Die Geschäfte des 22. September berühren unterschiedliche kommunale Rollen: persönliche Beratung, Zusammenarbeit mit Fachbehörden, Krisenorganisation und Arbeitgeberaufgaben. Entsprechend verschieden sind die möglichen nächsten Schritte. Eine Gemeinde kann bestehende Abläufe überprüfen und konkrete Fragen vorbereiten, ohne eine noch offene Gesetzgebung vorwegzunehmen.
Praktisch empfiehlt sich, die betroffenen Verwaltungsbereiche zunächst ihre wichtigsten ungeklärten Schnittstellen benennen zu lassen. Daraus kann eine kurze, regelmässig aktualisierte Arbeitsübersicht entstehen. Verbindliche Umsetzungsentscheide lassen sich anschliessend auf gesicherte rechtliche Grundlagen, geklärte Zuständigkeiten und nachvollziehbare Ressourcenannahmen stützen.
