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Herbstsession vom 28. September: Was Gemeinden beachten sollten

Am 28. September 2026 hat der Nationalrat Zusatzkrediten für Reservekraftwerke und einer Verlängerung des Mehrwertsteuer-Sondersatzes für Beherbergungen zugestimmt. Beide Geschäfte sind noch offen. Das Schweiz–EU-Paket bleibt ebenfalls in Beratung. Für Gemeinden geht es um mögliche Stromkosten, touristische Rahmenbedingungen und öffentliche Unternehmen. Der Beitrag trennt Beratungsstand und kommunale Handlungsmöglichkeiten.

9 Min. Lesezeit Herbstsession, Nationalrat, Ständerat, Stromreserve, Gemeindefinanzen, Tourismus, Mehrwertsteuer, Bilaterale III, Energieversorgung, staatliche Beihilfen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nationalrat unterstützt Zusatzkredite für Reservekraftwerke. Ständeratsentscheid und Hauptfinanzierung sind noch offen; konkrete Kostenfolgen für einzelne Gemeinden sind nicht beziffert.
  • Beim Hotel-Mehrwertsteuer-Sondersatz will der Nationalrat eine Verlängerung bis 2031, der Ständerat bis 2035. Die Laufzeit bleibt offen.
  • Das Schweiz–EU-Paket ist noch in Beratung. Gemeinden mit Energieversorgern sollten die geplante Marktöffnung und die auf bestimmte Abkommensbereiche begrenzten Beihilferegeln beobachten.
  • Empfohlen sind eine Prüfung der eigenen Stromvorsorge und eine gezielte Übersicht betroffener Beteiligungen. Die Zwischenstände begründen keine allgemeine neue Umsetzungspflicht für Gemeinden.

Stromreserve, Hotel-Sondersatz und EU-Paket berühren unterschiedliche Gemeindeaufgaben. Der Tagesrückblick zeigt, welche Fragen für Budgets, Tourismus und öffentliche Unternehmen zu klären sind – und wo Entscheide noch ausstehen.

Bundespolitik mit unterschiedlichen Folgen für Gemeinden

Bei der Einordnung eines Sessionstages ist für Gemeinden nicht nur entscheidend, welches Geschäft Zustimmung erhält. Ebenso wichtig ist, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist und welche örtlichen Aufgaben berührt werden. Ein Ratsentscheid, eine noch nicht bereinigte Gesetzesvorlage und ein umfangreiches Vertragspaket verlangen unterschiedliche Reaktionen.

Der Rückblick auf den 28. September 2026 konzentriert sich auf drei Dossiers: die Finanzierung von Reservekraftwerken, den Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungen und das Schweiz–EU-Paket. Die nachfolgend erläuterten Zwischenstände sind von den längerfristigen Vorhaben zu unterscheiden. Die Hinweise für Gemeinden sind redaktionelle Handlungsempfehlungen, keine aus diesem Sessionstag abgeleiteten neuen Pflichten.

Stromreserve: Zusatzkredite angenommen, Hauptfinanzierung offen

Der Nationalrat hat zwei Zusatzkredite mit 118 zu 74 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen. Als Nächstes befasst sich der Ständerat damit, wie die Tagesmeldung von Keystone-SDA vom 28. September festhält.

Gemäss der Botschaft zur Finanzierung der Reservekraftwerke entfallen 100 Millionen Franken auf Projektierungen und Vorleistungen sowie 31,3 Millionen Franken auf die Übergangslösung in Monthey VS. Zusammen sind dies 131,3 Millionen Franken. Die Mittel sollen unter anderem frühzeitige Bestellungen und die weitere Verfügbarkeit der Anlage in Monthey ermöglichen.

Der separate Verpflichtungskredit von 2,18 Milliarden Franken für die langfristige Lösung war nicht Gegenstand des Entscheids. Die zuständige Nationalratskommission hat dessen Beratung unterbrochen und will einen neuen Bericht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission zur Versorgungssicherheit abwarten. Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorliegen. Auch diese Abgrenzung dokumentiert die Tagesberichterstattung.

Nach der Planung des Bundesrates vom Juni 2026 sollen die längerfristigen Anlagen ungefähr ab 2030 während 15 Jahren bereitstehen. Sie sind für ausserordentliche Versorgungssituationen vorgesehen. Der Vorbereitungskredit ist somit weder mit einer abgeschlossenen Gesamtfinanzierung noch mit bereits verfügbarer zusätzlicher Reserveleistung gleichzusetzen.

Umstritten war insbesondere der Zeitpunkt der Vorleistungen. Die zuständige Energiekommission verwies auf mögliche Verzögerungen und Zusatzkosten. Die Finanzkommission hielt die Dringlichkeit für nicht ausreichend belegt; ihr Rückweisungsantrag blieb erfolglos. Die unterschiedlichen Einschätzungen der Kommissionen betreffen damit auch den Umgang mit zeitlichen und finanziellen Unsicherheiten.

Kommunale Strombudgets: Finanzierung und Tarifwirkung trennen

Die Botschaft sieht vor, die Kosten über die nationale Netzgesellschaft Swissgrid auf die Stromverbrauchenden zu überwälzen. Haushaltsneutralität für den Bund bedeutet daher nicht Kostenfreiheit für Gemeinden, die selbst Strom beziehen. Den Finanzierungsweg erläutert die Botschaft in den Abschnitten zu Finanzierung und Auswirkungen.

Für die kommunale Finanzplanung empfiehlt sich eine Beobachtung der Tarifentwicklung, nicht die Übernahme einer pauschalen Mehrkostenschätzung. Aus dem Nationalratsentscheid allein lässt sich keine belastbare Veränderung der Stromrechnung einer einzelnen Gemeinde ableiten. Dafür wären zusätzliche Angaben zum eigenen Verbrauch und zu den tatsächlich verrechneten Tarifen erforderlich.

Als Vorbereitung kann die Finanzverwaltung gemeinsam mit den zuständigen Betriebs- und Liegenschaftsverantwortlichen zusammentragen, welche Stromkosten bereits erfasst sind und wo verlässliche Verbrauchsdaten fehlen. In einer internen Übersicht sollten bestätigte Tarifinformationen und blosse Annahmen getrennt bleiben. So werden offene Bundesentscheide nicht vorschnell zu vermeintlich gesicherten kommunalen Budgetwerten.

Standortgemeinden: Abgeltungen ersetzen keine Bewilligungen

Für Eiken-Sisslerfeld und Stein nennt die Botschaft vereinbarte jährliche Entschädigungen von maximal 1'000 Franken je Megawatt installierter elektrischer Leistung sowie mögliche zusätzliche betriebsabhängige Abgeltungen. Das sind standortbezogene Vereinbarungen, kein schweizweiter Anspruch. Die Angaben finden sich im Abschnitt Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

Die Anlagen müssen gemäss derselben Botschaft die geltenden Umweltvorschriften einhalten und ein ordentliches Bewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsbericht durchlaufen. Für die örtliche Kommunikation empfiehlt es sich deshalb, den Finanzierungsstand, die Bewilligungsfragen und die vereinbarten Abgeltungen separat darzustellen. Die Zusage eines Kredits beantwortet nicht sämtliche Fragen zur Realisierung eines Standorts.

Eigene Betriebsfähigkeit als separate Aufgabe prüfen

Für Gemeinden ausserhalb der Standorte bietet sich eine Überprüfung der eigenen Vorsorge an. Welche Leistungen sollen bei einer länger dauernden Versorgungskrise weiter funktionieren? Welche Abhängigkeiten bestehen bei Wasser, Abwasser, Kommunikation und Verwaltungsbetrieb? Welche offenen Punkte müssten mit den jeweiligen Betreibern geklärt werden?

Eine solche Überprüfung ist eine organisatorische Empfehlung. Sie ersetzt keine technische Beurteilung und begründet keinen pauschalen Beschaffungsauftrag für Notstromanlagen. Sinnvoll ist zunächst, bestehende Vorkehrungen, Verantwortlichkeiten und ungeklärte Fragen nachvollziehbar festzuhalten.

Hotel-Sondersatz: Die Verlängerung ist noch nicht bereinigt

Der Nationalrat hat einer Verlängerung des Mehrwertsteuer-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen mit 101 zu 86 Stimmen bei sieben Enthaltungen zugestimmt. Nach seinem Willen soll der Satz von 3,8 Prozent bis Ende 2031 gelten. Der Ständerat hatte hingegen eine Verlängerung bis Ende 2035 beschlossen. Diese Differenz muss noch bereinigt werden, wie die Tagesmeldung zum Hotel-Sondersatz erläutert.

Damit ist weder die Laufzeit 2031 noch jene bis 2035 endgültig beschlossen. Nach geltendem Stand ist der Sondersatz bis Ende 2027 befristet. Ausgangspunkt der Vorlage ist die Motion 24.3635 zur Planungssicherheit im Tourismus. Die Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Botschaft beschreibt diese Ausgangslage und den ursprünglichen Verlängerungsvorschlag bis 2035.

Für Tourismusgemeinden zählt der Planungshorizont

Der kommunale Bezug liegt vor allem bei den örtlichen Rahmenbedingungen für Beherbergungsbetriebe. Als mögliche Auswirkungen kommen Fragen zu Sanierungen, Erweiterungen oder der Weiterführung eines Betriebs in Betracht. Ob der Steuersatz einen konkreten Investitionsentscheid beeinflusst, müsste jedoch vor Ort geklärt werden. Der Ratsentscheid allein belegt weder zusätzliche Investitionen noch zusätzliche Arbeitsplätze.

In der parlamentarischen Diskussion verwiesen Befürwortende auf Belastungen durch den starken Franken und den Fachkräftemangel sowie auf den Bedarf an Planungssicherheit. Gegnerinnen und Gegner hielten eine weitere Sonderbehandlung angesichts der Geschäftsentwicklung der Branche nicht für gerechtfertigt. Diese Positionen sind in der Berichterstattung zur Nationalratsdebatte wiedergegeben; sie sind keine Wirkungsprognose für eine einzelne Tourismusgemeinde.

Empfohlen ist eine gezielte Abklärung statt einer allgemeinen Annahme über die gesamte örtliche Hotellerie. Eine Gemeinde kann bei Vorhaben, die ihre eigene Tourismus- oder Standortplanung berühren, nachfragen, welche steuerlichen Annahmen hinter den Investitionsplänen stehen. Dabei sollte sie die noch offene Laufzeit ausdrücklich benennen.

Für Gespräche mit Betrieben und Tourismusorganisationen bieten sich zwei voneinander getrennte Fragen an: Welche Planungen laufen unabhängig von der Verlängerung weiter? Und welche Entscheidungen hängen nach Angaben der Verantwortlichen vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab? Die Antworten wären örtlich erhobene Informationen und sollten auch als solche dokumentiert werden.

Mindereinnahmen des Bundes sind kein kommunaler Budgetposten

Der Bundesrat schätzt die jährlichen Mindereinnahmen einer Fortführung ab 2028 auf rund 300 Millionen Franken. Er legte die Vorlage aufgrund des parlamentarischen Auftrags vor, verzichtete aber auf einen Antrag auf Zustimmung. Beides geht aus der Mitteilung des Finanzdepartements vom 15. April 2026 hervor.

Die Schätzung betrifft die Mehrwertsteuereinnahmen. Sie ist nicht als entsprechender Einnahmenausfall der Gemeinden zu lesen. Ebenso lassen sich daraus weder konkrete Kürzungen kommunaler Leistungen noch höhere örtliche Steuererträge ableiten. Für kommunale Entscheidungsgrundlagen empfiehlt sich deshalb, den bundespolitischen Finanzierungsaspekt von allfälligen örtlichen wirtschaftlichen Folgen zu trennen.

Schweiz–EU-Paket: Energieversorger und Beteiligungen im Blick behalten

Beim Paket zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU, auch Bilaterale III genannt, handelt es sich um ein laufendes Beratungsdossier. Die amtliche Geschäftsübersicht zu Geschäft 26.023 nennt den Ständerat als Erstrat und vermerkt mehrere Entwürfe in Beratung. Ein abschliessendes Beratungsergebnis ist in der zugrunde liegenden Recherche nicht belegt.

Für Gemeinden werden hier zwei Teilbereiche betrachtet: das geplante Stromabkommen und die Regeln über staatliche Beihilfen. Die nachfolgenden Aussagen beschreiben Inhalte und Umsetzungsvorstellungen der Vorlage. Sie dürfen nicht als am 28. September neu in Kraft gesetzte Vorschriften verstanden werden.

Strommarktöffnung als Gegenstand der Vorbereitung

Nach Darstellung des Bundes soll das Stromabkommen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit rechtlich absichern und die Versorgungssicherheit sowie den sicheren Netzbetrieb stärken. Diese Zielsetzung beschreibt die amtliche Übersicht zum Schweiz–EU-Paket.

Bereits im Mai 2025 legte der Bundesrat Eckpunkte für die Umsetzung vor. Vorgesehen sind die Öffnung des Strommarktes für alle Endverbrauchenden und eine weiterhin mögliche regulierte Grundversorgung für berechtigte Kundinnen und Kunden. Damit ist eine Versorgung zu staatlich geregelten Bedingungen und Preisen gemeint. Die damaligen Umsetzungseckpunkte zum Stromabkommen betreffen eine künftige Regelung, nicht eine durch diesen Sessionstag bereits vollzogene Marktöffnung.

Für eine Gemeinde mit eigenem Energieversorger ergibt sich daraus ein möglicher strategischer Abklärungsbedarf. Sie kann mit dem Unternehmen besprechen, welche Fragen eine Umsetzung für die Strombeschaffung, die Beziehungen zur Kundschaft und die künftige Grundversorgung aufwerfen würde. Als Eigentümerin kann sie zudem prüfen lassen, welche Teile ihrer Eigentümerstrategie berührt wären, also ihrer festgehaltenen Ziele und Erwartungen an das Unternehmen.

Eine solche Vorprüfung sollte ausdrücklich mit Annahmen arbeiten. Ein denkbares Szenario ist die Umsetzung einer Marktöffnung entsprechend den vorgestellten Eckpunkten. Welche betrieblichen Anpassungen daraus tatsächlich nötig würden, lässt sich erst anhand der massgebenden beschlossenen Regeln beurteilen. Aus der Vorlage allein sollten deshalb keine garantierten Kostensenkungen oder bestimmten Einnahmenveränderungen des kommunalen Versorgers abgeleitet werden.

Beihilfen: Nicht sämtliche Gemeindeausgaben sind erfasst

Staatliche Beihilfen sind wirtschaftliche Vorteile für bestimmte Unternehmen. Dazu können neben Subventionen auch vergünstigte Darlehen oder Garantien gehören. Die vorgesehenen Bestimmungen betreffen bestimmte Abkommensbereiche: Strom, Luftverkehr und im Landverkehr den grenzüberschreitenden Verkehr. Den begrenzten Geltungsbereich erläutert die Bundesübersicht im Abschnitt zu staatlichen Beihilfen.

Daraus lässt sich kein allgemeines Verbot kommunaler Unterstützung ableiten. Umgekehrt wäre es voreilig, jede bestehende Finanzierung eines öffentlichen Unternehmens ohne Prüfung als unberührt einzustufen. Für eine erste Abklärung empfiehlt sich die Frage, ob eine Beteiligung oder Unterstützungsleistung überhaupt einen der genannten Abkommensbereiche betrifft.

Die Wirtschaftskommission des Ständerats hatte ihre Beratung des Beihilfeüberwachungsgesetzes bereits vor der Session abgeschlossen. Dabei behandelte sie unter anderem den Geltungsbereich und die Verfahrensrechte. Dies dokumentiert ihre Medienmitteilung vom 1. September 2026. Es handelt sich um vorbereitende Kommissionsarbeit, nicht um einen heutigen abschliessenden Ratsentscheid.

Für betroffene Gemeinden bietet sich eine gezielte Übersicht ihrer Finanzierungsbeziehungen an. Sie könnte festhalten, welches Unternehmen betroffen ist, welchem Tätigkeitsbereich es zugeordnet wird und ob Beiträge, Darlehen oder Garantien bestehen. Diese Bestandsaufnahme wäre eine Vorbereitung auf spätere Detailprüfungen, keine vorweggenommene Feststellung über die Zulässigkeit einzelner Leistungen.

Vom Sessionsthema zur kommunalen Entscheidungsgrundlage

Die drei Dossiers lassen sich mit einem überschaubaren internen Vorgehen weiterverfolgen. Empfehlenswert ist, die Abklärung an der tatsächlichen Betroffenheit der Gemeinde auszurichten, statt für jedes Bundesgeschäft ein eigenständiges Projekt zu eröffnen.

Betroffenheit und Zuständigkeit festhalten

Als erster Schritt genügt eine kurze Zuordnung: Geht es um den Strombezug, einen Kraftwerksstandort, die örtliche Tourismusplanung oder ein öffentliches Unternehmen? Anschliessend sollte intern geklärt werden, wer die Entwicklung beobachtet und Informationen zusammenführt. Je nach Dossier kommen etwa Finanzverwaltung, Liegenschaftsverantwortliche, Tourismusfachstelle oder die für Beteiligungen zuständigen Personen infrage. Dies ist ein Organisationsvorschlag, keine Festlegung gesetzlicher Zuständigkeiten.

Fakten, Annahmen und offene Fragen getrennt dokumentieren

Für die nächste interne Besprechung kann eine kurze Notiz mit Quellenstand und Klärungsbedarf vorbereitet werden. Bereits bestätigte Angaben gehören in einen anderen Abschnitt als mögliche Zukunftsszenarien. Wo örtliche Verbrauchsdaten, betriebliche Investitionsannahmen oder Angaben zu Finanzierungsbeziehungen fehlen, sollte der Informationsbedarf benannt werden, statt ihn durch Schätzungen ohne Grundlage zu ersetzen.

Aktualisierung an konkrete Verfahrensschritte knüpfen

Als organisatorische Empfehlung können für jedes Dossier Prüfanlässe festgelegt werden: ein weiterer Ratsentscheid, eine bereinigte Vorlage oder veröffentlichte Umsetzungsbestimmungen. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob die bisherige Einschätzung angepasst werden muss. Bei Mitteilungen an Exekutive oder Öffentlichkeit sollte jeweils erkennbar bleiben, auf welchen Stand sich die Aussage bezieht.

Fazit: Gezielt vorbereiten, Entscheidungen nicht vorwegnehmen

Für Gemeinden liegt der nächste Schritt zunächst in einer belastbaren örtlichen Einordnung: Verbrauchs- und Tarifinformationen zusammentragen, Fragen zur eigenen Betriebsfähigkeit klären, betroffene touristische Vorhaben besprechen und relevante Finanzierungsbeziehungen erfassen. Daraus kann ein konkreter Informationsauftrag entstehen, ohne bereits eine politische oder finanzielle Entscheidung vorwegzunehmen.

Die verlinkten Tagesmeldungen dienen der Einordnung der Ratsentscheide; Botschaften, Geschäftsübersicht und Bundesinformationen erläutern Vorhaben und Hintergründe. Für spätere Umsetzungsschritte sollte jeweils der dann aktuelle, verbindliche Stand beigezogen werden. So bleiben kommunale Vorbereitungen anschlussfähig, ohne offene Vorlagen als geltendes Recht zu behandeln.

Beratungsstand: 28. September 2026. Der Beitrag beruht auf der vorliegenden Recherche zu den ausgewählten Dossiers und erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Tagesgeschäfte. Beim Schweiz–EU-Paket wird mangels eines in der Recherche belegten Abschlusses kein abschliessendes Tagesergebnis behauptet.

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