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PersonalGesundheitsschutz

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten für Gemeinden

Hohe Temperaturen stellen Gemeinden als Arbeitgeberinnen vor unterschiedliche Aufgaben: Während in Verwaltungsräumen das Raumklima im Vordergrund steht, kommen bei Aussenarbeiten körperliche Belastung, direkte Sonne, UV-Strahlung und Ozon hinzu. Der Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wie Gemeinden technische, organisatorische und persönliche Schutzmassnahmen systematisch umsetzen können.

12 Min. Lesezeit Hitzeschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Gemeindeverwaltung, Werkhof, Raumtemperatur, Aussenarbeit, UV-Schutz, Arbeitsgesetz

Das Wichtigste in Kürze

  • Die arbeitsgesetzlichen Gesundheitsschutzpflichten gelten auch für Gemeindeverwaltungen. Es gibt jedoch keine allgemeine Höchsttemperatur und keinen automatischen Anspruch auf «Hitzefrei» ab 26 oder 30 Grad.
  • Massgebend ist die tatsächliche Belastung am Arbeitsplatz: Neben Temperatur zählen Sonne, Feuchtigkeit, Arbeitsschwere, Schutzkleidung und persönliche Risiken. Wetterwarnungen ersetzen diese Beurteilung nicht.
  • Ein Hitzeschutzplan sollte Beschattung, Lüftung, angepasste Arbeitszeiten, Rotation, Trinkwasser und Zusatzpausen regeln. Reichen Schutzmassnahmen nicht aus, muss die betroffene Tätigkeit verlegt, verschoben oder eingestellt werden.
  • Besonders gefährdete Mitarbeitende benötigen individuelle Lösungen. Für Aussenarbeit sind UV-Schutz und Ozon zusätzlich zu berücksichtigen; Zuständigkeiten, Warnzeichen und Notfallabläufe müssen bekannt sein.

Hitze belastet Büros, Werkhöfe und weitere kommunale Dienste unterschiedlich. Der Beitrag zeigt, welche Schutzpflichten gelten und wie Gemeinden einen praxistauglichen Hitzeschutzplan aufbauen.

Hitze wird für Gemeinden zur Führungs- und Organisationsaufgabe

Hohe Temperaturen belasten nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Mitarbeitenden von Gemeinden. Betroffen sind sowohl Verwaltungsarbeitsplätze als auch Werkhöfe, Grünpflege, Kehrichtabfuhr, Wasserversorgung, Abwasseranlagen, Schwimmbäder und weitere kommunale Dienste. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Tätigkeit erheblich: In einem Büro stehen Raumklima, Sonneneinstrahlung und Gebäudetechnik im Vordergrund, bei Aussenarbeiten zusätzlich körperliche Anstrengung, direkte Sonne, Wärmestrahlung, Schutzkleidung, Ozon und ein erhöhtes Unfallrisiko.

Für Gemeinden genügt es deshalb nicht, bei einer Hitzewarnung Getränke bereitzustellen. Gefordert ist ein betrieblich abgestimmtes Vorgehen, das Zuständigkeiten, Auslöser, Schutzmassnahmen und Arbeitsunterbrüche regelt. Dabei ist zwischen verbindlichem Recht, fachlichen Konkretisierungen von Behörden und betrieblichen Empfehlungen zu unterscheiden.

Der Gesundheitsschutz des Arbeitsgesetzes gilt auch für Gemeinden

Gemeindeverwaltungen werden im Arbeitsgesetz zwar grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Artikel 3a des Arbeitsgesetzes erklärt die zentralen Vorschriften über den Gesundheitsschutz ausdrücklich auch für Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden für anwendbar. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, alle nach Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den betrieblichen Verhältnissen angemessenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen.

Damit sind auch die Vorgaben der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz für Gemeindeverwaltungen relevant. Sie verlangt unter anderem ein gesundheitlich nicht nachteiliges und der Tätigkeit angemessenes Raumklima. Die SECO-Wegleitung zu Artikel 3a ArG erläutert diese unmittelbare Anwendbarkeit auf öffentliche Verwaltungen.

Bei einzelnen kommunalen Betrieben kann darüber hinaus das gesamte Arbeitsgesetz einschliesslich der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gelten. Die Arbeitsgesetzverordnung nennt beispielsweise Kehrichtabfuhr, Abfallverarbeitung, Wasserversorgung und Abwasserreinigungsbetriebe. Gemeinden sollten deshalb nicht pauschal von einem einheitlichen Rechtsregime ausgehen, sondern für jede Organisationseinheit prüfen, welche personalrechtlichen und arbeitsgesetzlichen Vorschriften gelten.

Kommunaler BereichGesundheitsschutzArbeits- und Ruhezeit
Zentrale VerwaltungArbeitsgesetzliche Mindeststandards geltenGrundsätzlich kantonales oder kommunales Personalrecht
Allgemeiner WerkhofArbeitsgesetzliche Mindeststandards geltenJe nach Organisation und Tätigkeit zu prüfen
Kehricht, Wasserversorgung, AbwasserreinigungArbeitsgesetzliche Mindeststandards geltenGrundsätzlich gesamtes Arbeitsgesetz; Einzelfall prüfen

Keine allgemeine Höchsttemperatur und kein automatisches «Hitzefrei»

Das schweizerische Arbeitsrecht kennt für die meisten Arbeitsplätze keine einzelne Temperatur, ab der die Arbeit automatisch eingestellt werden muss. Weder 26, 28 noch 30 Grad sind allgemeine gesetzliche Abbruchgrenzen. Entscheidend ist die gesamte Belastung am konkreten Arbeitsplatz. Dazu gehören neben der Lufttemperatur insbesondere Luftfeuchtigkeit, Luftbewegung, direkte Sonneneinstrahlung, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere, Bekleidung, persönliche Schutzausrüstung, Dauer der Exposition und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen.

Diese risikobasierte Regelung entbindet die Gemeinde nicht von klaren Entscheidungen. Kann der Gesundheitsschutz mit technischen, organisatorischen und persönlichen Massnahmen nicht ausreichend gewährleistet werden, muss die Arbeit angepasst, an einen anderen Ort verlegt, verschoben oder vorübergehend eingestellt werden. Das SECO hält dies in seinen Fragen und Antworten zum Arbeiten im Sommer ausdrücklich fest.

MeteoSchweiz-Warnungen sind dabei ein zweckmässiger betrieblicher Auslöser. Sie zeigen eine bevorstehende oder bestehende meteorologische Belastung an, ersetzen aber keine Beurteilung des einzelnen Arbeitsplatzes. Ein südseitiges Dachbüro oder eine körperlich schwere Arbeit auf Asphalt kann bereits problematisch sein, bevor eine allgemeine Warnstufe erreicht wird.

Büroräume: 23 bis 26 Grad sind ein Richtbereich, keine Verbotsgrenze

Artikel 16 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verlangt, dass Temperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit so aufeinander abgestimmt sind, dass ein gesundheitlich nicht nachteiliges, der Arbeit angemessenes Raumklima entsteht. Die SECO-Wegleitung zum Raumklima nennt für sitzende Büroarbeit in der warmen Jahreszeit einen arbeitsphysiologisch guten Bereich von 23 bis 26 Grad. Dieser Bereich ist ein Beurteilungs- und Zielwert, keine starre gesetzliche Obergrenze.

Während ausserordentlicher Hitzeperioden können in nicht gekühlten Gebäuden vorübergehend höhere Temperaturen auftreten. Bei Raumtemperaturen über 30 Grad ist gemäss SECO jedoch erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, weil Hitzebeschwerden rascher auftreten können. Gemeinden sollten nicht nur einen zentralen Gebäudewert erfassen, sondern an den tatsächlich belasteten Arbeitsplätzen messen, etwa in Dachgeschossen, süd- und westseitigen Räumen oder stark belegten Schalterhallen.

Technische und bauliche Massnahmen zuerst

Wirksamer Hitzeschutz beginnt möglichst an der Quelle. Für Verwaltungsgebäude kommen insbesondere folgende Massnahmen infrage:

  • Aussenliegende Storen oder Fensterläden schliessen, bevor direkte Sonne in den Raum gelangt.
  • Räume nachts und frühmorgens auskühlen und Fenster schliessen, sobald die Aussenluft wärmer ist als die Innenluft.
  • Unnötige Wärmequellen wie Beleuchtung, Drucker, Bildschirme und weitere Geräte reduzieren.
  • Arbeitsplätze vorübergehend aus stark aufgeheizten Räumen in kühlere Bereiche verlegen.
  • Lüftungs- und Klimaanlagen kontrollieren, warten und sachgerecht einstellen.
  • Ventilatoren so einsetzen, dass eine spürbare Luftbewegung entsteht, ohne belastende Zugluft zu verursachen.

Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Verwaltungsräume zu klimatisieren, besteht nicht. Eine Kühlung oder eine bauliche Verbesserung kann jedoch erforderlich werden, wenn andere zumutbare Massnahmen den Gesundheitsschutz dauerhaft nicht sicherstellen. Auch in gemieteten Gebäuden bleibt die Gemeinde gegenüber ihren Mitarbeitenden verantwortlich; mietrechtliche Fragen zur Kostentragung sind davon getrennt zu beurteilen.

Organisation an die Belastung anpassen

Ergänzend können Gemeinden Gleitzeit und frühere Arbeitsbeginne ermöglichen, Besprechungen in kühlere Räume verlegen, die Kleiderordnung vorübergehend lockern, zusätzliche Kurzpausen vorsehen und frisches Trinkwasser gut erreichbar bereitstellen. Homeoffice kann eine sinnvolle Entlastung sein, sofern die Tätigkeit geeignet und der häusliche Arbeitsplatz tatsächlich weniger belastet ist. Im Schalterbetrieb lässt sich die Präsenz häufig durch Rotation sicherstellen.

Als interne Steuerungshilfe kann eine Gemeinde festlegen, dass bei anhaltender Überschreitung des Richtbereichs von 26 Grad die Basismassnahmen überprüft und verstärkt werden. Bei Temperaturen über 30 Grad, gehäuften Beschwerden oder besonders belasteten Räumen sollten engmaschige Kontrollen, Versetzungen und nötigenfalls der Beizug einer Fachperson erfolgen. Solche betrieblichen Schwellen sind keine gesetzlichen Grenzwerte, sondern Bestandteil eines nachvollziehbaren Hitzeschutzplans.

Aussenarbeiten: Temperatur allein reicht für die Beurteilung nicht aus

Bei Werkhofmitarbeitenden, Grünpflege, Strassenunterhalt und ähnlichen Tätigkeiten wirken mehrere Belastungen gleichzeitig. Körperliche Anstrengung erhöht die eigene Wärmeproduktion. Direkte Sonne, aufgeheizter Asphalt, Maschinen, hohe Luftfeuchtigkeit und vorgeschriebene Schutz- oder Warnkleidung erschweren die Wärmeabgabe. Auch fehlende Akklimatisation nach Ferien, Krankheit oder Neueintritt kann das Risiko erhöhen.

Die Suva stellt für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit im Freien ein abgestuftes Modell zur Verfügung. Die Temperatur wird im Schatten beurteilt; die vereinfachte Einteilung geht von leichter Bekleidung und ungefähr 60 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit aus. Bei direkter Sonne, höherer Luftfeuchtigkeit, schwererer Arbeit oder belastender persönlicher Schutzausrüstung müssen Massnahmen früher einsetzen.

Temperatur im SchattenVon der Suva genannte zusätzliche Massnahmen
21 bis 27 GradGetränke bereitstellen, Arbeits- und Pausenplätze beschatten, sehr schwere Arbeiten früh ausführen, leichte schweissdurchlässige Kleidung ermöglichen
28 bis 32 GradBefinden aktiv überwachen, Arbeitsrhythmus und Arbeitszeiten anpassen, Getränke und Abkühlung nahe am Arbeitsplatz bereitstellen
Ab 33 GradGegenseitige Überwachung, sehr schwere Arbeiten minimieren, Rotation mit kühleren Tätigkeiten, pro Stunde 15 Minuten Zusatzpause an einem kühlen und schattigen Ort

Die Tabelle ist keine gesetzliche Freigabe, bis zu einer bestimmten Temperatur unverändert weiterzuarbeiten. Sie konkretisiert fachlich, welche Eskalation mindestens zu prüfen ist. Die vollständigen Hinweise sind auf der Suva-Seite «Hitze bei der Arbeit» dargestellt. Der SECO-Massnahmenplan zu Sonne und Hitze zeigt ergänzend, dass in praller Sonne bereits bei deutlich tieferen Lufttemperaturen zusätzliche Massnahmen angezeigt sein können.

Arbeitsplanung im Werkhof

Für kommunale Aussenbetriebe sind organisatorische Massnahmen besonders wichtig. Schwere Arbeiten sollten in die frühen Morgenstunden verlegt, nicht dringende Einsätze auf kühlere Tage verschoben und stark belastende Tätigkeiten mit leichteren Arbeiten abgewechselt werden. Leistungsziele und Arbeitsrhythmus sind an die Belastung anzupassen. Alleinarbeit sollte bei hoher Hitze möglichst vermieden werden; ein Buddy-System erleichtert die gegenseitige Beobachtung.

Ein früherer Arbeitsbeginn kann wirksam sein, muss aber mit dem anwendbaren Personal- und Arbeitszeitrecht, Ruhezeiten, Mitwirkungsrechten, Lärmschutz und der betrieblichen Organisation vereinbar sein. Das SECO nennt eine Vorverlegung um ein bis zwei Stunden als mögliche Massnahme innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Einbezug der betroffenen Mitarbeitenden.

Bei besonderen Bedingungen reichen vereinfachte Temperaturtabellen nicht aus. Das betrifft beispielsweise Arbeiten in feuchten Abwasseranlagen, Schächten oder Kanalisationen, Einsätze mit schwerer Atem- oder Chemikalienschutzkleidung sowie starke Wärmestrahlung. In solchen Fällen ist eine fachkundige Beurteilung angezeigt, gegebenenfalls mit einem Verfahren, das Temperatur, Feuchtigkeit, Strahlung und Luftbewegung gemeinsam erfasst.

UV-Strahlung muss unabhängig von der Hitze beurteilt werden

UV-Schutz darf nicht erst bei einer Hitzewarnung beginnen. Nach den Suva-Hinweisen sind für Aussenarbeit grundsätzlich von April bis September Schutzmassnahmen erforderlich, besonders zwischen 9 und 17 Uhr. Vorrang haben Schatten und angepasste Arbeitszeiten. Ergänzend kommen bedeckende Kleidung, geeignete Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel infrage.

Für Gemeinden betrifft dies neben Werkhof und Grünpflege insbesondere Friedhof, Schwimmbad, Gewässerunterhalt, Strassenraum und Arbeiten auf Dächern. Im Juni und Juli empfiehlt die Suva bei Helmen oder Kopfbedeckungen zusätzlich Stirn- und Nackenschutz. Die Gemeinde sollte geeignete Ausrüstung bereitstellen und die Mitarbeitenden regelmässig instruieren. Weitere Einzelheiten finden sich in den Suva-Hinweisen zum Arbeiten mit UV-Schutz.

Hitze rechtfertigt nicht, vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung wegzulassen. Schutzhelm, Schnittschutzhose, Warnkleidung oder Atemschutz bleiben je nach Tätigkeit erforderlich. Die Belastung ist stattdessen durch kürzere Einsätze, mehr Pausen, Rotation, kühlere Arbeitszeiten oder technische Massnahmen zu reduzieren.

Ozon und erhöhtes Unfallrisiko mitberücksichtigen

Hitze kann Müdigkeit, Konzentrationsprobleme und langsamere Reaktionen fördern. Eine von der Suva veröffentlichte Auswertung ergab an Tagen mit Temperaturen über 30 Grad rund sieben Prozent mehr Arbeitsunfälle als an anderen Sommertagen. Für Gemeinden ist dies besonders bei Fahrzeugen, Maschinen, Arbeiten im Strassenraum, auf Leitern oder Dächern sowie bei Motorsäge- und Baumarbeiten relevant.

Hinzu kommt bodennahes Ozon, das Augen und Atemwege reizen sowie Kopfschmerzen oder Atemnot verursachen kann. Höchstwerte treten häufig am späten Nachmittag auf. Körperlich schwere Arbeiten sollten deshalb möglichst am Vormittag stattfinden und nicht lediglich vom Mittag in den späten Nachmittag verschoben werden. Die Suva bündelt ihre Hinweise zu Hitze und Ozon.

Die Rolle der BFU richtig einordnen

Für den beruflichen Hitzeschutz sind in erster Linie die arbeitsgesetzlichen Vorgaben, das SECO und die Suva massgebend. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU konzentriert sich gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf Nichtberufsunfälle, insbesondere in Strassenverkehr, Sport, Freizeit, Zuhause und öffentlichen Anlagen. Eine eigenständige BFU-Schwellentabelle für berufliche Hitzearbeit war in der zugrunde liegenden Recherche nicht ausgewiesen.

Für Gemeinden bleibt die BFU dennoch relevant, wenn Hitze die Sicherheit von Schwimmbädern, Sport- und Freizeitanlagen, Veranstaltungen, Verkehrswegen oder weiteren öffentlichen Einrichtungen betrifft. Für die gesundheitlichen Folgen von Hitze bei Beschäftigten sind ergänzend die Hinweise des Bundesamts für Gesundheit wichtig. Die institutionellen Zuständigkeiten sollten deshalb nicht vermischt, sondern im kommunalen Hitzeschutzkonzept passend zu den jeweiligen Aufgaben genutzt werden. Informationen zum Auftrag der BFU finden sich auf ihrer Seite zur Organisation.

Besonders gefährdete Mitarbeitende brauchen individuelle Lösungen

Ein allgemeiner Massnahmenplan muss durch individuelle Schutzentscheide ergänzt werden. Besonders gefährdet können unter anderem Schwangere, ältere Mitarbeitende, Personen mit Herz-, Kreislauf-, Lungen-, Nieren- oder Stoffwechselerkrankungen, Personen mit bestimmten Medikamenten, Rekonvaleszente sowie nicht akklimatisierte Beschäftigte sein. Das Bundesamt für Gesundheit nennt Schwangerschaft, chronische Erkrankungen, bestimmte Medikamente und anstrengende körperliche Tätigkeiten als wichtige Risikofaktoren. Eine vertrauliche Meldemöglichkeit über Personalstelle, Vorgesetzte oder arbeitsmedizinische Fachpersonen ist deshalb sinnvoll.

Für Schwangere gilt eine besondere Regel: Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen über 28 Grad gelten nach der Mutterschutzverordnung als gefährlich oder beschwerlich. Es braucht eine fachkundige Risikobeurteilung. Je nach Ergebnis sind Schutzmassnahmen, ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere ungefährliche Tätigkeit vorzusehen. Bei öffentlich-rechtlich angestellten Personen müssen die Folgen für Ersatzarbeit, Freistellung und Lohnfortzahlung zusätzlich anhand des kantonalen oder kommunalen Personalrechts beurteilt werden.

Warnzeichen erkennen und für Notfälle vorbereitet sein

Vorgesetzte und Teams mit Aussenarbeit sollten Warnzeichen wie ungewöhnliche Schwäche, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Muskelkrämpfe, Übelkeit, Erbrechen, eine sehr hohe Körpertemperatur oder Bewusstseinsstörungen kennen. Treten solche Symptome auf, ist die Arbeit sofort zu unterbrechen. Betroffene Personen sind an einen kühlen oder schattigen Ort zu bringen und mit feuchten Tüchern zu kühlen. Sofern sie bei Bewusstsein sind und trinken können, soll Wasser oder ein elektrolythaltiges Getränk angeboten werden.

Bei Bewusstseinsstörungen oder ausbleibender rascher Besserung ist unverzüglich medizinische Hilfe über die Notrufnummer 144 beizuziehen. Ein kommunaler Hitzeschutzplan sollte festhalten, wer Erste Hilfe leistet, wo Kühlmaterial und Getränke verfügbar sind, wie bei Alleinarbeit alarmiert wird und wie Vorfälle dokumentiert werden. Die gesundheitlichen Risikofaktoren und Verhaltensempfehlungen sind auf der BAG-Seite «Hitze» zusammengefasst.

Hitzebedingte Gesundheitsschäden: Prävention vor Versicherungsabgrenzung

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass normale Witterungseinflüsse, die zu Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzschlag führen, in der Regel keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit nicht ohne Weiteres einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine berufliche Verursachung als Berufskrankheit zu prüfen sein. Die Rechtsprechung schafft weder eine Höchsttemperatur noch einen Anspruch auf «Hitzefrei».

Für Gemeinden liegt die praktische Bedeutung vor allem in der Dokumentation: Arbeitsplatzwerte, Warnungen, angeordnete Massnahmen, Beschwerden und Arbeitsunterbrüche sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Prävention darf nicht davon abhängen, wie ein späterer Gesundheitsschaden versicherungsrechtlich eingeordnet würde. Das grundlegende Urteil ist als BGE 98 V 165 veröffentlicht.

Ein kommunaler Hitzeschutzplan in sieben Schritten

  1. Zuständigkeit bestimmen: Personalverantwortliche, Sicherheitsbeauftragte, Werkhofleitung und Gebäudeverantwortliche legen fest, wer Wetterlage und Arbeitsplätze überwacht, Massnahmen auslöst und über Unterbrüche entscheidet.
  2. Arbeitsplätze und Tätigkeiten erfassen: Innen- und Aussenarbeit, körperliche Belastung, direkte Sonne, Wärmestrahlung, Luftfeuchtigkeit, persönliche Schutzausrüstung, Alleinarbeit und besonders gefährdete Personen werden systematisch berücksichtigt.
  3. Zwei Auslöser verwenden: MeteoSchweiz-Warnungen dienen als Frühwarnsignal. Zusätzlich werden die tatsächlichen Bedingungen an den Arbeitsplätzen gemessen und beurteilt. Massgebend ist die höhere konkrete Belastung.
  4. Massnahmen nach Priorität umsetzen: Zuerst Exposition vermeiden oder Arbeiten verschieben, danach technische Massnahmen wie Beschattung und Lüftung, anschliessend organisatorische Anpassungen und ergänzend persönliche Schutzmittel.
  5. Arbeitsorganisation vorbereiten: Frühere Arbeitszeiten, Rotation, Ausweicharbeiten, Zusatzpausen, kühlere Räume, Trinkmöglichkeiten und Regeln für Arbeitsunterbrüche werden vor einer Hitzewelle festgelegt.
  6. Mitarbeitende instruieren: Teams müssen Trink- und Pausenregeln, UV-Schutz, Warnzeichen, Meldewege, Erste Hilfe und die Befugnis zur Arbeitsunterbrechung kennen.
  7. Wirksamkeit dokumentieren: Warnstufen, Messwerte, Massnahmen, Beschwerden, Beinaheunfälle und Anpassungen werden erfasst und nach der Hitzesaison ausgewertet.

Ressourcen gezielt einsetzen

Nicht jede Massnahme erfordert eine bauliche Investition. Arbeitsplanung, Rotation, Nachtlüftung, konsequente Beschattung, angepasste Kleidung, Trinkwasser und klare Zuständigkeiten lassen sich häufig organisatorisch umsetzen. Wo Gebäude dauerhaft überhitzen oder technische Anlagen unzureichend sind, können Investitionen in Aussenbeschattung, Lüftung, Kühlung oder Gebäudesanierung notwendig werden.

Für die Priorisierung empfiehlt sich eine risikobasierte Reihenfolge: zuerst Arbeitsplätze mit besonders hoher Belastung, sicherheitskritischen Tätigkeiten und gefährdeten Personen. Fehlt innerhalb der Gemeinde das erforderliche Fachwissen, sind Fachpersonen der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene oder Arbeitsmedizin beizuziehen. Das kantonale Arbeitsinspektorat ist eine wichtige Anlaufstelle für Fragen zum Vollzug.

Häufige Fragen aus der Gemeindepraxis

Muss ein Büro ab 26 Grad geschlossen werden?

Nein. 23 bis 26 Grad gelten für sitzende Büroarbeit im Sommer als guter Bereich, nicht als gesetzliche Schliessungsgrenze. Bei höheren Temperaturen muss die Gemeinde Belastung, Dauer, Luftfeuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und Beschwerden beurteilen und die Massnahmen verstärken.

Besteht ab 30 Grad ein Anspruch auf «Hitzefrei»?

Nein. Über 30 Grad ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, aber es besteht keine automatische Freistellung. Kann der Gesundheitsschutz trotz geeigneter Massnahmen nicht gewährleistet werden, muss die betroffene Tätigkeit jedoch verlegt, verschoben oder eingestellt werden.

Dürfen Werkhofmitarbeitende bei grosser Hitze früher beginnen?

Ein früherer Arbeitsbeginn ist eine anerkannte organisatorische Möglichkeit. Er muss mit Personalrecht, Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften, Mitwirkung, Lärmschutz und der betrieblichen Organisation vereinbar sein.

Reicht eine MeteoSchweiz-Hitzewarnung als Beurteilung?

Nein. Sie ist ein sinnvolles Aktivierungssignal. Entscheidend bleiben die konkreten Bedingungen am Arbeitsplatz, insbesondere direkte Sonne, Luftfeuchtigkeit, Arbeitsschwere, Schutzkleidung und individuelle Risiken.

Die nächsten Schritte für Gemeinden

Gemeinden sollten den Hitzeschutz nicht erst während einer akuten Belastung organisieren. Zweckmässig ist ein kurzer, verbindlicher Plan, der Verwaltung und Aussenbetriebe getrennt beurteilt, aber gemeinsame Zuständigkeiten und Entscheidwege festlegt. Besonders wichtig sind eine klare rechtliche Einordnung, Messungen an belasteten Arbeitsplätzen, abgestufte Massnahmen, individuelle Lösungen für gefährdete Mitarbeitende sowie dokumentierte Regeln für Arbeitsunterbrüche.

Die zentrale Erkenntnis lautet: Es gibt kaum starre Temperaturgrenzen, aber eine verbindliche Schutzpflicht. Gemeinden, die Risiken im Voraus erfassen und organisatorische, technische und persönliche Massnahmen kombinieren, können ihre Dienstleistungen auch während Hitzeperioden verlässlich erbringen, ohne den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden zu vernachlässigen.

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