Ein Betreuungsplatz entlastet Familien erst, wenn er tatsächlich nutzbar ist. Eine neue Bundesstudie zeigt, weshalb Gemeinden Angebot, Zusatzkosten und Zuständigkeiten gemeinsam betrachten sollten.
Was die neue Untersuchung zeigt
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat am 1. Oktober 2026 die Studie «Familien mit Kindern mit Behinderung» veröffentlicht. Das Büro BASS untersuchte im Auftrag des Bundes die finanziellen Belastungen und das Zusammenwirken verschiedener Unterstützungsleistungen. Der Forschungsbericht ist eine Entscheidungsgrundlage, keine neue Vollzugsweisung.
Zur Untersuchung gehört eine gewichtete Onlinebefragung von 3’069 Familien zwischen Januar und Mitte Februar 2026; der Rücklauf betrug 44 Prozent. Sie erfasste Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind mit Hilflosenentschädigung, das mindestens vier Nächte pro Woche zu Hause lebt. Ergänzend wurden Fachgespräche, Dokumente, eine Kantonsbefragung und Registerdaten ausgewertet. Die Methodik und Zielgruppe des Forschungsberichts 11/26 sind für die Einordnung wesentlich: Die Ergebnisse bilden nicht sämtliche Familien mit Kindern mit Behinderung oder Entwicklungsauffälligkeiten ab.
Für eine Gemeinde sind die Befunde deshalb ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein lokaler Bedarfsnachweis. Weder lässt sich daraus die Zahl fehlender Betreuungsplätze vor Ort ablesen noch ein pauschaler Finanzierungsbedarf pro betroffenes Kind ableiten.
Die finanzielle Lücke besteht nicht nur aus zusätzlichen Rechnungen
Die Autorenschaft unterscheidet in ihrem Fachbeitrag zur sozialen Absicherung direkte Mehrkosten von Erwerbseinbussen. Während finanzielle Leistungen die zusätzlichen Ausgaben im Durchschnitt weitgehend abfedern, bleiben Einkommensverluste durch Betreuung, Pflege, Überwachung und Koordination nur begrenzt ausgeglichen.
Der Bericht schätzt die durchschnittliche behinderungsbedingte Erwerbseinbusse auf 23’400 Franken jährlich. Grundlage sind Unterschiede der Erwerbspensen und Referenzeinkommen, unter Einbezug der Befragung 2026 und von Vergleichsdaten 2023. In der Kosten-Leistungs-Bilanz verbleibt eine durchschnittliche finanzielle Einbusse von 15’100 Franken pro Jahr. Diese Bilanz berücksichtigt direkte Ausgaben, geschätzte Erwerbseinbussen und erhaltene finanzielle Leistungen; sie bezieht sich auf die dafür ausgewerteten Haushalte mit Erwerbseinkommen 2023. Die Berechnung erläutert der Bericht auf den Seiten 92 bis 96.
Die 15’100 Franken sind somit weder unbezahlte Rechnungen noch ein ungedeckter gesetzlicher Erstattungsanspruch. Ebenso wenig lässt sich der Betrag als erwartete kommunale Einsparung verwenden, wenn ein zusätzlicher Betreuungsplatz geschaffen wird. Dafür müsste geklärt werden, welche konkrete Belastung das Angebot vermindert und welche Wirkung tatsächlich eintritt.
Hinzu kommt der Unterstützungsbedarf im Alltag: Laut Auswertung der Familienbefragung wünschen 43 Prozent zusätzliche Unterstützung bei Betreuung und Pflege zu Hause. Besonders belastet sind unter anderem Alleinerziehende sowie Familien mit Kindern im Autismus-Spektrum oder sehr hohem Betreuungsbedarf. Ein einheitliches Angebot wird diesen unterschiedlichen Situationen nicht ohne Weiteres gerecht.
Geldleistung, Schulbildung und Betreuung sind unterschiedliche Aufgaben
Die Invalidenversicherung (IV) sieht verschiedene individuelle Leistungen vor. Die Hilflosenentschädigung unterstützt anspruchsberechtigte Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe benötigen. Sie ist nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und kann auch Minderjährigen zustehen. Der Begriff «Hilflosigkeit» bezeichnet hier eine sozialversicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung. Bei entsprechend hohem zusätzlichem Pflege- und Betreuungsbedarf kommt unter besonderen Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag infrage.
Mit dem Assistenzbeitrag der IV können anspruchsberechtigte Personen eine Assistenzperson anstellen. Für Minderjährige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Die Leistung ist deshalb keine allgemeine Betreuungspauschale für jede Familie mit einem Kind mit Behinderung.
Für die kommunale Beratung empfiehlt sich eine Trennung zweier Fragen: Welche individuellen Ansprüche sind abzuklären? Und welches geeignete Angebot kann das Kind tatsächlich nutzen? Der Verweis auf eine mögliche IV-Leistung beantwortet die zweite Frage noch nicht. Umgekehrt sollte eine Gemeinde keine neue Finanzierung zusagen, ohne bestehende Leistungen, deren Zweck und die eigene Zuständigkeit zu klären.
Im Schulbereich verpflichtet Artikel 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) die Kantone, eine den besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung zu gewährleisten und die Integration in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen zu fördern. Dies erläutert das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Daraus lässt sich nicht ohne weitere Prüfung ein schweizweit identischer Anspruch auf jede Kita-, Ferien- oder Entlastungsleistung ableiten. Für eine konkrete Auskunft oder Vorlage sind die kantonalen und kommunalen Grundlagen des jeweiligen Angebots massgebend. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, ausserschulische Unterstützung pauschal als reine Privatsache einzuordnen. Zuerst ist zu bestimmen, welche Leistung gemeint ist und wer darüber entscheiden darf.
Zwei kantonale Modelle zeigen unterschiedliche Lösungen
Luzern: Zusatzaufwand und Fachberatung gesondert finanzieren
Das Luzerner Modell KITAplus unterstützt die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder Entwicklungsauffälligkeiten in regulären Kindertagesstätten. Nach den Ausführungsbestimmungen ab Januar 2026 tragen die Eltern die regulären Betreuungskosten, gegebenenfalls mit Subventionen der Wohngemeinde. Die bewilligte zusätzliche Betreuung und bestimmte Koordinationskosten finanzieren Kanton und Gemeinden über den Sonderschulpool je zur Hälfte. Auch die heilpädagogische Beratung der Kita wird über diesen Mechanismus finanziert.
Die Kita beantragt die Unterstützung bei der kantonalen Dienststelle Volksschulbildung; eine Fachperson begründet den zusätzlichen Betreuungsbedarf. Spezielles Mobiliar und Umbauten sind von der Finanzierung durch diese Dienststelle ausgenommen. KITAplus hat zudem fachliche Grenzen: Bei sehr hohem Unterstützungsbedarf kann ein spezialisiertes Angebot erforderlich sein.
Übertragbar ist vor allem die Unterscheidung der Kostenarten. Eine allgemeine Vergünstigung der Elternbeiträge beantwortet noch nicht, wie zusätzliches Personal, Beratung oder Koordination bezahlt werden. Ein Finanzierungsentscheid sollte deshalb benennen, was er umfasst und was nicht. Das Luzerner Verfahren selbst gilt nicht automatisch in anderen Kantonen.
Bern: eine Pauschale innerhalb des Betreuungsgutscheinsystems
Im Kanton Bern können Kitas und Tagesfamilienorganisationen für einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand höhere Tarife verlangen. Eine Pauschale innerhalb des Betreuungsgutscheinsystems soll diese Mehrkosten abfedern. Die kantonalen Fragen und Antworten erläutern in den Ziffern 19 bis 22 die Voraussetzungen: Dazu gehören eine qualifizierte Beurteilung des erhöhten Aufwands, die erforderliche fachliche Begleitung und die übrigen Bedingungen für einen Betreuungsgutschein.
Ein besonderer Unterstützungsbedarf allein genügt somit nicht automatisch für die Pauschale. Zeigt sich der zusätzliche Bedarf erst während eines Betreuungsverhältnisses, sieht das System unter den beschriebenen Voraussetzungen auch eine nachträgliche Anpassung vor.
Für andere Gemeinden ist das ein Ansatz zur Prüfung, nicht eine unmittelbar übernehmbare Anspruchsregelung. Interessant sind insbesondere zwei Fragen: Deckt eine Pauschale den tatsächlichen Zusatzaufwand ausreichend? Und welche Lösung kommt infrage, wenn ein Bedarf besteht, aber die Voraussetzungen dieses Finanzierungsinstruments nicht erfüllt sind?
Was Gemeinden konkret prüfen können
Aus den Befunden und Beispielen lassen sich folgende Prüfschritte ableiten. Sie richten sich an Gemeinden, die entsprechende Angebote planen, mitfinanzieren oder Familien beraten. Welche Stelle sie führt, ist anhand der örtlichen Aufgabenverteilung festzulegen; die Studie schafft dafür keine neue Zuständigkeit.
Den Bedarf erfassen, der in der Platzstatistik fehlt
Bei einer Bedarfsplanung oder wiederholten Rückmeldungen über erfolglose Platzsuchen sollte die zuständige Fachstelle nicht nur freie Plätze zählen. Sinnvoll wäre, gemeinsam mit Einrichtungen und betroffenen Familien zu unterscheiden: Fehlt ein Platz, eine passende Betreuungszeit, fachliche Unterstützung, ein Transport oder eine geklärte Finanzierung?
Auch nicht zustande gekommene Aufnahmen sind für diese Prüfung aufschlussreich. Die Gründe sollten möglichst in einer Form erfasst werden, die eine Angebotsplanung ermöglicht, ohne unnötige personenbezogene Gesundheitsinformationen zusammenzutragen. Eine fehlende Nutzung allein beweist noch keine Versorgungslücke: Es ist zu klären, ob die Familie das Angebot benötigt und nutzen möchte.
Bei kleinen Fallzahlen könnte eine regionale Abklärung zweckmässiger sein als die Planung eines eigenen Spezialangebots. Zu prüfen wären dann neben der fachlichen Eignung auch Erreichbarkeit, Kostenbeteiligung und Zugang für Familien aus anderen Gemeinden.
Kostenübernahme vor dem Betreuungsbeginn klären
Wenn eine Gemeinde Leistungen finanziert oder eine entsprechende Vereinbarung überarbeitet, sollten Fachstelle und Finanzverwaltung die einzelnen Kostenarten ausdrücklich auseinanderhalten: reguläre Betreuung, zusätzlicher Personalaufwand, Beratung und Koordination sowie gegebenenfalls Transport oder Infrastruktur. Für jede Position wäre festzuhalten, wer prüft, wer entscheidet und wer bezahlt.
Ein abgestimmter Ablauf sollte zudem beantworten, ob Familien Kosten vorfinanzieren müssen und was bei verändertem Unterstützungsbedarf geschieht. Ebenso gehören längere Abwesenheiten und Übergänge zu einem anderen Angebot in die Vereinbarung. Entscheidend ist nicht möglichst viel Regelung, sondern eine verlässliche Zusage für den tatsächlich benötigten Umfang.
Andere Sozialversicherungsleistungen sollten dabei nicht pauschal als frei verfügbare Finanzierung behandelt werden. Vor einer Anrechnung wäre zu prüfen, welchen Bedarf sie abdecken und was die einschlägigen Grundlagen zulassen.
Einrichtungen nicht nur zur Aufnahme auffordern
Eine ergänzende Untersuchung im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Familienfragen (EKFF) betrachtet die Steuerung der institutionellen Kinderbetreuung. In ihrem Fachbeitrag zur Finanzierung und Steuerung unterscheidet die Autorenschaft Beiträge zur Entlastung der Familien von Beiträgen an Einrichtungen: Erstere verbessern vor allem die Bezahlbarkeit, Letztere können Verfügbarkeit und Qualität absichern. Höhere Anforderungen ohne ausreichende Finanzierung können Qualität und Bezahlbarkeit in Konflikt bringen.
Für die nächste Leistungsvereinbarung bietet sich deshalb eine konkrete Prüfung an: Wie erhält das Personal Fachberatung? Welche zusätzlichen Ressourcen sind bei erhöhtem Unterstützungsbedarf vorgesehen? Wie wird entschieden, ob die Betreuung im vorhandenen Rahmen verantwortbar ist? Dabei sollten Einrichtungen nachvollziehbare fachliche Grenzen benennen können, ohne dass die Suche nach einer Anschlusslösung ungeklärt bleibt.
Die Teilnahme am regulären Alltag sollte zudem nicht nur als Mittel zur Erwerbssteigerung der Eltern betrachtet werden. Gemeinsame Erfahrungen, soziale Kontakte und eine dem Kind entsprechende Betreuung sind eigenständige Ziele. Eine kommunale Vorlage sollte diese Ziele sichtbar machen, statt den Nutzen ausschliesslich in zusätzlichen Arbeitsstunden zu beschreiben.
Übergänge und den ganzen Jahresverlauf einbeziehen
Bei der Vorbereitung eines Kindergarten- oder Schuleintritts empfiehlt sich eine gemeinsame Betrachtung von Unterricht, Betreuung und Transport. Je nach Zuständigkeit wären Schule, Betreuungsanbieter, zuständige Fachstelle und Familie einzubeziehen. Die Prüfung sollte auch Schulferien, schulfreie Nachmittage und planbare Betriebsschliessungen umfassen.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Kind erhält einen geeigneten Nachmittagsplatz, der Transport von der Schule dorthin bleibt aber ungelöst. Muss ein Elternteil diesen Weg übernehmen, entsteht trotz des bewilligten Platzes keine durchgehend nutzbare Betreuung. Das Beispiel ist keine Aussage über die Häufigkeit solcher Fälle, sondern eine Prüffrage an die Abstimmung der Angebote.
Regelmässige Betreuung, gelegentliche Entlastung und Hilfe in einer Ausnahmesituation sollten dabei nicht gleichgesetzt werden. Die Gemeinde muss nicht zwingend sämtliche Angebote selbst betreiben. Für ihre Planung sollte jedoch erkennbar sein, welche Funktion ein Angebot erfüllt und wo eine Anschlusslösung fehlt.
Eine verständliche erste Anlaufstelle bezeichnen
Wenn Familien zwischen mehreren Stellen weiterverwiesen werden, könnte eine klar bezeichnete Erstkontaktstelle den Zugang erleichtern. Sie müsste nicht alle Leistungen bewilligen. Ihr Auftrag könnte darin bestehen, den nächsten Schritt zu erklären, Zuständigkeiten zu klären und notwendige Kontakte zu vermitteln.
Als Arbeitsgrundlage wäre ein kurzer, mit den beteiligten Stellen abgestimmter Ablauf hilfreich: Welche Abklärung kommt zuerst, welche Unterlagen sind nötig, wer entscheidet über welchen Teil? Der Aufbau einer solchen Orientierung sollte jedoch nicht automatisch zu einem zusätzlichen umfassenden Familiendossier führen. Welche Angaben die jeweilige Stelle benötigt und weitergeben darf, ist gesondert zu klären.
Den Nutzen prüfen, Einsparungen nicht voraussetzen
Eine kommunale Vorlage sollte unmittelbare Kosten, angestrebte Wirkungen und mögliche finanzielle Folgewirkungen getrennt darstellen. Zusätzliche Personalressourcen oder Fachberatung sind budgetierbare Aufwendungen. Verlässliche Betreuung, Teilhabe des Kindes und Entlastung der Familie sind zu beschreibende Ziele. Eine bessere Erwerbsintegration kann hinzukommen, darf aber nicht bei jeder Familie vorausgesetzt werden.
Aus den Studienbefunden ergibt sich keine feste Quote, mit der sich Betreuungsausgaben in spätere Einsparungen umrechnen liessen. Für eine Wirtschaftlichkeitsbehauptung müsste zusätzlich nachgewiesen werden, welche Wirkung das konkrete Angebot erzielt und bei welchem Kostenträger ein finanzieller Nutzen anfällt.
Für eine vereinbarte Erfolgskontrolle bieten sich deshalb neben den Ausgaben auch Wartezeiten, nicht zustande gekommene Aufnahmen, tatsächlich nutzbare Betreuungszeiten und Rückmeldungen der Familien an. So könnte überprüft werden, ob zusätzliche Mittel den Zugang verbessern oder ob ein anderes Hindernis fortbesteht.
Bundesförderung vorbereiten, aber nicht als gesichert einplanen
Das Parlament hat am 19. Dezember 2025 das Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) verabschiedet. Nach der Information des BSV zum UKibeG steht der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Stand vom 5. Oktober 2026 noch nicht fest.
Vorgesehen sind unter anderem Programmvereinbarungen mit den Kantonen. Sie sollen allgemeine Angebotslücken schliessen sowie Betreuungsplätze für Kinder mit Behinderungen fördern und deren Familien finanziell entlasten. Für die Programmvereinbarungen wurde ein Verpflichtungskredit von 100 Millionen Franken für vier Jahre beschlossen. Der Betrag ist nicht ausschliesslich für Kinder mit Behinderungen bestimmt.
Für Gemeinden ist damit eine Vorbereitung sinnvoll, aber noch kein bestimmter Beitrag zugesichert. Ein dokumentierter Bedarf und abgestimmte Projektideen können die Zusammenarbeit mit dem Kanton erleichtern. Künftige Fördermittel sollten in einer konkreten Vorlage erst dann als gesicherte Einnahmen erscheinen, wenn die notwendigen Voraussetzungen und Zusagen vorliegen.
Der nächste Schritt muss nicht ein neues Angebot sein
Ein sinnvoller erster Auftrag an die zuständige Verwaltungseinheit wäre, den Weg von einer Betreuungsanfrage bis zum nutzbaren Angebot gemeinsam mit den beteiligten Stellen zu überprüfen. Ergebnis sollte eine kurze Übersicht sein: Wo ist die Versorgung geklärt, wo fehlt ein Entscheid über Mehrkosten, wo braucht es Fachbegleitung oder eine regionale Lösung?
Darauf aufbauend kann das zuständige kommunale Organ entscheiden, ob zunächst ein Verfahren verbessert, eine Leistungsvereinbarung angepasst oder ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf abgeklärt werden soll. Die entscheidende Frage lautet nicht allein, ob ein Platz oder eine Geldleistung besteht. Sie lautet, ob das geeignete Angebot für das Kind tatsächlich erreichbar, finanzierbar und verlässlich nutzbar ist.
