Eine rechnerisch richtige Sozialhilfeberechnung kann an der Rechtsgrundlage scheitern. Ein St. Galler Urteil zeigt, weshalb Gemeinden Richtlinien, tatsächliche Unterstützung und Partnerbeiträge trennen müssen.
Ein Rentenbezug verändert die Sozialhilfeberechnung
Monatlich CHF 681.25 setzte die Stadt St. Gallen als Einnahme einer Sozialhilfebezügerin ein: einen Konkubinatsbeitrag ihres ehemaligen Ehemannes. Damit sank ihre Unterstützung für Grundbedarf und Miete von CHF 1’295 auf CHF 613.75. Der Betrag sollte ab September 2024 gelten. Die Anrechnung scheiterte schliesslich vor Gericht. Nicht die Rechenoperation stand im Zentrum, sondern die Frage, ob die Gemeinde diese Unterstützung rechtlich überhaupt voraussetzen durfte.
Die beiden Personen hatten sich im Juli 2022 scheiden lassen, waren aber in derselben Vierzimmerwohnung geblieben. Gemeinsame Kinder hatten sie nicht; nachehelicher Unterhalt war nicht geschuldet. Die Sozialen Dienste behandelten sie nach der Scheidung als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft mit zwei getrennten Unterstützungsbudgets. Der Grundbedarf entsprach jeweils dem Anteil einer Person an einem Zweipersonenhaushalt. Diese Ausgangslage schildert das Bundesgericht im Urteil 8C_624/2025, Sachverhalt A.
Im Jahr 2024 erhielt der ehemalige Ehemann eine vorbezogene Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Er benötigte deshalb keine Sozialhilfe mehr. Die Sozialen Dienste nahmen nun ein stabiles Konkubinat an und rechneten der Frau einen Beitrag aus seinen Mitteln an. Die genannten Beträge gehören zum damaligen Einzelfall und sind keine allgemeinen Unterstützungsansätze für 2026.
Das Verwaltungsgericht St. Gallen hob die Anrechnung am 18. September 2025 auf und verlangte eine Neuberechnung ab September 2024. Die Beschwerde der Gemeinde dagegen wies das Bundesgericht am 10. September 2026 ab. Mit dem am 7. Oktober 2026 veröffentlichten Urteil blieb die Neuberechnung ohne den fraglichen Beitrag bestehen. Eine abschliessende Nachzahlungssumme legte das Bundesgericht nicht selbst fest.
Die Rechtsgrundlage kommt vor dem Berechnungsmodell
Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich kantonal geregelt. Im St. Galler Fall war deshalb zuerst zu klären, was das kantonale Sozialhilfegesetz erlaubt. Sein Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass andere verfügbare Hilfsquellen der Sozialhilfe vorgehen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, welche bloss angenommenen Einnahmen angerechnet werden dürfen.
Orientierung an Richtlinien ist nicht dasselbe wie Verbindlichkeit
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des St. Galler Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1 wird Sozialhilfe geleistet, soweit Hilfe durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte nicht gewährt wird oder nicht rechtzeitig verfügbar ist. Das Verwaltungsgericht verstand dies so, dass tatsächlich gewährte Hilfeleistungen gemeint sind. Ein bloss rechnerisch ermittelter Konkubinatsbeitrag, den der ehemalige Ehemann nicht leistete, genügte dafür nicht.
Daneben bestimmt Art. 11 Abs. 1bis, dass sich die Bemessung an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) orientiert. Das Gesetz sieht ein besonderes Verfahren vor, in dem die Regierung diese Richtlinien bei erfüllten Voraussetzungen für allgemein verbindlich erklärt. Eine solche Verbindlicherklärung lag dem beurteilten Fall nicht zugrunde.
Die KOS empfiehlt ihrerseits die Anwendung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), ergänzt durch das KOS-Handbuch. Auf ihrer Handbuchseite bezeichnet sie die SKOS-Richtlinien im Kanton St. Gallen ausdrücklich als unverbindlich. Sie bleiben ein fachliches Hilfsmittel. Nach der vom Bundesgericht geschützten Auslegung konnten sie jedoch keine ausreichende Grundlage für den fiktiven Partnerbeitrag schaffen.
Auch eine interne Berechnungsanleitung der Stadt änderte daran nichts. Das Verwaltungsgericht unterschied in B 2025/104, E. 4.2–4.3 zwischen einer Weisung für eine einheitliche Verwaltungspraxis und verbindlichem Recht. Eine Anleitung darf die Anwendung des Gesetzes unterstützen, dessen Grenzen aber nicht zulasten der unterstützten Person verschieben.
Was die bundesgerichtliche Willkürprüfung bedeutet
Das Bundesgericht prüfte die Auslegung des kantonalen Gesetzes nicht darauf, ob sie die einzig mögliche oder die überzeugendste ist. Es kontrollierte, ob sie willkürlich, also offensichtlich unhaltbar, war. Andere Auslegungen hielt es durchaus für denkbar. Das genügte jedoch nicht, um den kantonalen Entscheid aufzuheben. Die Erwägungen 5.3–5.5 des Bundesgerichtsurteils lassen deshalb eine präzise, aber begrenzte Schlussfolgerung zu: Die St. Galler Auslegung, welche diese Anrechnung ausschloss, hielt vor Bundesrecht stand.
Das ist kein schweizweites Verbot hypothetischer Konkubinatsbeiträge. Es ist eine Entscheidung über eine bestimmte kantonale Rechtslage. Wer daraus allgemeine Regeln für andere Kantone ableitet, muss deren gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung gesondert prüfen.
Gemeindeautonomie erlaubt keine eigene Antwort auf jede Rechtsfrage
Die Gemeinde berief sich auf ihren Spielraum bei der individuellen Ausgestaltung der Sozialhilfe. Tatsächlich sieht Art. 11a des St. Galler Gesetzes vor, dass die Gemeinde die Leistungen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalls bemisst. Das bedeutet aber nicht, dass sie jede vorgelagerte Rechtsfrage nach eigenen Kriterien beantworten darf.
Das Bundesgericht trennte die Beurteilung persönlicher Lebensumstände von der grundsätzlichen Frage, ob das kantonale Recht fiktive Konkubinatsbeiträge zulässt. Letztere ist kantonal einheitlich zu behandeln. Für eine gegenteilige kommunale Praxis blieb nach der nicht willkürlichen Gesetzesauslegung kein geschützter Autonomiebereich. Das Gericht begründet dies auch mit der Gleichbehandlung, ausdrücklich in E. 5.2.5.
Für Sozialbehörden und Verwaltungsleitungen liegt darin eine über den Einzelfall hinausgehende Orientierung: Ein Spielraum bei der konkreten Bemessung ersetzt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das verwendete Instrument. Interne Vorgaben sollten deshalb nicht nur festhalten, wie gerechnet wird, sondern auch, auf welche Normen sich die einzelnen Anrechnungen stützen.
Gemeinsamer Haushalt ist nicht automatisch gegenseitige Unterstützung
Bei der Abklärung sind drei Fragen auseinanderzuhalten: Wie wird zusammengelebt? Welche Einsparungen entstehen dadurch? Und erhält die unterstützte Person Leistungen einer anderen Person oder darf ihr ein Partnerbeitrag rechtlich zugerechnet werden? Diese Ebenen können zusammenhängen, sind aber nicht austauschbar.
Das Zürcher Sozialhilfehandbuch zur Abklärung von Wohn- und Lebensgemeinschaften unterscheidet eine Zweck-Wohngemeinschaft mit überwiegend getrennter Haushaltsführung von einer familienähnlichen Gemeinschaft, in der Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt oder finanziert werden. Letztere kann auch zwischen Erwachsenen bestehen, die keine Paarbeziehung führen. Gemeinsam zu wirtschaften bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass ein Konkubinat vorliegt.
Ein stabiles Konkubinat setzt eine entsprechende partnerschaftliche Lebensgemeinschaft voraus. Nach dem SKOS-Modell sprechen ein mindestens zweijähriges Zusammenleben in einer Beziehung oder das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind für deren Stabilität. Die Vermutung ist widerlegbar. Zwei Jahre an derselben Adresse machen nicht jede Wohngemeinschaft zu einem Konkubinat. Das Verwaltungsgericht St. Gallen erläutert diese Unterscheidung in E. 5.2 und 7.1 seines Entscheids.
Zahlungseingänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck beurteilen
Im St. Galler Fall bezahlte der ehemalige Ehemann nach dem Rentenbezug seinen hälftigen Mietanteil von CHF 525 selbst und überwies der Frau zusätzlich CHF 700 für laufende Haushaltskosten. Das Verwaltungsgericht wertete dies nicht als finanzielle Unterstützung der Frau. Die Zahlungen dienten der Beteiligung an den eigenen Lebenshaltungskosten; Anhaltspunkte für ein Entgelt für Haushalts- oder Pflegeleistungen fehlten. Massgebend waren die konkreten Umstände, wie E. 6.1–6.3 des kantonalen Entscheids zeigen.
Für die Aktenführung empfiehlt sich deshalb eine klare Trennung zwischen Kostenersatz für eigene Ausgaben, tatsächlicher Unterstützung einer anderen Person und einem rechnerischen Partnerbeitrag. Ein Kontoeingang allein beantwortet die Frage nach dem anrechenbaren Einkommen nicht. Ebenso wenig beweist eine gemeinsame Rechnung bereits die für ein Konkubinat vorausgesetzte Solidarität.
Das Verwaltungsgericht bejahte hier zwar eine familienähnliche Gemeinschaft, verneinte aber ein hinreichend nachgewiesenes Konkubinat. Ob diese konkrete Beurteilung zutraf, liess das Bundesgericht in E. 6.2 ausdrücklich offen. Die Anrechnung scheiterte bereits an der rechtlichen Grundlage. Der Entscheid schreibt deshalb keine neue schweizweit verbindliche Beweisregel für geschiedene Personen vor, die weiter zusammenwohnen.
Umgekehrt folgt aus dem Wegfall des Konkubinatsbeitrags nicht, dass der volle Grundbedarf einer alleinlebenden Person geschuldet wäre. Die Berücksichtigung von Einsparungen durch gemeinsames Haushalten ist eine andere Frage als die Anrechnung von Partnereinkommen. Im behandelten Fall waren bereits vor der umstrittenen Anrechnung getrennte Budgets mit einem Grundbedarf für je eine Person im Zweipersonenhaushalt geführt worden.
Der Zürcher Vergleichsfall erklärt die Grenze des Urteils
Am 8. Juli 2025 hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_138/2024 einen Konkubinatsbeitrag im Kanton Zürich grundsätzlich geschützt. Dort lebte ein Sozialhilfebezüger mit seiner Partnerin und zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Die Partnerin erhielt eine Invalidenrente, Kinderrenten und Ergänzungsleistungen. Das stabile Konkubinat war unbestritten.
Entscheidend war die andere rechtliche Ausgangslage: Die Zürcher Sozialhilfeverordnung verwies verbindlich auf die SKOS-Richtlinien. Das Bundesgericht anerkannte diese Einbindung als ausreichende Grundlage. Es verlangte nicht, dass ein formelles Gesetz jeden Berechnungsschritt des Konkubinatsbeitrags selbst ausführt. Der St. Galler Entscheid grenzt sich in E. 6.2 ausdrücklich von dieser Konstellation ab, statt die frühere Rechtsprechung aufzugeben.
Im Zürcher Fall hielt das Gericht zudem fest, dass die Anrechnung bei einem stabilen Konkubinat nicht allein von der ausdrücklichen Zahlungsbereitschaft der nicht unterstützten Person abhängen kann. Andernfalls könnte die Aussicht auf staatliche Unterstützung dazu führen, dass die tatsächlich gelebte Solidarität rechnerisch ausgeblendet wird. Diese Aussage steht in E. 4.4 des Urteils von 2025. Sie darf nicht losgelöst von der dort anerkannten rechtlichen Grundlage auf St. Gallen übertragen werden.
Ergänzungsleistungen wurden nicht generell ausgenommen
Der Vergleich ist besonders wichtig für Haushalte, in denen eine Person Sozialhilfe und die andere Ergänzungsleistungen bezieht. Das Bundesgericht liess 2025 den Einbezug der EL bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu. Ihre Steuerfreiheit und Unpfändbarkeit schliessen nach E. 5.2.3 nicht generell aus, sie bei der Bemessung der kantonalen Sozialhilfe zu berücksichtigen. Rechtlich geht es dabei um die Leistung an die unterstützte Person, nicht um eine Pfändung der EL.
Das Verwaltungsgericht St. Gallen vertrat zum Schutz des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums eine kritische Auffassung. Das Bundesgericht gab diese in seinem neuen Urteil als vorinstanzliches Argument wieder, stützte seine eigene Entscheidung aber auf die kantonale Gesetzesauslegung und die fehlende Grundlage für den fiktiven Beitrag. Aus dem Verfahrensausgang folgt daher keine Aufhebung der bisherigen bundesgerichtlichen EL-Rechtsprechung.
Wo eine Anrechnung zulässig ist, bleibt die Berechnung anspruchsvoll
Ein zulässiger Konkubinatsbeitrag darf nicht einfach aus dem Einkommen der nicht unterstützten Person abgeleitet werden. Zunächst ist ihr massgebender Bedarf zu bestimmen. Die SKOS-Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» vom August 2024 sieht neben Lebensunterhalt, Wohnkosten und medizinischer Grundversorgung auch zusätzliche Positionen vor, etwa rechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen, laufende Steuern und bestimmte nachgewiesene Schuldentilgungen.
Die Praxishilfe enthält jedoch Besonderheiten für gemeinsame Kinder. So werden bei Konkubinaten mit gemeinsamen Kindern Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt. Kann die nicht unterstützte Person den Bedarf der gemeinsamen Kinder nicht vollständig decken, beschreibt das Modell eine Berechnung ohne Erweiterungen. Ein Standardblatt für kinderlose Paare ist deshalb nicht unverändert auf jeden Familienhaushalt übertragbar.
Auch eine Entschädigung für Haushaltsführung ist ein anderes Instrument mit eigenen Voraussetzungen. Sie sollte nicht als Ersatzetikett für einen rechtlich unzulässigen Konkubinatsbeitrag verwendet werden. Der kantonale Entscheid zeigt gerade, weshalb die wirtschaftliche Funktion einer Zahlung und die dazugehörige Grundlage getrennt untersucht werden müssen.
Was Sozialdienste und Behörden überprüfen sollten
In St. Gallen vergleichbare laufende Fälle erkennen
Aus dem Entscheid lässt sich als Handlungsempfehlung ableiten, laufende Anrechnungen systematisch zu sichten: Beruht der Beitrag allein auf einer rechnerischen Erwartung nach unverbindlichen Richtlinien, oder liegt tatsächlich anrechenbare Unterstützung vor? Sinnvoll ist eine abgestimmte Prüfung durch die Sozialdienstleitung, die zuständige Sozialbehörde und bei Bedarf juristische Fachpersonen. Damit lassen sich Berechnungsanleitungen, Fallbearbeitung und rechtliche Begründung aufeinander abstimmen.
Die Prüfung sollte nicht auf geschiedene Paare oder Rentenhaushalte beschränkt werden. Die tragende Begründung betrifft die Zulässigkeit fiktiver Beiträge im kantonalen Rechtsrahmen. Eine neue interne Weisung allein beseitigt das vom Gericht festgestellte rechtliche Hindernis nicht. Eine Änderung der kantonalen Grundlagen wäre dagegen eine rechtspolitische Aufgabe und nicht durch ein angepasstes Tabellenblatt zu ersetzen.
In anderen Kantonen die Normen statt das Ergebnis übernehmen
Für Gemeinden ausserhalb von St. Gallen ergibt sich aus diesem Urteil kein pauschaler Auftrag, sämtliche Konkubinatsbeiträge aufzuheben. Ein sinnvoller erster Schritt ist die Dokumentation der eigenen Grundlage: Welche kantonale Bestimmung gilt, wie verbindlich sind die verwendeten Richtlinien, und welche Fassung sowie welche Ausnahmen sind massgebend? Erst danach folgen die Einordnung des Haushalts und die finanzielle Berechnung.
Bei einer Überprüfung empfiehlt es sich zudem, die tatsächlichen Feststellungen und die Berechnung nachvollziehbar auseinanderzuhalten. Im behandelten Verfahren ging es um die Bemessung des Anspruchs durch angerechnetes Einkommen, nicht um eine Sanktion wegen Fehlverhaltens. Auch in der Kommunikation mit Betroffenen sollten diese unterschiedlichen Gründe für eine tiefere Leistung nicht vermischt werden.
Offene Verfahren und abgeschlossene Perioden unterscheiden
Die angeordnete Neuberechnung ab September 2024 betrifft den entschiedenen Fall. Das Urteil ordnet keine automatische Wiedereröffnung sämtlicher rechtskräftig abgeschlossener Sozialhilfefälle an. Für die Umsetzung empfiehlt sich deshalb eine getrennte Behandlung neuer Bemessungen, laufender Unterstützungen, offener Rechtsmittel und abgeschlossener Leistungsperioden. Ob rückwirkende Korrekturen möglich oder geboten sind, ist anhand des anwendbaren Verfahrensrechts und des jeweiligen Entscheids zu klären.
Die Richtlinienrevision beobachten, heutige Fälle rechtlich klären
Die SKOS befasst sich in ihrer dritten Revisionsetappe mit Konkubinats- und Haushaltsführungsbeiträgen. Unter Einbezug fachlicher und praktischer Kritik werden Vorschläge für ein neues Modell erarbeitet. Nach dem am 7. Oktober 2026 verfügbaren Zeitplan soll die Vernehmlassung voraussichtlich 2028 stattfinden. Das ist noch keine beschlossene Neuregelung.
Für die kommunale Praxis sind deshalb zwei Arbeiten zu trennen: die eigene Anrechnungspraxis anhand des geltenden kantonalen Rechts überprüfen und die Weiterentwicklung der Richtlinien beobachten. Besonders nützlich ist eine dokumentierte Prüfreihenfolge, die von der Rechtsgrundlage über die Haushaltsform und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung führt. Sie macht sichtbar, ob ein Problem rechtlich, bei der Sachverhaltsabklärung oder erst bei der Bemessung zu lösen ist.
