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Kulturförderung: Faire Honorare in Gemeinden verankern

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In diesem Beitrag (8 Abschnitte)

Der Schweizerische Städteverband und die Städtekonferenz Kultur haben am 20. Oktober 2026 ein Positionspapier zu fairer Entlöhnung und sozialer Sicherheit veröffentlicht. Für Gemeinden mit Kulturförderung stellt sich die Frage, wie sie Arbeitskosten, Förderbedingungen und verfügbare Mittel verbinden. Beispiele aus Bern und dem Kanton Zürich zeigen Möglichkeiten und Zielkonflikte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Positionspapier von Städteverband und Städtekonferenz Kultur schafft keine neue schweizweite Honorarpflicht. Verbindliche lokale Förderbedingungen und gesetzliche Pflichten sind davon zu unterscheiden.
  • Professionelle Leistungen können auch in ehrenamtlich getragenen Kulturprojekten anfallen. Budgets sollten Arbeitsumfang, Honorargrundlage sowie enthaltene und zusätzliche Sozialkosten nachvollziehbar ausweisen.
  • Ohne zusätzliche Mittel wurden in Bern weniger Projekte mit höheren Beiträgen unterstützt. Der Kanton Zürich setzt 2026 zusätzliche Gelder für faire Arbeitsbedingungen ein.
  • Gemeinden können Förderrunden und Vertragserneuerungen nutzen, um Kostenfolgen zu prüfen, Anforderungen mit Mitfinanzierenden abzustimmen und angemessene Nachweise festzulegen.

Wer Kulturprojekte unterstützt, entscheidet auch über die Finanzierung professioneller Arbeit. Wie Gemeinden Honorare und Sozialkosten prüfen und die Folgen für Budget und Angebotsvielfalt abwägen können.

Ein Kulturprojekt kann im Budget ausgeglichen erscheinen, obwohl ein Teil seiner Arbeit unbezahlt bleibt. Sind Raummiete, Technik und Werbung eingesetzt, die Vorbereitung einer Aufführung oder die Projektleitung aber nur teilweise berücksichtigt, sagt die ausgeglichene Rechnung wenig über die Arbeitsbedingungen aus. Für Gemeinden, die solche Vorhaben unterstützen, lohnt sich deshalb eine zusätzliche Prüfung: Welche professionelle Arbeit ermöglicht das Projekt, wie wird sie entschädigt und welche Sozialkosten entstehen?

Diese Fragen betreffen sowohl einzelne Projektbeiträge als auch wiederkehrende Unterstützungen für Kulturinstitutionen. Wie weit eine Gemeinde ihre Förderpraxis verändern will, hängt von ihren Instrumenten, Rechtsgrundlagen und finanziellen Möglichkeiten ab. Eine tragfähige Lösung verbindet nachvollziehbare Kosten mit klaren Anforderungen und einem Entscheid darüber, welches Kulturangebot mit den verfügbaren Mitteln finanziert werden kann.

Politischer Impuls mit unterschiedlichen Zuständigkeiten

Mit dem am 20. Oktober 2026 vorgestellten Positionspapier wollen der Schweizerische Städteverband und die Städtekonferenz Kultur faire Entlöhnung und soziale Absicherung stärker in der Kulturförderung verankern. Sie schlagen vor, Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge bei Projektgesuchen verbindlich zu berücksichtigen und institutionelle Subventionen mit entsprechenden Arbeitsbedingungen zu verbinden. Gleichzeitig verlangen sie Änderungen des Bundesrechts, etwa bei den Möglichkeiten, Beitragslücken in der Altersvorsorge zu schliessen, und beim Zugang zur beruflichen Vorsorge.

Das Positionspapier schafft selbst keine neue schweizweite Pflicht der Gemeinden, bestimmte Honorarsätze anzuwenden. Es enthält Empfehlungen zur Förderpraxis und politische Forderungen. Davon zu unterscheiden sind bestehende gesetzliche Pflichten sowie verbindliche lokale Förderbedingungen und Verträge. Für eine Gemeinde empfiehlt es sich, diese Ebenen getrennt zu prüfen, bevor sie ihre Gesuchsformulare oder Leistungsvereinbarungen anpasst.

Der politische Ansatz hat einen Vorlauf: Bereits am 22. April 2024 informierte das Bundesamt für Kultur über gemeinsame Empfehlungen des Nationalen Kulturdialogs. Diese richten sich an Förderstellen und regen an, die Einhaltung von Richttarifen bei Förderentscheiden zu berücksichtigen. Auch Vorbereitungs- und Recherchearbeiten sollen nach Möglichkeit bezahlt werden. Die Empfehlungen des Nationalen Kulturdialogs nennen zudem Finanzierungspläne, Schlussberichte und die Information von Jurys und Kommissionen als Ansatzpunkte.

Professionelle Arbeit innerhalb freiwilligen Engagements erkennen

Für die kommunale Praxis ist die Unterscheidung zwischen einem professionellen Kulturbetrieb und einem Freizeitverein allein zu grob. Ein Chor kann ehrenamtlich organisiert sein und eine professionelle musikalische Leitung beschäftigen. Eine Theatergruppe kann unentgeltlich spielen und für Regie oder Bühnentechnik Fachpersonen bezahlen. Entscheidend für die Prüfung eines Gesuchs sollte deshalb sein, welche Leistungen unter welchen Bedingungen erbracht werden.

Ein konkretes Beispiel bietet die Stadt Bern: Ihr Förderinstrument für Laienprojekte mit professioneller Beteiligung unterstützt unter bestimmten lokalen Voraussetzungen die Mitwirkung etwa von Dirigentinnen, Regisseuren oder Choreografinnen. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass die professionellen Leistungen bei Auftritten und Proben fair entlohnt werden. Freiwilliges Engagement und bezahlte Facharbeit können damit im selben Projekt ausdrücklich nebeneinanderstehen.

Für andere Gemeinden lässt sich daraus eine praktikable Vorgehensweise ableiten: Gesuche sollten professionelle Leistungen und freiwillige Beiträge erkennbar ausweisen. Diese Unterscheidung erleichtert die Beurteilung der Finanzierung, ohne aus einem Vereinsprojekt pauschal einen professionellen Betrieb zu machen. Auch die Arbeit hinter der Bühne sollte in dieser Betrachtung sichtbar sein.

Honorare nachvollziehbar kalkulieren

Ein Stunden- oder Tagessatz genügt für die Beurteilung eines Budgets nicht. Erst zusammen mit dem Arbeitsumfang und den enthaltenen Kosten wird er aussagekräftig. Sinnvoll sind Angaben zu den Aufgaben, den dafür vorgesehenen Stunden oder Tagen, der Berechnungsgrundlage und den zusätzlichen Auslagen. Bei einer Produktion wären beispielsweise Konzeption, Proben und Aufführungen zu unterscheiden, soweit sie tatsächlich zum Vorhaben gehören.

Berufsverbände bieten dafür unterschiedliche Instrumente. t. Theaterschaffen Schweiz trennt die Berechnung der Entschädigung für Entwicklung und Proben von der Budgetierung einer Aufführung. Die Werkzeuge berücksichtigen unter anderem Verantwortung, Berufserfahrung und regionale Verhältnisse. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Richtwerte keine gesetzlichen Mindestlöhne sind.

Auch die Berechnungsbasis verlangt Aufmerksamkeit: Die Honorarempfehlungen von SONART richten sich an selbständig erwerbende professionelle Musikschaffende. In den Ansätzen sind unter anderem Sozialversicherungen, Vorsorge und Ferien berücksichtigt; Reise- und andere Spesen kommen hinzu. Ein solches Honorar lässt sich deshalb nicht unmittelbar mit dem Nettolohn einer angestellten Person vergleichen.

Für die Gesuchsprüfung empfiehlt sich eine einfache Regel: Bei jedem verwendeten Ansatz sollte erkennbar sein, für welche Tätigkeit und Erwerbsform er bestimmt ist und was er einschliesst. Bei Anstellungen sind Bruttolohn und zusätzliche Arbeitgeberkosten auseinanderzuhalten. Bei selbständigen Leistungen sind bereits eingerechnete Kosten zu beachten, damit keine Position doppelt kalkuliert wird. Ein pauschaler Zuschlag auf sämtliche Honorare wäre entsprechend wenig aussagekräftig.

Die zuständige Kulturfunktion kann diese Angaben gemeinsam mit der Finanzverwaltung in einer kurzen Budgetvorlage abfragen. Auch sollte festgehalten werden, welche Fassung einer Verbandsempfehlung verwendet wurde. So lassen sich Rückfragen gezielt stellen. Die künstlerische Beurteilung bleibt eine eigene Aufgabe: Ein plausibles Honorar macht ein Projekt finanziell nachvollziehbar, begründet aber für sich allein noch keinen Förderentscheid.

Sozialversicherung: Status und Abrechnung richtig zuordnen

Die Gemeinde sollte ihre Rollen als Förderstelle, Auftraggeberin und gegebenenfalls Arbeitgeberin getrennt betrachten. Bei bezahlten Arbeitsleistungen ist zunächst zu klären, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt. Gemäss dem AHV-Merkblatt zu Selbstständigerwerbenden, Stand Januar 2026, beurteilt dies die Ausgleichskasse anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und bezogen auf die jeweilige Tätigkeit. Eine Rechnung oder die Bezeichnung «Honorar» entscheidet den Status nicht. Dieselbe Person kann für verschiedene Tätigkeiten unterschiedlich eingestuft sein.

Bei kleinen Löhnen ist eine weitere Abgrenzung wichtig. Bis einschliesslich 2’500 Franken je Kalenderjahr und Arbeitgeber werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) grundsätzlich nur auf Verlangen der beschäftigten Person erhoben. Für bestimmte Arbeitgeber im Kultur- und Medienbereich gilt diese Erleichterung jedoch nicht. Die SVA Zürich erläutert die erfassten Arbeitgeberkategorien und ihre Abgrenzungen.

Seit dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung am 1. Januar 2026 umfasst die Sonderregel unter anderem auch Chöre und Museen. Daraus folgt keine einheitliche Behandlung aller kulturell tätigen Vereine. Bei Unsicherheit über die Arbeitgeberkategorie oder den Erwerbsstatus empfiehlt sich die Klärung mit der zuständigen Ausgleichskasse. Die Kleinbetragsregel für Löhne sollte zudem nicht ungeprüft auf Rechnungen Selbständiger oder auf Förderbeiträge übertragen werden.

Faire Entschädigung allein gewährleistet noch keine vollständige Vorsorge. Für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt die Eintrittsschwelle 2026 grundsätzlich bei einem massgebenden Jahreslohn von mehr als 22’680 Franken bei einem Arbeitgeber. Mehrere kleinere Anstellungen können deshalb trotz eines höheren Gesamteinkommens ohne obligatorische Pensionskassenversicherung bleiben. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erläutert die freiwillige Versicherung für Personen mit mehreren Arbeitgebern. Für Förderstellen spricht dies dafür, neben der Höhe des Honorars auch die vorgesehene Vorsorgelösung nachvollziehbar abzufragen, soweit dies zu ihrem Förderinstrument gehört.

Bern: Verbindliche Anforderungen haben Budgetfolgen

Wie eine Gemeinde Honorare in ihre Verfahren integrieren kann, zeigt die Projekt- und Programmförderung der Stadt Bern. Das Merkblatt für 2026 verlangt, Arbeitsleistungen mit Aufwand und Ansätzen im Budget aufzuführen. Die Entlohnung muss sich an den Richtlinien der jeweiligen Berufsverbände orientieren. Zusätzlich sind Sozialkosten auszuweisen; Beiträge an die berufliche oder private Vorsorge gehören zu den Förderanforderungen. Es handelt sich um die Berner Förderpraxis, nicht um eine schweizweit geltende Vorgabe.

Die Stadt verbindet ihre Anforderungen mit einer Kontrolle: Laut ihrer Information zu Löhnen, Gagen und Honoraren überprüft sie die Einhaltung branchenüblicher Ansätze stichprobenweise. Für andere Gemeinden ist daran vor allem die Verbindung von vorgängiger Budgetierung und nachträglicher Überprüfung interessant. Eine allgemeine Fairnessklausel wird erst überprüfbar, wenn die erwarteten Angaben feststehen.

Die finanziellen Folgen benennt Bern ausdrücklich. In der Medienmitteilung vom 12. Juni 2026 zur Kulturbotschaft 2028–2031 berichtet die Stadt rückblickend, die seit 2024 eingeführten Standards hätten höhere Projektbudgets zur Folge. Ohne zusätzliche Mittel seien weniger Projekte mit höheren Beiträgen unterstützt worden. Der Stadtrat erhöhte den entsprechenden Kredit ab 2025 um 620’000 Franken. Wegen stark steigender Gesuchszahlen nahm der Anteil unterstützter Gesuche dennoch nicht zu. Diese Angaben betreffen die laufende Förderpraxis; sie sind von den damals zur Vernehmlassung vorgelegten Vorhaben für 2028–2031 zu unterscheiden.

Kanton Zürich: Zusätzliche Mittel mit einem bestimmten Zweck

Mit dem Paket «Faire Honorare 2026» stellt der Kanton Zürich gezielt zusätzliche Mittel bereit. Der Kantonsrat erhöhte das Kulturbudget für 2026 um rund drei Millionen Franken. Etwa eine Million entfällt auf die Projektförderung. Damit sollen durchschnittlich höhere Beiträge je Projekt ermöglicht werden, um sich den Richtgagen anzunähern. Die Erhöhung dient ausdrücklich nicht dazu, mehr Projekte zu unterstützen; auch Recherche und Entwicklung erhalten mehr Mittel.

Rund zwei Millionen Franken gehen an bestimmte bereits mehrjährig unterstützte Kulturinstitutionen und Kulturorganisationen mit öffentlich zugänglichen Programmen. Diese Beitragserhöhungen sind für faire Arbeitsbedingungen bestimmt. Die Organisationen entwickeln eigene Massnahmen und berichten jährlich über deren Umsetzung. Bei grösseren Beiträgen fällt die Berichterstattung umfangreicher aus.

Für Gemeinden ist dieses kantonale Beispiel insbesondere organisatorisch aufschlussreich: Zusätzliche Gelder lassen sich mit einem klaren Verwendungszweck und abgestuften Nachweisen verbinden. Daraus entsteht jedoch weder ein entsprechender Anspruch anderer Organisationen noch eine gleichartige Finanzierung in anderen Kantonen. Bei gemeinsam unterstützten Einrichtungen empfiehlt sich eine Abstimmung darüber, welche Kosten jede Förderstelle berücksichtigt und welche Nachweise zusammen verwendet werden können.

Entlohnung, Angebotsumfang und Vielfalt zusammen abwägen

Die Beispiele machen einen Zielkonflikt sichtbar: Steigen die anerkannten Arbeitskosten, braucht es zusätzliche Einnahmen, einen angepassten Projektumfang oder eine andere Verteilung der Fördermittel. Eine Gemeinde sollte diese Entscheidung ausdrücklich vorbereiten. Sonst kann eine neue Honorarvorgabe im Verfahren verbindlich erscheinen, während die Finanzierung weiterhin auf tieferen Ansätzen beruht.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Grössenordnung, ohne eine reale Gemeinde abzubilden: Ein Kredit von 60’000 Franken reicht für sechs Beiträge zu je 10’000 Franken. Werden für dieselben sechs Vorhaben Beiträge von jeweils 12’000 Franken benötigt, beträgt der Finanzbedarf 72’000 Franken. Bei unverändertem Kredit lassen sich fünf solche Beiträge finanzieren. In der Praxis kommen unterschiedliche Projektgrössen und weitere Geldgeber hinzu; die grundlegende Verteilungsfrage bleibt.

Auch innerhalb der Kulturbranche wird über die Umsetzung gestritten. PETZI, der Verband Schweizer Musikclubs und Festivals, unterstützt faire Arbeitsbedingungen, warnt aber vor undifferenzierten Honorarvorgaben ohne Finanzierung. Der Verband verlangt unter anderem eine Bestandsaufnahme, angepasste Modelle und eine stufenweise Einführung. Diese Stellungnahme beschreibt die Sicht der Veranstaltenden; sie ist keine Wirkungsstudie über bereits eingetretene Folgen.

Für kommunale Entscheide empfiehlt sich deshalb, mehrere Varianten mit ihren Folgen vorzulegen: zusätzliche Mittel, eine schrittweise Anpassung der Förderung oder ein geringerer Angebotsumfang. Dabei sollte sichtbar werden, welche Sparten und Veranstaltungsformen voraussichtlich betroffen wären. Eine Übergangsregelung für neue Förderanforderungen könnte Planungssicherheit schaffen; bestehende gesetzliche Pflichten wären davon getrennt zu behandeln.

Die nächste Förderrunde gezielt vorbereiten

Aus den Empfehlungen und Praxisbeispielen lässt sich ein überschaubarer Arbeitsauftrag ableiten. Ein geeigneter Anlass ist die Überarbeitung von Förderrichtlinien, die nächste Budgetplanung oder die Erneuerung einer Leistungsvereinbarung. Die folgenden Schritte sind Vorschläge für die kommunale Umsetzung; Zuständigkeiten und Beschlüsse richten sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung und den anwendbaren Grundlagen.

  1. Den betroffenen Bereich eingrenzen. Die für Kultur zuständige Funktion könnte Projektbeiträge, institutionelle Unterstützungen und eigene Aufträge erfassen. Anhand einiger typischer Dossiers lässt sich prüfen, wo professionelle Arbeit vorkommt und welche Angaben zu Honoraren, Sozialkosten und Vorsorge bereits vorhanden sind. So wird erkennbar, ob vor allem Formulare, Finanzierung oder Beratung angepasst werden sollten.
  2. Die finanziellen Folgen vor dem Beschluss berechnen. Kulturverantwortliche und Finanzverwaltung könnten bisherige Budgets anhand geeigneter Branchenempfehlungen durchrechnen. Aussagekräftig wären der zusätzliche Finanzbedarf und die möglichen Folgen für Zahl und Umfang der geförderten Vorhaben. Bei mehrjährigen Unterstützungen sollte die Betrachtung auch zur Laufzeit der Vereinbarung passen.
  3. Prüfbare Anforderungen formulieren. Das zuständige Organ könnte festlegen, welche Referenzen gelten, welche Kosten auszuweisen sind und wie begründete Abweichungen beurteilt werden. Die juristische Prüfung sollte klären, auf welcher Grundlage und für welche Förderinstrumente neue Bedingungen eingeführt werden können. Eine knappe, gemeinsam erläuterte Vorlage erleichtert die Anwendung durch Gesuchstellende und Kommissionen.
  4. Mitfinanzierende frühzeitig einbeziehen. Bei gemeinsam getragenen Projekten oder Institutionen empfiehlt sich ein Gespräch mit Kanton, Region und weiteren Förderstellen. Ziel wären nachvollziehbare Kostenansätze und möglichst kompatible Nachweise. Die Gesamtfinanzierung sollte offenlegen, welche Beiträge bereits zugesichert sind und welche noch beantragt werden.
  5. Umsetzung und Folgen überprüfen. Ein zur Beitragshöhe passender Abschlussnachweis könnte die tatsächlich bezahlten Arbeitsleistungen und erhebliche Budgetabweichungen zeigen. Für eine Auswertung wären zusätzlich die Entwicklung der durchschnittlichen Beiträge, die Zahl unterstützter Gesuche und Veränderungen im Angebot interessant. Auffällige Verschiebungen sollten Anlass für eine Prüfung sein; sie belegen für sich allein noch keine Ursache.

Am Anfang sollte damit ein begrenzter, überprüfbarer Auftrag stehen: typische Förderfälle analysieren, Kostenfolgen ausweisen und dem zuständigen Organ konkrete Varianten vorlegen. Auf dieser Grundlage kann die Gemeinde entscheiden, welche Anforderungen sie mit welchen Mitteln umsetzt. Klare Honorare, nachvollziehbare Sozialkosten und ein realistisches Förderbudget werden so zu zusammenhängenden Bestandteilen ihrer Kulturpolitik.

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