Die Aussteuerung beendet die Taggelder, nicht automatisch die RAV-Beratung. Für Gemeinden stellt sich damit die Frage, wie Sozialdienste und Arbeitsvermittlung ihre Aufgaben, Massnahmen und Finanzierung aufeinander abstimmen.
Mehr Langzeitarbeitslose – aber keine automatische Kostenprognose
Im September 2026 waren in der Schweiz 23’568 Personen seit über einem Jahr arbeitslos registriert. Das waren 25,4 Prozent mehr als im September 2025. Die registrierte Arbeitslosigkeit insgesamt nahm im gleichen Zeitraum um 5,4 Prozent auf 140’480 Personen zu. Der Anteil der Langzeitarbeitslosen stieg damit von 14,1 auf 16,8 Prozent. Dies zeigen die am 6. Oktober veröffentlichten Arbeitsmarktzahlen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Auffällig ist der Jahresvergleich: Gegenüber August erhöhte sich die Zahl der Langzeitarbeitslosen lediglich um 0,1 Prozent.
Die Statistik erfasst registrierte Arbeitslosigkeit, nicht sämtliche erwerbslosen Menschen. Zudem ist längere Arbeitslosigkeit nicht mit einem Sozialhilfebezug gleichzusetzen. Aus der nationalen Entwicklung lässt sich deshalb keine proportionale Zunahme der Sozialhilfekosten einer Gemeinde ableiten. Für eine lokale Einschätzung wären unter anderem die wirtschaftliche Situation der betroffenen Haushalte, andere Leistungsansprüche und die kantonale Finanzierung zu berücksichtigen.
Als Anlass für eine organisatorische Standortbestimmung sind die Zahlen dennoch geeignet. Gemeinden können mit dem zuständigen Sozialdienst prüfen, ob Beratung und Integrationsplanung auch dann nachvollziehbar weiterlaufen, wenn ein Leistungsanspruch endet. Im Zentrum steht nicht die möglichst schnelle Weitergabe eines Dossiers, sondern die Frage, wer den nächsten notwendigen Schritt begleitet.
Arbeitslosigkeitsdauer, Aussteuerung und Sozialhilfe unterscheiden
Langzeitarbeitslosigkeit beschreibt die Dauer der registrierten Arbeitslosigkeit. Die Aussteuerung bezeichnet dagegen das Ende des Taggeldanspruchs: Die Höchstzahl der Taggelder ist ausgeschöpft oder die Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft ab, ohne dass eine neue eröffnet werden kann. Diese Unterscheidung erläutert auch der methodische Anhang des Bundesamts für Statistik zur Situation ausgesteuerter Personen. Nicht jede langzeitarbeitslose Person ist bereits ausgesteuert.
Ebenso wenig folgt auf eine Aussteuerung automatisch wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese setzt eine Prüfung der anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen voraus. Wie Einkommen, Vermögen und Haushaltszusammensetzung dabei berücksichtigt werden, zeigt beispielsweise die kantonale Darstellung des Revenu d’insertion in der Waadt. Sie verdeutlicht zugleich den subsidiären Charakter der Unterstützung: Andere verfügbare Einkommen und Ansprüche gehen vor.
Mit den Taggeldern endet nicht automatisch die öffentliche Arbeitsvermittlung. Nach der SECO-Information zur Aussteuerung stehen die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) auch danach zur Verfügung. Beratung und Vermittlung einerseits sowie Geldleistungen andererseits sind deshalb getrennt zu betrachten.
Zusammenarbeiten, ohne Zuständigkeiten zu verwischen
Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat einen Auftrag über den Kreis der Taggeldbeziehenden hinaus. Art. 24 und 26 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) regeln die Beratung und Vermittlung sowie den Zugang zu diesen Diensten. Für ausländische Stellensuchende gelten insbesondere die Voraussetzungen zum Aufenthalt und zur Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben sowie Stelle und Beruf zu wechseln.
Die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten ist ausdrücklich vorgesehen. Art. 85f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verpflichtet die genannten Vollzugsorgane zur engen Zusammenarbeit unter anderem mit Sozialdiensten, Berufsberatung und Invalidenversicherung. Diese interinstitutionelle Zusammenarbeit, kurz IIZ, hebt die unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben jedoch nicht auf.
Für die kommunale Organisation empfiehlt sich deshalb eine zweistufige Klärung: Welche Stelle entscheidet über welche Leistung, und welche Fachperson koordiniert im konkreten Fall die vereinbarten nächsten Schritte? Koordination sollte nicht mit der Befugnis verwechselt werden, über die Leistungen einer anderen Institution zu verfügen.
Ein gemeinsames Verständnis des nächsten Integrationsziels ist dabei wichtiger als möglichst viele Besprechungen. Als knapper Arbeitsstand bieten sich das vereinbarte Ziel, die dafür notwendigen Abklärungen, die zuständigen Fachpersonen und ein Überprüfungstermin an. Auch ein Weg zur Klärung unterschiedlicher Einschätzungen sollte feststehen. Die betroffene Person ist einzubeziehen; sie sollte nicht selbst widersprüchliche Aufträge verschiedener Stellen auflösen müssen.
Weiterberatung bedeutet nicht automatische Massnahmenfinanzierung
Bei Bildungs- und Beschäftigungsangeboten ist genauer hinzusehen. Art. 59 Abs. 3bis AVIG ermöglicht Versicherten, die älter als 50 Jahre sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen bis zum Ende ihrer Rahmenfrist, unabhängig vom weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Massgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen, nicht allein eine fortbestehende RAV-Anmeldung.
Art. 59d AVIG ist keine allgemeine Anschlussfinanzierung unmittelbar nach der Aussteuerung. Die Bestimmung erfasst Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch davon befreit sind noch ihren Entschädigungsanspruch erschöpft haben. Ausserdem schliesst Art. 82 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) die Teilnahme an Massnahmen nach Art. 59d Abs. 1 während zwei Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist aus. Diese Einschränkung betrifft diesen besonderen Massnahmenzugang, nicht sämtliche Beratungs- oder kantonal finanzierten Angebote.
Kantonale Lösungen sind deshalb gesondert zu prüfen. Im Kanton Zürich können bestimmte Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über das kantonale Einführungsgesetz zum AVIG finanziert werden. Gemäss der kantonalen Übersicht zur Zusammenarbeit mit Gemeinden tragen Gemeinde und Kanton die Programmkosten je zur Hälfte, sofern die Stellensuchenden bei der Sozialhilfe angemeldet sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Finanzierungsschlüssel gilt nicht schweizweit.
Für Sozialdienstleitungen ergibt sich daraus eine konkrete Prüffrage: Ist vor einer Zuweisung geklärt, wer über die Teilnahme entscheidet, welche Kostengutsprache benötigt wird und wie lange die Finanzierung trägt? Besonders relevant ist dies bei einer laufenden Massnahme, während der Taggeldanspruch oder Rahmenfrist enden. Die Fortsetzung sollte nicht stillschweigend vorausgesetzt werden.
Was die kantonale Praxis für Gemeinden greifbar macht
Unklare Rollen und Finanzierung sind nicht erst seit den jüngsten Arbeitsmarktzahlen ein Thema. Der provisorische SECO-Schlussbericht zu Stellensuchenden ohne ALV-Taggeldbezug vom 14. Februar 2024 dokumentiert eine Kantonsbefragung und den Erfahrungsaustausch 2023. Er nennt insbesondere Rollenklärung, ausreichende Beratungsressourcen, Wissensvermittlung und den Zugang zu passenden, finanzierten Massnahmen als Handlungsfelder. Das ist eine Bestandsaufnahme aus dem Vollzug, kein Nachweis, dass eine bestimmte Organisationsform überall bessere Ergebnisse erzielt.
Zürich: Nicht nur weiterleiten, sondern die Anmeldung bestätigen
Der Zürcher Anmeldeprozess für Sozialhilfebeziehende ohne Taggeldanspruch sieht nach Prüfung der Voraussetzungen ein von der stellensuchenden Person unterzeichnetes Koordinationsformular vor. Der Sozialdienst übermittelt es dem zuständigen RAV; die Person meldet sich dort persönlich an. Anschliessend erhält die fallführende Stelle eine Rückmeldung über die Anmeldung.
Zusätzlich bieten die Sozialen Dienste und RAV in der Stadt Zürich eine Sozialberatung direkt in den RAV an. Sie richtet sich an dort angemeldete Stellensuchende mit Wohnsitz in der Stadt, die keine Sozialhilfe beziehen. Das Beispiel zeigt eine Möglichkeit, soziale Fragen bereits vor einem wirtschaftlichen Sozialhilfebezug aufzugreifen.
Bern: Ziele abstimmen und die Zusammenarbeit überprüfen
Die Berner Guidelines für Sozialdienste und RAV sehen benannte Ansprechpersonen, eine Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit und die Abstimmung der Integrationsziele vor. Spätestens nach sechs Monaten erfolgt eine gemeinsame Standortbestimmung unter Einbezug der stellensuchenden Person. Die Guidelines bestehen seit 2015 und wurden im Januar 2025 sprachlich überarbeitet; sie sind keine neu eingeführte Bundesregel.
Übertragbar ist die organisatorische Frage dahinter: Wird eine Zusammenarbeit zu einem vereinbarten Zeitpunkt gemeinsam beurteilt, oder läuft sie weiter, ohne dass Ziel und Vorgehen überprüft werden? Den passenden Rhythmus müssten die zuständigen Stellen anhand ihrer Verfahren festlegen.
Waadt: Arbeitsvermittlung und Sozialdienst in gemeinsamen Einheiten
Im Kanton Waadt bündeln sechs Unités communes die Ressourcen der regionalen Arbeitsvermittlung und Sozialdienste. Sie begleiten Beziehende des Revenu d’insertion bei der beruflichen Integration. Die beteiligten Berufsgruppen arbeiten zusammen und behalten ihre spezifischen Rollen. Für kleinere Gemeinden kann dies eine Anregung sein, regionale Kooperationsformen zu prüfen – nicht zwingend eigene Strukturen aufzubauen.
Die Beispiele zeigen unterschiedliche Möglichkeiten, keine Rangliste. Aus der räumlichen Zusammenführung von Fachpersonen oder einer schriftlichen Vereinbarung allein lässt sich noch keine bessere Integrationswirkung ableiten. Zunächst wären die eigenen Abläufe und Zuständigkeiten mit dem zuständigen regionalen oder kantonalen Partner abzugleichen.
Vor dem Leistungsende verständliche Orientierung anbieten
Für die lokale Umsetzung bietet sich eine Überprüfung der Informationen an, die Betroffene vor einer Aussteuerung erhalten. Ein geeignetes Informationsangebot sollte erklären, wo die Stellensuche weiter begleitet wird, wo eine finanzielle Abklärung möglich ist und welche Unterlagen dafür benötigt werden. Eine solche Beratung muss nicht als Vorstufe eines bereits feststehenden Sozialhilfebezugs dargestellt werden.
Zum Übergang gehören auch Versicherungsfragen. Die offizielle Information zur Aussteuerung weist unter anderem auf AHV-Beiträge und Unfallversicherung hin. Ein kommunales Merkblatt könnte auf diese Informationen und die zuständigen Beratungsstellen verweisen, statt sämtliche Leistungsregeln selbst abzubilden.
Bei älteren Personen ist gegebenenfalls der Anspruch auf Überbrückungsleistungen abzuklären. Nach den Grundlagen des Bundesamts für Sozialversicherungen kommt die Leistung unter weiteren Voraussetzungen bei einer Aussteuerung frühestens im Monat des 60. Geburtstags infrage. Erforderlich sind zusätzliche Versicherungs- und wirtschaftliche Voraussetzungen; das Alter allein genügt nicht. Der kommunale Nutzen liegt in einer passenden Weitervermittlung, nicht in einer Leistungszusage durch eine unzuständige Stelle.
Für die Verständlichkeit empfiehlt sich ein einfacher Test: Können Personen ohne Kenntnisse des Sozialversicherungssystems erkennen, an wen sie sich mit welcher Frage wenden sollen? Wo Informationen nur online verfügbar sind, wäre zudem zu prüfen, wie Menschen Unterstützung erhalten, die das digitale Angebot nicht selbständig nutzen können.
Datenaustausch nach Zweck und Rechtsgrundlage ordnen
Zusammenarbeit bedeutet weder vollständige gegenseitige Akteneinsicht noch grundsätzliches Schweigen. Entscheidend sind Zweck und Rechtsgrundlage des jeweiligen Austauschs. Eine Auskunft für die Berechnung einer Sozialhilfeleistung ist nicht dasselbe wie ein gemeinsamer Integrationsplan oder ein Zugriff auf ein Informationssystem.
Art. 85f Abs. 2 AVIG knüpft den dort geregelten fallbezogenen Akten- und Datenzugriff unter anderem an den Leistungsbezug bei einer der genannten Stellen, die Zustimmung der betroffenen Person und Gegenrecht. Gemeint ist, dass auch die andere Stelle den ALV-Organen entsprechenden Zugang gewährt. Die besonderen Regeln für den Austausch zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung nach Abs. 3 und 4 dürfen nicht pauschal auf Sozialdienste übertragen werden. Diese Unterscheidungen erläutert der SECO-Datenschutzleitfaden für AVIG und AVG.
Für Leistungsabklärungen besteht daneben eine eigene Grundlage: Nach Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 AVIG dürfen Sozialhilfebehörden im Einzelfall auf schriftlich begründetes Gesuch erforderliche Daten erhalten, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Erfasst sind die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen und die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge. Wie der Datenschutzleitfaden zur Datenbekanntgabe an Behörden darlegt, ist das keine allgemeine Freigabe vollständiger Integrationsdossiers.
Wo eine Einwilligung erforderlich ist, muss sie verständlich auf den konkreten Austausch zugeschnitten sein. Die Checkliste der nationalen IIZ-Fachstelle empfiehlt zunächst zu klären, welche Bearbeitungen bereits gesetzlich erlaubt sind. Anschliessend sind insbesondere Zweck, beteiligte Stellen und Umfang der Einwilligung zu beschreiben. Auch ein möglicher Widerruf und seine Folgen gehören zur Information.
Die im IIZ-Seminar zum Datenschutz 2024 veröffentlichten Fachauskünfte unterscheiden zudem zwischen verweigerter Einwilligung und fehlender Mitwirkung bei gesetzlich vorgesehenen Abklärungen. Eine freiwillige Zustimmung darf nicht mit Sanktionen erzwungen werden. Ihr Fehlen kann aber dazu führen, dass eine bestimmte IIZ-Fallführung nicht möglich ist. Daraus folgt nicht, dass eigenständige gesetzliche Mitwirkungspflichten entfallen.
Für Gemeinden empfiehlt sich deshalb eine Prüfung des Informationsflusses mit den zuständigen Rechts- oder Datenschutzfachpersonen: Wer erhält welche Angaben, wofür, über welchen Übermittlungsweg und wie lange? Ein neues Formular allein genügt nicht, wenn Zugriffsberechtigungen, Dokumentation und Aufbewahrung ungeklärt bleiben. Dabei sind neben dem einschlägigen Bundesrecht die jeweiligen kantonalen Vorgaben zu berücksichtigen.
Ein Praxischeck für die kommunale Führung
Für Exekutiven und Verwaltungsleitungen liegt der Ansatzpunkt vor allem bei Organisation und Ressourcen, nicht bei der politischen Detailprüfung einzelner Dossiers. Der folgende Check ist eine redaktionell abgeleitete Arbeitshilfe, keine zusätzliche gesetzliche Vorgabe. Je nach Organisation wären die Fragen mit dem eigenen oder regionalen Sozialdienst und dem zuständigen RAV zu bearbeiten.
Prüffragen zur Zusammenarbeit zwischen RAV und Sozialdienst| Prüfbereich | Konkrete Frage | Sinnvolles Ergebnis |
|---|---|---|
| Information | Erfahren Betroffene vor dem Leistungsende, wo Beratung und finanzielle Abklärung möglich sind? | Verständliche Hinweise mit konkreten Anlaufstellen. |
| Zuständigkeiten | Sind Ansprechpersonen, Stellvertretung und der Weg zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten bekannt? | Aktuelle Kontakt- und Zuständigkeitsregelung. |
| Anmeldung | Wird rechtlich zulässig rückgemeldet, ob der empfohlene nächste Kontakt zustande gekommen ist? | Vereinbarte Rückmeldung statt blosser Weiterleitung. |
| Massnahmen | Sind Teilnahmevoraussetzungen, Kostengutsprache und Finanzierung über das Leistungsende hinaus geklärt? | Nachvollziehbarer Entscheid vor der Zuweisung. |
| Datenschutz | Stehen Zweck, Rechtsgrundlage, Datenumfang und Übermittlungsweg für jeden Austausch fest? | Geprüfter Prozess mit passenden Einwilligungen, soweit erforderlich. |
| Überprüfung | Wer beurteilt mit der betroffenen Person, ob Ziel und Vorgehen weiterhin passen? | Gemeinsamer Überprüfungstermin mit klarer Verantwortung. |
Bei der Überarbeitung einer Leistungsvereinbarung mit einem regionalen Sozialdienst wäre dieser Check ein geeigneter Ausgangspunkt. Dabei sollten auch der Koordinationsaufwand und vorhandene Fachressourcen besprochen werden. Nicht jede Gemeinde benötigt ein neues Angebot. Zunächst ist zu klären, ob vorhandene Leistungen verständlich zugänglich sind und die vereinbarten Abläufe tatsächlich funktionieren.
Erfolg nicht allein am Dossierabschluss messen
Eine spätere Erwerbstätigkeit ist möglich, aber nicht gleichbedeutend mit dauerhaft gesicherter Existenz. In der BFS-Auswertung zur Situation ausgesteuerter Personen 2019–2023 waren im ersten Jahr nach der Aussteuerung 53 Prozent erwerbstätig, nach fünf Jahren 66 Prozent. Zugleich erzielten wieder erwerbstätige Ausgesteuerte tiefere Löhne und arbeiteten häufiger in atypischen Arbeitsverhältnissen als Arbeitnehmende insgesamt. Die Untersuchung beschreibt die berufliche Lage; sie weist keiner bestimmten Kooperationsform eine Wirkung zu.
Für die kommunale Steuerung empfiehlt sich deshalb, nicht nur Anmeldungen, Vermittlungen oder abgeschlossene Dossiers zu betrachten. Ergänzend könnten datenschutzkonform ausgewertete Wartezeiten, Unterbrüche bei Massnahmen und die Stabilität von Erwerbsverläufen hilfreich sein. Solche Angaben sind zusammen mit den eingesetzten Ressourcen zu beurteilen; eine Veränderung allein beweist noch keine Wirkung der Zusammenarbeit.
Der nächste sinnvolle Schritt ist eine gemeinsame Überprüfung des bestehenden Ablaufs. Sozialdienstleitung und RAV können anhand ihrer Verfahren klären, wo Informationen, Zuständigkeiten oder Finanzierungsentscheide offenbleiben. Die kommunale Führung kann daraus jene organisatorischen Verbesserungen ableiten, die in ihrem Einflussbereich liegen. Ziel ist keine automatische Übergabe von Menschen zwischen Systemen, sondern eine verständliche, abgestimmte Unterstützung mit einem klar verantworteten nächsten Schritt.
