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Rückblick Woche 38/2026: Bauplanung, Finanzen und Krisenvorsorge

Vom Ortsbildschutz über die Steuerplanung bis zu digitalen Pflegesystemen: Die Woche vom 14. bis 19. September 2026 berührt mehrere kommunale Aufgabenfelder. Der Rückblick ordnet beschlossene Änderungen und neue Fachgrundlagen ein, trennt sie von offenen Sessionsgeschäften und zeigt, welche Abklärungen Gemeinden mit kantonalen Stellen und eigenen Betrieben vorbereiten können.

11 Min. Lesezeit Wochenrückblick, ISOS, Wohnungsmarkt, Gemeindefinanzen, Krisenvorsorge, Datenschutz, Pflegeeinrichtungen, Herbstsession, PFAS, Beschaffungswesen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ISOS-Änderungen gelten ab 1. November 2026. Abweichungen von Erhaltungszielen bei kommunalen Planungen erfordern eine Interessenabwägung, in der andere Interessen überwiegen.
  • Die Frist für die steuerliche Verlustverrechnung verlängert sich ab 2028 von sieben auf zehn Jahre. Gemeinden sollten mögliche Folgen für ihre Steuerprognosen kantonal abklären.
  • Der Bund sucht bis Ende 2026 sichere Kommunikationslösungen zwischen den Staatsebenen. Daraus folgt keine allgemeine Beschaffungspflicht für Gemeinden.
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen benötigen für Überwachungssysteme eine Grundlage im kantonalen Recht. Eine Einwilligung allein genügt nicht.
  • Beim Rechtsweg gegen kommunale Erlasse bestehen weiterhin parlamentarische Differenzen. Gemeinden sollten Rechtsmittelbelehrungen nicht allein aufgrund des Nationalratsentscheids ändern.

Neue ISOS-Regeln, Steueränderungen ab 2028 und Erkenntnisse zur Krisenvorsorge: Der Wochenrückblick zeigt, welche Abklärungen für Gemeinden sinnvoll sind und welche Geschäfte im Parlament noch offenbleiben.

Für die kommunale Praxis macht es einen Unterschied, ob ein Einführungstermin feststeht, eine fachliche Empfehlung vorliegt oder das Parlament erst einen Zwischenschritt beschlossen hat. Der Wochenrückblick berücksichtigt ausgewählte Veröffentlichungen und Beratungen vom 14. bis 19. September 2026. Im Mittelpunkt stehen Bauplanung, Finanzen, Krisenvorsorge und öffentliche Einrichtungen.

Welche Abklärungen sich daraus ergeben, hängt von der örtlichen Situation und den kantonalen Zuständigkeiten ab. Bei offenen parlamentarischen Geschäften ist zudem zwischen einer möglichen künftigen Änderung und heute geltenden Anforderungen zu unterscheiden.

Ortsbildschutz: Neue ISOS-Regeln ab 1. November

Der Bundesrat hat am 18. September Änderungen der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, kurz VISOS, und der Raumplanungsverordnung beschlossen. Sie treten am 1. November 2026 in Kraft. Nach der Mitteilung des Bundesrates sollen die präzisierten Regeln Planungs- und Bewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, ohne den Ortsbildschutz unverhältnismässig einzuschränken.

Das Inventar ISOS erfasst Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Für Gemeinden ist deshalb insbesondere wichtig, wie seine Erhaltungsziele in die eigene Planung und in die Beurteilung von Bauvorhaben einfliessen.

Abweichungen erfordern weiterhin eine Interessenabwägung

Der neue Artikel 11 Absatz 3 VISOS hält ausdrücklich fest: Kantone und Gemeinden können bei ihren Planungen von den Erhaltungszielen abweichen, wenn die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung ergibt, dass andere Interessen überwiegen. Die Änderung ersetzt die Abwägung somit nicht durch eine allgemeine Ausnahme für neue Bauvorhaben.

Eine weitere Präzisierung betrifft Eingriffe innerhalb der Bauzonen, die allein wegen einer bundesrechtlichen Bewilligung als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten. Hat das mit dieser Bewilligung beurteilte Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild, lässt der neue Artikel 10 Absatz 1bis solche Eingriffe aus Sicht des Ortsbildschutzes zu. Auch die Pflicht zu einer Begutachtung durch eine eidgenössische Kommission entfällt in dieser Konstellation. Die Voraussetzungen sind im verabschiedeten Verordnungstext nachzulesen.

Für die Vorbereitung empfiehlt sich ein gemeinsamer Durchgang durch die bestehenden Prüfschemata. Bauverwaltung, beauftragte Planungsbüros und kantonale Fachstellen sollten klären, welche Fälle von den Präzisierungen erfasst werden und wie die Interessenabwägung nachvollziehbar dokumentiert wird. Der Einführungstermin bietet Anlass, interne Arbeitshilfen zu überprüfen. Er rechtfertigt dagegen keine pauschale Zusicherung, dass ein bestimmtes Projekt künftig bewilligungsfähig sein wird.

Wohnungsmarkt: Den tatsächlichen Zuwachs im Blick behalten

Das Bundesamt für Wohnungswesen berichtet am 16. September über eine weitere Anspannung des Wohnungsmarktes im Jahr 2025 und im ersten Halbjahr 2026. Besonders betroffen sind Haushalte mit tiefer und mittlerer Kaufkraft. Der aktualisierte Wohnungsmarktmonitor nennt unter anderem den Grossraum Zürich, die Zentralschweiz und verschiedene Bergregionen.

Mehr Baugesuche und Bewilligungen deuten laut Monitor auf ein stärkeres Wachstum des Wohnungsbestandes ab 2027 hin. Eine rasche Entspannung wird jedoch nicht erwartet. Zudem waren 2025 rund 18 Prozent der neu erstellten Wohnungen Ersatzneubauten. Neue Wohnungen sind deshalb nicht mit einem gleich grossen zusätzlichen Angebot gleichzusetzen. Die Zahl erlaubt allerdings keinen pauschalen Abzug von 18 Prozent beim Nettozuwachs.

Ergänzend verabschiedete der Bundesrat am 18. September einen Bericht zur Wohneigentumsförderung. Darin beurteilt er eine breite zusätzliche Förderung kritisch: Erhöht sich die Kaufkraft, ohne dass zusätzlicher Wohnraum entsteht, kann die Unterstützung teilweise in höheren Immobilienpreisen aufgehen. Der Bericht begründet kein neues allgemeines Förderprogramm für Gemeinden.

Für eine kommunale Wohnraumanalyse empfiehlt es sich daher, neben der Zahl geplanter Wohnungen auch Abbrüche, voraussichtliche Fertigstellungstermine und Preissegmente zu berücksichtigen. Bei eigenen Grundstücken kann zusätzlich geprüft werden, welche Zielgruppen ein Vorhaben erreichen soll. Die nationalen Befunde liefern dafür Orientierung, ersetzen aber keine örtliche Bestandsaufnahme.

Gemeindefinanzen: Verlustverrechnung ab 2028 berücksichtigen

Unternehmen können Verluste künftig länger mit steuerbaren Gewinnen verrechnen. Der Bundesrat hat die entsprechende Gesetzesänderung am 18. September auf den 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt. Die Frist steigt von sieben auf zehn Jahre; die neue Regelung gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Dies geht aus der Mitteilung zur verlängerten Verlustverrechnung hervor.

Für Finanzverwaltungen empfiehlt sich eine Abklärung mit der kantonalen Steuerverwaltung, ob und wie die Änderung in den mittelfristigen Ertragsprognosen berücksichtigt werden sollte. Eine einheitliche Auswirkung auf sämtliche Gemeinden lässt sich aus der Bundesmitteilung nicht ableiten.

Die örtliche Unternehmensstruktur sollte deshalb Gegenstand der Abklärung sein. Statt eines pauschalen Abschlags bietet sich eine gesondert dokumentierte Planungsannahme an. Dabei ist die zeitliche Abgrenzung wichtig: Die Inkraftsetzung 2028 darf nicht als bereits beschlossene unmittelbare Belastung des Budgets 2027 dargestellt werden.

Krisenvorsorge: Kommunikationswege auf Ausfälle prüfen

Am 18. September behandelte der Bundesrat die Auswertung der Integrierten Übung 2025. Die Übung selbst fand bereits am 6. und 7. November 2025 statt. Beteiligt waren unter anderem alle 26 Kantone, fünf Städte und Betreiber kritischer Infrastrukturen. Neu sind die veröffentlichten Erkenntnisse und Folgeaufträge zum Krisenmanagement.

Ein konkreter Auftrag betrifft die Verbindung zwischen den Staatsebenen: Bis Ende 2026 sollen Lösungen für sichere, widerstandsfähige Kommunikationskanäle und einen sicheren Datenaustausch gefunden werden. Der Bund bezieht die Kantone ein. Das ist weder eine allgemeine Beschaffungspflicht für Gemeinden noch die Ankündigung eines bereits verfügbaren einheitlichen Systems.

Ebenfalls am 18. September verabschiedete der Bundesrat die Sicherheitspolitische Strategie 2026. Sie bezieht zivile Risiken wie Cyberbedrohungen, Naturgefahren und Pandemien ein und nennt die Zusammenarbeit mit Gemeinden ausdrücklich. Für die kommunale Einordnung ist insbesondere die Widerstandsfähigkeit wichtiger Einrichtungen und Versorgungsleistungen von Bedeutung.

Als nächster Schritt empfiehlt sich eine praktische Prüfung der eigenen Erreichbarkeit: Sind Kontaktpersonen und Stellvertretungen aktuell? Welche Verbindung bleibt verfügbar, wenn gewöhnliche Kommunikationsmittel ausfallen? Stimmen die vorgesehenen Abläufe mit der kantonalen Führungsorganisation und wichtigen örtlichen Betrieben überein? Vor zusätzlichen technischen Beschaffungen sollte geklärt werden, welche übergeordneten Lösungen vorgesehen sind und wie sich die Gemeinde anschliessen könnte.

Pflege und Gesundheit: Digitalisierung rechtlich vorbereiten

Auch Sensoren können die Privatsphäre berühren

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und privatim, die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, veröffentlichten am 16. September einen Leitfaden zur digitalen Überwachung betreuter Personen. Er umfasst Kameras, Infrarotsensoren und Radarsysteme. Auch Lösungen, die nur Symbole oder ereignisbezogene Meldungen übertragen, können intensiv in die Privatsphäre eingreifen.

Für öffentliche Einrichtungen, darunter Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag, muss die Überwachung im kantonalen Recht abgestützt sein. Eine Einwilligung allein genügt nicht. Erforderlich sind ausserdem ein klarer Zweck im Interesse der betreuten Person, Verhältnismässigkeit, die Prüfung milderer Alternativen und sichere Systeme.

Gemeinden als Trägerinnen oder Auftraggeberinnen sollten solche Vorhaben deshalb nicht ausschliesslich als technische Beschaffung behandeln. Empfehlenswert ist, vor einer Ausschreibung Bedarf, rechtliche Grundlage und Datenschutzaufsicht zu klären. Der Leitfaden ist eine fachliche Orientierung, kein neu erlassenes Überwachungsgesetz.

Das Gesundheitsdossier bleibt ein Gesetzgebungsprojekt

Der Nationalrat stimmte am 14. September als erste Kammer dem neuen elektronischen Gesundheitsdossier zu. Es soll das bisherige elektronische Patientendossier ablösen. Die Vorlage sieht eine automatische, kostenlose Eröffnung mit Widerspruchsmöglichkeit vor; anschliessend ist der Ständerat am Zug. Der Bericht zur Nationalratsberatung beschreibt damit einen parlamentarischen Zwischenschritt, keine bereits erfolgte Einführung.

Für kommunale Pflegeeinrichtungen bietet sich eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Fachanwendungen, Datenschnittstellen und organisatorischen Verantwortlichkeiten an. Das kann spätere Abklärungen vorbereiten. Konkrete Einführungskosten oder neue kommunale Anschlussfristen lassen sich aus dem vorliegenden Beratungsstand dagegen nicht belastbar ableiten.

Herbstsession: Offene Verfahren nicht mit geltendem Recht verwechseln

Rechtsweg gegen kommunale Erlasse

Bei der Revision des Bundesgerichtsgesetzes bestätigte der Nationalrat am 17. September eine Änderung für Beschwerden gegen kommunale Erlasse, also etwa Gemeindereglemente. Diese sollen nicht mehr unmittelbar ans Bundesgericht gelangen, wenn kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der Ständerat wollte die entsprechende Bestimmung hingegen streichen. Nach der Berichterstattung von Keystone-SDA besteht in diesem Punkt weiterhin eine Differenz zwischen den Räten.

Gemeindeschreibereien sollten die weitere Beratung beobachten und mögliche Auswirkungen mit dem kantonalen Rechtsdienst klären. Eine Änderung bestehender Rechtsmittelbelehrungen allein aufgrund dieses Nationalratsentscheids wäre jedoch verfrüht. Noch liegt keine abgeschlossene neue Ordnung für den Rechtsweg vor.

PFAS: Deklaration und Vollzug auseinanderhalten

Bei den per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, kurz PFAS, behandelte der Ständerat am 15. September unterschiedliche Anliegen. Er lehnte den Vorstoss von Susanne Vincenz-Stauffacher für eine Deklarationspflicht ab. Matthias Michel zog seinen gleichgerichteten Vorstoss zurück. Wie der SRF-Bericht zur Deklarationspflicht zeigt, ist daraus keine neue allgemeine Kennzeichnungspflicht entstanden.

Daneben nahm der Ständerat eine Motion von Benedikt Würth an, welche die vorläufige Aussetzung einer Bundesweisung zur Einhaltung von PFAS-Höchstgehalten verlangt. Laut dem am 16. September veröffentlichten SDA-Bericht im Schweizer Bauer ging dieser Vorstoss an den Nationalrat. Der Entscheid setzte die Weisung nicht selbst ausser Kraft.

Für Gemeinden empfiehlt es sich, bei relevanten Beschaffungen weiterhin gezielt Produktinformationen einzuholen. Bei Fragen zu betroffenen Flächen oder Betrieben sollten Aussagen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abgestimmt werden. Die beiden Geschäfte betreffen unterschiedliche Fragen und dürfen nicht zu einem vermeintlichen allgemeinen Vollzugsstopp zusammengefasst werden.

Inklusion: Mögliche Berührungspunkte früh erfassen

Am 16. September begann der Nationalrat mit der Beratung der Inklusionsinitiative und des indirekten Gegenvorschlags, also eines Gesetzesentwurfs, der Anliegen der Initiative aufnimmt. An diesem Tag fiel aus Zeitgründen noch kein Entscheid darüber, ob der Rat die Gesetzesvorlage im Einzelnen beraten will. Dies dokumentiert der SDA-Bericht bei Swissinfo.

Eine kommunale Betroffenheitsprüfung kann die Rolle als Arbeitgeberin, eigene Liegenschaften sowie Kultur- und Sportangebote erfassen. Dabei sollten mögliche zusätzliche Aufgaben ausdrücklich als offene Fragen geführt werden. Aus der berichteten Debatte lassen sich weder neue konkrete Gemeindeaufgaben noch deren Finanzierung ableiten.

Stromnetzausbau: Schutzfragen bleiben Gegenstand der Beratung

Beim sogenannten Netzexpress, der Vorlage zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus, hielt der Nationalrat am 16. September an bestehenden Schutzbestimmungen für Wald, Gewässer und Moore fest. Zugleich verzichtete er auf eine zwingende Prüfung der Erdverkabelung bei neuen Höchstspannungsleitungen mit Auswirkungen auf Biotope von nationaler Bedeutung. Die Differenzen gehen zurück an den Ständerat, wie der SDA-Bericht zur Beratung festhält.

Standortgemeinden und Gemeinden mit Elektrizitätswerken sollten mit den Netzbetreibern klären, welche offenen Bestimmungen ihre konkreten Projekte betreffen könnten. Aussagen zu Höchstspannungsleitungen sind nicht ohne Weiteres auf jedes örtliche Verteilnetzprojekt übertragbar.

Beschaffung und KI: Daten und Ressourcen gezielt nutzen

Beschaffungszahlen richtig vergleichen

Der Bund veröffentlichte am 18. September seinen Beschaffungsbericht 2025 erstmals mit zwei grafischen Auswertungsübersichten. Die zentrale Bundesverwaltung weist Verträge beziehungsweise Bestellungen im Umfang von 6,68 Milliarden Franken aus. Gleichzeitig wurde eine maschinenlesbare Liste der Beschaffungen ab 50’000 Franken bereitgestellt. Die Mitteilung zum Beschaffungsbericht erschliesst die neuen Auswertungen.

Für Gemeinden liegt ein möglicher Nutzen in Anregungen für die Steuerung und Auswertung der eigenen Beschaffungen. Vergabevolumen, Vertragsvolumen und tatsächliche Ausgaben sollten getrennt ausgewiesen werden. Die publizierten Bundeszahlen sind keine Statistik sämtlicher kommunaler Beschaffungen; die Veröffentlichung verändert auch keine kommunalen Schwellenwerte.

KI-Vorhaben mit den verfügbaren Mitteln abstimmen

Die Bundesverwaltung führt sechs von acht unterstützenden Massnahmen ihrer Strategie für künstliche Intelligenz, kurz KI, fort. Auf ein vorgesehenes Handbuch wird verzichtet; anstelle eines eigenständigen KI-Marktplatzes soll die bestehende Projektdatenbank erweitert werden. Die Mitteilung vom 18. September begründet die Anpassungen mit den verfügbaren Mitteln.

Für kommunale Verantwortliche bietet sich daran anknüpfend eine Überprüfung des eigenen Projektbestands an: Welche Anwendung hat einen klar definierten Zweck? Wer verantwortet ihren Betrieb? Welche Lösungen könnten gemeinsam genutzt werden? Aus den Bundesplänen folgt allerdings kein allgemeiner Zugang der Gemeinden zum angekündigten KI-System zur Erzeugung von Inhalten. Dieses ist ausdrücklich bundesintern vorgesehen.

Nächste Schritte für die kommunale Praxis

Die Themen der Woche lassen sich in eine überschaubare interne Arbeitsübersicht übertragen. Dafür empfiehlt sich ein Vorgehen in drei Schritten:

  1. Zuständigkeiten festhalten. Die Verwaltungsleitung kann die Themen den verantwortlichen Bereichen zuweisen und jeweils eine konkrete Prüffrage formulieren. Betroffene eigene Betriebe oder Trägerschaften sollten dabei mitgedacht werden. Nicht jedes Dossier erfordert einen neuen Projektauftrag.
  2. Abklärungen bündeln. Bauverwaltung und kantonale Fachstellen können die Verordnungsänderungen gemeinsam einordnen. Finanzverantwortliche können offene Prognosefragen mit der Steuerverwaltung besprechen. Bei Pflegeeinrichtungen sollten Leitung, Trägerschaft und Datenschutzaufsicht vor einer Beschaffung dieselbe Ausgangslage kennen.
  3. Entscheidungsstände dokumentieren. Für jedes Thema sollte sichtbar bleiben, ob eine beschlossene Änderung vorzubereiten, eine fachliche Grundlage zu prüfen oder eine weitere Beratung abzuwarten ist. Bei offenen Geschäften empfiehlt sich ein interner Termin für die erneute Prüfung statt einer vorgezogenen Anpassung von Reglementen oder Abläufen.

Für zusätzliche technische Investitionen oder externe Aufträge liefert die vorliegende Recherche keine verlässlichen kommunalen Kostenansätze. Vor einer Mittelbindung sind deshalb örtlicher Bedarf, kantonale Zuständigkeiten und der jeweilige Verfahrensstand zu klären. So wird aus der Wochenübersicht eine Grundlage für gezielte Abklärungen, ohne politische Zwischenschritte mit neuen Vollzugspflichten zu verwechseln.

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