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Swiss Government Cloud: Was Gemeinden vor einem Bezug klären sollten

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In diesem Beitrag (11 Abschnitte)

Mit der Ausschreibung vom 20. Oktober 2026 wird die Swiss Government Cloud konkreter. Erste Leistungsabrufe sind für Spätherbst 2027 vorgesehen, abhängig vom Beschaffungsverfahren. Für Gemeinden eröffnet sich eine mögliche Infrastrukturwahl. Der Beitrag erklärt die drei Cloud-Stufen, die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie sinnvolle Vorbereitungen für künftige IT-Entscheide.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesbeschluss ermöglicht Dienstleistungen für Kantone und Gemeinden zu kostendeckenden Preisen. Der konkrete Zugang braucht entsprechende Vereinbarungen; ein vorbehaltloser Bezugsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
  • Die drei Cloud-Stufen bieten unterschiedliche Betriebs- und Kontrollmöglichkeiten. Die Zulässigkeit einer kommunalen Datenbearbeitung muss weiterhin für die jeweilige Anwendung geprüft werden.
  • Die sieben Milliarden Franken sind eine maximale Beschaffungsobergrenze über 14 Jahre. Für Gemeinden zählen die tatsächlichen Nutzungs-, Betriebs- und Umstellungskosten.
  • Bei anstehenden IT-Erneuerungen lohnt es sich, Vertragsfristen, unterstützte Betriebsumgebungen und Wechselmöglichkeiten zu klären. Ein SGC-Bezug setzt ein konkretes, geeignetes Angebot voraus.

Die Swiss Government Cloud soll auch Gemeinden offenstehen. Für eine spätere Nutzung zählen der Bezugsweg, geeignete Fachanwendungen und die Gesamtkosten. Welche Abklärungen sich bereits jetzt lohnen.

Eine zusätzliche Option für die nächste IT-Erneuerung

Wenn eine Gemeinde den Betrieb ihrer Geschäftsverwaltung erneuert oder einen Hostingvertrag verlängert, legt sie sich häufig für mehrere Jahre fest. Die Swiss Government Cloud (SGC) sollte bei solchen Entscheiden als mögliche spätere Infrastrukturvariante berücksichtigt werden. Ob sie für die eigene Verwaltung geeignet ist, lässt sich erst anhand eines konkreten Angebots beurteilen. Bis dahin lohnt es sich, die Voraussetzungen für einen Vergleich zu schaffen.

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) hat am 20. Oktober 2026 die Ausschreibung «WTO 25002 609 Swiss Government Cloud» gestartet. Die Bundesmitteilung zum Ausschreibungsstart nennt eine Präqualifikationsphase von 60 Tagen und eine anschliessende Angebotsphase. Zuschläge und Vertragsabschlüsse sind für Spätsommer 2027 vorgesehen, erste Leistungsabrufe für Spätherbst 2027. Voraussetzung ist ein entsprechender Verfahrensverlauf ohne verzögernde Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.

Dieser Zeitplan enthält noch keine Zusage, wann eine bestimmte Gemeinde welche Leistung beziehen kann. Daraus lässt sich für die kommunale Planung ableiten: Anstehende Erneuerungen sollten weitergeführt und spätere Wahlmöglichkeiten mitgeprüft werden. Ein Aufschub notwendiger Arbeiten allein im Hinblick auf einen möglichen SGC-Bezug wäre keine ausreichend begründete Planung.

Die SGC wird primär für die Anforderungen des Bundes aufgebaut. Kantone und Gemeinden sollen bei Interesse ebenfalls davon profitieren können.

Drei Stufen für unterschiedliche Anforderungen

Die SGC kombiniert Angebote mehrerer externer Cloud-Anbieter mit einer privaten Cloud in Bundesrechenzentren. «Hybrid» bezeichnet die Verbindung unterschiedlicher Betriebsumgebungen, «Multi-Cloud» die Nutzung mehrerer Anbieter. Die BIT-Projektbeschreibung unterscheidet drei Stufen:

Die drei ausgeschriebenen Cloud-Stufen der SGC
StufeAusrichtungWesentliche Merkmale
I: Public Cloud «Global Reach»Cloud-Dienste international tätiger AnbieterFlexibel erweiterbare Kapazitäten und Zugang zu modernen Cloud-Funktionen.
II: Public Cloud «Enhanced Data Governance»Erhöhte Anforderungen an Steuerung und ZugriffeDatenhaltung und Datenbearbeitung ausschliesslich in der Schweiz; Einsatz von Open-Source-Lösungen.
III: Private Cloud «On-Premise»Hohe Kontrolle für besonders schutzwürdige AnwendungenBetrieb in Bundesrechenzentren; technische, organisatorische und vertragliche Schutzmassnahmen sowie betriebliche Autonomie bei Bedarf.

«On-Premise» bezieht sich hier auf die Rechenzentren des Bundes. Die Stufen beschreiben das vorgesehene Angebot. Für eine Gemeinde bleibt zu prüfen, welche Umgebung zur konkreten Anwendung und ihrem Schutzbedarf passt.

Für die beiden Public-Cloud-Stufen sind je zwei Zuschläge vorgesehen, für die Private Cloud einer. Ein Anbieter kann nur in einem Los einen Zuschlag erhalten. Nach der Bundesmitteilung soll alle sieben Jahre eine Marktöffnung erfolgen; die gesamte Vertragsdauer beträgt 14 Jahre. Diese Struktur soll Abhängigkeiten begrenzen. Eine automatische technische Umschaltung einer Gemeindeanwendung zwischen den Anbietern ist damit noch nicht zugesichert.

Für die kommunale Beurteilung empfiehlt sich deshalb ein anwendungsbezogener Vergleich. Eine öffentliche Informationsplattform, ein Baugesuchsportal und eine Sozialdienstanwendung können unterschiedliche Anforderungen an Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und die Einbindung weiterer Systeme haben. Aus der Nummer einer Cloud-Stufe allein sollte keine Freigabe für einen Verwaltungsprozess abgeleitet werden.

Der kommunale Zugang braucht Vereinbarungen

Die Nutzung durch Kantone und Gemeinden ist im Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2024 über den Aufbau der SGC ausdrücklich vorgesehen. Nach Art. 1 Abs. 5 kann die SGC ihnen Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen bereitstellen; das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

Die Kann-Regelung wurde bewusst gewählt. Im Amtlichen Bulletin zur Beratung vom 16. Dezember 2024 wird erläutert, dass kein vom Bund möglicherweise nicht erfüllbarer Anspruch entstehen und die Kostenübernahme klar bleiben soll. Ein vorbehaltloser Bezugsanspruch lässt sich daraus somit nicht ableiten. Ebenso begründet das Vorhaben keine allgemeine Nutzungspflicht für Gemeinden. Die rechtlichen Grundlagen ermöglichen eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden, legen aber noch nicht abschliessend fest, wie einzelne Gemeinden künftig SGC-Leistungen beziehen können.

Gesetzlicher Rahmen und konkrete Nutzung

Den allgemeinen Rahmen bildet Art. 11 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Bundesbehörden können Kantonen und Gemeinden Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie für den Vollzug von Bundesrecht bereitstellen. Beim Vollzug kantonalen Rechts gelten zusätzliche Voraussetzungen: Die Mittel müssen gleichzeitig Bundesaufgaben dienen, die Hauptaufgaben der Bundesbehörde dürfen nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erforderlich sein. Benötigt die Nutzung weitergehende Rechtsgrundlagen, müssen auch diese vorhanden sein.

Art. 45 der Digitalisierungsverordnung (DigiV) regelt die Kostenbeteiligung nach Nutzungsvolumen. Zur kantonalen Nutzung zählt auch jene der Gemeinden. Kostenvereinbarungen werden mit den nutzenden Kantonen abgeschlossen; die kantonale Nutzung kann auch in Verträgen mit der eOperations Schweiz AG geregelt werden. Daraus folgt noch keine bereits festgelegte Rolle dieser Organisation beim SGC-Bezug einer bestimmten Gemeinde.

Für die Vorbereitung sollte die Verwaltungsleitung daher mit der kantonalen Informatikorganisation oder dem bestehenden IT-Dienstleister klären, welcher Zugangsweg für die Gemeinde infrage kommt. Dabei sind Vertragspartner, verfügbare Leistungen und die Aufgabenverteilung zu bestimmen. Eine direkte Bestellung jeder Gemeinde beim BIT sollte nicht vorausgesetzt werden.

Fachsoftware und Betriebsverantwortung mitprüfen

Für die Einordnung der Leistungen ist die Unterscheidung zwischen Infrastruktur, Plattform und Anwendung hilfreich. Infrastructure as a Service (IaaS) umfasst beispielsweise Rechenleistung und Speicher. Platform as a Service (PaaS) stellt technische Dienste bereit, auf denen Anwendungen laufen. Software as a Service (SaaS) bezeichnet die unmittelbar verwendete Software.

Die Cloud-Prinzipien der Bundesverwaltung, AR010 Version 1.2, behandeln den SGC-Bezug im Zusammenhang mit IaaS und PaaS. Sie grenzen unter anderem SaaS, Angebote zur betrieblichen Ressourcenplanung (ERP), Büroautomation und Drittanbieterangebote auf Cloud-Marktplätzen vom dort beschriebenen Beschaffungsumfang ab. Die Vorgaben richten sich an die zentrale Bundesverwaltung. Für Gemeinden verdeutlichen sie, weshalb Infrastruktur und Fachsoftware gesondert geprüft werden müssen.

Eine Gemeinde sollte deshalb vor einer Variantenentscheidung feststellen lassen, ob ihre Fachanwendung auf der angebotenen Plattform betrieben werden kann. Dafür sind die Unterstützung durch den Softwareanbieter, die Lizenzbedingungen und die Schnittstellen entscheidende Prüfpunkte. Ebenso sollte geklärt werden, wer Updates einspielt, Berechtigungen verwaltet, Sicherungen kontrolliert und Störungen bis zur Wiederherstellung bearbeitet.

Gerade bei einer kleineren Verwaltung empfiehlt es sich, diese Aufgaben in einem verständlichen Gesamtangebot abzubilden. Die Verantwortung für das Zusammenspiel mehrerer Verträge sollte ausdrücklich zugewiesen werden. Ein vorhandener IT-Partner könnte dabei weiterhin eine wichtige Rolle übernehmen; ob und zu welchen Bedingungen dies möglich ist, muss am konkreten Angebot geprüft werden.

Sieben Milliarden sind eine Bezugsobergrenze

Die Finanzangaben zum Vorhaben beziehen sich auf unterschiedliche Gegenstände. Für politische Vorlagen und öffentliche Kommunikation ist folgende Unterscheidung wesentlich:

Finanzbeträge der Swiss Government Cloud
BetragBedeutungQuelle
CHF 246,9 MillionenParlamentarisch bewilligter Verpflichtungskredit für den Aufbau.Bundesbeschluss, Art. 1 Abs. 6
CHF 319,4 MillionenVeranschlagte Kosten des Aufbauprogramms einschliesslich weiterer Eigenleistungen und Vorbereitungsaufwendungen.BIT-Projektbeschreibung
Maximal CHF 7 MilliardenOptionales Beschaffungsvolumen für Leistungen über 14 Jahre. Bezahlt werden effektiv bezogene Ressourcen.Mitteilung zur Ausschreibung

Aus der Beschaffungsobergrenze lassen sich weder die tatsächlichen Gesamtausgaben noch ein Preis für eine einzelne Gemeinde ableiten. Auch «kostendeckend» beschreibt keine Zusage, dass ein Angebot günstiger als eine bestehende Lösung sein wird. Die DigiV berücksichtigt bei der Kostenbeteiligung Sach- und Personalkosten einschliesslich der Amortisation der Beschaffungskosten.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hielt in ihrer am 3. Dezember 2025 veröffentlichten Prüfung fest, dass Cloud-Nutzung und Anwendungsmigration in den Programmkosten von CHF 319,4 Millionen nicht enthalten sind. Sie verlangte damals auch einen Wirtschaftlichkeitsnachweis für den Bund als Ganzes. Eine entsprechende Berechnung war für 2026 vorgesehen. Dieser frühere Befund erlaubt keine Aussage darüber, wie weit die Arbeiten im Oktober 2026 fortgeschritten sind.

Für eine kommunale Entscheidung empfiehlt sich ein Vergleich über die gesamte vorgesehene Nutzungsdauer. Neben den Cloud-Leistungen gehören Migration, Softwarelizenzen, Netzwerkanschlüsse, Betrieb, interne Mitarbeit und ein späterer Wechsel in die Rechnung. Ein zeitweiliger Parallelbetrieb sollte berücksichtigt werden, sofern er für die Umstellung erforderlich ist. Die Exekutive benötigt schliesslich eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Nutzen, Kosten und verbleibenden Abhängigkeiten.

Datenschutz und Kontrollfähigkeit nachweisen

Die Gemeinde bleibt für die Rechtmässigkeit ihrer Datenbearbeitung verantwortlich. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) weist darauf hin, dass kommunale und kantonale Behörden der zuständigen kantonalen beziehungsweise kommunalen Datenschutzaufsicht unterstehen. Die Nutzung einer vom Bund beschafften Infrastruktur ersetzt deshalb nicht die Prüfung des anwendbaren Datenschutz- und Spezialrechts.

Das Cloud-Merkblatt von privatim, Version 3.02 vom 2. Oktober 2026, bietet dafür eine aktuelle fachliche Orientierung. Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten nennt insbesondere Verträge, Bearbeitungsorte, ausländische Behördenzugriffe, Verschlüsselung und Schlüsselverwaltung, Nutzungsdaten sowie Unterauftragnehmer als Prüffelder. Hinzu kommen Kontrollrechte, Vorfallmeldungen und Pflichten bei Vertragsende. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einer Auslagerung entgegenstehen.

Das Merkblatt macht zudem deutlich, dass ein Schweizer Speicherort allein ausländische Herausgabepflichten einschlägiger Anbieter nicht ausschliesst. Auch Zugriffe aus dem Ausland, beispielsweise für Support, sind zu berücksichtigen. Die zugesicherte Schweizer Datenhaltung und -bearbeitung der Stufe II ist damit ein wichtiger Prüfpunkt; die konkrete Anbieterstruktur und die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten müssen ebenfalls beurteilt werden. Das Merkblatt ist eine Aufsichtshilfe und keine neue allgemeine gesetzliche Nutzungserlaubnis.

Handlungsfähigkeit an konkreten Abhängigkeiten beurteilen

Die Bundesweisungen zur digitalen Souveränität W012 stellen die Kontroll- und Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben ins Zentrum. Sie betrachten unter anderem Software, Plattformen und Infrastruktur. Vollständige Unabhängigkeit wird nicht als durchgehend realistisch vorausgesetzt. Die Weisungen gelten für die zentrale Bundesverwaltung.

Für die kommunale Bewertung lässt sich daraus ableiten, die Abhängigkeiten auf jeder dieser Ebenen zu erfassen. Eine Gemeinde kann mehrere Infrastrukturangebote zur Auswahl haben und gleichzeitig auf einen einzigen Fachsoftwareanbieter angewiesen bleiben. Sinnvolle Fragen sind deshalb: Wer kann den Betrieb weiterführen, welche Dokumentation steht zur Verfügung und mit welchem Aufwand wäre ein Wechsel möglich? Die Antworten sollten auf überprüfbaren Leistungen und vertraglichen Zusagen beruhen.

Den Beschaffungsweg konkret klären

Eine zentrale Bundesbeschaffung beantwortet nicht automatisch alle Vergabefragen einer Gemeinde. Art. 10 Abs. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen von 2019 (IVöB) nimmt unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen anderer rechtlich selbstständiger öffentlicher Auftraggeber aus. Diese müssen selbst dem Beschaffungsrecht unterstehen und dürfen die betreffenden Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen.

Ob eine solche Ausnahme oder eine andere Beschaffungsgrundlage passt, ist nach dem anwendbaren kantonalen Recht und dem konkreten Bezugsmodell zu beurteilen. Öffentliches Eigentum an einem Dienstleister genügt für sich allein nicht als Begründung.

Vor einem Beschluss empfiehlt sich daher eine Klärung mit der zuständigen Beschaffungsfachstelle: Wer wird Vertragspartner, welche Leistungen sind abgedeckt und welche zusätzlichen Aufträge fallen an? Migration, Beratung, Fachsoftware und ergänzender Betrieb sollten dabei ausdrücklich einbezogen werden. Das Ergebnis sollte so dokumentiert sein, dass die zuständigen Entscheidungsorgane den gewählten Weg nachvollziehen können.

Vertragsende und Wiederherstellung getrennt vorbereiten

Die Cloud-Exit-Guideline der Bundeskanzlei unterscheidet einen geplanten Anbieter- oder Plattformwechsel von einem plötzlichen Betriebsausfall. Sie richtet sich an die zentrale Bundesverwaltung und behandelt Public-Cloud-Infrastruktur- und Plattformdienste, ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der SGC. Ein geordneter Wechsel verlangt eine realistische Zielumgebung, verfügbare Ressourcen und vorbereitete Migrationsschritte. Akute Ausfälle benötigen eine gesonderte Wiederherstellungsplanung.

Für Gemeinden ist diese Unterscheidung als Planungshilfe nützlich. Bei wichtigen Anwendungen sollten sowohl die Wiederaufnahme nach einer Störung als auch ein späterer Wechsel beschrieben werden. Ein Datenexport allein beantwortet noch nicht, ob ein anderer Anbieter damit arbeitsfähig wird. Zu klären sind auch Schnittstellen, Konfigurationen, Berechtigungen, Dokumentation und die Unterstützung während des Übergangs.

Welche Vorbereitungen sich jetzt lohnen

Eine mögliche SGC-Nutzung lässt sich mit überschaubaren Abklärungen vorbereiten. Als Vorgehen bieten sich folgende Schritte an; die konkrete Verantwortung richtet sich nach der Organisation der Gemeinde:

  1. Vertragsfenster sichtbar machen: Verwaltungsleitung und IT-Verantwortliche können die Laufzeiten, Kündigungsfristen und anstehenden Erneuerungen zentraler Anwendungen zusammentragen. Damit wird erkennbar, wann ein Variantenvergleich sinnvoll ist.
  2. Einige wichtige Anwendungen prüfen: Die jeweiligen Fachstellen können gemeinsam mit dem IT-Partner Datenarten, Schnittstellen, unterstützte Betriebsumgebungen und Folgen eines Ausfalls erfassen. Eine solche Übersicht schafft eine belastbare Gesprächsgrundlage.
  3. Den möglichen Zugang abstimmen: Mit dem Kanton oder einem gemeinsamen IT-Leistungserbringer sollten Bezugsweg, Zuständigkeiten und noch benötigte Angaben geklärt werden. Die Arbeitsgruppe Cloud-Infrastrukturen der Digitalen Verwaltung Schweiz bietet zudem einen Austauschrahmen für Gemeinden, Kantone und Bund.
  4. Erst ein konkretes Angebot entscheiden: Sobald Leistungen und Bedingungen vorliegen, können IT-Verantwortliche, Finanzen und die betroffenen Fachstellen die Varianten für das zuständige Entscheidungsorgan aufbereiten. Datenschutz, Beschaffungsweg, Gesamtkosten und Betriebsverantwortung gehören in dieselbe Beurteilung.

Für einen späteren Bezug bleiben insbesondere der gemeindespezifische Leistungsumfang, die Preise, der Aufnahmezeitpunkt und die Unterstützungsleistungen zu klären. Die ausgewerteten Projektinformationen enthalten dazu noch keine ausreichenden Angaben für eine einzelne Gemeinde. Der nächste zweckmässige Schritt ist deshalb eine Bestandsaufnahme mit klaren Fragen an Kanton und IT-Partner. Sie verbessert die Entscheidungsgrundlage für die nächste Erneuerung und erhält die Möglichkeit, ein passendes SGC-Angebot einzubeziehen.

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